Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 21. Juli 2009
Aktenzeichen: Kart U 1/07

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 21.07.2009, Az.: Kart U 1/07)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. November 2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam € 51 O 167/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage vollständig als unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin will mittels der vorliegenden Stufenklage letztlich erreichen, dass die Beklagte zur Rückforderung von nach ihrer Auffassung den Fluggesellschaften R... und e... gewährten Beihilfen und zur Unterlassung der weiteren Gewährung derartiger Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission der EG verurteilt wird.

Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 23.11.2006 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zulässige Klageantrag zu I. sei unbegründet, da der Klägerin kein materiell-rechtlicher Hauptanspruch gegen die Beklagte, den sie in der dritten Stufe ihrer Stufenklage, dem Klageantrag zu I.3 verfolgt, zustehe. Damit sei die Stufenklage nicht nur bezüglich der ersten Stufe, sondern insgesamt durch Endurteil abzuweisen.

Eine Verpflichtung der Beklagten, von den Fluggesellschaften e... und R..., die Differenz zwischen den nach den Entgeltordnungen geschuldeten und den auf Grund der Individualvereinbarungen entrichteten niedrigeren Flughafenentgelte zurückzufordern, bestehe nicht. Es gebe keine Norm, auf die die Klägerin die von ihr begehrte Rechtsfolge mit Erfolg stützen könne.

Ein Anspruch nach § 823 II BGB i.V.m. Art. 88 III 2, 3 EGV scheide aus. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte die Konkurrenten der Klägerin bevorzuge und dies als Gewährung von Beihilfen i.S. der europarechtlichen Vorschriften zu qualifizieren sei. Beihilfevorschriften gemäß Art. 87 ff. EGV seien jedenfalls keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 II BGB. Sie seien keine Regelungen, die den Schutz von Wettbewerbern zumindest auch bezweckten. Die Beihilfevorschriften gemäß Art. 87 ff. EGV und die einschlägigen Durchführungsverordnungen wiesen keinen auch nur sekundären Marktbezug auf und hätten keine die Wettbewerber schützende Wirkung.

Selbst wenn den EU-Beihilfevorschriften drittschützender Charakter zukäme und eine Verletzung des europäischen Beihilferechts zu bejahen wäre, ließe sich die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge der Verpflichtung der Beklagten, von ihrem Vertragspartner die Rückzahlung der behaupteten Beihilfe zu verlangen, nicht aus deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere den einschlägigen §§ 249 ff. BGB herleiten. Der von der Klägerin erlittene Schaden bestünde nicht darin, dass ein Wettbewerber günstigere Konditionen erhalten habe als sie, sondern darin, dass die Klägerin infolge der Begünstigung ihres Konkurrenten Kunden an den begünstigten Dritten verloren hätte, d.h., in dem sich daraus ergebenden Gewinnverlust. Dementsprechend wäre allenfalls der Gewinnverlust durch Geldersatz auszugleichen.

Der Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zum Zurückverlangen der gewährten Vorteile lasse sich bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 823 II BGB i.V.m. Art. 87, 88 III 2 EGV nicht aus § 1004 BGB (entsprechend) herleiten. Denn nach § 1004 BGB bleibe es dem Störer überlassen, wie er den Störungszustand beseitige. Es könne auch nicht angenommen werden, dass es nur eine einzige Art und Weise der Beseitigung gebe.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus dem GWB. § 33 GWB gebe eine solche Rechtsfolge ebenfalls nicht her, so dass dahingestellt bleiben könne, ob die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das GWB gemäß §§ 19, 20 GWB gegeben seien. Grundsätzlich bleibe es dem diskriminierenden Unternehmen überlassen, auf welcher Ebene es die Gleichbehandlung der Bieter wieder herstellen wolle.

Ein Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ergebe sich schon dem Grunde nach nicht, weil Art. 88 EGV der Regelung der Marktordnung im Allgemeinen diene und nicht, wie es § 4 Nr. 11 UWG verlange, einen sekundären Marktbezug habe. Auch ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten nach § 4 Nr. 4 UWG liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht Normadressat dieser Norm. Selbst wenn Wettbewerbsverstöße zu bejahen wären, könnte die Klägerin die begehrte Rechtsfolge nicht aus dem UWG herleiten. Für den Beseitigungsanspruch nach § 8 I 1 UWG gelte nichts anderes als für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB.

Im Übrigen sei die Klägerin nicht schutzlos gestellt. Sie könne bei der EU-Kommission ein Prüfungsverfahren nach Art. 88 EGV in Gang setzen.

Die Klägerin habe auch mit dem durch den Klageantrag zu II. verfolgten Unterlassungsbegehren keinen Erfolg. Der Klageantrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Klägerin verfolge eigentlich das Ziel, dass die Beklagte von e€ und R€ Infrastrukturentgelte nach der Entgeltverordnung erhebe und nicht, dass sie, die Klägerin, hinsichtlich der Flughafenentgelte mit den beiden anderen Fluggesellschaften gleich behandelt werde. Sie habe es schließlich abgelehnt, wie die beiden anderen Fluggesellschaften auf der Grundlage von Individualverträgen den Flughafen B€ zu nutzen. Der Klägerin gehe es danach nicht darum, zu unterbinden, dass sie anders behandelt werde als die beiden anderen Fluggesellschaften. Zudem sei auf Grund ihres gesamten Verhaltens darauf zu schließen, dass die Klägerin tatsächlich gar nicht beabsichtige, in Zukunft, jedenfalls nicht in näherer Zeit, solange die Flughäfen T€ und Te€ noch in Betriebe seien, den Flughafen S€ in Anspruch zu nehmen.

Der zweite Hilfsantrag der Klägerin sei außerdem schon deshalb unzulässig, weil er nicht den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO genüge. Der Antrag habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

Der als Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsantrag sei darüber hinaus aus den bereits oben zum Hauptantrag I. aufgeführten Gründen unbegründet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe hinsichtlich des Klageantrages I rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. Art. 88 III 3 EGV verneint. Es habe unzutreffend den Klageanspruch als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 II, 249 ff. BGB eingeordnet sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des negatorischen Beseitigungsanspruchs verkannt. Der Grundsatz der Wahlfreiheit des Störers hinsichtlich der Abhilfemaßnahme greife im vorliegenden Fall nicht. Der Anspruchsinhalt sei aufgrund der Störerqualität der Beklagten von vornherein ausschließlich auf die Rückgewähr der Beihilfen gerichtet gewesen. Der Grundsatz der Wahlfreiheit des Störers setze erst bei der Art und Weise der Anspruchserfüllung, nicht hingegen bereits beim Anspruchsinhalt an. Der nationale Rechtsgrundsatz der Wahlfreiheit des Störers müsse im Zuge einer gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung nationalen Rechts hinter die gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Verpflichtung zur Beihilfenrückgewähr zurücktreten. Die gebotene Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für die Umsetzung des Beihilfendurchführungsverbots führten zur Reduzierung der Wahlmöglichkeiten auf eine einzige Beseitigungshandlung, die Beihilfenrückforderung. Das Landgericht habe ebenfalls den Schutzgesetzcharakter des Art. 88 III 3 EGV verkannt. Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht zur Begründung herangezogene Entscheidung des OLG München sei in sich widersprüchlich und stehe im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und der ständigen Rechtsprechung des EuGH. Sie stehe auch im Widerspruch zur Systematik des gemeinschaftlichen Beihilferechts sowie zur gefestigten BGH-Rechtsprechung. Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28.7.2006 auseinandergesetzt. Das Beihilfedurchführungsrecht des Art. 88 III 3 EGV sei nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen und ständiger Rechtsprechung des EuGH drittschützend.

Das Landgericht habe auch rechtsfehlerhaft Anspruchsgrundlagen der §§ 19, 20, 33 GWB sowie der §§ 3, 4 Nr. 4, Nr. 11 UWG verneint.

Den Klageantrag zu II. habe das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft abgewiesen. Fehlerhaft habe es angenommen, dass der Unterlassungsantrag zu II. unzulässig sei. Sie die Klägerin, habe eine Gleichbehandlung mit e€ und R€ mit der Klage nicht einfordern dürfen. Deshalb entfalle ihr Rechtsschutzinteresse nicht. Die Beklagte unterliege als Flughafenbetreiber bei der Erhebung der Nutzungsentgelte dem (öffentlich-rechtlichen) Transparenzgebot. Eine Rabattgewährung durch die Beklagte entgegen und außerhalb der veröffentlichten Entgeltordnung sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unzulässig. Sie, die Beklagte, handelte rechtswidrig, würde sie der Klägerin € ebenfalls unter Verstoß gegen das Transparenzgebot € im Widerspruch zur geltenden Entgeltordnung in einem Individualvertrag Vorzugsbedingungen einräumen. Ihr, der Klägerin, sei es verwehrt, mit ihrer Klage ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten einzufordern (keine Forderung der Gleichbehandlung im Unrecht). Ihr, der Klägerin, dürfe aus der Ablehnung eines auf die rechtswidrige Umgehung der bestehenden Entgeltordnung gerichteten Angebots kein Nachteil erwachsen. Anspruch auf Rechtsschutz bestehe auch in Fällen, in denen dem Unterlassungsantrag nur durch Vornahme einer Handlung entsprochen werden könne.

Das Landgericht habe fehlerhaft das Fehlen einer gegenwärtigen Wettbewerbssituation angenommen. Es habe die Anforderungen an die Annahme eines Rechtsmissbrauchs missachtet. Die Indizienlage für eine solche Annahme sei unzureichend. Das Rechtsschutzbedürfnis dürfe nicht bereits deshalb verneint werden, weil das Landgericht die Schutzunwürdigkeit ihrer, der Klägerin, Position erst aufgrund der Prüfung materiellrechtlicher Fragen angenommen habe. Ein gegenwärtiges konkretes Wettbewerbsverhältnis sei im Rahmen des beihilferechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich. Es liege gleichwohl vor. Dafür reiche die Stärkung der Marktstellung des Beihilfebegünstigten gegenüber Wettbewerbern auf dem Markt des Anbietens von Flugleistungen aus. Der relevante Markt sei die Durchführung von Flugverkehrsleistungen im Großraum B€. Die Gegenwärtigkeit des Wettbewerbsverhältnisses folge aus der Quersubventionierung des Flughafens S€ durch die Flughäfen T€ und Te€. Die e€ und R€ in S€ gewährten rabattierten Entgelte würden durch höhere Entgeltforderungen in T€ quersubventioniert. Die Gegenwärtigkeit des Wettbewerbsverhältnisses sei gegeben, da jederzeit Ausweichflüge notwendig werden könnten. Das Landgericht habe auch unzutreffend einen Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 II Nr. 2 ZPO angenommen.

Fehlerhaft habe das Landgericht den Klageantrag zu II. für unbegründet gehalten. Es habe die drittschützende Wirkung der Art. 87 ff. EGV verkannt. Unrichtig habe es einen sekundären Marktbezug der Art. 87 ff. EGV verneint. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unbegründet, weil ihm nur durch Vornahme einer (einzigen) Handlung entsprochen werden könne. Die Hilfsanträge zu II. habe das Landgericht aufgrund unzutreffender Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unbegründet angesehen.

Die Klägerin beantragt,

das am 23.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam € 51 O 167/05 € abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

I.

1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art, den Umfang, die Höhe und den Zeitpunkt der im Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 1.8.2005 von der Beklagten an die Luftverkehrsgesellschaft R€ und E€ gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen in Form von

- €Marketing Support€,

- einmaligen Anreizzahlungen für die Aufnahme von neuen Flugverbindungen,

- Bereitstellung/Gewährung von bevorzugten Leistungen/Diensten im Zusammenhang mit der Flugdurchführung/-abfertigung und Abwicklung, Verkauf, Administration, Nutzung von Flughafeneinrichtungen,

- Beteiligungen an Kosten für

- Anschaffung von Ausstattung,

- Hotel und Verpflegung für das Personal von R.../E€,

- Einstellung und Ausbildung der Piloten und Besatzungen von R€ /E€,

- Vertragsstrafen für Umkehrzeiten über 25 Minuten;

- weiteren Ermäßigungen der regulären Flughafenentgelte gegenüber

- der Entgeltordnung der Beklagten vom 1.5.2004 (NfL I 158/04) sowie

- allen vorangegangenen, seit dem Jahr 2002 in Kraft getretenen Entgeltordnungen für den Flughafen B€ und

- sonstigen Zahlungen oder Leistungen ohne angemessene Gegenleistung, d.h. im Vergleich zu Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften günstigere Konditionen für E€ und R€,

die aufgrund von Individualverträgen mit den Fluggesellschaften R€ und E€ entrichtet bzw. erbracht worden sind.

2. die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

3. die an R€ und E€ gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen in Form von

- €Marketing Support€,

- einmaligen Anreizzahlungen für die Aufnahme von neuen Flugverbindungen,

- Bereitstellung/Gewährung von bevorzugten Leistungen/Diensten im Zusammenhang mit der Flugdurchführung/-abfertigung und Abwicklung, Verkauf, Administration, Nutzung von Flughafeneinrichtungen,

- Beteiligungen an Kosten für

- Anschaffung von Ausstattung,

- Hotel und Verpflegung für das Personal von R.../E€,

- Einstellung und Ausbildung der Piloten und Besatzungen von R.../E€,

- Vertragsstrafen für Umkehrzeiten über 25 Minuten;

- weiteren Ermäßigungen der regulären Flughafenentgelte gegenüber

- der Entgeltordnung der Beklagten vom 1.5.2004 (NfL I 158/04) sowie

- allen vorangegangenen, seit dem Jahr 2002 in Kraft getretenen Entgeltordnungen für den Flughafen B€ und

- sonstigen Zahlungen oder Leistungen ohne angemessene Gegenleistung, d.h. im Vergleich zu Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften günstigere Konditionen für E€ und R€,

die im Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 1.8.2005 aufgrund von Individualverträgen mit den Fluggesellschaften R€ und E€ an diese entrichtet bzw. erbracht worden sind, in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen für die im Jahr 2002 gewährten Beihilfen in Höhe von 6,54 % ab Auszahlung, für die im Jahr 2003 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,123 % seit Auszahlung, für die im Jahr 2004 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,12 % seit Auszahlung und für die im Jahr 2005 gewährten Beihilfen in Höhe von 5 % seit Auszahlung zurückzufordern,

hilfsweise

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art, den Umfang, die Höhe und den Zeitpunkt der von der Beklagten an die Luftverkehrsgesellschaften R€ seit dem 1.1.2002 und an E€ seit dem 1.5.2004 gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen in Form der Gewährung geringerer als die in der jeweils veröffentlichten Entgeltordnung für den Flughafen B€ (€) für die Benutzung des Flughafens B€ festgelegten Entgelte oder Rückerstattungen der von den Fluggesellschaften E€ und R€ gemäß der Entgeltordnung gezahlten Entgelte, auch wenn diese als €Marketing- oder Werbekostenzuschüsse€ o.ä. bezeichnet werden, oder der Gewährung sonstiger Leistungen, sofern diese nicht der veröffentlichten Entgeltordnung entsprechen, und die aufgrund von Individualverträgen mit den Fluggesellschaften R... und E€ entrichtet bzw. erbracht worden sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die jeweils an R€ und E€ gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen in Höhe von 6,54 % p.a. auf die im Jahr 2002 gewährten Leistungen ab Auszahlung, auf die im Jahr 2003 gewährten Leistungen Zinsen in Höhe von 5,123 % p.a., auf die im Jahr 2004 gewährten Leistungen in Höhe von 5,12 % p.a. und für die im Jahr 2005 gewährten Leistungen in Höhe von 5,00 % seit Auszahlung von diesen zurückzufordern.

II.

Es zu unterlassen, in Zukunft Beträge und Leistungen in Form von

- Marketing Support€,

- einmaligen Anreizzahlungen für die Aufnahme von neuen Flugverbindungen,

- Bereitstellung/Gewährung von bevorzugten Leistungen/Diensten im Zusammenhang mit der Flugdurchführung/-abfertigung und Abwicklung, Verkauf, Administration, Nutzung von Flughafeneinrichtungen,

- Beteiligungen an Kosten für

- Anschaffung von Ausstattung,

- Hotel und Verpflegung für das Personal von R.../E€,

- Einstellung und Ausbildung der Piloten und Besatzungen von R.../E€,

- Vertragsstrafen für Umkehrzeiten über 25 Minuten;

- weiteren Ermäßigungen der regulären Flughafenentgelte gegenüber

- der Entgeltordnung der Beklagten vom 1.5.2004 (NfL I 158/04) sowie

- allen vorangegangenen, seit dem Jahr 2002 in Kraft getretenen Entgeltordnungen für den Flughafen B€ und

- sonstigen Zahlungen oder Leistungen ohne angemessene Gegenleistung, d.h. im Vergleich zu Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften günstigere Konditionen für E€ und R€,

an die Fluggesellschaft R€ und E€ zu gewähren, ohne dass diese Beträge und Leistungen zuvor nach Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV

- bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet und

- von dieser genehmigt wurden,

und hilfsweise

es zu unterlassen, für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen Start- und Landeentgelte, Passagierentgelte, Abstellentgelte, fixe Infrastrukturentgelte und Positionsentgelte auf dem Flughafen B€ von einigen Fluggesellschaften € wie auch von der Klägerin € nach künftigen veröffentlichten Entgeltordnungen zu verlangen und von anderen Fluggesellschaften (insbesondere von den Fluggesellschaften E€ und/oder R€ für diese Leistungen desselben Zeitraums geringere Entgelte zu verlangen, insbesondere durch

- entgeltrelevante individuelle Vereinbarungen mit den Fluggesellschaften E€ und/oder R€, die zu einer Reduzierung der veröffentlichten Entgelte führen,

- Gewährung von Rückerstattungen auf gezahlte Entgelte, auch wenn diese als €Marketing- oder Werbekostenzuschüsse€ o.ä. bezeichnet werden,

- Gewährung von Rabatten bzw. Preisnachlässen auf die Entgelte, die nicht in der Entgeltordnung vorgesehen sind,

- Gewährung sonstiger entgeltrelevanter Vergünstigungen/Zahlungen, die zu einer Reduzierung der Entgelte gemäß der Entgeltordnung führen,

Hilfs-hilfsweise

- in Zeile 5/6 nur €€ von der Klägerin€ bestehen lassen und €von einigen Fluggesellschaften, wie auch€ streichen, bzw.

- in Zeile 7 €von anderen Fluggesellschaften insbesondere€ zu streichen und nur €von e€ und/oder R€€ bestehen lassen, bzw.

- den €insbesondere €€ Zusatz am Ende des Klageantrages mit den aufgeführten Beispielen streichen.

äußerst hilfsweise,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23.11.2006 (Az.: 51 O 167/05) zu verurteilen, es zu unterlassen,

die Klägerin gegenüber E€ und/oder R€ insoweit ungleich zu behandeln, als sie von E€ und/oder R€ für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen auf dem Flughafen B€ Start- und Landeentgelte, Passagierentgelte, Abstellentgelte, fixe Infrastrukturentgelte und Positionsentgelte in geringerer Höhe verlangt, als von der Klägerin, auch und insbesondere aufgrund von Rückerstattungen, welche die Beklagte E€ und/oder R€ gewährt auf veröffentlichte Entgelte oder durch entsprechend wirkende Handlungen (Rabattgewährung, Gewährung von zusätzlichen Leistungen), sofern diesen keine entsprechende Gegenleistung der Dritten gegenübersteht.

Hilfsweise in der viertletzten Zeile: €€ auf künftige veröffentlichte Entgelte €€ hinzufügen bzw. in der letzten Zeile € sofern diesen keine entsprechende Gegenleistung der Dritten gegenüber steht€ streichen.

III. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassung gemäß II. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000 oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

sowie außerdem,

das Verfahren gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das u.a. von der Klägerin initiierte Prüfverfahren der EU-Kommission auszusetzen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie ist der Auffassung, es liege bereits keine Beihilfe vor. R€ und e€ würden nicht begünstigt und es würden keine staatlichen Mittel transferiert. Die Kommissionsentscheidung sei vorgreiflich i.S.v. § 148 ZPO. Die Beklagte rügt unverändert die unzureichende Bestimmtheit der Klageanträge. Sie ist der Auffassung, es handele sich auch um keine Stufenklage bezüglich der angeblichen Beihilfemaßnahmen i.S.v. § 254 ZPO, soweit die angeblichen Beihilfemaßnahmen selbst betroffen seien. § 254 ZPO diene nicht der Information, die mit dem Ziel der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruches nicht im Zusammenhang stehe. Die begehrte Auskunft diene nicht der Bestimmung des Umfangs des Leistungsanspruchs, sondern überhaupt erst der Ausforschung der Tatbestandsmerkmale der vermeintlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Die von der Klägerin in zweiter Stufe angekündigten Anträge seien nicht vorbehaltlich einer weiteren Konkretisierung nach Auskunftserteilung gedacht. Die Anträge hätten außerdem keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes. Dabei setzt sie sich umfangreich mit der Rechtsprechung des BGH und des EuGH auseinander. Sie führt im Einzelnen aus, warum nach ihrer Auffassung kein Verstoß gegen Art. 88 III 3 EGV (Beihilfedurchführungsverbot) vorliegt und keine Notifizierungspflicht für sie bestanden habe.

Die Klägerin wendet sich gegen den ihrer Auffassung nach nur als Anregung zu behandelnden Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Sie begründet ausführlich, warum das Prüfungsverfahren der EU-Kommission nicht, wie es erforderlich wäre, für jeden möglichen Ausgang dieses Prüfungsverfahrens vorgreiflich sei. Jedenfalls sei das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrensaussetzung derart reduziert, dass eine Verfahrensaussetzung rechtswidrig wäre und einer zeitweiligen Rechtsschutzverweigerung gleich käme. Selbst bei einem angenommenen Ermessen des Gerichts käme eine Aussetzung nicht in Betracht, weil ihr, der Klägerin, ein unzumutbarer Nachteil, nämlich eine fortdauernde Wettbewerbsverzerrung, entstünde.

Vorsorglich regt die Klägerin an, eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 234 EGV zur betreffenden Rechtsfrage an, sollten ggf. trotz einer Einbeziehung der Kommission in das laufende Gerichtsverfahren (Auskunftseinholung etc.) Zweifelsfragen verbleiben .

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

1. Zwar ist die Klage in der Form, in der sie in der Berufungsinstanz weiter verfolgt wird, sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich der Hilfsanträge zulässig.

a) Mit dem Antrag zu I verfolgt die Klägerin eine zulässige Stufenklage. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, der auf Auskunft gerichtete Antrag sei unzulässig, weil die erstrebte Auskunft nicht der Bestimmung des Umfangs des Leistungsanspruches, sondern überhaupt erst der Ausforschung der Tatbestandsmerkmale der vermeintlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche diene. Der Antrag zu II. (Unterlassungsanspruch) ist unbedingt gestellt, weil die Klägerin davon ausgeht, dass ihr ein solcher Unterlassungsanspruch unabhängig von der Höhe der Beihilfen zusteht. Da die Klägerin mit dem Antrag zu I. eine Leistungsklage auf Rückforderung der Beihilfen erhebt, den Umfang der auf Grund der geheim gehaltenen Individualverträge gewährten Beihilfen jedoch nicht kennen kann, muss sie zur Bezifferung zunächst Auskunft verlangen. Ansonsten könnte sie diesen Antrag auf der letzten Stufe nicht vollstreckbar machen. Der Unterlassungsantrag zu II. ist kein Antrag auf €zweiter Stufe€, sondern ein selbständiger Antrag, der einer weiteren Konkretisierung nach Auskunftserteilung nicht bedarf und deshalb auch nicht unter einen solchen Vorbehalt gestellt werden muss.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Bestimmtheitserfordernis, auch soweit es den Antrag zu I. 3. angeht, gewahrt. Die Auslegung dieses Antrags im Zusammenhang mit der Begründung ergibt, dass alle im Zusammenhang mit der Flugdurchführung und €abfertigung stehenden Leistungen gemeint sind. Welche Leistungen (notwendig) in diesem Zusammenhang stehen, ergibt sich regelmäßig aus dem von einem Flughafenbetreiber mit einer Fluggesellschaft geschlossenen Vertrag. Es liegt ohnehin nahe, dass dies sämtliche von dem Flughafenbetreiber gewährten Leistungen sind.

c) Der Antrag zu II ist zulässig.

aa) Der Klägerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.

Die Klägerin sieht sich als Wettbewerberin von e€ und R€ als von den nach ihrer Darstellung an diese Fluggesellschaften gewährten Vorzugsbedingungen bei der Nutzung des Flughafens S€ auf dem Markt der Durchführung von Flugleistungen im Großraum B€ als betroffen an. Damit klagt sie als sachlich legitimierte Partei. Ob die Klägerin von der Beklagten (ausschließlich) die Rückforderung der nach ihrer Darlegung gewährten Vergünstigungen an e€ und R€ verlangen kann, ist dagegen eine Frage Begründetheit des Antrages.

bb) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt.

Im Unterlassungsantrag zu II. findet sich eine dem Antrag zu I. entsprechende Formulierung. Der Antrag ist hinreichend bestimmt, soweit es den dritten Anstrich betrifft. Was zu den entsprechenden Diensten und Leistungen gehört, ist normativ zu bestimmen. Konkreteres kann aber von der Klägerin nicht verlangt werden. Der notwendige Zusammenhang der Leistungen/Dienste mit der Flugdurchführung/-abfertigung ist ein ausreichend objektiver Maßstab, um in einem eventuellen Vollstreckungsverfahren wegen des Unterlassungsantrages das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan diese Entscheidung treffen zu lassen.

Der Unterlassungsantrag einschließlich der Hilfsanträge ist auch hinreichend bestimmt, soweit die Unterlassung der Entgelterhebung ohne angemessene Gegenleistung verlangt wird. Die Angemessenheit der Gegenleistung ist im Antrag dahin erläutert, dass die Gegenleistung in im Vergleich zu anderen Fluggesellschaften günstigeren Konditionen für e€ und R€ besteht. Mehr ist an Konkretisierung der Klägerin im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht zumutbar und von ihr nicht leistbar.

II. Die Klage ist jedoch weder mit den beiden Hauptanträgen noch mit den Hilfsanträgen begründet.

Antrag zu I.

1. Der Klägerin stehen weder aus Art. 88 III 3 EGV allein, noch aus § 823 II BGB i.V.m. § 1004 BGB, Art. 88 III 3 EGV Ansprüche zu.

Hierbei kann der Senat dahinstehen lassen, ob Art. 88 III 3 EGV unter Berücksichtigung seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof im nationalen Recht Deutschlands eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Wettbewerber eines Beihilfeempfängers oder ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus den genannten Vorschriften nicht zu. Denn nicht jeder Wettbewerber des Beihilfeempfängers kann aus der Verletzung von Art. 88 III 3 EGV Rechte herleiten. Voraussetzung für die Berechtigung des einzelnen Wettbewerbers des Beihilfeempfängers, aus einer Verletzung von Art. 88 III 3 EGV Rechte herzuleiten, ist dessen unmittelbare individuelle Betroffenheit von der rechtswidrigen Beihilfegewährung. Diese unmittelbare individuelle Betroffenheit der Klägerin von der nach ihrer Behauptung an die Fluggesellschaften E€ und R€ unter Verstoß gegen Art. 88 III 3 EGV geleisteten Beihilfen kann im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht festgestellt werden.

a) Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 21.10.2003 (C-261/01, €van Calster/Cleeren€, Nr. 64; Urteil vom 13.1.2005, C-174/02, €Streekgewest€, Rn. 17) ist es Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das in Art. 93 III 3 EGV bzw. nunmehr Art. 88 III 3 EGV ausgesprochene, unmittelbar wirkende Verbot der Durchführung der Beihilfen verletzen. Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen, der hierzu berechtigt ist, geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der betreffenden Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen.

Die Berechtigung des Einzelnen ist daher nach europarechtlichen Maßstäben Voraussetzung dafür, dass dieser Ansprüche aus der Verletzung des Beihilfedurchführungsverbotes geltend machen kann. Die Berechtigung des Einzelnen zur Geltendmachung solcher Ansprüche ergibt sich dabei aus seiner unmittelbaren individuellen Betroffenheit von der rechtswidrigen Gewährung einer Beihilfe. So hat der EuGH in seiner Rechtsprechung die Anspruchsberechtigung Einzelner nur in Fällen bejaht, in denen die €Einzelnen€ unmittelbar von den rechtswidrigen Beihilfen betroffen waren, indem sie entweder zur Finanzierung der Beihilfen über Abgaben herangezogen und mithin selbst finanziell belastet wurden oder für eine Leistung, die sie selbst in Anspruch nahmen, mehr bezahlen mussten als der Konkurrent auf Grund der Beihilfe (vgl. z.B. Urteil vom 11.7.1996, C-39/94 €SFEI€, Rn. Nr. 8 € zur logistischen und kommerziellen Unterstützung eines Expresszustellungsdienstes in Frankreich; desgleichen auch Urteil vom 21.10.2003, C-261/01 €van Calster/Cleeren€, Rn. 2, durch Abgaben selbst belastete Viehhändler und ein Schlachthaus in Belgien). Betroffen sein kann daher ein Wettbewerber nur dann sein, wenn sich die rechtswidrige Beihilfegewährung unmittelbar auf seine Wettbewerberposition auswirkt.

b) Die nach europarechtlichen Maßstäben festzustellende unmittelbare individuelle Betroffenheit der Klägerin liegt jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr vor. Die Klägerin wäre nur dann berechtigt, aus eigener Betroffenheit Rechte geltend zu machen, wenn sie selbst wegen oder infolge der Nutzung der Strukturen des Flughafens S€ mehr bezahlen muss(te), als die Fluggesellschaften e€ und R€. Das ist nicht mehr der Fall, weil die Klägerin seit dem Jahr 2006 keine Flüge von und nach dem Flughafen S€ anbietet.

c) Die Klägerin kann ihre unmittelbare individuelle Betroffenheit von der behaupteten rechtswidrigen Beihilfe nicht mit Erfolg daraus ableiten, dass sie als Nutzerin des Flughafens T€ überhöhte Flughafenentgelte zahle, die im Wege der Quersubventionierung zur Finanzierung der behaupteten gewährten Beihilfen an die Fluggesellschaften e€ und R€ verwendet werden oder worden sind.

Zwar hat die Klägerin zunächst die Behauptung der Beklagten jedenfalls hinsichtlich des Flughafens T€ bestritten, sämtliche Flughäfen einschließlich des Flughafens T€ wiesen im Aviationsbereich eine Kostenunterdeckung aus. Nachdem die Beklagte jedoch substantiiert mit Zahlen untersetzt vorgetragen hat, dass die Kostendeckung des Flughafens T€ bezüglich der genehmigungspflichtigen Entgelte gemäß § 43 LuftVZO im Jahr 2002 87,3 %, im Jahr 2003 94 % und im Jahr 2004 98 % betrug, hat die Klägerin dies nicht bestritten, sondern lediglich die von der Beklagten für das Jahr 2001 vorgetragene Kostendeckung des Flughafens T€ von 86,7 % und des Flughafens Te€ von 26,7 % für die zentralen Infrastruktureinrichtungen. Insbesondere hat die darlegungsbelastete Klägerin keine (zumindest) Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Flughafen T€ in den Jahren 2002 bis 2004 und auch danach im Aviation-Bereich Überschüsse erzielt hätte.

Der Senat sieht danach die Kostenunterdeckung des Flughafens T€ im Aviation-Bereich ab dem Jahr 2002 als unstreitig an.

Es kommt für die Frage der Quersubventionierung auch nur auf den Aviation-Bereich an. Die Klägerin wie die anderen Fluggesellschaften haben nur in diesem Bereich Entgelte für die Nutzung der Infrastruktureinrichtungen des Flughafens zu zahlen. Flughafenbetreiber müssen Aufwendungen für das Starten und Landen von Luftfahrzeugen und für die Abfertigung von Passagieren nicht mit Einkünften aus anderen Geschäftsbereichen, dem Non-Aviation-Bereich, subventionieren. Nur soweit in diesem Aviation-Bereich über die 100 %ige Kostendeckung hinaus Überschüsse erzielt werden, die zur Finanzierung einer Unterdeckung beim Flughafen S€ verwendet werden, kann eine Quersubventionierung aus Mitteln u.a. der Klägerin in Betracht kommen, die allenfalls ihre Anspruchsberechtigung begründen könnte. Solches kann der Senat nach dem Vorstehenden nicht annehmen. Die darlegungsbelastete Klägerin hat hierzu nichts substantiiert vorgetragen. Die Ausführungen der Klägerin zur Gewinnabführung vom Flughafen T€ an den Flughafen S€, die den Gesamterlös des Flughafens T€ einschließlich des Non-Aviation-Bereiches betreffen, helfen ihr deshalb nicht weiter.

d) Die Klägerin kann ihre unmittelbare Betroffenheit auch sonst nicht mit Erfolg aus einer konkreten Wettbewerbssituation ableiten.

Die Klägerin fliegt derzeit nicht von B€ aus dieselben Flughäfen wie R€ und insbesondere e€ an, so dass sie mit diesen Fluggesellschaften um denselben Kreis an Flugpassagieren konkurriert. Eine konkrete Wettbewerbssituation, aus der sich die unmittelbare individuelle Betroffenheit der Klägerin ableiten ließe, ergibt sich auch nicht aus der jederzeitigen potentiellen Notwendigkeit von Ausweichflügen nach dem Flughafen S€. Ausweichflüge werden aus unvorhersehbaren Gründen z.B. wegen schlechten Wetters erforderlich. Sie sind nicht Ausdruck geplanten Wettbewerbshandelns der Klägerin. Eine Konkurrenzsituation zu anderen Fluggesellschaften tritt allein dadurch nicht ein. Allenfalls tritt dadurch ein finanzieller Effekt derart ein, dass die Klägerin bei Ausweichflügen nach dem Flughafen S€ höher finanziell belastet wird, als e€. Dass diese Mehrbelastung derartige Auswirkungen auf die Finanzlage der Klägerin haben könnte, dass ihre Wettbewerbsposition gegenüber e€ spürbar beeinträchtigt wird, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Auch vor dem Hintergrund eines bestehenden Kontrahierungszwanges der Beklagten kann ein gegenwärtiges Wettbewerbsverhältnis der Parteien nicht angenommen werden, solange die Klägerin tatsächlich keine Flugverbindungen vom Flughafen S€ aus anbietet.

2. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus § 33 I GWB i.V.m. Art. 88 III 3 EGV zu.

Aus diesen Bestimmungen steht der Klägerin kein Anspruch zu, weil Art. 88 III 3 EGV nicht zu den in § 33 I GWB aufgeführten Bestimmungen Art. 81, 82 EGV gehört (so zutreffend OLG Koblenz, Urteil vom 25.2.2009, 4 U 759/07, Rn. 135 f.).

3. Die Klägerin hat auch keine Ansprüche aus § 19 I GWB.

Die Klägerin nimmt keine Leistungen des Flughafens S€ in Anspruch, so dass ihr gegenüber die Beklagte als Betreiberin des Flughafens S€ durch die Begünstigung von e€ und R€ bereits ihre € unterstellte - Marktmacht nicht missbrauchen kann.

Die Klägerin hat ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 19 IV Nr. 1 GWB dargelegt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihre Wettbewerbsmöglichkeiten durch die (vermeintliche) rechtswidrige Beihilfe beeinträchtigt werden und dies den Wettbewerb auf dem relevanten Markt in erheblicher Weise beeinträchtigt. Die Klägerin ist wegen offener Kapazitäten des Flughafens S€ nicht gehindert, diesen zu nutzen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang wegen der vermeintlichen Beihilfen Passagiere von ihr abgeworben worden wären. Die wettbewerbsimmanente Konkurrenz zwischen der Klägerin und R€ sowie e€ um Passagiere reicht hierzu nicht aus. Dass die Klägerin nach ihrer Darstellung die Flugverbindung von T€ nach A€ mangels Auslastung einstellen musste, nachdem e€ vom Flughafen S€ aus dieselbe Strecke angeboten hat, ändert daran nichts. Daraus ergibt sich nicht, dass dies eine Folge der durch die vermeintliche Beihilfe möglichen Preisgestaltung von e€ gewesen ist und dass dies auch der Fall gewesen wäre, wenn die Klägerin von S€ aus A€ angeflogen wäre.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch kein Behinderungsmissbrauch der Beklagten gemäß § 19 IV Nr. 1 GWB festgestellt werden. Die Klägerin wird durch die von ihr behauptete Gewährung von Vorzugsbedingungen durch die Beklagte, selbst wenn es Treuerabatte wären, an (nunmehr noch) e€ nicht in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten beschränkt. Insbesondere wird ihr nicht der Zugang zum Flughafen S€ versperrt.

Die Klägerin wird auch nicht unzulässig diskriminiert, und zwar schon deshalb nicht, weil sie den Flughafen S€ selbst nicht nutzt und bereits deshalb auch nicht in dem Umfang, wie (nunmehr noch) e€.

4. Aus den vorstehenden unter Nr. 3 genannten Gründen stehen der Klägerin auch keine Ansprüche aus §§ 20 I, 33 GWB zu. Die Klägerin wird schon deshalb nicht unbillig behindert oder gegenüber e€ unterschiedlich behandelt, weil sie keine Flüge vom Flughafen S€ anbietet.

5. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 4, 11 UWG zu. Es fehlt an dem hierzu erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis.

a) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin als Luftverkehrsunternehmen und der Beklagten als Flughafenbetreiber besteht nicht. Mitbewerber gemäß § 8 III Nr. 1 UWG ist nach der Legaldefinition des § 2 I Nr. 3 UWG nur derjenige, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klägerin als Luftfahrtunternehmen auf dem Markt für die Bereitstellung und den Betrieb von Flugverbindungen und die Beklagte, die einen Flughafen auf dem Markt für Flughafeninfrastruktur betreibt, bewegen sich nicht innerhalb desselben Abnehmerkreises.

b) Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber hier auch nicht (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. A., Rn. 110 zu § 2 UWG m.w.N. aus der Rechtsprechung). Selbst wenn die Beklagte durch die vertragliche Einräumung besonderer Bedingungen der Nutzung der Einrichtungen des Flughafens S€ den Wettbewerb von e€ und R€ fördern würde bzw. gefördert hätte, besteht derzeit kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den geförderten Wettbewerbern und der Klägerin. Denn die Klägerin und e€ bieten nicht vom gleichen Flughafen Flüge an. Die Klägerin unterhält seit 2006 keine Flugverbindungen von und nach dem Flughafen S€. Die Klägerin und e€ konkurrieren auch nicht um den gleichen Abnehmerkreis. Sie bieten keine Flugverbindungen von B€ zu denselben Flughäfen an. Die Klägerin hat auch bis heute keine konkreten und belastbaren Tatsachen benannt, aus denen geschlossen werden könnte, dass sie in absehbarer Zeit vom Flughafen S€ aus Flugverbindungen unterhalten will. Dies bestätigt die entsprechende zutreffende Einschätzung des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 23.11.2006. Die Klägerin kann auch nicht durch die vermeintliche Beihilfegewährung an e€ daran gehindert sein, vom Flughafen S€ aus Flugverbindungen zu unterhalten. Von ihrem, der Klägerin, Rechtsstandpunkt aus kann sie ohnehin nicht verlangen, wie e€ behandelt zu werden, sondern nur, für die Flughafennutzung die Entgelte nach der veröffentlichten Entgeltordnung zu zahlen. Wenn die Klägerin dagegen meint, die wirtschaftlichen Entscheidung über die Aufnahme von Flugverbindungen vom Flughafen S€ aus erst treffen zu können, wenn sie in der Lage ist, sich zu vergewissern, dass die Beklagte nicht ihren Wettbewerbern € abweichend von der Entgeltordnung € für die gleiche Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen ungleich günstigere Entgelte einräumt, belegt dies, dass die Klägerin selbst den Flughafen T€ als Alternative zu dem Flughafen S€ für die Unterhaltung von Flugverbindungen von B€ aus ansieht.

Selbst bei Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses gibt es eine sachliche Grenze für die Anspruchsberechtigung. Nicht jeder Mitbewerber ist ohne weiteres auch anspruchsberechtigt. Der Verstoß muss vielmehr auch seine Interessen berühren, wie sich mittelbar aus § 8 III Nr. 2 UWG (€Interessen ihrer Mitglieder€) ergibt. Das ist etwa nicht der Fall, wenn sich der Wettbewerbsverstoß ausschließlich gegen die Interessen eines bestimmten Mitbewerbers richtet (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 3.28 zu § 8 UWG).

Hier richtet sich der (vermeintliche) Wettbewerbsverstoß allenfalls gegen die Fluggesellschaften, die ebenfalls Flüge von und nach dem Flughafen S€ durchführten bzw. durchführen. Denn nur diese zahlen für die Inanspruchnahme der Flughafeninfrastruktur die Entgelte nach der veröffentlichten Entgeltordnung, während e€ und R€ darauf möglicherweise im Ergebnis Nachlässe gewährt wurden bzw. werden. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Interessen der Klägerin auch nicht deshalb unmittelbar berührt, weil sie zur Finanzierung der e€ und R€ gewährten (behaupteten) Vorzugsbedingungen herangezogen worden ist oder wird, auch nicht durch eine sogenannte Quersubventionierung.

Antrag zu II.

Der Antrag ist unbegründet. Es wird auf die Ausführungen zum Antrag zu I. verwiesen.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 543 II Nr. 1 ZPO).






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 21.07.2009
Az: Kart U 1/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/515ce2a0f150/Brandenburgisches-OLG_Urteil_vom_21-Juli-2009_Az_Kart-U-1-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share