Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. September 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 135/00
(BPatG: Beschluss v. 19.09.2001, Az.: 32 W (pat) 135/00)
Tenor
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 30 vom 17. Juli 1998 und 1. Februar 2000 werden aufgehoben.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke ist Smartfür die Waren Mehl, Mehlvormischungen, Brot, Brötchen, feine Backwaren.
Die Markenstelle für Klasse 30 hat die Anmeldung in zwei Verfahren, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie vertritt die Auffassung, die Marke sei eintragungsfähig, da sie die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und auch kein Eintragungshindernis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz entgegenstehe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung von "Smart" in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz entgegen.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000; 722, 723 "LOGO").
Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Rede stehenden Waren hinweist, ist der Marke "Smart" nicht zu entnehmen. "Smart", ein Wort aus der englischen Sprache, das in die deutsche Sprache eingegangen ist und die Bedeutung modisch, elegant, schneidig; clever hat, wird nach den Feststellungen des Senats (Internetrecherche vom 18. September 2001, MetaGer) nicht als unmittelbare Beschreibung der beanspruchten Waren verwendet. Vielmehr sind mehrere analysierende Zwischenschritte erforderlich, um das Wort "Smart" mit diesen Waren in Verbindung zu bringen. Liest der angesprochene Verkehr das Markenwort auf den Verpackungen der beanspruchten Ware, so ist es deshalb nicht ausgeschlossen, dass er es als Betriebskennzeichen empfindet.
Es konnten auch keine Feststellungen getroffen werden, daß "Smart" als bloße Werbeaussage ohne jegliche Hinweiskraft für die beanspruchten Waren verwendet wird; vielmehr weist die Anmelderin zu Recht auf viele "Smart"-Marken hin, von denen zumindest die für PKW's bekannt ist.
Da die Marke nicht beschreibend ist, fehlt es an der Voraussetzung, ihr die Eintragung nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz zu versagen. Anhaltspunkte dafür, daß die Marke künftig zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen kann, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht feststellen.
Klante Engels Sekretaruk
BPatG:
Beschluss v. 19.09.2001
Az: 32 W (pat) 135/00
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