Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 9. Februar 2011
Aktenzeichen: 21 K 8146/09
(VG Köln: Urteil v. 09.02.2011, Az.: 21 K 8146/09)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, wehrt sich gegen die Modalitäten der Vergabe von Funkfrequenzen im Bereich von 790 bis 862 MHz (sog. "800- MHz- Band") an Mobilfunkunternehmen. Diese Frequenzen wurden vormals u.a. auch für das terrestrische Fernsehen (470 bis 862 MHz, Kanäle 64 bis 66) genutzt.
Nachdem u.a. als Folge der Digitalisierung von Rundfunkanwendungen Frequenzen in diesem Bereich für eine anderweitige Nutzung frei geworden waren (sog. "Digitale Dividende"), wurde dieser Frequenzbereich mit der am 21. Juli 2009 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Ànderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung dem Festen Funkdienst, dem Mobilfunkdienst und dem Rundfunkdienst zugewiesen. In den Nutzungsbestimmungen hierzu ist zum Einen festgelegt, dass die Nutzung für den Rundfunkdienst auslaufend ist (Nutzungsbestimmung 22). Zum Anderen heißt es in Nutzungsbestimmung 36:
"Der Frequenzbereich 790 - 862 MHz ist im Benehmen mit den Ländern so bald wie möglich für die mobile breitbandige Internetversorgung zu nutzen. Er dient vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen. Der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich 790 - 862 MHz darf keine Störungen des Rundfunkdienstes verursachen."
Mit der Vierten Aktualisierung des Frequenznutzungsplans (Verfügung 57/2009, Amtsblatt der Bundesnetzagentur - Abl. BNetzA - 20/2009 vom 21.Oktober 2009, S. 3570 ff) wurde als Nutzungszweck insoweit "Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten" festgelegt.
Nachdem die Bundesnetzagentur bereits mit Entscheidungen vom 19. Juni 2007 (Abl. BNetzA Nr. 15/2007 vom 18. Juni 2007) und vom 7. April 2008 (Abl. BNetzA 7/2008 vom 23. April 2008) Regelungen zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz festgelegt hatte, erließ sie in der Form einer Allgemeinverfügung die "Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 12. Oktober 2009 über die Verbindung der Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten sowie über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten; Entscheidung gemäß §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und 5, 132 Abs. 1 und 3 TKG" (Verfügung Nr. 59/2009 - Az. BK 1a-09/002 - Abl. BNetzA Nr. 20/2009 vom 21. Oktober 2009).
Mit dieser Allgemeinverfügung ordnete die Bundesnetzagentur u.a. an, dass der Zuteilung von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 790 bis 862 MHz ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat (Ziffer II. der Allgemeinverfügung) und dass das Vergabeverfahren als Versteigerungsverfahren durchgeführt wird (Ziffer III. der Allgemeinverfügung). Außerdem enthält die Allgemeinverfügung in Ziffer IV. die Festlegung und Regeln des Vergabeverfahrens, u.a. Regelungen zur Voraussetzung für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren (Ziffer IV.1.), über die Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes, für den die zu vergebenden Frequenzen verwendet werden dürfen (Ziffer IV.2.), über die Grundausstattung an Frequenzen und die Beschränkung der Bietrechte (Ziffer IV.3.), über die Frequenznutzungsbedingungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung (Ziffer IV.4.) und das Mindestgebot (Ziffer IV.5.). Unter Ziffer V. der Allgemeinverfügung sind die Versteigerungsregeln im Einzelnen festgelegt. Hinsichtlich der Frequenznutzungsbestimmungen heißt es in Ziffer IV.4.2.:
"Für die Frequenznutzungen in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz gelten die in Anlage 3 enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen. Für die Frequenznutzungen im Frequenzbereich 800 MHz gelten die in der Anlage 2 enthaltenen vorläufigen Frequenznutzungsbestimmungen.
...
Die Frequenznutzungsbestimmungen können nachträglich geändert werden, insbesondere, wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung oder aufgrund internationaler Harmonisierungsvereinbarungen erforderlich wird. Insbesondere bei den in Anlage 2 beschriebenen Frequenznutzungsbestimmungen zum 800-MHz-Bereich sind Ànderungen zu erwarten, da hierzu die endgültigen Entscheidungen auf europäischer und nationaler Ebene noch ausstehen."
Die Allgemeinverfügung enthält in ihrer Begründung an mehreren Stellen Aussagen und Feststellungen, die die Vermeidung von Störungen des Rundfunkdienstes durch die zukünftig geplanten Mobilfunkanwendungen betreffen. Insbesondere wird ausgeführt (Abl. BNetzA Nr. 20/2009 vom 21. Oktober 2009, S. 3703):
"Die Kammer ist der Ansicht, dass hinsichtlich des Rundfunkdienstes (digitaler Fernsehrundfunk) alle Interferenzaspekte in Deutschland, auch unter Beachtung der Nutzungsbestimmung 36 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (Schutz des Rundfunkdienstes), sowie auf der Ebene der CEPT hinreichend geklärt sind.
Die konkrete lokale Interferenzsituation zwischen einer Basisstation des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten und dem Fernsehrundfunk kann die Bundesnetzagentur erst bei der Festlegung der standortspezifischen frequenztechnischen Parameter für die betroffene Basisstation zugrunde legen (...). Da diese Interferenzsituation sehr stark von den lokalen bzw. regionalen Rahmenbedingungen, ggf. auch von Grenzkoordinierungsaspekten, abhängt, ist eine Prüfung im Einzelfall bei der Festsetzung der standortbezogenen Parameter notwendig. Die innerhalb der CEPT (ECC) erarbeiteten Arbeitsergebnisse, insbesondere im CEPT -Bericht 30 dokumentiert, dienen zukünftig als Basis für diese einzelfallbezogenen Betrachtungen. Dies schließt auch die Anwendung von den in diesem Bericht beschriebenen Störungslinderungsmaßnahmen ein."
Auf der Grundlage der genannten Entscheidungen führte die Bundesnetzagentur in der Zeit vom 12. April 2010 bis zum 20. Mai 2010 die Versteigerung der Frequenzen durch; die Frequenzen im 800-MHz- Band wurden zu gleichen Anteilen drei im Bundesgebiet tätigen Mobilfunkunternehmen zugeschlagen.
Die Klägerin befürchtet, dass die vorgesehene Nutzung der Frequenzen im Bereich 790 bis 862 MHz für den Mobilfunk - insbesondere durch den Einsatz der für die schnelle Funkanbindung an das Internet vorgesehenen LTE - ("Long Term Evolution") Technologie - zu Störungen des digitalen Rundfunkempfangs führen wird, wobei sowohl Störungen durch den Betrieb der geplanten LTE- Basisstationen als auch Störungen durch die Nutzung von LTE- Endgeräten (durch Klein- und Großsignalverhalten) in Rede stehen. Sie stützt diese Befürchtungen vornehmlich auf einen im Auftrag der Bundesnetzagentur erstellten "Messbericht Funkverträglichkeitsmessungen BWA700 (Störer) gegen DVB-T und DVB-C (gestörte Funkdienste)" vom 24. Juni 2009, auf eine Studie des Heinrich- Hertz- Instituts "Aspekte der optimalen Nutzung der Digitalen Dividende in Deutschland" vom 5. Mai 2009 und auf eine gemeinsame Studie des Instituts für Rundfunktechnik GmbH (IRT) und des Verbandes Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. "Beeinflussung der Dienste auf TV- Kabelinfrastrukturen durch bidirektionale terrestrische Anwendungen LTE (Long Term Evolution) im UHF- Bereich" vom 8. April 2009. Sie rekurriert weiter auf eine gemeinsame Studie des IRT und Media Broadcast vom 10. Juni 2008, auf eine Studie des Fachverbands für Rundfunkempfangs- und Kabelkanalanlagen (FRK) vom 20. Januar 2010, eine Studie des Zentralverbands Elektrotechnik und Elektroindustrie (ZVEI) vom August 2009, auf eine Studie der Technischen Universität Braunschweig sowie auf erste praktische Erfahrungen im Betrieb.
Die Klägerin hat gegen die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 am 3. Dezember 2009 Klage erhoben. Sie trägt vor, es sei offenkundig, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Nutzung des Frequenzspektrums oberhalb von 790 MHz durch Mobilfunkdienste zu massiven Störungen der Frequenznutzung unterhalb von 790 MHz durch Rundfunkdienste kommen werde. Dies hätte es erfordert, dass die Bundesnetzagentur vor der Vergabe von Frequenzen im 800-MHz-Band für Mobilfunkdienste das gegebene Störpotenzial sorgfältig ermittelt und durch eine entsprechende Ausgestaltung der Frequenznutzungsbestimmungen die zu erwartenden Folgekonflikte löst. Statt die vorliegenden und vielfach belegten Erkenntnisse eingehend zu würdigen habe sich die Bundesnetzagentur einseitig an die im Rahmen von Konsultationen innerhalb der European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT) erzielten Arbeitsergebnisse gebunden gesehen, die zur Bewältigung der in Rede stehenden Nutzungskonflikte jedoch ungeeignet seien. Dies folge schon daraus, dass das CEPT- Konzept nur auf die Basistationen als Sendestationen ausgerichtet sei und Störungen durch LTE- Endgeräte unberücksichtigt lasse. So bleibe ungeklärt, wie die vorhandenen ca. 26 Millionen DVB-T Empfänger vor dem Eindringen störender Signale - sowohl durch LTE- Basisstationen als auch durch in ihrer Nachbarschaft betriebene LTE- Endgeräte - geschützt werden könnten. Auch der Schutz des DVB-T Empfangs über Dachantennen - insbesondere am Rande des DVBT- Versorgungsgebiets - werde nicht realisiert; durch die LTE- Basisstationen würden "Löcher" von mehreren 100 Metern in das DVB-T- Versorgungsgebiet "gestanzt". Konkrete Maßnahmen für die Beschränkung der Leistungen der Mobilfunkstationen fehlten ebenso wie die Festlegung von Verfahren zur Óberprüfung des Sendebetriebs, zur Lokalisierung von Störungen und für die Bedingungen der Störungsbeseitigung (Verantwortlichkeit und Kostentragungspflicht). Insgesamt verfolge die Bundesnetzagentur den Ansatz, vorhandene Konflikte erst später im Rahmen konkreter Frequenzzuteilungen und damit "auf der Strecke" lösen zu wollen, wodurch eine Fülle von ungelösten Folgekonflikten provoziert würde. Dies stünde nicht mit dem Gebot, die Nutzungsbestimmungen schon vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens festzulegen, im Einklang und laufe den Regulierungszielen des § 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) zuwider.
Dadurch, dass die Bundesnetzagentur vor der Vergabe der Frequenzen die aufgezeigten Konflikte keiner Lösung zugeführt habe und verbindliche Vorgaben für die Bewältigung der auftretenden Interferenzproblematiken nicht gemacht habe, habe sie gegen das planungsrechtliche Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Dieses erfordere, dass die Bundesnetzagentur alle abwägungsrelevanten Belange im Rahmen des Planungsprozesses ermittle und in ihre Entscheidungsfindung einbeziehe. Vorliegend fehle es sowohl an einer ausreichenden Zusammenstellung des "Abwägungsmaterials" als auch an der gebotenen Mitwirkung der Rundfunkanstalten und der Länder am Planungsprozess. In diesem Rahmen hätten auch naheliegende Planungsalternativen Berücksichtigung finden müssen.
Dass die Bundesnetzagentur die Nutzungsbestimmungen für die Frequenzen im 800- MHz- Band als nur vorläufige erlassen habe, ändere hieran nichts, denn hierdurch werde gerade keine Planungssicherheit geschaffen. Da die Nutzungsbestimmungen zu Bestandteilen der späteren Frequenzzuteilungen würden, sei eine verbindliche Festlegung schon auf der Ebene der Vergabeanordnung erforderlich. Die aufgezeigten Konflikte ließen sich auf der nachgeordneten Stufe der Frequenzzuteilung und der Festlegung der standortspezifischen Nutzungsparameter nicht mehr angemessen bewältigen.
Ihr Rechtsschutzziel sei auf eine Neuformulierung der Nutzungsbedingungen unter Beachtung der Maßgaben des Gerichts gerichtet. In diesem Zusammenhang sei es ihr möglich, alle die Frequenzvergabe im 800-MHz- Band betreffenden Regelungen der Allgemeinverfügung Nr. 59/2009, die unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang stünden, anzufechten.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Verfügung Nr. 59/2009 der Beklagten vom 12. Oktober 2009 rechtswidrig war, soweit darin die Vergabe von Frequenzen im Bereich von 790 bis 862 MHz angeordnet wurde.
hilfsweise zu 1.: die Verfügung Nr. 59/2009 der Beklagten vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit darin die Vergabe von Frequenzen im Bereich von 790 bis 862 MHz angeordnet wird.
Die Frequenznutzungsbestimmungen Ziff. IV.4. sowie Anlage 2 der Verfügung Nr. 59/2009 aufzuheben, soweit sie die Vergabe von Frequenzen im Bereich von 790 bis 862 MHz betreffen.
hilfsweise zu 2.: die Frequenznutzungsbestimmungen Ziff. IV.4.1 und IV.4.2 sowie Anlage 2 der Verfügung Nr. 59/2009 aufzuheben, soweit sie die Vergabe von Frequenzen im Bereich von 790 bis 862 MHz betreffen,
weiter hilfsweise zu 2: festzustellen, dass die Frequenznutzungsbestimmungen Ziff. IV.4 sowie Anlage 2 der Verfügung Nr. 59/2009 rechtswidrig waren, soweit sie die Vergabe von Frequenzen im Bereich von 790 bis 862 MHz betreffen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage insgesamt für unzulässig. Da die Klägerin nicht die Zuteilung der Frequenzen an sich begehre, werde sie durch die Anordnung des Vergabeverfahrens und die Wahl des Versteigerungsverfahrens nicht verletzt. Die von ihr behaupteten Rechtsverletzungen würden - wenn überhaupt - erst durch die künftige Frequenznutzung bewirkt. Aber auch die in der Allgemeinverfügung niedergelegten Frequenznutzungsbestimmungen hätten keine unmittelbare und endgültige Wirkung für die Klägerin, denn deren nachträgliche Ànderung sei in der Allgemeinverfügung ausdrücklich vorgesehen.
Die angegriffene Allgemeinverfügung sei aber auch in vollem Umfang rechtmäßig, denn sie berücksichtigte die DVB- T- Störproblematik in hinreichender und interessengerechter Weise. Sie - die Beklagte - habe sich insoweit in vollem Umfang auf die Arbeitsergebnisse der CEPT, wie sie in dem CEPT- Bericht 30 vom 30. Oktober 2009 niedergelegt seien und an denen sie selbst mitgewirkt habe, stützen dürfen. Diesem Bericht habe nicht nur ein Arbeitsauftrag der EU-Kommission zu Grunde gelegen; vielmehr sei er auch in einem offenen und transparenten Verfahren unter Beteiligung der maßgeblichen Kreise - auch der Rundfunkveranstalter und der Länder - und unter Berücksichtigung aller relevanten fachlichen Erkenntnisse zustande gekommen. Deswegen habe sie - die Klägerin - in der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 den zum Zeitpunkt ihres Erlasses bereits absehbaren Inhalt des CEPT- Berichtes 30 den vorläufigen Frequenznutzungsbestimmungen zugrunde legen dürfen. Der Schutz des Rundfunkempfangs beruhe auf dem Einsatz sog. Frequenzentkopplungsmasken, die für die Basisstationen die maximale Strahlungsleistung festlegten, die von der Nutzung der jeweiligen Frequenzblöcke eines Betreibers auf die Frequenzblöcke eines anderen Betreibers und auf andere Frequenznutzungen ausgehen dürften. Es sei Sache der Frequenznutzer, die Außerblocksendungen so zu begrenzen, dass diese Vorgaben eingehalten würden. Die konkreten Maßnahmen dafür würden nicht vorgegeben; denkbar seien neben zusätzlichen Schutzbändern auch Leistungsreduzierungen oder die Verwendung von Filtern. Darüber hinaus seien im Einzelfall ggf. auch noch weitergehende Maßnahmen zur Störungsvermeidung erforderlich; diese seien jedoch abhängig von den jeweiligen Umgebungen der Basisstationen und würden deswegen nicht allgemein angeordnet; vielmehr sei ihre Notwendigkeit bei der Festlegung der standortspezifischen Nutzungsparameter für die Basisstationen zu prüfen. Eine allgemeine Festlegung könnte nur die - im Einzelfall gar nicht erforderlichen - maximalen Beschränkungen zum Inhalt haben, was dem Grundsatz der effizienten Frequenznutzung widerspreche.
Mit Blick auf die Außerblocksendungen von LTE- Endgeräten bestehe wegen der Verlagerung des Sendebetriebs dieser Geräte in den Bereich von 832 bis 862 MHz ohnehin ein Abstand von mindestens 42 MHz. Hinsichtlich der vorhandenen, auch auf den Empfang der Frequenzbereiche unterhalb von 790 MHz ausgelegten und deshalb besonders störanfälligen DVB-T Empfangsgeräte habe sie zu Recht berücksichtigen dürfen, dass angesichts der zu erwartenden zeitlichen Entwicklungen des Netzaufbaus und der üblichen Produktlebenszyklen mit einem Austausch eines beträchtlichen Teils dieser Geräte zu rechnen sei, bevor entsprechende Störszenarien überhaupt relevant würden. Das gelte umso mehr als für 2013 mit der Einführung eines neuen DVB-T2 Standards gerechnet werde, was voraussichtlich ohnehin in beträchtlichem Umfang die Neuanschaffung von DVB-T Empfangsgeräten seitens der Nutzer erfordere. Auch der Schutz des portablen DVB-T Empfangs sei im Rahmen der CEPT Arbeiten ausdrücklich berücksichtigt worden. Mit Blick auf die Ränder des DVB-T Versorgungsgebietes bestehe in der Tat ein erhöhtes Störrisiko, weil dort die Feldstärke der Digitalfernsehaussendungen am schwächsten seien. Bei Basisstationen am Rande des Versorgungsgebietes müssten daher wahrscheinlich umfangreiche Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die den Ausbau der Mobilfunknetze verteuern würden. Es bleibe deswegen abzuwarten, ob die künftigen Frequenznutzer überhaupt Basisstationen in diesen Bereichen errichten. Ggf. seien dann auch insoweit im Rahmen der Festsetzung der standortspezifischen Parameter weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bundesnetzagentur verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt.
Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt - hier die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 - in eigenen Rechten verletzt zu sein und dass nach ihrem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Verletzung eigener Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 3 C 8.94 - BVerwGE 98, 118; Urteil vom 28. Februar 1997 - BVerwG 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115; Urteil vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276; Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93.
Die Klägerin ist nicht Adressatin der angegriffenen Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009. Nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die in der Allgemeinverfügung getroffenen Entscheidungen der Bundesnetzagentur, der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren vorangehen zu lassen (§ 55 Abs. 9 TKG), dieses als Versteigerungsverfahren durchzuführen (§ 61 Abs. 1 i.V.m. § 61 Abs. 4 und 5 TKG) und über die Festlegung und Regeln des Vergabeverfahrens (§ 61 Abs. 4 und Abs. 5 TKG) richten sich an die die Zuteilung der in Rede stehenden Frequenzen an sich begehrenden Zuteilungspetenten. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Für ihre Klagebefugnis kommt es demnach darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich- rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2000 - BVerwG 3 C 30.99 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 12; Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93.
Die Klägerin macht vorliegend ausgehend von einem planungsrechtlichen Verständnis der Entscheidungen nach § 61 Abs. 1 bis 5 TKG vornehmlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange auf eine störungsfreie Frequenznutzung geltend. Es ist anerkannt, dass der von einer Planung Betroffene ein Recht darauf hat, dass seine beachtlichen Belange in der Abwägung fehlerfrei behandelt werden und fachplanungsrechtliche Abwägungsvorschriften insoweit drittschützende Wirkung haben können,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 4 VR 2000/05 - NVwZ 2005, 940; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 - DVBl. 2009, 991.
Es ist nicht von vornherein mit der für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass sich die Klägerin für ihre Klage hierauf stützen kann. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte auf der Ebene der Entscheidungen nach § 61 Abs. 1 bis 5 TKG dem Planungsrecht entsprechende Abwägungsgebote treffen, erfordert die Beantwortung komplexer Rechtsfragen auf der Grundlage bisher nicht getroffener Auslegungen der telekommunikationsrechtlichen Vorschriften über die Frequenzordnung, so dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht von vornherein und ohne weiteres verneint werden kann.
Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Teile der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
Für die in Ziffer I. der Allgemeinverfügung angeordnete Verbindung von Vergabeverfahren, für die in Ziffer II. getroffene Anordnung des Vergabeverfahrens und für die in Ziffer III getroffene Wahl des Versteigerungsverfahrens liegt dies auf der Hand. Die in Anwendung des der verfahrensleitenden Behörde nach § 10 VwVfG eröffneten Ermessens gegebene Möglichkeit, im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit unterschiedliche Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bündeln -
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 C 6.04 - DVBl. 2006, 842 -
dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an effizienten Verwaltungsverfahren und nicht den Interessen der an den Verwaltungsverfahren Beteiligten oder Dritter
vgl. VG Köln, Urteil vom 17. März 2010 - 21 K 7769/09 -, S. 20 des Urteilsumdrucks.
Die Klägerin hat auch keine Umstände geltend gemacht, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten; rechtlich relevante Nachteile, die gerade aus der Verfahrensverbindung für sie resultieren, hat sie nicht aufgezeigt.
Die Anordnung des Vergabeverfahrens gestaltet den nach § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG grundsätzlich bestehenden Anspruch auf eine (Einzel-) Frequenzzuteilung in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren um -
vgl. BVerwG, Urteil vom 01. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368-378 -
und berührt somit nur Rechte von Zuteilungspetenten für die in Rede stehenden Frequenzen. Auch die Entscheidung der Bundesnetzagentur, das Vergabeverfahren im Wege der Versteigerung durchzuführen, berührt - als Ausfluss aus dem drittschützenden Diskriminierungsverbot des § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 61 Abs. 8 Satz 1 TKG - nur diejenigen, die sich an der Frequenzvergabe beteiligen oder beteiligen wollen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 01. September 2009 - 6 C 4.09 -, a.a.O.
Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung, der Frequenzzuteilung - statt einer Einzelzuteilung - ein Vergabeverfahren vorzuschalten und die Entscheidung, dieses Vergabeverfahren - statt als Ausschreibung - im Wege einer Versteigerung durchzuführen, relevante Rechtspositionen der Klägerin verletzen.
Gleiches gilt, soweit sich die Klage gegen die Festlegung und Regeln des Vergabeverfahrens in Ziffer IV.1 (Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren), in Ziffer IV.2 (Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes, für den die zu vergebenden Frequenzen verwendet werden dürfen), in Ziffer IV.3. (Grundausstattung an Frequenzen und Beschränkung der Bietrechte), in Ziffer IV.5 (Mindestgebot) und die in Ziffer V. enthaltenen Versteigerungsregeln richtet. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt, dass diese Regelungen über den Kreis der Frequenzzuteilungspetenten und potentiellen Versteigerungsteilnehmer bzw. Frequenznutzer hinausgehende rechtliche Wirkungen entfalten.
Auch durch die in Ziffer IV.4. der Allgemeinverfügung aufgestellten Frequenznutzungsbestimmungen für den Frequenzbereich 800 MHz wird die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Festlegung des Nutzungszwecks (Ziffer IV.1), die Befristung der Zuteilung (Ziffer IV.3), die Versorgungs- und Aufbauverpflichtungen (Ziffern IV.4, IV.5) und die Berichtspflicht (Ziffer IV.6) führen auch nach dem Vortrag der Klägerin für sich genommen zu keiner rechtlich relevanten Beeinträchtigung des Rundfunkempfangs. Aber auch durch die in Ziffer IV.2 und Anlage 2 festgelegten vorläufigen Frequenznutzungsbestimmungen wird die Klägerin weder in einem Recht auf ungestörte Frequenznutzung (1), noch in einem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange in einem Planungsprozess (2) noch in ihrer Rundfunkfreiheit (3) verletzt.
(1) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf störungsfreie Frequenznutzung - denkbar wäre eine solche die Frequenznutzer schützende Rechtsposition auf der Grundlage der Gebots, die effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sicherzustellen (§ 52 Abs. 1 TKG) oder in Bezug auf Rundfunkveranstalter als Ausfluss aus dem Gebot der Berücksichtigung der Belange des Rundfunks bei Entscheidungen über die Nutzung und Zuteilung von Frequenzen (§§ 55 Abs. 10 Satz 2, 57 Abs. 1, 58 Satz 3, 60 Abs. 2 Satz 3, 60 Abs. 4, 61 Abs. 2 Satz 3) - geltend macht, ist sie in einer solchen Rechtsposition jedenfalls nicht unmittelbar betroffen. Die von der Klägerin befürchteten Störungen des Rundfunkempfangs treten - wenn überhaupt - noch nicht mit der im Rahmen von § 61 Abs. 4 Nr. 4 TKG erfolgenden Festlegung der Frequenznutzungsbestimmungen, sondern erst mit der Zuteilung der Frequenzen i.S. von § 55 TKG und mit ihrer Nutzung auf. Die mit der Allgemeinverfügung insoweit getroffenen Entscheidungen gehen der Zuteilung i.S. von § 61 Abs. 1 Satz 1 TKG voran und beinhalten damit noch keine Frequenznutzungsrechte. Diese werden gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 TKG vielmehr erst nach Durchführung des Vergabeverfahrens durch die Zuteilung der Frequenzen nach § 55 TKG begründet. Die in Ziffer IV.4.2 und Anlage 2 der Allgemeinverfügung niedergelegten Frequenznutzungsbestimmungen erhalten damit auch noch keine unmittelbare Wirkung für die späteren Frequenznutzungen, sondern dienen dazu, den Interessenten an einer Frequenznutzung eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen die Teilnahme am Vergabeverfahren und eine Basis zur Abschätzung des wirtschaftlichen Werts der zu vergebenden Frequenzen zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass ein erfolgreicher Teilnehmer am Vergabeverfahren einen Rechtsanspruch auf Zuteilung von Frequenzen zu den in der Allgemeinverfügung niedergelegten Nutzungsbedingungen hat und grundsätzlich auch vor nachträglichen Beschränkungen der Nutzung geschützt ist, sofern eine solche Möglichkeit in der Allgemeinverfügung nicht vorgesehen war und sich eine Befugnis dazu auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften - etwa aus § 60 Abs. 2 Satz 2 TKG - ergibt. Rechtlich könnte den in der Allgemeinverfügung enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen damit die Wirkung einer unter dem Vorbehalt des Zuschlags stehenden Zusicherung der späteren Frequenzzuteilung unter eben diesen Bedingungen i.S. von § 38 Abs. 1 VwVfG zukommen. Eine solche Zusicherung kann grundsätzlich Dritte in ihren Rechten verletzen. Dies ist allerdings von den Umständen des Einzelfalls abhängig, namentlich davon, was genau zugesichert wurde und ob sich die Rechte des Dritten ohne Verstoß gegen die Zusicherung durch Nebenbestimmungen sichern lassen,
vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 38, Rdnr. 119.
Hier steht einer Rechtsverletzung durch die in Ziffer IV.4.2 und in Anlage 2 der Allgemeinverfügung statuierten Nutzungsbestimmungen für den Frequenzbereich 800 MHz aber entgegen, dass diese - im Gegensatz zu den Nutzungsbestimmungen für die Frequenzbereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz - ausdrücklich nur vorläufige Bestimmungen sind. Dies schließt es aus, diese Bestimmungen als Zusicherung einer späteren Frequenzzuteilung unter gerade diesen Bedingungen im Sinne von § 38 VwVfG zu verstehen, weil es wegen der Vorläufigkeit und des Hinweises auf mögliche Ànderungen ausdrücklich an einem Bindungswillen der Behörde fehlt. Aber selbst wenn man insoweit eine Zusicherung einer späteren Frequenzzuteilung unter den genannten Nutzungsbedingungen annehmen würde, ließe die Festsetzung nur vorläufiger Frequenznutzungsbestimmungen der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, Beschränkungen der Frequenznutzung im Rahmen der Zuteilung anzuordnen ohne dass dies gegen die Zusicherung verstoßen würde. Der in Ziffer IV.4.2 der Allgemeinverfügung enthaltene Vorbehalt der nachträglichen Ànderung der Frequenznutzungsbestimmungen aus Gründen der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung zielt gerade auch auf Ànderungen bzw. Ergänzungen zum Schutz des Rundfunks im Rahmen der Festsetzung der standortbezogenen technischen Parameter bei den Frequenzzuteilungen, wie sich aus den Begründungen der Allgemeinverfügung ergibt (Abl. BNetzA 20/09, S. 3662, 3697, 3703, 3704, 3705). Auch der in diesem Zusammenhang als Grundlage herangezogene CEPT- Bericht 30 sieht zur Bewältigung verbleibender Störproblematiken in bezug auf Rundfunkübertragungen die Möglichkeit der (späteren) Anordnung weiterer geeigneter Abmilderungsmaßnahmen ("mitigation techniques") vor.
(2) Die Klägerin wird auch nicht in einem auch sie schützenden subjektiven Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange in einem Planungsprozess verletzt. Weder aus dem Wortlaut der die Frequenzordnung nach §§ 52 ff TKG bildenden Rechtsvorschriften noch aus ihrem Sinn und Zweck lässt sich ein solches Recht herleiten.
Die mit der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 getroffenen Entscheidungen gehen nur im Fall festgestellter Frequenzknappheit gem. § 55 Abs. 9 TKG der Frequenzzuteilung i.S. von § 55 Abs. 1 TKG voran, wie sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 TKG ergibt. Diese Entscheidungen werden nicht in einem förmlichen Planfeststellungsverfahren i.S. von § 74 VwVfG getroffen; auch fehlt den §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 und 4 TKG der Charakter eines Fachplanungsgesetzes. Allerdings enthalten die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes über die Frequenzordnung - §§ 52 ff TKG - auch Bestimmungen mit planerischem Inhalt. Von den vier in § 52 Abs. 1 TKG genannten Elementen betrifft dies die Aufstellung des Frequenzbereichszuweisungsplans (§§ 52 Abs. 1, 53 TKG) und des Frequenznutzungsplans (§ 54 TKG). Die Zuteilung der Frequenzen und die Óberwachung der Frequenznutzungen erfolgt demgegenüber nach Maßgabe der §§ 55 ff TKG - sie dienen der Umsetzung der auf der Ebene der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung und des Frequenznutzungsplans festgelegten planerischen Vorgaben, ohne selbst der Planungsebene zuzugehören,
vgl. Korehnke in Beck'scher TKG- Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 52 Rdnrn. 4 ff; Jenny in Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, Teil 2, D, Rdnr. 2, 29 ff, 97 ff..
Dieses Verständnis liegt insbesondere auch § 2 Abs. 3 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV) zu Grunde, nach dem der Frequenznutzungsplan die planerische Grundlage der Frequenzzuteilung nach § 47 Abs. 1 TKG (heute: § 55 Abs. 1 TKG) bildet. Es wird gestützt durch weitere Bestimmungen dieser Verordnung, die - auf der Ebene der Aufstellung des Frequenznutzungsplans - planungsrechtlichen Charakter haben, wie das Gebot, unterschiedliche Belange zu berücksichtigen und aufeinander abzustimmen (§ 2 FreqNPAV), das Gebot der Àffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 FreqNPAV), die Beteiligungsrechte von Bund, Ländern und interessierten Kreisen (§§ 5 und 6 FreqNPAV) sowie von natürlichen und juristischen Personen, die durch den Plan einen Nachteil erleiden können (§ 7 FreqNPAV).
Auf der Ebene der Frequenzzuteilung fehlt es demgegenüber an vergleichbaren Regelungen. Sind Frequenzen in ausreichendem Umfang verfügbar, können sie ohne weitere Zwischenschritte gem. § 55 TKG zugeteilt werden. Nur im Fall der Frequenzknappheit kommt es gem. § 55 Abs. 9 i.V.m. § 61 TKG zur Vorschaltung eines Vergabeverfahrens, das nach § 61 Abs. 4 Satz 1 TKG zum Ziel hat, den oder die am besten geeigneten Antragsteller für eine Frequenznutzung zu identifizieren. Diesem Ziel dienen auch die Festlegung der in § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG genannten weiteren Anforderungen. Soweit es die Frequenznutzungsbestimmungen betrifft, sollen diese potenziellen Teilnehmern an einem Vergabeverfahren ein möglichst präzises Bild darüber verschaffen, welchen Inhalt die spätere Frequenzzuteilung besitzen wird, insbesondere auch, welche Verpflichtungen für den Zuteilungsinhaber damit verbunden sind,
vgl. Geppert in Beck'scher TKG- Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 61 Rdnr. 16.
Soweit im Rahmen der Entscheidungen nach § 61 TKG dem Gesetz ein eigenständiger Prüfauftrag im Hinblick auf die Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG entnommen werden kann, betrifft dieser die Entscheidung, nach § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG zu Gunsten von Einzelzuteilungen oder einer Ausschreibung von einem Versteigerungsverfahren abzusehen; er betrifft nicht die Frage, ob und mit welchen Beschränkungen die Frequenzen genutzt werden dürfen. Diese Entscheidungen stellen damit keine eigenständigen planerischen Entscheidungen hinsichtlich des Schutzes konfligierender Frequenznutzungen dar, in deren Rahmen Drittbetroffenen ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange zukäme.
Auch nach Sinn und Zweck der Normen und unter rechtssystematischen Gesichtspunkten besteht kein Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. Die Abwägung der sich aus Nutzungskonflikten der vorliegenden Art ergebenden Belange ist nämlich der Ebene der Frequenzplanung nach § 53 TKG und § 54 TKG zugewiesen. Nach § 53 Abs. 2 TKG werden die Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen im Frequenzbereichszuweisungsplan zugewiesen, wobei dieser auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen enthalten kann, wenn diese aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich sind. Dies hat vorliegend in der Nutzungsbestimmung 36 in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung dahingehend einen Niederschlag gefunden, dass geregelt wurde, dass der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich 790 bis 862 MHz keine Störungen des Rundfunkdienstes verursachen darf. Diese bindende Zielvorgabe ist von der Bundesnetzagentur auf der Ebene der Frequenzzuteilungen in geeigneter Weise umzusetzen. Sie erfordert daneben keine eigenständige planerische Konkretisierung im Rahmen der für die Durchführung eines Vergabeverfahrens notwendigen Verwaltungsentscheidungen. Hier genügt es, dass die zukünftigen Frequenznutzer diese Zielvorgabe kennen und abschätzen können, inwieweit diese die zukünftige Frequenznutzung beschränkt oder den Netzaufbau durch erforderliche Schutzmaßnahmen verteuert.
Auch unter Gesichtspunkten des effektiven Rechtsschutzes i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG und im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten allgemeinem Justizgewährungsanspruch ist vorliegend nicht die Annahme eines subjektiven Rechts der Klägerin auf planerische Konfliktbewältigung im Rahmen der von der Bundesnetzagentur nach § 61 TKG zu treffenden Entscheidungen geboten. Art. 19 Abs. 4 GG erfordert, dass dem Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung und Durchsetzung seiner subjektiv- öffentlichen Rechte eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle zuteil wird. Dazu gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügende Entscheidungsbefugnisse besitzt, um eine Rechtsverletzung abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93.
Zwar ist Rechtsschutz unmittelbar gegen die planerischen Festlegungen in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung und im Frequenznutzungsplan nicht bzw. nur ausnahmsweise zu erlangen,
vgl. Jenny in Heun: Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, Teil 2, D, Rdnr. 48 ff und Rdnr. 83 ff.
Diese planerischen Festlegungen unterliegen aber der inzidenten gerichtlichen Kontrolle in Verfahren, die sich gegen auf ihnen beruhende Verwaltungsentscheidungen wie Frequenzzuteilungen richten. Sie unterscheiden sich damit fundamental von Planfeststellungsbeschlüssen i.S. von §§ 74 ff VwVfG, die die Zulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange feststellen und alle öffentlich- rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtgestaltend regeln (§ 75 Abs. 1 VwVfG). In gerichtlichen Auseinandersetzungen über Frequenzzuteilungen sind demgegenüber sowohl die Rechtmäßigkeit der auf der Ebene des Frequenzbereichszuweisungsplans und des Frequenznutzungsplans getroffenen planerischen Festlegungen selbst als auch die Frage, ob die Festlegung von Art und Umfang der Frequenznutzung i.S. von § 60 Abs. 1 TKG den planerischen Vorgaben - hier insbesondere der Nutzungsbestimmung 36 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung - entspricht, der gerichtlichen Prüfung zugänglich.
(3) Die in Ziffer IV.4. und in Anlage 2 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 festgelegten vorläufigen Frequenznutzungsbestimmungen für den Frequenzbereich 800 MHz verletzen die Klägerin auch nicht - mittelbar - in ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine dienende Freiheit. Sie dient der freien und öffentlichen Meinungsbildung. Sie vollzieht sich in einem Prozess der Kommunikation und setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen und sich zu informieren,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 m.w.N., NVwZ 2007, 1304
Die Rundfunkfreiheit ist damit kein Grundrecht, das seinem Träger zum Zwecke der eigenen Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist,
vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvR 1/85, 1 BvR 1/88 - BVerfGE 83, 238.
Auch wenn die Rundfunkfreiheit im Kern Programmfreiheit ist, reicht der Grundrechtsschutz von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Sendung,
BVerfG, Beschluss vom 23. März 1988 - 1 BvR 686/86 - BVerfGE 78, 101;
Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen damit diejenigen Voraussetzungen mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können,
BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06 - BVerfGE 117, 244.
Im Bereich des Rundfunks beinhaltet dies auch das Gebot, die Verbreitungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Da die Frequenzordnung als Teilbereich der Telekommunikation in die Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit des Bundes fällt (Art. 73 Nr. 7 GG, Art. 87 f GG), während die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz für die Veranstaltung von Rundfunksendungen den Ländern zusteht, besteht unter dem Gesichtspunkt bundestreuen Verhaltens auch eine Verpflichtung des Bundes, die technischen Verbreitungsmöglichkeiten des Rundfunks zu gewährleisten und hierauf im Rahmen der Frequenzordnung angemessen Rücksicht zu nehmen,
vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 - BVerfGE 12, 205.
Im Bereich des öffentlich- rechtlichen Rundfunks besteht daneben auch die Verpflichtung des Staates, die Grundversorgung der Bevölkerung durch die Gewährleistung der erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sichern,
BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118; Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 - BVerfGE 83, 238.
Selbst wenn man unter dem Gesichtspunkt einer staatlichen Gewährleistungspflicht im Hinblick auf die technischen Voraussetzungen der Rundfunkverbreitung ein auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestütztes und über die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes hinausgehendes eigenständiges Recht der Rundfunkveranstalter auf Unterlassung solcher staatlicher Maßnahmen, die die Gefahr einer Beeinträchtigung der technischen Verbreitungsmöglichkeiten mit sich bringen, für denkbar hielte, wäre dies nur dann berührt, wenn die befürchteten Beeinträchtigungen auf Grund ihrer Qualität oder ihres Umfangs die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung, der die Rundfunkfreiheit dient, zu gefährden geeignet wären. Dies wäre möglicherweise denkbar, wenn die technische Verbreitung als solche unterdrückt oder behindert würde oder auf bestimmte Inhalte zielende Behinderungen verursacht oder auch nur geduldet würden. Es ist aber nicht schon dann der Fall, wenn auf Grund konfligierender Frequenznutzungen vorübergehend Empfangsstörungen auftreten können, die durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden oder zumindest deutlich gelindert werden können. Ebenso wenig wie sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch einer Rundfunkanstalt, einmal zugewiesene Frequenzen oder Kanäle auf Dauer nutzen zu können, herleiten lässt,
vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Juli 1993 - 6 TH 1230/93 - juris.
vermag das Grundrecht der Rundfunkfreiheit einen Schutzanspruch vor Empfangsstörungen auf einem bestimmten Óbertragungsweg (hier DVB-T) jedenfalls dann nicht zu vermitteln, wenn sich diese Störungen im laufenden Betrieb durch entsprechende technische Maßnahmen beseitigen oder zumindest auf ein erträgliches Maß verringern lassen und daneben noch weitere (ungestörte) Óbertragungswege zur Verfügung stehen, auf die die Nutzer notfalls ausweichen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 135 S. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
VG Köln:
Urteil v. 09.02.2011
Az: 21 K 8146/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5139b5567e92/VG-Koeln_Urteil_vom_9-Februar-2011_Az_21-K-8146-09