Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. August 1997
Aktenzeichen: 6 U 114/96

(OLG Köln: Urteil v. 29.08.1997, Az.: 6 U 114/96)

1. Gerichtliche (wettbewerbsrechtliche) Unterlassungsgebote sind auch nach Ànderung des § 13 II 1 UWG grundsätzlich unbegrenzt auszusprechen. Allerdings verschafft ein solcher Titel dem Kläger (Antragsteller) nicht mehr Rechte, als ihm nach dem Gesetz - insbesondere unter Berücksichtigung von § 13 II 1 UWG n.F. - zustehen.

2. Den Interessen solcher Parteien, die im Zeitpunkt des Erlasses eines derartigen (räumlich unbegrenzten) Unterlassungstitels wirtschaftlich nur regional aufeinandertreffen sowie den mit der Ànderung des § 13 II 1 UWG verfolgten gesetzgeberischen Zielen läßt sich dadurch hinreichend Rechnung tragen, daß sich die Durchsetzung der sich aus dem uneingeschränkten Titel ergebenden Rechte beschränkt auf solche Wettbewerbshandlungen des Titelschuldners, für die der Kläger (Antragsteller) - sei es als unmittelbar Verletzter, sei es gem. § 13 II 1 UWG - aktivlegitimiert wäre.

Tenor

Die Kosten der ersten Instanz des von den Parteien ü-bereinstimmend in der Hauptsache erledigt erklärten Rechtsstreits werden unter Abänderung der Kostenentscheidung des am 16. April 1996 verkündeten Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 652/95 - der Klägerin zu 60 % und der Beklagten zu 40 % auferlegt. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2.

Gründe

Nachdem die Parteien im Berufungstermin vom 11. Juli 1997 den

Rechtsstreit über ihre erstinstanzlichen Erledigungserklärungen

hinaus auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der Klägerin in

der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, das

allein Gegenstand des Berufungsverfahrens war, war nur noch gemäß §

91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Diese Kosten waren in Anwendung billigen Ermessens im Sinne dieser

Vorschrift zu verteilen, wie aus dem Tenor dieses Beschlusses

ersichtlich.

Wie vom Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom

11. Juli 1997 erörtert, kann die Klägerin von der Beklagten

hinsichtlich der streitgegenständlichen Wettbewerbshandlung

uneingeschränkt, d.h. nicht auf bestimmte Regionen begrenzt,

Unterlassung verlangen. Die Ànderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG

durch die UWG-Novelle 1994 führt zwar dazu, daß zukünftig

Wettbewerber bestimmte Verstöße nicht verfolgen können, weil ihnen

insoweit die Sachbefugnis und damit ein entsprechender

Unterlassungsanspruch gegen den Wettbewerber nicht zusteht, selbst

wenn dessen Handlung nach wie vor unlauter ist. Der Gesetzgeber

will damit ausweislich der amtlichen Begründung zur UWG-Novelle

1994 (abgedruckt in WRP 1994/369 f.) erreichen, daß eine als

mißbräuchlich angesehene Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

eingedämmt wird, um auf diese Weise mehr Freiräume für die

Wirtschaft zu schaffen (vgl. amtliche Begründung zur UWG-Novelle

1994, WRP 1994/371; BGH "Altunterwerfung I" WRP 1997/312 f., 316).

Die mit § 13 Abs. 2 UWG n.F. entsprechend diesem gesetzgeberischen

Ziel eingetretenen Einschränkungen der Verfolgbarkeit von

Unterlassungsansprüchen sind nach dem 1. August 1994 bei

gerichtlichen Unterlassungsgeboten nicht nur bei der Prüfung der

Aktivlegitimation des Unterlassungsgläubigers für den konkret

beanstandeten Verstoß zu beachten, sondern auch bei der Frage,

welchen Umfang das Unterlassungsgebot hat, das sich nicht auf

diesen Verstoß beschränkt, sondern seine wesentliche Wirkung gerade

für die Zukunft entfalten soll. Dieses gerichtliche

Unterlassungsgebot darf dem Kläger nicht mehr Rechte zusprechen,

als ihm nach dem Gesetz, damit auch unter Berücksichtigung des § 13

Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zustehen. Es mag Fälle geben, bei denen dies

zu einer regionalen Begrenzung des Unterlassungsgebots führt. Bei

dem im Streitfall zu beurteilenden Vorgehen der - nur regional

tätigen - Klägerin gegen die bundesweit tätige Beklagte ist dies

nicht möglich. Abgesehen davon, daß sich die Grenzen des

Wirtschaftsraums, in dem die Interessen der Parteien eines

Wettbewerbsrechtsstreits aufeinanderstoßen, häufig sehr schwer zu

bestimmen sind, wie die zahlreichen Verfahren deutlich gemacht

haben, in denen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr.

2 UWG n.F. streitig waren und wie ebenfalls die Versuche der

Beklagten im vorliegenden Verfahren zur näheren Konkretisierung

dieses Wirtschaftsraums in bezug auf die Klägerin deutlich machrn,

muß das gerichtliche Unterlassungsgebot auch der sich bei Erlaß des

Titels abzeichnenden zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung

beider Parteien angemessen Rechnung tragen. Auch wenn es sich bei

der Klägerin um ein derzeit im Raum Fulda regional tätiges

Unternehmen handelt, bedeutet dies nicht, daß sich ihre Tätigkeit

zukünftig auf diesen Raum beschränkt. Vielmehr sind gerade

Unternehmen wie die der Klägerin oder auch der Beklagten auf

Expansion angelegt. Es sind damit die Fälle zu bedenken, in denen

beide Parteien durch neue Filialen oder in anderer Weise ihren

Wirtschaftsraum, in dem sie derzeit aufeinanderstoßen,

überschreiten, sei es auch nur durch überregionale Werbemaßnahmen,

mit denen Kunden beider Parteien außerhalb dieses Wirtschaftsraumes

angesprochen werden. Auch hinsichtlich solcher zukünftigen

Erweiterungen hat jedoch die Klägerin gegen die Beklagte einen

entsprechenden Unterlassungsanspruch, der sich bereits aus der im

vorliegenden Verfahren beanstandeten Wettbewerbshandlung ergibt.

Andererseits soll und muß dem Schuldner zugute kommen, wenn die

Klägerin später ihr örtliches Betätigungsfeld einschränkt und damit

für bestimmte Bereiche, die heute noch zu dem beiden Parteien

gemeinsamen Wirtschaftsraum gehören, zur Verfolgung von Verstößen

der Beklagten gegen ein diesen Wirtschaftsraum umfassenden

Unterlassungstitel nicht mehr als unmittelbar Verletzte oder als

gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Berechtigte aktivlegitimiert wäre.

Nach Ansicht des Senats ist bei Berücksichtigung dieser

Erwägungen den Interessen beider Parteien und dem geänderten § 13

Abs. 2 Nr. 1 UWG dadurch angemessen Rechnung zu tragen, daß das

Unterlassungsgebot zwar nicht örtlich begrenzt ausgesprochen wird,

daß jedoch die Verfolgung der sich aus diesem Titel ergebenden

Unterlassungsansprüche der Klägerin beschränkt sind auf die

Wettbewerbshandlungen der Beklagten, für die die Klägerin

aktivlegitimiert ist, sei es als unmittelbar Verletzte, sei es

gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Mit einem derartigen Unterlassungsgebot wird die Beklagte

(ersichtlich auch nach ihrem eigenen Verständnis) nicht

unangemessen belastet und keinen Unwägbarkeiten ausgesetzt, die mit

dem von einem Unterlassungsgebot wegen der dort enthaltenen

Androhung von Ordnungsmitteln zu fordernden Bestimmtheit

unvereinbar wären. Die Beklagte ist verpflichtet, die von der

Klägerin beanstandete und im Unterlassungsgebot im einzelnen

beschriebene Handlung zu unterlassen. Will sie dennoch in dieser

Weise werben, ist es ihr Risiko zu prüfen, ob dies in einem Bereich

geschieht, in dem die Klägerin für die Verfolgung von

Unterlassungsansprüchen aus dem Titel nicht aktivlegitimiert ist

und der somit außerhalb der Reichweite des Unterlassungstitels

liegt. Daß es durch die aufgezeigte Beschränkung des

Unterlassungsgebots zu Beweisaufnahmen im Verfahren nach § 890 ZPO

kommen kann, ist unerheblich, zumal Beweisaufnahmen im

Ordnungsmittelverfahren auch sonst erforderlich sein können.

Für den Streitfall bedeutet dies, daß die Beklagte zwar nicht

schon in ihrer Abschlußerklärung vom 6. November 1995, wohl aber in

ihrer Erklärung vom 13. November 1995 und in der in der

Berufungsverhandlung vom 11. Juli 1997 zu Protokoll gegebenen

Abschlußerklärung ihre Unterlassungsverpflichtung gegenüber der

Klägerin im Einklang mit den vorstehend aufgezeigten Grenzen dieser

Verpflichtung beschrieben hat, wobei die Erklärung der Beklagten im

Berufungstermin vom 11. Juli 1997 sodann Anlaß für die

übereinstimmende Erledigung des Berufungsrechtsstreits durch die

Parteien war. Dies kann jedoch nicht dazu führen, die Kosten des

erledigten Rechtsstreits insgesamt der Klägerin aufzuerlegen. Dem

steht bereits entgegen, daß die Beklagte im Verlauf des

Rechtsstreits unterschiedliche Ansichten zu ihrer

Unterlassungsverpflichtung gegenüber der Klägerin für den

streitgegenständlichen Verstoß vertreten hat, so daß unklar war, in

welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Beklagte ihre

Abschlußerklärung gegenüber der Klägerin versteht. Angesichts der

noch völlig ungeklärten, im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen

Fragen zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. widerspräche es andererseits

gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen, aus diesen Gründen die

Beklagte mit den gesamten Kosten des in der Hauptsache erledigten

Unterlassungsverfahrens zu belasten. Vielmehr erschien dem Senat in

Anwendung der Grundsätze des § 91 a Abs. 1 ZPO als angemessen,

beide Parteien in gleicher Höhe mit den Kosten zu belasten. Für die

erste Instanz ergab sich dabei lediglich eine andere Quotierung als

für die zweite Instanz, weil insoweit auch die Kosten für die

bereits vor dem Landgericht von den Parteien übereinstimmend für

erledigt erklärten Klageansprüche einzubeziehen waren, die

entsprechend der zutreffenden Entscheidung des Landgerichts im

angefochtenen Urteil und unter Berücksichtigung des Beschlusses des

Senates im Verfahren 6 W 55/96 vom heutigen Tage in Höhe von 20 %

der erstinstanzlichen Kosten von der Klägerin zu tragen waren.






OLG Köln:
Urteil v. 29.08.1997
Az: 6 U 114/96


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