Landgericht München I:
Urteil vom 22. Dezember 2010
Aktenzeichen: 21 O 7736/10

(LG München I: Urteil v. 22.12.2010, Az.: 21 O 7736/10)

Tenor

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten trifft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, verboten,

Illustrationen des "Pumuckl" wie nachfolgend abgebildet zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne die Klägerin als Urheberin der grafischen Figur des "Pumuckl" zu benennen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I, unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender Illustrationen/Produkte, der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen/Produkte, über die erzielten Umsätze in € und Stückzahl, über eine mit den Illustrationen/Produkte ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe und Kosten der Werbung sowie über Art, Umfang und Zeitraum einer Nutzung im Internet (einschließlich der Angabe der jeweiligen Internet-Seiten sowie der visits und pageviews);

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.005,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2010 zu bezahlen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Nebenintervenienten selbst.

VII. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht als Urheberin der grafischen Figur des "Pumuckl" gegen die Beklagte, die Lutscher vertreibt, auf deren Verpackung ein Pumuckl abgebildet ist, Ansprüche aufgrund fehlender Urheberbenennung geltend.

Die Klägerin schuf vor mehr als 40 Jahren die grafische Figur des "Pumuckl" zur Illustration der ersten "Pumuckl"-Bücher von Frau €, der literarischen Erfinderin des Kobolds. Bis Ende der 1970er-, Anfang der 1980er Jahre wurde ausschließlich "Pumuckl"-Illustrationen der Klägerin verwendet. Für die Fernsehproduktionen sowie das € wurde die Figur in den 80iger Jahren von Dritten teilweise verändert.

Die behauptete Rechtsvorgängerin der Beklagten beschloss am 29.03.2000 mit der Nebenintervenientin zu 1, welches die "Pumuckl" -... Firma ist, vertreten durch die Nebenintervenientin zu 2, den als Anlage B3 vorgelegten Vertrag betreffend der Einräumung und Ausübung von ... und anderen Urheberrechten zum Vertrieb von Lutschern und Kaubonbons. In diesen Vertrag war vereinbart, dass folgender Urhebervermerk anzubringen war:

"© 2000 Buchagentur. "Pumuckl" Geschichten von €

Lizenz durch: €

In Verbindung mit dem als Anlage 1 beigefügten Logo-Seal""

Mit dem als Anlage B6 vorgelegten Schreiben vom 20.07.2000 fragte die behauptete Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der Nebenintervenientin zu 2 als Bevollmächtigte der Lizenzgeberin folgendes an:

"Bitte geben Sie uns bekannt, ob jeder Sticker auch den PUMUCKL Schriftzug tragen muss oder ob dies auf dem Dosen-Etikett ausreichend ist. Der Sticker hat die Abmessung von 50 x 40 mm. (Wenn der Schriftzug auf jedem Etikett erscheinen muss, wird das Bildmotiv verhältnismäßig klein). Die Angabe über den Lizenzgeber wird auf jedem Sticker erfolgen."

Diese Anfrage beantwortete die Nebenintervenientin zu 2 mit dem als Anlage B7 vorgelegten Telefaxschreiben vom 27.07.2000 wie folgt:

"Den Schriftzug PUMUCKL können Sie auf den Stickern aus Platzgründen weglassen. Bitte fügen Sie jedoch folgenden Lizenzvermerk hinzu:

© 2000 Buchagentur "Pumuckl" von €

Und - falls der Platz ausreicht - noch folgenden Zusatz:

Lizenz durch ..."

Für das Kalenderjahr 2001 wurde sodann der als Anlage B4 vorgelegten Vertrag unterzeichnet, der eine gleichlautende Regelung hinsichtlich des Urheberrechtsvermerkes enthielt.

Als es im Jahre 2001 zu Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und Frau € kam, die auch gerichtlich ausgetragen wurden, wurden die Nebenintervenienten mit dem als Anlage K9 vorgelegten Anwaltsschreiben darauf hingewiesen, dass es sich die Klägerin nicht hinnehmen werde, dass die bildliche Figur des Pumuckl ohne ordnungsgemäße Urheberbenennung vertrieben wird.

Am 01.09.2004 schlossen die Nebenintervenientinnen mit der Klägerin den als Anlage B2 vorgelegten Vergleich, der unter 5.1 folgende Regelung enthält:

" € verpflichten sich gegenüber Frau ... zukünftig den Urhebervermerk zugunsten von Frau € gemäß den Bestimmungen der in der Besprechung vom 09.04.2003 überreichten Übersicht, die diese Vereinbarung als Anlage 2 beigefügt ist, zu beachten. Ferner vereinbaren die Parteien, dass Frau € zu nennen ist, wenn auch Frau € genannt wird und zugleich die grafische Darstellung des Pumuckl nach dem Originalentwurf von Frau € verwendet wird."

Die Beklagte vertreibt auf der Grundlage des als Anlage K2 und B5 vorgelegten Lizenzvertrages Lutscher, auf deren Verpackung der Pumuckl abgebildet ist. Mit der als Anlage K3 vorgelegten Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag wurde die Laufzeit um 2 weitere Jahre bis zum 31.12.2011 verlängert.

In beiden Vereinbarungen ist für die Beklagte folgender Urheberrechtsvermerk verbindlich vorgegeben:

"© 200x Buchagentur: "Pumuckl" Geschichten von €

Pumuckl Figur: ... (Originalentwurf),..."

(Hervorhebung nicht hinzugefügt)

Auf der Verpackung der von der Beklagten vertriebenen Lutscher, deren Vorderseite als Anlage K4 vorgelegt und von dem im Termin vom 20.10.2010 auch ein Exemplar zu den Akten gereicht wurde, befindet sich folgender Vermerk:

© 2000 Buchagentur "Pumuckl" von ... .

Die Klägerin trägt vor, es sei falsch und zu bestreiten, dass die streitgegenständlichen Lutscher der Beklagten seit 01.03.2008 ausschließlich in Gebinden in Verkehr gebracht würden, und zwar in Dosen zu jeweils 150 Stück. Die Lutscher würden vielmehr auch einzeln verkauft, und zwar in einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften, aber auch in Bars und Restaurants sowie sogar über das Internet. Die Beklagte habe durch die unterlassene Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen Figur des Pumuckl das Urheberpersönlichkeits- bzw. Urheberbenennungsrecht der Klägerin schuldhaft verletzt, weshalb sie zur Unterlassung Auskunft und Schadenersatz verpflichtet sei.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten trifft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, verboten,

Illustrationen des "Pumuckl" wie nachfolgend abgebildet zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne die Klägerin als Urheberin der grafischen Figur des "Pumuckl" zu benennen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I, unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender Illustrationen/Produkte, der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen/Produkte, über die erzielten Umsätze in € und Stückzahl, über eine mit den Illustrationen/Produkte ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe und Kosten der Werbung sowie über Art, Umfang und Zeitraum einer Nutzung im Internet (einschließlich der Angabe der jeweiligen Internet-Seiten sowie der visits und pageviews);

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.005,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragen

Klageabweisung.

Sie tragen vor, die Lutscher würden seit dem 01.03.2008 ausschließlich in Gebinden in Verkehr gebracht. Auf bzw. in jeder nach außen durchsichtigen Dose sei das als Anlage B1 vorgelegte, nach außen deutlich sichtbares und erkennbares Doseetikett angebracht, auf dem folgende Urheberbenennung aufgedruckt sei:

"© 2010 Buchagentur. "Pumuckl" Geschichten von € .

Lizenz durch: € .

Pumuckl-Figur: € (Originalentwurf),...

Dass die Klägerin gegenüber Frau ... die in der Vereinbarung von 1982 erteilte Vollmacht widerrufen habe, sei für die Beklagte erstmals bei der Vorbereitung der Klageerwiderung in diesem Verfahren und der Lektüre des Urteils des Landgerichts München I sowie des OLG München erkennbar gewesen.

Nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragsschließenden sei der sich jeweils verlängernde Vertrag hinsichtlich der Aufnahme des Urheberrechtsvermerks immer dahingehend zu verstehen gewesen, das der Urheberrechtsvermerk in der jeweils vorgegebenen Form auf dem Dosenetikett und somit dem Gebinde, nicht aber auf den einzelnen Lutschern aufzubringen sei und auf dem einzelnen Lutscher dort tatsächlich vorhandene Angabe ausgereicht habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2010 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässigen Klage war im vollen Umfang statt zu geben, da die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 13 UrhG, 101 UrhG, §§ 242, 259 f BGB sowie § 97a Abs. 1 S.2 UrhG zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadenersatzzahlung sowie Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet ist. Im Einzelnen gilt folgendes:

I. Dass der von der Klägerin geschaffenen grafischen Figur des Pumuckl, wie bereits vielfach gerichtlich festgestellt (vgl. z. B. das aus Anlage K11 vorgelegte Urteil) nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 7 UrhG als Werk der bildenden Kunstwerkschutz zukommt, wurde von der Beklagten und den Nebenintervenientinnen nicht in Frage gestellt.

Die Beklagte hat durch die unterlassene Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen Figur des Pumuckl auf den Verpackungen der von ihr vertriebenen Lutscher das Urheberpersönlichkeits- bzw. Urheberbenennungsrecht der Klägerin aus § 13 UrhG verletzt.

II. Dieses Urheberbenennungsrecht war zwischen den Parteien auch nicht vertraglich abgedungen. Vielmehr enthält die vertragliche Reglung im Vertrag gemäß Anlage K2 ausdrücklich eine Verpflichtung, auch die Klägerin als Urheberin des Originalentwurfs des Pumuckls zu benennen.

III. Die von der behaupteten Rechtsvorgängerin der Klägerin mit den Nebenintervenientin zu 1 getroffene, sich aus den Anlagen B6 und B7 ergebende Vereinbarung, wonach der Lizenzvermerk auf den einzelnen Lutschern nur lauten müssen © 2000 Buchagentur "Pumuckl" von ... " entfaltet zwischen den Parteien keinerlei rechtliche Wirkung.

Soweit sie damals mit Vollmacht der Klägerin geschlossen wurde, wurde diese zwischenzeitlich - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - von der Klägerin widerrufen. Hiermit korrespondiert auch die Regelung in dem aus Anlage L2 vorgelegten Vergleichsvertrag, wonach Frau € dann zu nennen ist, wenn auch Frau € genannt wird und zugleich die grafische Darstellung des Pumuckl nach dem Originalentwurf von Frau € verwendet wird.

IV. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie hätte von dem Widerruf der Vollmacht und den "Zerwürfnis" zwischen Frau € und Frau € erst mit dem vorliegenden Rechtsstreit erfahren und deshalb beim Weglassen des Urheberrechtsvermerks zugunsten der Klägerin auf der Verpackung der Lutscher nicht schuldhaft im Sinne des § 97 UrhG gehandelt.

Zum einen hält es die Kammer für ausgeschlossen, das die Beklagte, die nach ihren eigenen Angaben selbst bzw. durch ihre Rechtsvorgängerin die Lutscher mit dem Pumuckl-Motiv seit mehr als 10 Jahren vertrieben hat, nicht von den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und ..., welche auch umfangreich in der Presse kommentiert wurden, erfahren hat.

Zum anderen ergibt sich auch aus der Tatsache, dass im nunmehr geltenden Vertrag im Gegensatz zu den ursprünglichen Verträgen auch die Klägerin als Urheberin zu benennen ist, eine Nachforschungspflicht der Beklagten dahingehend, ob die einstmals mit der Nebenintervenientin zu 1 getroffene Regelung, dass auf der Verpackung der einzelnen Lutscher nur Frau ... genannt werden muss, weiterhin gültig ist.

Dies gilt umso mehr, als die auf den Verpackungen der einzelnen Lutscher vorgenommene Urheberbenennung schlichtweg falsch ist. Urheberin der Zeichnung des Kobolds ist nämlich gerade nicht Frau €, sondern die Klägerin.

V. Ob die Lutscher im Handel nur in Gebinden oder auch einzeln vertrieben werden, kann letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls der einzelne Kunde, an den sich der Urheberrechtsvermerk jedenfalls auch wendet, bekommt den Lutscher nicht in Gebinden von 150 Stück, sondern einzeln ausgehändigt. Die Klägerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, auf dem Endprodukt, das der Verbraucher erhält, als Urheberin bezeichnet zu werden.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Nebenintervenienten wird auf § 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 22.12.2010
Az: 21 O 7736/10


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