Oberlandesgericht Oldenburg:
Beschluss vom 30. Juli 2001
Aktenzeichen: 12 WF 64/01

(OLG Oldenburg: Beschluss v. 30.07.2001, Az.: 12 WF 64/01)

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bad Iburg vom 15. 1. 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet. Sie haben zwei Kinder. Nach der Trennung Mitte 1999 haben sie zunächst über das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestritten. Am 25. 9. 2000 haben sie sich in einem gerichtlichen Vergleich darauf geeinigt, daß sie die elterliche Sorge in vollem Umfang weiterhin gemeinsam ausüben. Die Kinder sollen allerdings bei der Antragsgegnerin leben. Für den Antragsteller ist ein Umgangsrecht vereinbart worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden ist, begehrt nunmehr die Festsetzung einer Vergleichsgebühr. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit seinem Beschluß vom 15. 1. 2001 entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Verfahrensgegenstand war zunächst die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Hiervon haben beide Eltern Abstand genommen. Sie haben sich darauf beschränkt, nur das Umgangsrecht zu regeln (§ 1684 BGB). Entscheidend ist daher allein, ob eine derartige - isolierte - Regelung des Umgangsrechts als Vergleich im kostenrechtlichen Sinne zu behandeln ist. Der Senat hat dies bislang verneint (JurBüro 1994, 426). Hieran hält er nicht mehr fest. Er folgt der inzwischen herrschenden Auffassung, die dem Bevollmächtigten für diesen Fall eine Vergleichsgebühr zubilligt ( OLG Celle JurBüro 1979, 577; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 1654; 1985, 222 u. 1997, 636; OLG Bamberg JurBüro 1980, 863; 1988, 1003 u. 1989, 201; KG JurBüro 1989, 1548; OLG Oldenburg Rpfleger 1996, 42; OLG Zweibrücken Rpfleger 1996, 262; OLG Koblenz Rpfleger 1995, 521; OLG München JurBüro 1991, 674; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 389).

Zwar gehört das isolierte Verfahren über das Umgangsrecht zu den Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In den Amtsverfahren fehlt es in der Regel an den Erfordernissen für den Abschluß eines Vergleichs, da die Beteiligten weder zur Verfügung über den Verfahrensgegenstand noch über den Gang des Verfahrens berechtigt sind. Andererseits muß aber Berücksichtigung finden, daß sich die Ausgestaltung des persönlichen Umgang in erster Linie nach dem Willen der Eltern richtet und diese auch Vereinbarungen hierüber treffen können. Auch wenn ein gerichtlicher Vergleich über das Umgangsrecht keinen Vollstreckungstitel im Sinne von § 33 FGG schafft, so richtet sich im Ergebnis die Ausgestaltung des Umgangs in aller Regel nach der zuvor getroffenen Vereinbarung der Eltern. Wirkt der Anwalt hierbei mit, muß dies auch kostenmäßig seinen Niederschlag finden. Im übrigen hat der Gesetzgeber inzwischen - wenn auch nur in einem besonderen Verfahren - einen Vergleich der Eltern über das Umgangsrecht gestattet. Im Vermittlungsverfahren des § 52a FGG wird es den Eltern in § 52a Abs. 3 FGG freigestellt, eine von der gerichtlichen Verfügung abweichende Regelung zum Umgang zu treffen. Diese ausdrücklich als Vergleich bezeichnete Regelung ersetzt die gerichtliche Verfügung. Wenn es aber den Eltern im Vermittlungsverfahren gestattet ist, eine die gerichtliche Entscheidung ersetzende Vereinbarung zu treffen, besteht kein Grund, eine Umgangsregelung, die bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung getroffen wird, anders zu behandeln. Letztlich entspricht dies auch der allgemeinen Tendenz der Gesetzgebers in allen Verfahrensordnungen, der Einigung der Beteiligten ein größeres Gewicht zu verschaffen.

Die Festsetzung der Vergleichsgebühr scheitert ferner auch nicht daran, daß die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten noch zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als es nur um das Aufenthaltsbestimmungs- und nicht um das Umgangsrecht ging. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten bei einem Streit über das Sorgerecht grundsätzlich auch eine Umgangsvereinbarung erfaßt (einschränkend insoweit OLG München MDR 1999, 1327). Aus der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. 1. 2001 ergibt sich jedenfalls, daß der Familienrichter die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auch auf die Umgangsvereinbarung erstrecken wollte.

Hinsichtlich der Kosten und Gebühren für die Beschwerdeentscheidung gilt § 128 Abs. 5 BRAGO.






OLG Oldenburg:
Beschluss v. 30.07.2001
Az: 12 WF 64/01


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