Bundespatentgericht:
Urteil vom 18. Dezember 2001
Aktenzeichen: 1 Ni 33/00

(BPatG: Urteil v. 18.12.2001, Az.: 1 Ni 33/00)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. März 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen 83 34 015 und 83 34 016 vom 26. November 1983 angemeldeten europäischen Patents 0 143 145 (Streitpatent), das unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist und insoweit beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 34 66 375 geführt wird.

Das in deutscher Sprache veröffentlichte Streitpatent betrifft ein Regal zur Aufnahme von Lackdosen. Es umfasst 13 Patentansprüche, von denen mit der Nichtigkeitsklage nur Anspruch 1 angegriffen wird, welcher folgenden Wortlaut hat:

1. Regal zur Aufnahme von Lackdosen, bestehend aus seitlichen, vertikalen Trägern (1, 2), zwischen den Trägern (1, 2) in unterschiedlichen vertikalen Abständen verlaufenden Tragplatten (5), einer Antriebseinrichtung mit einem Antriebsmotor und einer Antriebsübertragung an jeder Tragplatte (5) zu einer Reihe von ersten Antriebsgliedern (11) an einer Seite jeder Tragplatte (5), deren jedes zum Eingriff mit einem zweiten Antriebsglied (44) an einer Lackdose (41) ausgebildet ist, und Halterungen für jeweils eine Lackdose an den Tragplatten (5), dadurch gekennzeichnet, daß die Halterungen an der Seite der Tragplatte (5), von der die ersten Antriebsglieder (11) vorstehen, allgemein U-förmige Führungsgehäuse (20) für jeweils eine Lackdose (41) bilden, deren jedes das erste Antriebsglied (11) einschließt, und daß das U-förmige Führungsgehäuse (20) ein Rastelement (31) enthält, das sich an einer von der Basis (23) abgekehrten Seite zwischen den Seitenwänden (22) des U-förmigen Führungsgehäuses (20) erstreckt.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 ergebe sich in naheliegender Weise aus den Entgegenhaltungen:

FR-OS 2 521 493 NK4 (mit Übersetzung NK4a) und FR-OS 2 475 502 NK5 (mit Übersetzung NK5a).

Außerdem weist sie auf die in der Streitpatentschrift genannte EP 0 065 498 A2 als NK2 hin.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 143 145 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Anspruchs 1 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen und hält den angegriffenen Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage, mit der der in Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 Buchstabe a EPÜ iVm Art 56 EPÜ geregelte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der angegriffene Gegenstand des Streitpatents ist unbestritten gewerblich anwendbar und neu; er ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

1. Der Senat geht bei den folgenden Überlegungen von den Kenntnissen eines Maschinenbauers aus, der als Techniker oder Diplom-Ingenieur (FH) auf einige Jahre Berufserfahrung zurückblicken kann.

2. Der Gegenstand des angegriffenen Anspruchs 1 betrifft in aufgegliederter Form ein:

M1 Regal zur Aufnahme von Lackdosen, bestehend aus M2 seitlichen, vertikalen Trägern, M3 zwischen den Trägern in unterschiedlichen Abständen verlaufenden Tragplatten, M4 einer Antriebseinrichtung mit einem Antriebsmotor und M5 einer Antriebsübertragung an jeder Tragplatte M5a zu einer Reihe von ersten Antriebsgliedern an einer Seite jeder Tragplatte, M5b deren jedes zum Eingriff mit einem zweiten Antriebsglied an einer Lackdose ausgebildet ist, und M6 Halterungen für jeweils eine Lackdose an den Tragplatten;

- Oberbegriff -

M7a die Halterungen sind an der Seite der Tragplatte vorgesehen, von der die ersten Antriebsglieder vorstehen;

M7b die Halterungen bilden allgemein U-förmige Führungsgehäuse für jeweils eine Lackdose, deren jedes das erste Antriebsglied einschließt;

M8 das U-förmige Führungsgehäuse enthält ein Rastelement, das sich an einer von der Basis abgekehrten Seite zwischen den Seitenwänden des U-förmigen Führungsgehäuses erstreckt.

- Kennzeichen -

3. Das Streitpatent geht von einem Regal zur Aufnahme von Lackdosen aus, wie es beispielsweise aus der EP 0 065 498 A2 (NK2) bekannt ist, welches die Merkmale M1 und M4 bis M6 aufweist. Bei diesem vorbekannten Regal ist das Merkmal M6 in der Form verwirklicht, dass die Tragplatten jeweils an ihrer Oberseite 20 mit Halterungen in Form elastischer Klemmen 22 versehen sind, welche die Lackdosen im Bereich des Bodens halten. Die Patentinhaberin räumt darüber hinaus ein, dass im Stand der Technik auch entsprechende Regale mit seitlichen, vertikalen Trägern bekannt sind, zwischen denen in unterschiedlichen Abständen Tragplatten verlaufen. Somit sind Regale gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, dh einschließlich der Merkmale M2 und M3, bereits bekannt.

3.1 Diese bekannten Regale weisen nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift den Nachteil auf, dass die Lackdosen auf den Tragplatten durch die Federklemmen nicht hinreichend gegen Kippmomente unter der Einwirkung des Rührantriebs gesichert sind. Außerdem seien die Antriebsglieder, welche die Antriebsverbindung zwischen dem Keilriemen in den Tragplatten und den Rührwerken im Inneren der Lackdosen bewirkten, während des Betriebs frei zugänglich, was von erheblichem Nachteil für die Arbeitssicherheit dieser Regale sei (Streitpatentschrift Sp 2 Z 15-24).

3.2 Hiervon ausgehend, liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Regal für Lackdosen zu schaffen, das eine hohe Arbeits- und Betriebssicherheit bietet (Streitpatentschrift Sp 2 Z 25-29).

3.3 Dazu sieht der Anspruch 1 für das damit beanspruchte Regal die Merkmale M7a, M7b und M8 vor.

4. Aus der FR-OS 2 521 493 (NK4/NK4a vgl Fig 1 iVm der Beschreibung) ist ein Regal zur Aufnahme von Lackdosen bekannt. Das Regal besteht aus seitlichen Trägern (Seitenwände 1,2) und zwischen den Trägern in unterschiedlichen Abständen verlaufenden Tragplatten (Querplatten 4). Damit sind auch aus dieser Schrift die Merkmale M1 bis M3 bekannt. Die Tragplatten weisen darüber hinaus - entsprechend den Merkmalen M5a und M5b - erste Antriebsglieder (Paletten 7) an einer Seite jeder Tragplatte auf, deren jedes zum Eingriff mit einem zweiten Antriebsglied (Antriebswelle 10 mit Gabel 9 und Fingern 8, vgl dazu Fig 3) an einer Lackdose ausgebildet ist. Die ersten Antriebsglieder (Paletten 7) werden von einzelnen elektrischen Motorantrieben 6 angetrieben (vgl NK4a S 2 Z 30f). Damit unterscheidet sich diese Antriebseinrichtung von der in Patentanspruch 1 des Streitpatents gemäß den Merkmalen M4 und M5 beanspruchten, bei der die ersten Antriebsglieder mittels einer Antriebsübertragung an jeder Tragplatte von einem Antriebsmotor angetrieben werden. Für den Fachmann stellt sich jedoch der Unterschied in den Merkmalen M4 und M5 im Hinblick auf die aus der EP 0 065 498 A2 (NK2) bereits bekannte Antriebsübertragung als naheliegende Alternative dar.

Mit dem in der FR-OS 2 521 493 (NK4) offenbarten Regal sollen ähnliche Aufgaben wie beim Streitpatent gelöst werden. Angestrebt wird dort (vgl NK4a S 1 Z 24-26 und S 3 Z 26-28) eine Verbesserung der Arbeitssicherheit bei großer Funktionssicherheit und Zuverlässigkeit. Dazu schirmt eine Schutzhaube 17 (vgl Figur 1 iVm der Beschreibung) sämtliche einzelnen ersten Antriebsglieder an der Tragplatte gemeinsam ab. Es wurde offenbar aber auch daran gedacht, jedes einzelne erste Antriebsglied mit Schutzhauben zu umgeben, denn die in Figur 1 dargestellte gemeinsame Schutzhaube ist erst Gegenstand des Anspruchs 3. Wie diese "einzelnen" Schutzhauben gegebenenfalls auszubilden sind, ist nicht beschrieben. Der Fachmann wird sich hierzu Abschnitte der dargestellten gemeinsamen Schutzhaube 17 vorstellen, welche, ggf mit seitlichen Wandungen versehen, einzelne Gehäuse für die Antriebsglieder ausbilden.

Die horizontal verlaufenden Teile der Langlöcher 20 im unteren Teil 19 der mit den Tragplatten 4 verbundenen Schutzhauben 17 sind entsprechend Merkmal M6 als Halterungen für jeweils eine Lackdose an den Tragplatten anzusehen.

Diese Halterungen sind, wie es das Merkmal M7a des Patentanspruchs 1 des Streitpatents fordert, an der Seite der Tragplatte vorgesehen, von der die ersten Antriebsglieder vorstehen. Die Halterungen bilden jedoch kein U-förmiges Führungsgehäuse für jeweils eine Lackdose wie es das Merkmal M7b verlangt. Vielmehr bilden, bei vorausgesetzten einzelnen Schutzhauben mit seitlichen Wandungen, die Schutzhauben Gehäuse für die ersten und die zweiten Antriebsglieder, die mit der Öffnung in der Vorderseite 18 der Schutzhaube 17 und dem jeweiligen Langloch in der Unterseite 19 der Schutzhaube 17 U-förmige Führungen für die Antriebswelle 10 (vgl NK4a S 3 Z 24) aufweisen. Anders als beim Streitpatent führt also nicht das Gehäuse als solches die Lackdose, sondern das in dem Gehäuse angebrachte Langloch führt die Antriebswelle der Dose.

Es ist schon nicht erkennbar, dass die Umgestaltung des mit einer U-förmigen Führung ausgestatteten Gehäuses gemäß der NK4 zu einem durch die Halterungen gebildeten U-förmigen Führungsgehäuse für jeweils eine Lackdose - entsprechend dem Merkmal M7b - für den Fachmann naheliegend war. Doch kommt es darauf letztlich nicht an, weil jedenfalls die Ausbildung eines Rastelementes in dem U-förmigen Führungsgehäuse nach dem streitpatentgemäßen Merkmal M8 durch den Stand der Technik nicht nahegelegt wird.

Bei dem in der EP 0 065 498 A2 beschriebenen Regal sind Rastelemente (elastische Klammern 22) lediglich an der Oberseite 20 der Tragplatten vorgesehen, wobei die Klammern die Lackdosen in deren Bodenbereich halten (vgl NK2 Fig 1 iVm S 3 Z 11). In der FR-OS 2 521 493 (NK4) werden Rastelemente weder für den Bodenbereich noch für den Bereich der Antriebsglieder der Lackdosen erwähnt. Damit konnten diese bekannten Vorrichtungen keine Hinweise zur Ausbildung eines Rastelementes in einem U-förmigen Führungsgehäuse liefern, das sich an einer von der Basis (des U-förmigen Führungsgehäuses) abgekehrten Seite (dh an der offenen Seite des U-förmigen Gehäuses) zwischen den Seitenwänden des U-förmigen Führungsgehäuses erstreckt.

Ein derartiges Rastelement wird auch nicht durch die Regalvorrichtung nach der FR-OS 2 475 502 (NK5/NK5a) nahegelegt. Dort werden (vgl insb Fig 4 und 5 iVm der zugehörigen Beschreibung) Lackdosen, die an ihrem Deckel 12 mit trapezförmigen Flügeln 14 ausgestattet sind, in entsprechend beabstandete Gleitschienen 3 eingeschoben und an zumindest einer dieser Gleitschienen verrastet (vgl NK5, Figur 5). Dies geschieht durch Zapfen 35, die mit einer flexiblen Zunge 34 durch Öffnungen in dem Innenabschnitt 4 der betreffenden Gleitschiene federnd nach unten gedrückt werden und im Eingriff mit Kerben 37, 38 in den trapezförmigen Flügeln 14 des Dosendeckels 12 den Dosendeckel 12 verrasten.

Eine Übertragung dieser bekannten Rastelemente auf das aus der FR-OS 2 521 493 (NK4) bekannte Regal würde möglicherweise zur Ausbildung von Rastzapfen insbesondere auf einer Seite der Langlöcher 20 führen, nicht aber zu Rastelementen, die sich zwischen den Schenkeln des Langloches 20 erstrecken, dh die in dem Bereich von einer Seite der U-förmigen Führung zur anderen Seite hin angeordnet sind. Insbesondere wird der Fachmann nicht darauf hingeführt, das Rastelement an einer von der Basis eines U-förmigen Führungsgehäuses abgekehrten Seite zwischen dessen Seitenwänden anzuordnen. Denn eine derartige Anordnung würde ersichtlich das Einführen der Dose mit deren Antriebsglied in die U-förmige Öffnung sowohl bei der Vorrichtung nach der FR-OS 2 521 493 (NK4) wie auch nach der FR-OS 2 475 502 (NK5) unmöglich machen. Erst die Ausbildung eines U-förmigen Führungsgehäuses mit Seitenwänden 22 ermöglicht diese Ausgestaltung.

Somit ist keine der von der Klägerin angeführten Druckschriften in der Lage, alleine oder in ihrer Zusammenschau, den Gegenstand des angegriffenen Anspruchs 1 nahezulegen.

Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand.

II.

Die Klage konnte somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 18.12.2001
Az: 1 Ni 33/00


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