Sozialgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. November 2011
Aktenzeichen: S 52 R 1995/11
(SG Düsseldorf: Urteil v. 14.11.2011, Az.: S 52 R 1995/11)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2011 verurteilt, die Klägerin ab dem 1. November 2010 für ihre Tätigkeit bei der E M AG als Referentin "Indirekte Steuern" von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die am 25. November 1968 geborene Klägerin absolvierte erfolgreich ein Studium der Rechtswissenschaften. Die Klägerin ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer I; seit August 2002 ist sie Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW.
Der Klägerin arbeitete bereits seit dem Jahr 2007 für die M und war von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Ab dem 1. November 2010 wechselte sie innerhalb des Konzerns den Arbeitsplatz und ist seitdem als Referentin "Indirekte Steuern" bei der M AG in L tätig. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 19. August 2010 wird auf Bl. 51 € 56 der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Am 7. Dezember 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin fügte ihrem Antrag zudem eine unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungerklärung der M bei, dass sie neben der Tätigkeit für die M auch eine Anwaltspraxis führen dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Freistellungserklärung wird auf Bl. 44 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Zudem übersandte die Klägerin eine Stellen- und Funktionsbeschreibung ihres Arbeitgebers vom 24. November 2010, wonach die Klägerin für die M rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig ist. Wegen der Einzelheiten dieser wird auf Bl. 45 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Beigefügt war auch der Anstellungsvertrag.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 forderte die Beklagte vom Klägerin diverse Unterlagen an. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 46 ff. der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Klägerin übersandte in der Folgezeit diese Unterlagen, soweit sie ihr vorlagen.
Mit Bescheid vom 1. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin im Wesentlichen nicht anwaltlich bei der M beschäftigt sei. Von einer anwaltlichen Beschäftigung sei nur dann auszugehen, wenn die Aufgabenfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung kumulativ wahrgenommen würden. Es mangele hier insbesondere an der Rechtsgestaltung und Rechtsentscheidung.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 30. März 2011 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angab, dass sie vergleichbar wie ein Fachanwalt für Steuerrecht für ihren Arbeitgeber tätig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat am 8. Juli 2011 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2011 zu verurteilen, sie ab dem 1. November 2010 für ihre Tätigkeit bei der E M AG von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres klageabweisenden Antrags auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Mit Beschluss vom 12. August 2011 hat das Gericht das Versorgungswerk der Rechtsanwälte zum Verfahren beigeladen. Dieses hat keinen schriftsätzlichen Antrag gestellt.
Mit Richterbrief vom 12. August 2011 hat das Gericht die Beteiligten auf das Urteil der 52. Kammer vom 2. November 2010 € S 52 R 230/09 € hingewiesen und um ergänzende Stellungnahme zum Verfahren gebeten.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sie dem o.g. Urteil nicht folge und dieses mit der Berufung angefochten habe. Das Berufungsverfahren sei beim LSG NRW unter dem Az. L 14 R 1023/10 anhängig.
Die Beigeladene hat sich mit Stellungnahme vom 22. September 2011 zum Verfahren geäußert. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf Bl. 52 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die unbefristete Beschäftigung der Klägerin bei der E M AG in L als Referentin "Indirekte Steuern".
Die Klägerin hat in Bezug auf diese Tätigkeit als Volljuristin Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Kammer verbleibt in ständiger Rechtsprechung bei ihrer Rechtsauffassung wie im Urteil vom 2. November 2010 € S 52 R 230/09 -, auf das zunächst Bezug genommen wird.
Danach gilt hier Folgendes:
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht setzt eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit voraus, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherungspflicht von Gesetzes wegen oder auf Antrag begründet hat und nimmt unter den Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis des Abs. 1 und eines Antrags nach § 6 Abs. 2 SGB VI die von ihr erfassten Sachverhalte von der Versicherungspflicht aus. Mit der einem Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eingeräumten Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht koordiniert das SGB VI die selbständig nebeneinander stehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Koordinationsregelung soll den Berufsangehörigen die Verpflichtung nehmen, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen zahlen zu müssen (Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI., K § 6 Rdnr. 9, 14, 35). Als Ausnahmevorschrift ist § 6 SGB VI abschließend und einer erweiternden Auslegung im Wege der Analogie nicht zugänglich (LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, L 3 RA 73/00; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 09.10.2002, L 8 RA 48/01). Die Befreiung ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Die Befreiung erfolgt nur wegen der jeweilige Beschäftigung, aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht (BSG, Urteil vom 22.10.1998, B 5/4 80/97 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 12).
Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die abhängige Beschäftigung als Volljuristin bei der E M AG sind bei der Klägerin erfüllt.
So ist die Klägerin nach § 60 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Mitglied der Rechtsanwaltskammer I und deswegen seit 2002 Mitglied der Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Landes NRW (RAVG NRW). Er ist dementsprechend nach § 7 Abs. 1 RAVG NRW zur Zahlung der satzungsmäßig vorgesehenen Beiträge verpflichtet. Nach § 11 Nr. 2 RAVG NRW werden die näheren Einzelheiten der Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft durch Satzung geregelt. Insoweit gilt die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Nach § 10 Nr. 2 der Satzung ist Pflichtmitglied des Versorgungswerks, wer nach dem 30. November 1984 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen wird und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor; dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Für die Klägerin hat auch unstreitig als Rechtsanwältin bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer bestanden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a) SGB VI). Nach §§ 15 ff. der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte NRW leistet die Klägerin auch einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständigen Versorgungseinrichtung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB VI) und aufgrund dieser Beiträge werden nach der Satzung Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB VI).
Das Vorliegen der geschriebenen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI insoweit ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass als ungeschriebene Tatbestandsmerkmale überwiegend rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsanwendende und rechtsvermittelnde Tätigkeiten von dem Klägerin auszuüben sind, folgt die Kammer diese zahlreich in der Rechtsprechung (vgl. nur Hessisches LSG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - L 8 KR 189/08 -; noch weiter einschränkend zur "berufsspezifischen Tätigkeitkeit" z.B. LSG NRW, Urteil vom 19. März 2004, L 4 RA 12/03- jeweils m.w.N.) vertretenen Auffassung nicht, denn sie steht nach Auffassung der Kammer nicht im Einklang mit Art. 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und der im Sozialrecht spezialgesetzlichen Vorschrift des § 31 SGB I, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.
Art. 20 Abs. 3 GG aber auch § 31 SGB I beinhalten den sog. Gesetzesvorbehalt. Dies bedeutet, dass eine gesetzliche Grundlage überall dort erforderlich ist, wo das Grundgesetz für eine bestimmte Frage ein Gesetz vorschreibt, sei es durch einen grundrechtlichen oder einen organisatorischen Gesetzesvorbehalt (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 10. Auflage, München 2009, Art. 20 GG, Rn. 46 ff.). Der (allgemeine) Gesetzesvorbehalt verlangt, "dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss" (BVerfG 84, 212ff; 49, 89 ff.), was durch die sog. Wesentlichkeitstheorie gekennzeichnet wird. Das Parlament darf die Entscheidungen nicht anderen Normgebern überlassen, nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive. Für die Abgrenzung der wesentlichen Entscheidungen kommt es auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes an, wobei die Wertungskriterien den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes zu entnehmen sind (BVerfG, a.a.O.; Jarass/Pieroth, a.a.O.). Dabei betrifft der Vorbehalt des Gesetzes nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, sondern auch wieweit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben. Das förmliche Gesetz muss in diesem Sinne ausreichend bestimmt und genau sein. Insbesondere im Bereich belastender hoheitlicher Maßnahmen - wie hier - sind an diese Anforderungen nach Auffassung der Kammer strenge Maßstäbe anzulegen.
Mit dem vom Grundgesetz in Art. 20 Abs. 3 GG vorgesehenen Gesetzesvorbehalt unter Berücksichtigung der sog. Wesentlichkeitstheorie hält es die Kammer unvereinbar, dass an das Vorliegen der Befreiung im Sinne des § 6 SGB VI weitere Anforderungen zulasten de Klägerin gestellt werden, die nicht ausdrücklich wörtlich vom Gesetz vorgesehen sind. Die vier von der Beklagten und der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten zusätzlichen Kriterien, nämlich dass der bei einem Unternehmen angestellte Volljurist rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsanwendend und rechtsvermittelnd tätig sein muss, überspannt die Anforderungen an die Befreiung und hätte nach Auffassung der Kammer - wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte - ausdrücklich gesetzlich normiert werden müssen. Bei der zusätzlichen Erfüllung von vier weiteren Kriterien handelt es sich nach Auffassung der Kammer auch um "wesentliche" Elemente, zumal in vielen vergleichbaren Fällen immer die gesetzlich ausdrücklich normierten Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 SGB VI vorliegen und regelmäßig über die - angeblich bestehenden - ungeschriebenen vier Tatbestandsmerkmale gestritten wird.
Die Aufstellung dieser vier weiteren ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale passt nach Auffassung der Kammer auch nicht in die Gesetzessystematik des SGB VI, was sich insbesondere auch im Fall S 52 R 230/09 gezeigt hat. Die Kammer hat im diesbezüglichen Urteil ausgeführt, dass die Klägerinin des dortigen Verfahrens jahrelang während ihrer befristeten Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, obwohl sie dort unstreitig nicht als Volljuristin gearbeitet hat. So war die Klägerinin des dortigen Verfahrens zunächst befristet tätig als Sachbearbeiterin im Bereich Rechnungswesen und später als Sachbearbeiterin im Bereich Risikomanagement. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erfolgte allein aufgrund der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB VI. Nach dieser Vorschrift ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt; sie erstreckt sich in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf andere versicherungspflichtigte Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Würde man also der Rechtsauffassung der Beklagten und der bisherigen Rechtsprechung folgen, würde dies bedeuten, dass derjenige Volljurist, der sein Leben lang befristet beschäftigt ist und nicht unbedingt als Jurist arbeitet, während seines gesamten Arbeitslebens von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit wäre, wohingegen derjenige, der "nur" für ein einziges Unternehmen und damit einen einzigen Mandanten tatsächlich - wie hier die Klägerin - als Volljuristin arbeitet, sich nicht von der Versicherungspfllicht befreien lassen könnte, sobald er über einen unbefristeten Vertrag verfügt. Auch diesen Wertungswiderspruch hat die Rechtsprechung bislang nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend berücksichtigt bei der Aufstellung weiterer Kriterien als die ausdrücklich in § 6 Abs. 1 SGB VI normierten. Dem Gericht ist dementsprechend auch aus eigener Kenntnis bekannt, dass einige Volljuristen, die nur für einen Arbeitgeber (- in der Regel einem Unternehmen -) tätig sind, den Abschluss von befristeten Verträgen bevorzugen, um die zuvor aufgezeigten gesetzlich nicht normierten weiteren Anforderungen zu umgehen. Auch dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Derjenige, der wegen der Befristung der Arbeitsverträge besonders schutzbedürftig ist und in die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten einzubeziehen sein sollte, wird nach der gesetzlichen Regelung gerade außen vor gelassen mit dem Argument der Gewährung der Kontinuität in der Versicherungsbiografie. Gerade am Lebenslauf der Klägerin im Verfahren S 52 R 230/09 zeigte sich aber, dass bei einer anderen Entscheidung des Gerichts die Kontinuität in der Versicherungsbiografie nicht gewahrt würde. Sinn und Zweck der berufsständischen Versorgung ist es gerade, dass die Angehörigen der Berufsgruppen, die traditionell in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, nicht mit einer doppelten Beitragszahlung belastet werden. Gleichzeitig soll auch damit gewährleistet werden, dass diejenigen, die im Laufe ihres Berufslebens in die Selbstständigkeit überwechseln, eine geschlossene Versicherungsbiografie in ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufbauen können (BT-Drucks. 13/2590, S. 118). In der heutigen Zeit, wo ständige Arbeitsplatzwechsel an der Tagesordnung sind, ist es auch für Volljuristen nicht unüblich, zunächst als angestellter Jurist bei einer Firma zu arbeiten, und sich später aber mit eigener Kanzlei selbstständig zu machen. Auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lebensverhältnisse ist die Rechtsauffassung der Beklagten nicht mehr angemessen.
Aber selbst unter Berücksichtigung der von der Kammer abgelehnten Rechtsprechung zur Einschränkung des § 6 SGB VI hätte die Klage Erfolg, denn die Klägerin erfüllt nach Auffassung der Kammer auch die oben genannten einschränkenden Kriterien. Denn die Klägerin ist nach Auffassung der Kammer für ihren Arbeitgeber rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsanwendend und rechtsvermittelnd tätig. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen der Klägerin, ihrem Anstellungsvertrag und der vorgelegten Stellenbeschreibung. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auch insoweit Bezug auf die Schriftsätze der Klägerin bzw. ihrer Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren. Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht geltend gemacht; insoweit konnten ihre Äußerungen die Kammer nicht vom Gegenteil überzeugen.
Die Kammer folgt auch nicht der Rechtsauffassung des Sozialgerichts München in seinem Urteil vom 28. April 2011 € S 30 R 1451/10 - hinsichtlich des Erforderlichhaltens der vier (angeblich) ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale. Das Sozialgericht München hat sich nur kurz mit dem Urteil der 52. Kammer vom 2. November 2010 auseinandergesetzt, aber im Ergebnis der Klage der dortigen Klägerin stattgegeben, weil das Sozialgericht München auch in dem von ihm zu entscheidenden Fall die vier gesetzlich nicht normierten Tatbestandsvoraussetzungen als erfüllt ansah. Das vom Sozialgericht München zur Begründung seiner ablehnenden Haltung der Rechtsprechung der 52. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf herangezogene "Vierstufenschema" des Bundessozialgerichts im Rahmen von Erwerbsminderungsrentenverfahren ist eindeutig nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Denn es handelt sich zum einen bei dem "Vierstufenschema" um vom höchsten deutschen Sozialgericht aufgestellte Grundsätze der Judikative, und nicht € wie hier € von der Beklagten, d.h. der Exekutive, aufgestellte Grundsätze. Die 52. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ist an Recht und (geschriebenes) Gesetz gebunden, nicht aber an von Verfahrensbeteiligten willkürlich aufgestellte weitere Tatbestandsmerkmale, die vom Gesetzgeber jedenfalls nicht ausdrücklich normiert sind. Zum anderen beinhaltet das "Vierstufenschema" des BSG nicht vier zusätzliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmale, sondern es geht um die Einstufung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit eines Klägers, der vor dem 2. Januar 1961 geboren ist und eine Berufsunfähigkeitsrente begehrt, in eine der vier Berufsstufen, die vom Bundessozialgericht entwickelt wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Die Beklagte hatte nicht die Kosten des beigeladenen Versorgungswerks zu erstatten, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
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SG Düsseldorf:
Urteil v. 14.11.2011
Az: S 52 R 1995/11
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