Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Mai 2003
Aktenzeichen: 23 W (pat) 308/02

(BPatG: Beschluss v. 13.05.2003, Az.: 23 W (pat) 308/02)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf die am 15. Mai 2000 eingereichte Patentanmeldung das am 14. März 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit" (Streitpatent) erteilt. Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 14. Juni 2002 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung ist im Einspruchsschriftsatz ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den aus der Entgegenhaltung - deutsche Offenlegungsschrift 197 32 301 [= D2]

bekannten Stand der Technik nicht neu sei. Die Einsprechende hat ferner geltend gemacht, dass es dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die vorstehend genannte Druckschrift sowie im Hinblick auf das aus der Druckschrift - französische Patentschrift 2 703 961 [= D3]

Bekannte an der für eine Patenterteilung zu fordernden erfinderischen Tätigkeit fehle. Im Einspruchsschriftsatz wird unter Berufung auf diese beiden Druckschriften außerdem die Auffassung vertreten, dass auch die in den erteilten Unteransprüchen 2 bis 11 enthaltenen Merkmale eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen könnten.

Im Erteilungsverfahren ist seitens der Prüfungsstelle zum Stand der Technik noch auf die - deutsche Offenlegungsschrift 199 55 648 [= D1]

verwiesen worden.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerheben.

Sie ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit (66), die am nach außen gewandten Ende einer Tragstruktur des Fahrzeugs angeordnet ist, wobei die Anordnung der Leuchteinheit (66) ein den Umfang eines zugehörigen Reflektors (68) umschließendes, energieabsorbieredes Deformationsglied umfasst, welches bei übermäßiger Aufprallbelastung infolge axialer Abstützung an einer Gegenfläche (82) der Tragstruktur unter Längenverkürzung kollabiert, und wobei der Reflektor (68) mit einer lichtdurchlässigen Scheibe (72) und einem Leuchtengehäuse (70) eine Baueinheit bildet, dadurch gekennzeichnet, dass das Leuchtengehäuse (70) selbst als energieabsorbierendes Deformationsglied ausgebildet ist."

Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift, hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie vorliegend - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und der Einspruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist. Der Einspruch ist jedoch nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als patentfähig.

1.) Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig, denn sie entsprechen unverändert den inhaltlich durch die ursprünglichen Unterlagen gedeckten, erteilten Patentansprüchen 1 bis 11. Dies ist von der Einsprechenden im übrigen auch nicht in Frage gestellt worden.

2.) Der Patentgegenstand ist in der Streitpatentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Der diesbezügliche, in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand der Einsprechenden, der angegriffene Anspruch 1 enthalte nicht die zur Lösung der gestellten Aufgabe erforderlichen Merkmale, vermag die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre nicht in Frage zu stellen; denn die Streitpatentschrift vermittelt dem Fachmann, wie sich aus der nachfolgenden Erörterung des Patentgegenstandes ergibt, eine hinreichend klare und vollständige Lehre zum technischen Handeln.

3.) Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absatz [0001] und [0002]) wird im Oberbegriff des angegriffenen Patentanspruchs 1 von einem Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit ausgegangen, wie es der eingangs genannten, gattungsbildenden Druckschrift D2 als bekannt entnommen werden kann (vgl. dort die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3, Zeile 44 bis Spalte 4, Zeile 34 sowie die Ansprüche 1 bis 3).

Bei diesem gattungsbildenden Stand der Technik ist eine (nicht bezeichnete) Leuchteinheit vorgesehen, die am vorderen Ende einer Tragstruktur des Fahrzeugs angeordnet ist. Dabei bildet ein Reflektor mit einem Leuchtengehäuse (Gehäuse 1) und einer lichtdurchlässigen Scheibe eine Baueinheit, die von einem separaten, rohrartigen, die Baueinheit umfangsseitig umschließenden, energieabsorbierenden Deformationsglied (Aufnahmeteil 2) aufgenommen ist. Hierzu ist die Baueinheit in axialer Richtung in das Aufnahmeteil (2) einschiebbar und wird in der Einbaulage gesichert. Das Aufnahmeteil (2) ist axial an einer Radhauswandung des Kraftfahrzeugs abgestützt und kollabiert bei einer übermäßigen Aufprallbelastung.

Die Patentinhaberin sieht es als nachteilig an, dass diese bekannte Anordnung materialaufwendig ist und ein relativ hohes Gewicht aufweist (Spalte 1, Zeile 17 und 18).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand die Aufgabe zugrunde, ein Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit zu schaffen, die bedeutend einfacher aufgebaut sein kann und gewichtsgünstiger herzustellen ist (Spalte 1, Absatz [0004]).

Diese Aufgabe wird durch die Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 gelöst.

Denn dadurch, dassdas Leuchtengehäuse (70) selbst als energieabsorbierendes Deformationsglied ausgebildet ist, wird aufgrund der Einsparung an Bauteilen ein vereinfachter und kostengünstiger Aufbau der Leuchteinheit ermöglicht. Dabei kann die Anordnung mit Leuchteinheit auf einfache Weise austauschbar gestaltet werden, so dass bei leichten oder mittleren Aufprallbelastungen lediglich das Gehäuse der Leuchteinheit verformt und anschließend auf relativ kostengünstige Art ausgetauscht werden kann (Spalte 1, Absatz [0007]).

Zwar ist im erteilten Patentanspruch 1, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung bemängelt hat, nicht näher ausgeführt, was genau unter einem "energieabsorbierenden Deformationsglied" zu verstehen ist. Einer solchen Erläuterung im Anspruch bedarf es jedoch nicht. Denn die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Lehre benötigt, müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt, wenn sie sich für ihn aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben, wobei diese im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH GRUR 2003, 223, Leitsatz, 225 - Kupplungsvorrichtung II"; BGH GRUR 1999, 909, Leitsätze 1 und 2, 911 reSp - "Spannschraube"). So verhält es sich im vorliegenden Fall. In der Streitpatentschrift ist nämlich beispielhaft ausgeführt, dass das - als energieabsorbierendes Deformationsglied auszubildende - Leuchtengehäuse hierzu vorzugsweise aus einem energieabsorbierenden Kunststoff oder einer Metalllegierung gefertigt werden soll; auch eine geeignete Wanddickendimensionierung des Leuchtengehäuses oder eine Verrippung der Gehäusewand tragen nach den Angaben in der Streitpatentschrift dazu bei, dass das Leuchtengehäuse innerhalb der sogenannten Deformationsreihenfolge des Kraftfahrzeugs zum effektiven Energieabsorber wird, welcher die dahinter liegende Tragstruktur des Kraftfahrzeugs zumindest im Bereich geringer bis mittlerer Unfallschweren schützt (Spalte 3, Zeile 15 bis 18 und Spalte 4, letzter Absatz bis Spalte 5, 1. Absatz). Dem Leuchtengehäuse kommt somit nach der Lehre des Streitpatents eine Doppelfunktion zu, indem es nicht nur der Aufnahme der üblicherweise vorhandenen elektrischen und optischen Komponenten (Lichtquelle, Zuleitungen, Reflektor, Streuscheibe etc.) dient, sondern darüber hinaus gezielt und planmäßig zum Energieverzehr bei einer Fahrzeugkollision beiträgt.

Wie aus den nachfolgenden Erläuterungen zur Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zu ersehen ist, kann im übrigen auch aus dem in der Streitpatentschrift zitierten Stand der Technik gefolgert werden, wie im einzelnen das Leuchtengehäuse gemäß Patentanspruch 1 auszugestalten ist, damit es die Eigenschaft besitzt, ein energieabsorbierendes Deformationsglied zu sein.

4.) Das - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung von Leuchteinheiten für Kraftfahrzeuge befasster, berufserfahrener Diplomphysiker oder Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu definieren ist, welcher im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig auch mit dem bei einer Fahrzeugkollision auftretenden Problem der Energieabsorption konfrontiert ist.

a) Die Druckschrift D2, von der im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 - wie dargelegt - ausgegangen wird, nimmt den Patentgegenstand nicht vorweg; denn das Gehäuse (1) des Scheinwerfers ist bei diesem Stand der Technik nicht als energieabsorbierendes Deformationsglied, ausgebildet, wie dies insoweit der Lehre des angegriffenen Patentanspruchs 1 entspricht. Vielmehr ist in der D2 offenbart, das separate, rohrartige Aufnahmeteil (2) - und nur dieses - als energieabsorbierendes Deformationsglied auszugestalten, indem an dessen Innenwand zwei U-förmige, als Energieaufnahmeelemente fungierende Halterungsschienen (3) angeschweißt sind und das Aufnahmeteil (2) zusätzlich zwei in Längsrichtung verlaufende Sicken (5) aufweist (vgl. die Figur 1 und die Beschreibung Spalte 3, Zeile 44 bis 66). Damit lehrt die D2 den Fachmann zugleich, wie ein Bauteil eines Kraftfahrzeugs, nämlich hier das Aufnahmeteil (2) des Scheinwerfers, als energieabsorbierendes Deformationsglied im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents auszubilden ist. Demgegenüber zeigt ihm diese Druckschrift D2 aber auch, dass ein übliches Scheinwerfergehäuse - wie im vorliegenden Fall das Gehäuse (1) - nicht als energieabsorbierendes Deformationsglied ausgebildet ist, da andernfalls das Aufnahmeteil (2), dem diese Rolle beim gattungsbildenden Stand der Technik erklärtermaßen zukommt, überflüssig wäre.

Dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der Einsprechenden, in der D2 sei auch der Fall offenbart, dass das Leuchtengehäuse zusammen mit dem Aufnahmeteil (2) deformiert wird, kann zwar beigepflichtet werden. Denn in der Druckschrift ist angegeben, dass das Aufnahmeteil länger sein kann als das Leuchtengehäuse, was im Umkehrschluss bedeutet, dass es nicht länger sein muss (Spalte 2, Zeile 47 bis 51). Falls nun aber das Aufnahmeteil und das Leuchtengehäuse als gleich lang vorausgesetzt werden, würde das Leuchtengehäuse im Falle einer Fahrzeugkollision zwangsläufig mitdeformiert, was zur Folge hat, dass auch von diesem Deformationsenergie zu einem gewissen (geringen) Anteil absorbiert wird. Jedoch wird die Neuheit des Patentgegenstandes nach Anspruch 1 durch die zitierte Textstelle in der D2 nicht in Frage gestellt. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme eines Erfindungsgedankens jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn sich ein gewünschtes Ergebnis ohne die Kenntnis der neuen Lehre zufällig einmal, jedoch nicht gezielt nach einer bestimmten Methode erreichen lässt (vgl. BGH BlPMZ 73, 170, 171 reSp, IV, 6 - "Legierungen"). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall; denn ein bewusstes und planmäßiges Vorgehen mit dem erklärten Ziel, das Leuchtengehäuse hinsichtlich der angestrebten Funktion, nämlich als effektiven Energieabsorber auszubilden, kann der D2, wie dargelegt, nicht einmal ansatzweise entnommen werden (vgl. dazu BGH GRUR 1956, 77 Leitsatz, 78 reSp. - "Rödeldraht").

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden vermag insofern auch nicht jeder beliebige, herkömmliche Scheinwerfer den Patentgegenstand neuheitsschädlich vorwegzunehmen. Dies nämlich würde voraussetzen, dass tatsächlich auch bei diesem, druckschriftlich nicht belegten Stand der Technik konkrete Maßnahmen zur Ausgestaltung des Scheinwerfergehäuses als energieabsorbierendes Deformationsglied im Sinne der Streitpatentschrift ergriffen würden. Den Nachweis hierfür hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht erbracht.

Auch die einen Autoscheinwerfer und Mittel zu dessen verbesserter Montage betreffende Druckschrift D3 steht dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlich entgegen, da auch bei diesem Stand der Technik wie den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu entnehmen ist, von einer Ausbildung des Scheinwerfergehäuses als energieabsorbierendes Deformationsglied im Sinne der Lehre des angegriffenen Patentanspruchs 1 nicht die Rede sein kann.

b) Die gattungsbildende Druckschrift D2 vermag dem hier zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 weder für sich, noch in einer Zusammenschau mit dem übrigen, im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahezulegen.

In der D2 findet sich nämlich kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte, das dort beschriebene Leuchtengehäuse (1) selbst als energieabsorbierendes Deformationsglied auszubilden, wie dies insoweit der Lehre des angegriffenen Patentanspruchs 1 entspricht. Vielmehr ist bei diesem gattungsbildenden Stand der Technik sogar vorgesehen, eine Beschädigung des Leuchtengehäuses (1), durch welche selbstverständlich ein gewisser Prozentsatz an Aufprallenergie vernichtet würde, bewusst zu verhindern, indem das das Leuchtengehäuse umschliessende Aufnahmeteil (2) rückseitig länger als das Leuchtengehäuse ausgebildet wird, damit letzteres in einem Kollisionsfall einen gewissen Freiraum zum Ausweichen zur Verfügung hat (Spalte 3, Zeile 34 bis 38).

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, es sei für den Fachmann naheliegend gewesen, ausgehend vom Stand der Technik nach der D2 das separate Deformationsglied in Form des dortigen Aufnahmeteils (2) aus Gründen der Aufwands- und Gewichtsreduzierung wegzulassen und statt dessen das Leuchtengehäuse (1) als Deformationsglied auszugestalten. Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass dem Fachmann die dem Patentgegenstand zugrunde liegende Aufgabe geläufig ist, so würde er - jedenfalls ohne Kenntnis der Erfindung - Aufwand und Gewicht eher dort reduzieren, wo sie beim Stand der Technik tatsächlich angefallen sind, nämlich beim Aufnahmeteil (2), und zwar beispielsweise durch die dort genannte - gewichtssparende - Sandwichbauweise des hohlzylindrischen Aufnahmeteils (vgl. den dortigen Anspruch 4). Eine konkrete Veranlassung, auf das Aufnahmeteil (2) als energieabsorbierendes Deformationsglied zu verzichten und diese Rolle dem Leuchtengehäuse (1) zu übertragen, besteht für den Fachmann insofern nicht.

Eine Anregung, das Leuchtengehäuse gemäß dem gattungsbildenden Stand der Technik als energieabsorbierendes Deformationsglied auszubilden, erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des übrigen, im Verfahren befindlichen Standes der Technik.

Die Druckschrift D3 lehrt, die bei einem Frontalaufprall auf das Kraftfahrzeug einwirkende Energie dadurch von der Karosserie fernzuhalten, dass entweder eine Sollbruchstelle im Scheinwerferglas oder in einer rückseitigen Abstützung des Scheinwerfergehäuses element frangible 100,100',4) vorgesehen ist. Alternativ kann die rückseitige Abstützung mittels einer Langlochverschraubung bzw. mittels einer Feder (element coulissant 22, 8) für die Energieaufnahme vorbereitet sein (Figuren 1 bis 10 mit zugehöriger Beschreibung Seite 4, Zeile 27 bis einschließlich Seite 8 sowie die Ansprüche 1, 3 und 8). Eine Deformation des Scheinwerfergehäuses im Falle einer Fahrzeugkollision soll bei diesem Stand der Technik also ganz bewusst vermieden werden. Deshalb vermag auch die Druckschrift D3 den Fachmann nicht dazu anregen, das Leuchtengehäuse gemäß der D2 als energieabsorbierendes Deformationsglied im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents auszubilden.

Die eine Scheinwerferanordnung betreffende D1 liegt noch weiter vom Patentgegenstand gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ab und hat im übrigen in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.

c) Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der angegriffene Patentanspruch 1 lasse nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Leuchtengehäuse gegenüber dem gattungsbildenden Stand der Technik nach der D2 anstelle des dortigen Aufnahmeteils (2) als energieabsorbierendes Deformationsglied fungieren soll, oder ob das Leuchtengehäuse zusätzlich zum Aufnahmeteil entsprechend ausgestaltet ist. Es kann jedoch nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben, ob auch diese Variante vom Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 mitumfasst ist oder nicht; denn auch für eine Ausgestaltung des Leuchtengehäuses als energieabsorbierendes Deformationsglied zusammen mit einem schon vorhandenen, energieabsorbierenden Aufnahmeteil gibt der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Fachmann, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, keinerlei Anlass. Erweist sich ein Einspruch - wie hier - als unbegründet, findet eine "Klarstellung" nicht statt (vgl. hierzu zur Nichtigkeitsklage BGH GRUR 1988, 757 760 reSp - "Düngerstreuer").

Der Patentanspruch 1 des angegriffenen Patents ist nach alledem rechtsbeständig.

5.) die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1. Sie haben von daher zusammen mit diesem Bestand.

6.) Die Beschreibung gemäß der Streitpatentschrift erfüllt iVm der Zeichnung die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, sowie hinsichtlich der Erläuterung des beanspruchten Kraftfahrzeugs mit einer Leuchteinheit.

Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Dr. Häußler Pr/Na






BPatG:
Beschluss v. 13.05.2003
Az: 23 W (pat) 308/02


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