Amtsgericht Dortmund:
Urteil vom 27. September 1994
Aktenzeichen: 125 C 16966/93

(AG Dortmund: Urteil v. 27.09.1994, Az.: 125 C 16966/93)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Im vorliegenden Verfahren verlang die Klägerin die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.08.1993. Nach Klagezustellung hat die Beklagte die hier geltend gemachte Geschäftsgebühr gezahlt. Im vorliegenden Verfahren geht es noch um die Erstattung einer Besprechungsgebühr. Hierzu behauptet die Klägerin, Frau L3 vom Autohaus T2 habe dreimal den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angerufen und gefragt, wie es mit der Regulierung des Schadens aussehe, wann mit dem restlichen Eingang des Geldes zu rechnen sei, ob der Geschädigte das Geld nicht anderweitig finanzieren könne. Außerdem habe ein Gespräch mit einem Herrn U der Beklagten stattgefunden. Ferner habe am 14.10.1993 Herr U2 der Beklagten angerufen und die restliche Regulierung zugesagt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.015,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.11.1993 abzüglich am 08.12.1993 gezahlter 685,50 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß eine Besprechungsgebühr nicht entstanden sei.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus mehreren Gründen nicht zu. Zunächst existiert ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung gegenüber der Beklagten bereits deshalb nicht, weil nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt die Klägerin ihre Gebühren bei ihrem Prozeßbevollmächtigten noch gar nicht bezahlt hat. In einem solchen Fall kommt lediglich ein Freistellungsanspruch in Frage. Hierauf hat das Gericht mit Beschluß vom 05.02.1994 bereits hingewiesen.

In dem gleichen Beschluß hat das Gericht bereits darauf hingewiesen, daß der Inhalt des Gesprächs mit Herrn U nicht ersichtlich ist. Auch auf entsprechende Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der Klägervertreter ein solches Gespräch weder vom Termin noch vom Inhalt her näher beschreiben.

Aber auch der weiter vorgetragene Sachverhalt ergibt keinen Anspruch des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen die Klägerin auf Zahlung einer Besprechungsgebühr die Klägerin dann von der Beklagten als Schadensersatz erstattet verlangen könnte. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verlangt als gebührensteigernde Tätigkeit das anwaltliche Mitwirken bei "Verhandlungen" oder "Besprechungen". Der Begriff der "Verhandlungen" bezieht sich im wesentlichen auf anwaltliche Tätigkeit vor Gerichten und Behörden. Solche lagen unstreitig hier nicht vor.

Aber auch eine Besprechung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Eine Besprechung ist mehr als ein Gespräch. Sie verlangt auf jeden Fall eine Auseinandersetzung mit dem Gesprächspartner, also einen Austausch von Argumenten. Es bedarf insbesondere einer streitigen Erörterung (Landgericht Köln Urteil vom 12.12.1990 19 S 187/90; Amtsgericht Göttingen Versicherungsrecht 81, 964; Amtsgericht Gütersloh ZfS 1987, 44; Amtsgericht Hildesheim Versicherungsrecht 1983, 765; Amtsgericht Köln Versicherungsrecht 1988, 944; Amtsgericht Mannheim ZfS 1987, 334. Dies ergibt sich daraus, daß § 118 BRAGO spiegelbildlich § 31 BRAGO für den vorgerichtlichen Bereich entspricht. Die Besprechungsgebühr ist die vorgerichtliche Vergütung für die Tätigkeit, die im Prozeß durch die Verhandlungsgebühr abgedeckt wird. Auch eine Verhandlungsgebühr entsteht nur bei streitiger Erörterung.

Die Anrufe durch Frau L3 vom Autohaus veranlaßten deshalb keine Besprechung im Sinne des § 118 BRAGO. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Autohaus überhaupt Dritter im Sinne des § 118 Absatz 1 Nr. 2 BRAGO ist, zumindest kann keine Besprechung über die Schadensersatzpflicht der Beklagten stattgefunden haben. Ein Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozeßbevollmächtigten dahingehend, Ansprüche des Autohauses abzuwehren oder zu reguleren ist nicht vorgetragen. Die Nachfrage, wann mit der Überweisung des Geldes zu rechnen ist, ob der Mandant liquide ist usw. kann keine streitige Erörterung in der vorliegenden Sache darstellen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin kann allenfalls einfache Antworten auf Fragen gegeben haben. Dies stellt jedoch noch keine Besprechung dar (Amtsgericht Aschaffenburg ZfS 1986, 299; Amtsgericht bonn ZfS 87, 241; Amtsgericht Brilon ZfS 1990, 55; Amtsgericht Düren ZfS 88, 138; Amtsgericht Essen ZfS 1986, 146; Amtsgericht Hannover r+s1980, 246; Amtsgericht Kandel ZfS 87, 239; Amtsgericht Köln ZfS 83, 173; Amtsgericht Ludwigshafen ZfS 90, 196; Amtsgericht Osnabrück ZfS 89, 236; Amtsgericht Schlüchtern ZfS 84, 236; Amtsgericht Witten ZfS 82, 111; Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung 3. Auflage 1989 § 118 Randnummer 8 m.w.N.). Aber auch das behauptete Gespräch mit Herrn U2 löst noch keine Besprechungsgebühr aus. Nach dem Vortrag der Klägerin hat Herr U2 lediglich mitgeteilt, daß eine Einschaltung des Bundesaufsichtsamtes nicht notwendig sei, da eine Regulierung nunmehr erfolgen werde. Dies allein ist überhaupt noch kein Gespräch sondern lediglich eine einseitige Mitteilung. Aber selbst wenn diesem Gespräch noch einmal mündlich die Versicherungsleistung angemahnt worden wäre, löst eine solche telefonische Anmahnung die Besprechungsgebühr nicht aus (Amtsgericht Düren ZfS 1988, 188; Amtsgericht Düsseldorf ZfS 1987, 46; Amtsgericht Gießen ZfS 90, 55; Amtsgericht Göttingen Versicherungsrecht 81, 964; Amtsgericht Heidelberg Versicherungsrecht 83, 70; Amtsgericht Köln Versicherungsrecht 83, 766).

Die Nichtzahlung der Besprechungsgebühr entsprach somit der Gesetzlage und war entgegen der Wortwahl des Klägervertreters nicht "abscheulich".

Bei der Kostenentscheidung hatte das erkennende Gericht gem. § 91 a ZPO zu berücksichtigen, daß hinsichtlich der Geschäftsgebühr eine Zahlung nach Rechtshängigkeit erfolgt ist.

Da insofern eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, waren die Kosten letztendlich gem. § 91 a, § 91 ZPO gegeneinander aufzuheben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.






AG Dortmund:
Urteil v. 27.09.1994
Az: 125 C 16966/93


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