Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Dezember 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 257/03

(BPatG: Beschluss v. 08.12.2003, Az.: 30 W (pat) 257/03)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I.

Die Markenstelle hat auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 28. Juli 2003 die Löschung der unter der Nummer 300 74 970 am 16. April 2002 für Waren der Klassen 5, 9 und 12 eingetragenen Markeangeordnet und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Löschungsantragsgebühr dem Antragsgegner auferlegt.

Der Beschluss ist am 13. August 2003 unter der Nummer 09 320 912 319 DE per Einschreiben an den Antragsgegner abgesandt worden.

Mit am 16. August 2003 eingegangenen Telefax hat der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 28. Juli 2003 "zugänglich gemacht am 14. August 2003" Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist nicht eingegangen. Mit Verfügung der Rechtspflegerin vom 14. Oktober 2003 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die tarifmäßige Gebühr nicht bezahlt und deshalb festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte.

Daraufhin hat der Antragsgegner mit Telefax vom 19. Oktober 2003 "Wiedereinsetzung in den alten Stand" beantragt. Begründend hat er dargelegt, eine Mitteilung darüber, dass er innerhalb eines Monats irgendeine Gebühr hätte entrichten müssen, liege ihm nicht vor. Außerdem sei er vom 17. August 2003 bis 26. September 2003 auswärts auf Weiterbildungslehrgängen gewesen und hätte daher die Rechtsmittelfrist nicht richtig ausschöpfen können. Am Tag vor seiner Abreise habe er "das Löschungsgesuch nur überfliegen und notdürftig bearbeiten können".

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Antragstellerin beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und festzustellen, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.

Sie hält die Versäumung der Zahlungsfrist für verschuldet.

II.

Zugunsten des Beschwerdeführers wird unterstellt, dass er von der Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr erst aufgrund der Mitteilung durch die Rechtspflegerin Kenntnis erlangt hat, so dass der Antrag, ihm Wiedereinsetzung gegen die versäumte Frist zu bewilligen, noch rechtzeitig gestellt ist (§ 91 Abs. 2 MarkenG).

Wiedereinsetzung kann jedoch nur gewährt werden, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde (§ 91 Abs. 1 MarkenG). Das ist hier nicht der Fall.

Die Darlegungen des Antragsgegners lassen nicht erkennen, dass er im Zusammenhang mit der Beschwerde die im Rechtsverkehr übliche Sorgfalt eingehalten hat. Dem Antragsgegner ist mit der Beschluss mit förmlicher Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Darin ist in Fettdruck angeführt "innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr (Nr. 431 100 PatKostG - 500,00 EUR) an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zu entrichten. Wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt." Wenn der Antragsteller vorgibt, eine Mitteilung darüber, dass er eine Gebühr hätte entrichten müssen, liege hier nicht vor, so ist dies allenfalls dahin erklärbar, dass er die Rechtsmittelbelehrung nicht oder nicht aufmerksam genug gelesen hat. Dies lässt sich auch nicht durch die Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang entschuldigen. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ersehen lässt, hat sich der Antragsgegner gleich nach Erhalt des Löschungsbeschlusses mit diesem inhaltlich auseinandergesetzt. Wenn er sich damit begnügt, nur den Beschluss selbst, nicht aber die diesem beigefügte Rechtsmittelbelehrung zu lesen, vernachlässigt er einfache, allgemein bekannte Grundregeln des Rechtsverkehrs, so dass er mindestens leicht fahrlässig - somit verschuldet - die Zahlungsfrist versäumt hat.

Damit ist festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).

Dr. Buchetmann Winter Schramm Fa






BPatG:
Beschluss v. 08.12.2003
Az: 30 W (pat) 257/03


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