Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Mai 2014
Aktenzeichen: I ZB 29/13
(BGH: Beschluss v. 15.05.2014, Az.: I ZB 29/13)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 5. März 2013 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen
"Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung"
und
"Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen"
zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wort-Bild-Marke für die Dienstleistungen Klasse Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen, Ausstellungen und Präsentationen für wirtschaftliche und Werbezwecke, soweit in Klasse 35 enthalten; Veranstaltung von Preisverleihungen zu geschäftlichen und werblichen Zwecken, insbesondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unternehmen; Vermietung von Bürogeräten und Büromaschinen, insbesondere Präsentations- und Projektionsgeräten, Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Klasse Planen, Veranstalten und Durchführen von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Präsentationen für kulturelle und Unterrichtszwecke, soweit in Klasse 41 enthalten; Planen und Durchführen von Kongressen, Konferenzen und Lehrveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen, Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen; Klasse Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insbesondere Vermietung von Versammlungsräumen, Zelten, transportablen Bauten, Stühlen, Tischen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 5. März 2013 - 27 W (pat) 74/11, juris).
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin als unbegründet angesehen, weil der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Dazu hat es ausgeführt:
Die aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehende Wortkombination "DüsseldorfCongress" erschöpfe sich in dem sachlichen Hinweis auf Tagungsveranstaltungen im weitesten Sinn, die in der Region Düsseldorf erbracht würden oder für diese bestimmt seien. Damit verstehe das angesprochene Publikum die Bezeichnung im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen als bloße Sachbezeichnung, die auf den Erbringungsort oder die Bestimmung der Leistungen und damit auf Merkmale der fraglichen Dienstleistungen hinweise. Auch die graphische Ausgestaltung begründe keine Schutzfähigkeit. Die bei einer Benutzung für Waren anerkannte großzügige Beurteilung der Möglichkeit zur unterscheidungskräftigen Benutzung gelte nicht bei einer Verwendung im Zusammenhang mit Dienstleistungen.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Bundespatentgerichts richten, einer Eintragung der angemeldeten Dienstleistungen "Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen" stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der Eintragung des angemeldeten Wort-Bild-Zeichens "DüsseldorfCongress" für folgende Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht:
Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen, Ausstellungen und Präsentationen für wirtschaftliche und Werbezwecke, soweit in Klasse 35 enthalten; Veranstaltung von Preisverleihungen zu geschäftlichen und werblichen Zwecken, insbesondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unternehmen; Vermietung von Bürogeräten und Büromaschinen, insbesondere Präsentations- und Projektionsgeräten; Planen, Veranstalten und Durchführen von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Präsentationen für kulturelle und Unterrichtszwecke, soweit in Klasse 41 enthalten; Planen und Durchführen von Kongressen, Konferenzen und Lehrveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insbesondere Vermietung von Versammlungsräumen, Zelten, transportablen Bauten, Stühlen, Tischen.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 - TOOOR!; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 = WRP 2014, 449 - grill meister).
Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 Rn. 9 - Neuschwanstein; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rn. 8 = WRP 2013, 503 - Deutschlands schönste Seiten). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 = WRP 2012, 337 - Link economy). Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 - C-329/02, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Rn. 28 - Sat.2).
Diese Grundsätze gelten unterschiedslos für Marken, die für Waren eingetragen werden sollen, wie für solche, deren Anmeldung sich auf Dienstleistungen bezieht. Das Markengesetz geht ebenso wie das Gemeinschaftsmarkenrecht grundsätzlich von einer rechtlichen Gleichbehandlung von Waren- und Dienstleistungsmarken aus (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 26). Allerdings unterscheiden sich die Möglichkeiten zur Benutzung von Waren- und Dienstleistungsmarken, weil eine Benutzung in Form einer körperlichen Verbindung zwischen Zeichen und Produkt bei Dienstleistungsmarken nicht in Betracht kommt.
b) Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der angemeldeten Marke "DüsseldorfCongress" für die unter III. 1. angeführten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlt.
aa) Trotz des anzuwendenden großzügigen Maßstabs fehlt den Wortbestandteilen einer Marke jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Wortkombination kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 - DeutschlandCard, mwN).
bb) Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die angemeldete Wortkombination erschöpfe sich in dem sachlichen Hinweis auf Tagungsveranstaltungen im weitesten Sinn, die in der geographisch begrenzten Region Düsseldorf erbracht würden oder für diese bestimmt seien. Sie habe damit für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt. Abweichendes ergebe sich weder aus der Zusammenschreibung der Wörter noch aus der Verwendung des in Deutschland leicht verständlichen englischen Wortes "Congress". Die Bezeichnung werde unmittelbar in ihrer Aussage, dass es sich um einen Kongress in Düsseldorf handele, verstanden. Es liege auch keine besonders ungewöhnlich gebildete Wortkombination vor.
cc) Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die Bezeichnung "DüsseldorfCongress" erschöpfe sich aus Verbrauchersicht nicht in der Aussage, es handele sich um einen Kongress in Düsseldorf. Es bestehe ein merklicher Unterschied zwischen der Summe der Bestandteile der geographischen Angabe "Düsseldorf" und dem englischen Wort "Congress" und dem Wort "DüsseldorfCongress". Die Kombination sei ungewöhnlich, weshalb der Gesamteindruck der Kombination von einer bloßen Zusammenfügung der einzelnen Wörter abweiche. Das angesprochene Publikum sei an mit "DüsseldorfCongress" vergleichbare Wortbildungen nicht gewöhnt. Die Wortkombination sei sprachunüblich gebildet. Ihr entnehme der Verbraucher keine Sachangabe. Dem kann nicht beigetreten werden.
dd) Die Begriffe "Düsseldorf" und "Kongress" sind - was die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt - für die Dienstleistungen, die vorliegend Gegenstand der Beurteilung sind, ein Hinweis auf eine Tagungsveranstaltung in der Region Düsseldorf. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, die Angabe "Düsseldorf" deute nicht ohne weiteres auf den geographischen Ursprung der Dienstleistungen hin, sondern könne auch als Sitz des veranstaltenden Unternehmens aufgefasst werden, ändert dies am beschreibenden Charakter der Bezeichnungen "Düsseldorf" und "Kongress" nichts. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 18 = WRP 2014, 573 - HOT). Das Bundespatentgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr die Wörter "Düsseldorf" und "Kongress" in diesen Dienstleistungsbereichen als bloßen Hinweis ohne Unterscheidungskraft auffasst. Daran ändert auch die sprachunübliche Zusammenfassung der Bestandteile "Düsseldorf" und "Kongress" zu "DüsseldorfCongress" nichts.
Durch die Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann allerdings der Charakter einer Sachangabe entfallen. Dies setzt voraus, dass die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 98 f. - Postkantoor; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn. 13 = WRP 2009, 963 - My World; Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 78/10, GRUR 2012, 272 Rn. 12 = WRP 2012, 321 - Rheinpark-Center Neuss). Der beschreibende Charakter mehrerer Wörter geht aber regelmäßig nicht schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend. Davon ist auch bei der angemeldeten Marke auszugehen. Die Auswechslung des deutschen Wortes "Kongress" durch den entsprechenden englischen Begriff "Congress" und die - grammatikalisch nicht korrekte - Zusammenführung der Wörter reicht vorliegend nicht aus, der angemeldeten Marke durch die Kombination der Begriffe Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Bezeichnung vermittelt dem Verkehr keinen anderen Eindruck als die Summe ihrer Bestandteile.
ee) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe die in einzelnen Branchen bestehende Übung außer Betracht gelassen, Unternehmenskennzeichen oder Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzten. Die Verbraucher seien deshalb daran gewöhnt, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft in dieser Form vermittelt zu bekommen. Das Bundespatentgericht habe dies verschiedentlich bei Unternehmen der Energieversorgung, landwirtschaftlichen Betrieben und Veranstaltungsorten angenommen.
(1) Für die Frage, ob ein Markenwort für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, ist es ohne Bedeutung, ob das Wort zur Bezeichnung eines Vereins oder Unternehmens über originäre Unterscheidungskraft verfügt. So ist in der Rechtsprechung für Verbandsnamen anerkannt, dass an die Anforderungen für die Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass diese Bezeichnungen aus einem Sachbegriff gebildet sind, der an den jeweiligen Tätigkeitsbereich angelehnt ist und der häufig mit einer geographischen Angabe kombiniert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 70/10, GRUR 2012, 276 Rn. 13 f. = WRP 2012, 472 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Das lässt für sich genommen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass derartige Bezeichnungen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr nicht als beschreibend aufgefasst werden. Die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG richtet sich ausschließlich nach markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die originäre Kennzeichnungskraft von Vereinsnamen zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 16 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
(2) Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die in einer bestimmten Branche bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten das Verkehrsverständnis des Publikums in einem Maße bestimmen, dass der Durchschnittsverbraucher derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht und sie deshalb über originäre Unterscheidungskraft verfügen (BPatG, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 32 W (pat) 11/01, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. Juli 2008
- 33 W (pat) 91/06, juris Rn. 45; Beschluss vom 27. Januar 2009 - 27 W (pat) 43/09, juris Rn. 18; MarkenR 2010, 403, 404). Ein entsprechendes Verkehrsverständnis hat das Bundespatentgericht vorliegend aber nicht festgestellt. Es hat deshalb im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Dass es in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt hat, dass die vorstehend dargestellte Entscheidungspraxis sich auf Gebäude und Immobilien bezieht, ist nicht entscheidungserheblich.
ff) Ohne Rechtsfehler hat das Bundespatentgericht weiter angenommen, dass auch die graphische Ausgestaltung für die in Rede stehenden Dienstleistungen keine Schutzfähigkeit begründet. Bei der Gestaltung der Schrift und ihrer Platzierung im unteren Rand eines einfarbigen Quadrats handelt es sich um eine einfache, werbeübliche graphische Gestaltung, durch die das Eintragungshindernis nicht überwunden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - anti KALK; Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 20 = WRP 2008, 1087 - VISAGE).
gg) Rechtsfehlerfrei ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG werde auch durch die üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten bei den in Rede stehenden Dienstleistungen nicht beseitigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es insoweit darauf an, ob es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass der Verkehr es ohne weiteres als Marke versteht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09, BGHZ 185, 152 Rn. 21 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; BGH, GRUR 2010, 1100 Rn. 28 - TOOOR!). Bei der Beurteilung der Kennzeichnungsgewohnheiten ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ausgeschlossen, die Prüfung auf die wahrscheinlichste und naheliegendste Verwendungsform zu beschränken (vgl. EuGH, Beschluss vom 26. April 2012 - C-307/11, GRUR 2013, 519 Rn. 55 - Deichmann SE [umsäumter Winkel]). Das setzt allerdings voraus, dass es eine im Vordergrund stehende Verwendungsform gibt und nicht mehrere praktisch bedeutsame Verwendungsformen in Betracht kommen. Wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, sind die wahrscheinlichsten und naheliegendsten Verwendungsformen im vorliegenden Fall Werbemaßnahmen, der Aufdruck auf Geschäftspapiere, Prospekte, Schilder oder die Benutzung an Geschäftsgebäuden. Ohne Rechtsfehler ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, bei derartigen Verwendungen werde der Verkehr die angemeldete Marke wegen ihrer unauffälligen quadratischen Gestaltung und der mit dem Wortzeichen verbundenen Sachaussage nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.
2. Der angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts hat indes keinen Bestand, soweit er die Zurückweisung der Markenanmeldung für die folgenden Dienstleistungen bestätigt hat:
Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen.
Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerhaft keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Wortbestandteil "DüsseldorfCongress" der angemeldeten Marke auch bei diesen Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt hat, der ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Ein entsprechender Begriffsinhalt ist auch nicht ersichtlich. Sofern die Bezeichnung "DüsseldorfCongress" im Zusammenhang mit den beanspruchten EDV-Dienstleistungen und Veröffentlichungen oder allgemein mit Unternehmensberatung verwendet wird, besteht kein Anhaltspunkt, dass der Verkehr das Zeichen allein als Hinweis auf eine Tagungsveranstaltung in Düsseldorf, die Bestimmung der Leistungen oder ihren Erbringungsort versteht. Es kann insoweit nicht von einer engen Verbindung dieser Dienstleistungen zur Planung und Durchführung von Kongressen ausgegangen werden. Der Verkehr hat deshalb keinen Anlass, das angemeldete Zeichen bei diesen Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel aufzufassen.
IV. Danach ist der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufzuheben und die Sache insoweit an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.03.2013 - 27 W(pat) 74/11 -
BGH:
Beschluss v. 15.05.2014
Az: I ZB 29/13
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