Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. April 2006
Aktenzeichen: 19 W (pat) 345/03
(BPatG: Beschluss v. 10.04.2006, Az.: 19 W (pat) 345/03)
Tenor
Das Patent 100 29 059 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I Für die am 13. Juni 2000 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung, für die die Prioritäten der japanischen Patentanmeldungen Az.: 11-165463 und 11-165451, jeweils vom 11. Juni 1999 in Anspruch genommen wurden, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 31. Juli 2003 veröffentlicht worden. Es betrifft eine Schließvorrichtung.
Gegen das Patent hat die Firma A... GmbH & Co. KG am 31. Oktober 2003 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 100 29 059 zu widerrufen.
Die Patentinhaberinnen stellen den Antrag, das Patent 100 29 059 aufrechtzuerhalten, hilfsweise wird die Teilung des Patents erklärt und beantragt, das Restpatent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise wird die Teilung des Patents erklärt und beantragt, das Restpatent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der Gliederungsbuchstaben a) bis i) entsprechend der Merkmalsanalyse der Einsprechenden und unter Korrektur des Wortes "ein" in "einen" (Änderung markiert) im Merkmal i):
"Schließvorrichtung, die mittels eines elektronischen Schlüssels zu sperren und zu öffnen ist, umfassend:
a) einen elektronischen Schlüssel, der einen Schalt-Chip zur Erzeugung eines elektronischen Signals und einen Einsteckbereich aufweist, der an seinem einen Ende ausgebildet ist;
b) eine Kontrolleinheit, die an der Schließvorrichtung angeordnet ist und die Übermittlung und den Empfang eines elektronischen Signals zwischen dem elektronischen Schlüssel und der Kontrolleinheit zur Überprüfung der ID durchführt, wobei die Kontrolleinheit ein Sperrenfreigabesignal sendet, wenn als Ergebnis der ID-Überprüfung eine ID der Kontrolleinheit und eine ID des elektronischen Schlüssels miteinander übereinstimmen;
c) ein Gehäuse, das an der Schließvorrichtung angeordnet ist und einen ersten Öffnungsbereich aufweist;
d) ein Drehelement, das drehbar in dem Gehäuse untergebracht ist;
e) ein Sperrenbetätigungselement, welches das Sperrenfreigabesignal von der Kontrolleinheit empfängt, um dadurch eine Sperre an dem Drehelement bezüglich des Gehäuses freizugeben;
f) eine Schlüsseleinstecköffnung, die an dem Drehelement vorgesehen ist und fähig ist, eine Drehkraft des elektronischen Schlüssels auf das Drehelement zu übertragen, wenn der Einsteckbereich des elektronischen Schlüssels eingesteckt ist und damit in Verbindung steht;
g) eine erste Schieberaufnahme, die sich durch das Drehelement in einer Richtung senkrecht zur Schlüsseleinstecköffnung von einer äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes in Richtung auf die Schlüsseleinstecköffnung erstreckt;
h) einen ersten Schieber, der in die erste Schieberaufnahme eingesetzt und so angeordnet ist, dass sein inneres Ende in die Schlüsseleinstecköffnung vorsteht, seine äußere Endfläche von der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes heruntergedrückt wird, wenn der elektronische Schlüssel nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist, und der erste Schieber vom Einsteckbereich verschoben und nach außen gedrückt wird, wenn der elektronische Schlüssel normal eingesteckt ist, so dass die äußere Endfläche mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes bündig ist; undi) einen ersten Kontrollhebel, der drehbar an dem Gehäuse gelagert ist und von dem ein Ende einen Betätigungsabschnitt bildet, der die Übermittlung und den Empfang der Kontrolleinheit für die ID-Überprüfung aktiviert und dessen anderes Ende Kontakt mit der äußeren Endfläche des ersten Schiebers durch den ersten Öffnungsbereich in dem Gehäuse aufnimmt, um eine gleitende Bewegung des ersten Schiebers auf das eine Ende des ersten Kontrollhebels zu übertragen, während bei einer Drehung des Drehelements durch den elektronischen Schlüssel das andere Ende des ersten Kontrollhebels von der äußeren Endfläche des ersten Schiebers zur äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements bewegt wird und in gleitenden Kontakt mit der äußeren peripheren Oberfläche tritt."
Der nebengeordnete Patentanspruch 13 nach Hauptantrag lautet unter Hinzufügung der Gliederungsbuchstaben a') bis i') in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Einsprechenden und unter Korrektur des Wortes "ein" in "einen" (Änderung markiert) im Merkmal i'):
"Elektronische Schließvorrichtung, bei dera') Übermittlung und Empfang eines elektronischen Signals zwischen einem Schalt-Chip, der ein elektronisches Signal erzeugt und in einem elektronischen Schlüssel angeordnet ist, und einer Kontrolleinheit, die an der Schließvorrichtung angeordnet ist, erfolgt, um eine ID-Überprüfung durchzuführen, undb', e') - wenn als ein Ergebnis der ID-Überprüfung eine ID der Kontrolleinheit und eine ID des elektronischen Schlüssels miteinander übereinstimmen - ein Sperrenfreigabesignal von der Kontrolleinheit zu einem Sperrenbetätigungselement gesendet wird, damit ein Drehelement der elektrischen Schließvorrichtung freigegeben werden kann, um eine Drehung des Drehelementes durch den elektronischen Schlüssel zu ermöglichen, wobei die elektronische Schließvorrichtung umfasst:
c', d') ein Gehäuse zur drehbaren Aufnahme des Drehelements;
f') eine Schlüsseleinstecköffnung, die an dem Drehelement vorgesehen ist und fähig ist, eine Drehkraft des elektronischen Schlüssels auf das Drehelement zu übertragen, wenn der Einsteckbereich des elektronischen Schlüssels eingesteckt ist und damit in Verbindung steht;
g') eine Schieberaufnahme, die sich durch das Drehelement in einer Richtung senkrecht zur Schlüsseleinstecköffnung von einer äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements in Richtung auf die Schlüsseleinstecköffnung erstreckt;
h') einen Schieber, der in die Schieberaufnahme eingesetzt und so angeordnet ist, dass sein inneres Ende in die Schlüsseleinstecköffnung vorsteht, seine äußere Endfläche von der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements heruntergedrückt wird, wenn der elektronische Schlüssel nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist, und der Schieber vom Einsteckbereich verschoben und nach außen gedrückt wird, wenn der elektronische Schlüssel normal eingesteckt ist, so dass die äußere Endfläche mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements bündig ist; undi') einen Kontrollhebel, der drehbar an dem Gehäuse gelagert ist und von dem ein Ende einen Betätigungsabschnitt bildet, der die Übermittlung und den Empfang der Kontrolleinheit für die ID-Überprüfung aktiviert und dessen anderes Ende Kontakt mit der äußeren Endfläche des Schiebers durch einen Öffnungsbereich in dem Gehäuse aufnimmt, um eine gleitende Bewegung des Schiebers auf das eine Ende des Kontrollhebels zu übertragen, während bei einer Drehung des Drehelements durch den elektronischen Schlüssel das andere Ende des Kontrollhebels von der äußeren Endfläche des Schiebers zur äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements bewegt wird und in gleitenden Kontakt mit der äußeren peripheren Oberfläche tritt."
Bezüglich der jeweiligen Patentansprüche 1 bis 12 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 wird auf die Akte verwiesen.
Aufgabe des Patentgegenstandes nach allen Anträgen soll es sein, eine Lenk-Schließvorrichtung bereitzustellen, bei der bei einem unvollständigen Einstecken des elektronischen Schlüssels, selbst bei Freigabe der Sperre an dem Drehelement durch das Sperrenbetätigungselement, die Drehung des Drehelementes durch den elektronischen Schlüssel und die Freigabe des Lenkschlosses wirksam blockiert werden kann, um so zu erreichen, dass der elektronische Schlüssel in geeigneter Weise eingesteckt wird (Streit-PS Abs. 0015).
Die Einsprechende ist der Ansicht, dass die Schließvorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber der in der DE 199 57 046 A1 beschriebenen Schließvorrichtung nicht mehr neu sei. Auch wenn bei dieser Schließvorrichtung der den ersten Kontrollhebel betätigende erste Schieber nicht wie beim Anspruchsgegenstand (Merkmal h)) mit seiner äußeren Endfläche gegenüber der äußeren peripheren Oberfläche heruntergedrückt werde, wenn der elektronische Schlüssel nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist, stelle die im Merkmal h) angegebene Maßnahme hierzu ein glattes Äquivalent dar.
Von der Schließeinrichtung nach der DE 197 51 805 C1 unterscheide sich die Schließvorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag lediglich dadurch, dass dort dem ersten Schieber kein erster Kontrollhebel zugeordnet sei (Merkmal i)). Ein solcher Kontrollhebel sei aber dem Fachmann aus der JP 58-224835 A bekannt und es liege nahe, ihn auch bei der Schließvorrichtung nach der DE 197 51 805 C1 vorzusehen.
Die Patentinhaberinnnen vertreten die Ansicht, dass die DE 199 57 046 A1 dem Patentgegenstand nicht neuheitsschädlich entgegenstehe, da es aus ihr neben der gegenüber der Schließvorrichtung des Patentanspruchs 1 gegenläufigen Wirkungsweise des ersten Schiebers (Merkmal h)) auch nicht bekannt sei, die Kontrolleinheit an der Schließvorrichtung anzuordnen (Merkmal b)).
Sie bestreiten weiterhin, dass es für den Fachmann nahe gelegen habe, den in der JP 58-224835 A1 beschriebenen Kontrollhebel bei der Schließvorrichtung nach der DE 197 51 805 C1 einzusetzen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Gemäß § 147 Abs. 3 PatG ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.
Dieser hatte aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl. BPatGE 46, 134).
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der Einspruch ist zulässig, er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Verständnis der Patentansprüche 1 und 13 nach Hauptantrag Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Feinwerktechnik anzusehen, der sowohl Kenntnisse von Schließvorrichtungen mit Authentifizierung als auch Kenntnisse der Elektronik aufzuweisen hat.
Ein solcher Fachmann versteht die Angabe in den Merkmalen h) und h') des Patentanspruchs 1 und 13, dass "seine (des ersten Schiebers) äußere Endfläche von der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes heruntergedrückt wird, wenn der elektronische Schlüssel nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist", unter Zuhilfenahme der Figur 1 der Streitpatentschrift dahingehend, dass "seine (des ersten Schiebers) äußere Endfläche gegenüber der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes heruntergedrückt wird, wenn der elektronische Schlüssel nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist".
Denn die Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt, dass bei vollständig eingestecktem Schlüssel 20 die äußere Endfläche des ersten Schiebers 12 bündig mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements 1 abschließt und sie lässt weiterhin entnehmen, dass der erste Schieber 12 bei nicht oder nicht vollständig eingestecktem elektronischen Schlüssel vom Kontrollhebel 14 vermöge der Feder 16 in die Schlüsseleinstecköffnung 5A an seiner äußeren Endfläche gegenüber der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements 1A hineingedrückt, d. h. heruntergedrückt wird.
2. Von den Patentinhaberinnen angegebener Stand der Technik Von den Patentinhaberinnen wurde bereits im Verfahren vor der Patenterteilung anhand der Figuren 18 und 19 ein den Erfindern bekannter Stand der Technik beschrieben (Abs. 0002 der Patentschrift). Es wurde jedoch weder behauptet noch im bisherigen Verfahren nachgewiesen, dass es sich hier um einen der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Streitpatents bekannten Stand der Technik handelt. Damit sind die Figuren 18 und 19 als interner Stand der Technik zu werten. Da Kenntnisse des Erfinders über den internen Stand der Technik unschädlich sind (GRUR 1973, 263, 265; BGH - Rotterdam-Geräte), können die Figuren 18 und 19 nicht in die Überlegungen zur Patentfähigkeit mit einbezogen werden.
3. Neuheit 3.1 Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Die Schließvorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu.
In der - eine ältere Anmeldung gemäß § 3 Absatz 2 PatG betreffenden - DE 199 57 046 A1 ist eine Schließvorrichtung beschrieben, bei der zwar ebenfalls ein einen Kontrollhebel (25) betätigender erster Schieber (17) vorgesehen ist.
Jedoch wird hier entgegen dem Merkmal h) die äußere Endfläche des ersten Schiebers (17) von (verstanden als "gegenüber") der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes (19) herausgedrückt, wenn der elektronische Schlüssel (2) nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist (Fig. 1).
Heruntergedrückt wird der erste Schieber dort mit "21" bezeichnet dagegen erst bei eingestecktem elektronischem Schlüssel (Fig. 6 i. V. m. Sp. 8 Z. 12 bis 14).
Anders als gemäß Merkmal i) kommt das Ende des Kontrollhebels (25) bei eingestecktem Schlüssel (2) nicht in Kontakt mit der äußeren Endfläche des ersten Schiebers (17). Dies ergibt sich aus der Figur 6, in der der erste Kontrollhebel (25) beabstandet vom ersten Schieber (17) - dort fälschlich mit "21" bezeichnet - dargestellt ist.
Diese auf konstruktiven Unterschieden (Sp. 6 Z. 16 bis 21 und 29 bis 41) des ersten Schiebers und einer unterschiedlichen Funktionalität des ersten Kontakthebels beruhende Wirkungsweise sieht der Senat nicht als glattes Äquivalent zu den in den Merkmalen i) und h) beschriebenen Maßnahmen an.
Die DE 197 51 805 C1 zeigt eine Schließvorrichtung (12) (Fig. 1), die mittels eines elektronischen Schlüssels (1) zu sperren und zu öffnen ist, umfassenda) einen elektronischen Schlüssel (1), der einen Schalt-Chip (3) zur Erzeugung eines elektronischen Signals (Sp. 3 Z. 50 bis 57: codiertes Betriebssignal) und einen Einsteckbereich (2) aufweist, der an seinem einen Ende ausgebildet ist;
b) eine Kontrolleinheit (13, 11), die an der Schließvorrichtung angeordnet ist (Fig. 1) und die Übermittlung und den Empfang eines elektronischen Signals (Sp. 3 Z. 57) zwischen dem elektronischen Schlüssel (1) und der Kontrolleinheit (13, 11) zur Überprüfung der ID (im codierten Betriebssignal enthalten) durchführt, wobei die Kontrolleinheit (13, 11) ein Sperrenfreigabesignal sendet, wenn als Ergebnis der ID-Überprüfung eine ID der Kontrolleinheit (13, 11) und eine ID des elektronischen Schlüssels (1) miteinander übereinstimmen (Sp. 5 Z. 55 bis 68);
cteilw) ein Gehäuse (4), das an der Schließvorrichtung angeordnet ist;
d) ein Drehelement (5), das drehbar in dem Gehäuse (4) untergebracht ist (Sp. 3 Z. 54, 55);
e) ein Sperrenbetätigungselement (8), welches das Sperrenfreigabesignal von der Kontrolleinheit (13,11) empfängt, um dadurch eine Sperre (8.1) an dem Drehelement (5) bezüglich des Gehäuses (4) freizugeben (Sp. 5 Z. 55 bis 68);
f) eine Schlüsseleinstecköffnung (im Drehelement 5, bei 6, 7), die an dem Drehelement (5) vorgesehen ist und fähig ist, eine Drehkraft des elektronischen Schlüssels (1) auf das Drehelement (5) zu übertragen, wenn der Einsteckbereich des elektronischen Schlüssels eingesteckt ist und damit in Verbindung steht (Sp. 5 Z. 68 bis Sp. 6 Z. 3 i. V. m. Fig. 3);
g) eine erste Schieberaufnahme (Aufnahme für den Schieber 6.2 im Drehelement 5), die sich durch das Drehelement (5) in einer Richtung senkrecht zur Schlüsseleinstecköffnung (bei 6,7) von einer äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes (5) in Richtung auf die Schlüsseleinstecköffnung (bei 6, 7) erstreckt (Fig. 1);
hteilw) einen ersten Schieber (6.2), der in die erste Schieberaufnahme (Aufnahme für den Schieber 6.2 im Drehelement 5) eingesetzt und so angeordnet ist, dass sein inneres Ende in die Schlüsseleinstecköffnung (bei 6, 7) vorsteht, wenn der elektronische Schlüssel nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist (Fig. 1: 6.2), und der erste Schieber (6.2) vom Einsteckbereich (2) verschoben und nach außen gedrückt wird, wenn der elektronische Schlüssel (1) normal eingesteckt ist, so dass die äußere Endfläche mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes bündig ist (Fig. 3: äußere Endfläche des Schiebers 6.2 ist bündig mit peripherer Oberfläche des Drehelements 5).
Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weist das Gehäuse (5) keinen ersten Öffnungsbereich für einen Kontrollhebel auf (Merkmal c)), da ein solcher - entgegen Merkmal i) - nicht vorgesehen ist. Weiterhin wird - entgegen Merkmal h) - die äußere Endfläche des ersten Schiebers (6.2) von (verstanden als "gegenüber") der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes (5) nicht heruntergedrückt, wenn der elektronische Schlüssel nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist; sie verläuft hier gemäß Figur 1 - wie auch bei eingestecktem Schlüssel (1) gemäß Figur 3 - vielmehr bündig mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes (5).
Aus der JP 58 224835 A ist bekannt eine Schließvorrichtung, die mittels eines Schlüssels (2) zu sperren und zu öffnen ist, umfassendateilw) einen Schlüssel (2), der einen Einsteckbereich (an 2) aufweist, der an seinem einen Ende ausgebildet ist;
c) ein Gehäuse (10), das an der Schließvorrichtung angeordnet ist und einen ersten Öffnungsbereich (Fig. 2: Öffnung für Kontrollhebel 6 im Gehäuse 10) aufweist;
d) ein Drehelement (C), das drehbar in dem Gehäuse (10) untergebracht ist (Fig. 1 und 3);
fteilw) eine Schlüsseleinstecköffnung (3), die an dem Drehelement (5) vorgesehen ist und fähig ist, eine Drehkraft des Schlüssels (2) auf das Drehelement (C) zu übertragen, wenn der Einsteckbereich des Schlüssels eingesteckt ist und damit in Verbindung steht;
g) eine erste Schieberaufnahme (Aufnahme für Schieber 7), die sich durch das Drehelement (C) in einer Richtung senkrecht zur Schlüsseleinstecköffnung (3) von einer äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes (C) in Richtung auf die Schlüsseleinstecköffnung (3) erstreckt;
hteilw) einen ersten Schieber (7), der in die erste Schieberaufnahme (Aufnahme für Schieber 7) eingesetzt und so angeordnet ist, dass sein inneres Ende in die Schlüsseleinstecköffnung (3) vorsteht, seine äußere Endfläche von (verstanden als "gegenüber") der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes (C) heruntergedrückt wird, wenn der Schlüssel (2) nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist (Fig. 1: durchgezogene Darstellung des Kontrollhebels (6), und der erste Schieber (7) vom Einsteckbereich (an 2) verschoben und nach außen gedrückt wird, wenn der Schlüssel (2) normal eingesteckt ist (Fig. 1: strichlierte Darstellung des Kontrollhebels (6), so dass die äußere Endfläche mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes bündig ist (Wenn Kontrollhebel 6 in strichlierter Lage ist, dann ist die äußere Endfläche des Schiebers 7 bündig mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements C); unditeilw) einen ersten Kontrollhebel (6), der drehbar (am Lager 11) an dem Gehäuse (10) gelagert ist und von dem ein Ende (6b, in Fig. 1 fälschlich "66") einen Betätigungsabschnitt bildet, und dessen anderes Ende (bei Schraubenfeder 6') Kontakt mit der äußeren Endfläche des ersten Schiebers (7) durch den ersten Öffnungsbereich (Öffnung für Kontrollhebel 6) in dem Gehäuse (C) aufnimmt, um eine gleitende Bewegung des ersten Schiebers (7) auf das eine Ende (6b) des ersten Kontrollhebels (6) zu übertragen (durchgezogene bzw. strichlierte Lage des Kontrollhebels 6), während bei einer Drehung des Drehelements (C) durch den Schlüssel (2) das andere Ende (bei 6') des ersten Kontrollhebels (6) von der äußeren Endfläche des ersten Schiebers (7) zur äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements (C) bewegt wird und in gleitenden Kontakt mit der äußeren peripheren Oberfläche tritt (Drehung des Drehelements C ist möglich, wenn Kontrollhebel 6 in strichlierter Lage ist gemäß Fig. 1, d. h. wenn äußere Endfläche des Schiebers 7 zur äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements C bündig ist).
Die JP 58-224835 A beschreibt keinen elektronischen Schlüssel und auch keine Kontrolleinheit (Merkmale a), b), f)), somit kann auch keine ID-Überprüfung aktiviert werden (Merkmal i); auch ein Sperrenbetätigungselement gemäß Merkmal e) ist der Druckschrift nicht zu entnehmen.
Die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit den Patentansprüchen 1 und 13 nach Hauptantrag nicht angesprochenen Druckschriften FR-PS 1 392 437, DE-GM 70 44 466 und US-PS 4 400 954, sowie die übrigen im Verfahren vor der Patenterteilung genannten, weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffenen Druckschriften EP 0 846 820 A1 und EP 0 720 545 B1 liegen in Bezug auf die Schließvorrichtung des jeweiligen Patentanspruchs 1 und 13 nach Hauptantrag weiter ab als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher außer Acht bleiben.
3.2 Patentanspruch 13 nach Hauptantrag Die in Patentanspruch 13 beschriebene Schließvorrichtung entspricht hinsichtlich ihrer Sachmerkmale der des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag; sie ist damit ebenfalls neu.
4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Die Schließvorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Ausgehend von einer Schließvorrichtung, wie sie aus der DE 197 51 805 C1 bekannt ist, hat der Fachmann keinen Anlass, diese durch einen zusätzlichen Kontrollhebel - wie er bei der Schließvorrichtung nach der JP 58-224835 A vorgesehen ist - komplizierter zu gestalten.
Der Auffassung der Einsprechenden, der Fachmann könne durch die Angabe in der JP 58-224835 A, dass mit dem in ihr beschriebenen Kontrollhebel 6 ein weiches Schalten (smooth switching) möglich sei, dazu angeregt werden, einen solchen Kontrollhebel bei der Schließvorrichtung nach der DE 197 51 805 C1 zusätzlich vorzusehen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn bei dem, das vollständige Einstecken des Schlüssels anzeigenden Signal für die Kontrolleinheit, wie es implizit aus Merkmal i) zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass es durch ein weiches Schalten erzeugt wurde, da der Fachmann mehrere Möglichkeiten kennt, um das Signal - falls überhaupt Bedarf besteht - auf elektrischer Seite aufzubereiten (z. B. entprellen, filtern). Diese (elektrischen) Möglichkeiten sind sämtlich weniger aufwändig, als ein zusätzlicher (mechanischer) Kontrollhebel.
Im Übrigen würde ein bei der Schließvorrichtung nach der DE 197 51 805 C1 zusätzlich vorgesehener Kontrollhebel bei Drehung mittels eingestecktem Schlüssel an dem am ersten Schieber (6.2) befindlichen Nocken (Fig. 7 vor der Nut 4.3 ohne Bezugszeichen) entlanggleiten und dabei einen Sprung machen müssen, was sich einerseits nachteilig auf die Signalerzeugung auswirken und andererseits beim Zurückdrehen des Schlüssels zur Beschädigung des Kontakthebels führen könnte.
Ein zusätzlicher Kontrollhebel würde damit auch eine vom Fachmann nicht ohne Weiteres zu erledigende Umkonstruktion der Schließvorrichtung erfordern.
Der Fachmann muss somit erfinderisch tätig werden, um angesichts des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen. Eine gegenteilige Beurteilung würde auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung beruhen.
4.2 Patentanspruch 13 nach Hauptantrag Da sich die Patentansprüche 1 und 13 merkmalsmäßig entsprechen, beruht auch die Schließvorrichtung des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5. Mit dem erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) haben die auf ihn rückbezogenen, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen betreffenden Ansprüche 2 bis 12 Bestand.
BPatG:
Beschluss v. 10.04.2006
Az: 19 W (pat) 345/03
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