Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juni 2005
Aktenzeichen: 14 W (pat) 20/05

(BPatG: Beschluss v. 10.06.2005, Az.: 14 W (pat) 20/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2005 hat die Patentabteilung 1.43 den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Sachen der Patentanmeldung 103 36 244.4 wegen fehlender hinreichender Erfolgsausicht mangels Klarheit der Lehre zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Zur Begründung ist unter Hinweis auf den Zwischenbescheid vom 15. Juli 2004 im wesentlichen ausgeführt, dass die lediglich technisch etwas überarbeitete, jedoch gleichermaßen unverständliche Zeichnung einer der beiden ursprünglichen Zeichnungen den im Zwischenbescheid genannten Forderungen nicht gerecht werde.

Hiergegen richtet sich der als Beschwerde zu wertende Widerspruch des Antragstellers vom 1. März 2005, der mit dieser Beschwerdeschrift - ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen - vorgetragen hat, seine Idee sei 100 %-ig. Gleichzeitig hat er um die Angabe der Adresse eines Ingenieurbüros gebeten.

Mit Bescheid der Geschäftsstelle des 14. Senats vom 28. April 2005 wurde dem Antragsteller unter Angabe des Aktenzeichens und Übersendung eines Patentanwalts-Verzeichnisses auf Anordnung des Rechtspflegers mitgeteilt, Empfehlungen eines Patentanwalts dürften nicht erfolgen. Hierauf ist eine weitere Eingabe des Antragstellers nicht erfolgt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gebührenfreie Beschwerde des Antragstellers (Änderung der Gebühren des Bundespatentgerichts, siehe BlPMZ 2004, 220 nach Gebührentatbestand Nr. 401 300) ist zulässig, insbesondere gemäß § 135 Abs 3 PatG, § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO statthaft.

Sie ist jedoch nicht begründet, da das Deutsche Patent- und Markenamt dem Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung die Verfahrenskostenhilfe für sein Patentbegehren verweigert hat.

Mit seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtpunkte vorgetragen, die gegenüber dem angefochtenen Beschluss eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Würdigung des bisherigen Vortrags des Antragstellers durch die Patentabteilung hinsichtlich der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht lässt keinen Fehler erkennen, so dass sich der Senat die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang zu eigen macht. Der Antragsteller hat demgegenüber keine Umstände vortragen können, welche die schlüssige und überzeugende Beurteilung der Patentabteilung zum fehlenden Erfordernis der Klarheit der Lehre in Frage stellen. Soweit er nunmehr in der Beschwerdeschrift zu einer positiven Beurteilung der Erfolgsaussicht um fachlichen Rat nachfragt, ist die hierzu ergangene Mitteilung des Rechtspflegers unbeantwortet geblieben.

Ein weiteres Zuwarten auf eine Äußerung des Antragstellers war nicht angezeigt, da ein Bemühen des Antragstellers, den an eine Patentanmeldung zu stellenden Anforderungen nachzukommen, nicht erkennbar ist und seit dem Tag der Zustellung des Bescheids der Geschäftsstelle mit Postzustellungsurkunde am 30. April 2005 nun mehr als 6 Wochen vergangen sind.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Schröder Harrer Proksch-Ledig Gerster Pü






BPatG:
Beschluss v. 10.06.2005
Az: 14 W (pat) 20/05


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