Landgericht Köln:
Urteil vom 9. Februar 2009
Aktenzeichen: 30 O 352/04
(LG Köln: Urteil v. 09.02.2009, Az.: 30 O 352/04)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden bereits entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der auf der schuldhaften Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem im Januar 2001 geschlossenen Anwaltsvertrag der Sozietät Q & N2, Köln, beruht, insbesondere daraus, dass die Beklagten nicht sichergestellt haben, dass das Gemälde „Stillleben mit Pfingstrosen“ nicht ohne Zustimmung der Klägerin in den Gewahrsam Dritter kommen konnte und der Haftungsmasse des Herrn Dr. Y erhalten blieb; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus anwaltlicher Pflichtverletzung geltend.
Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Sparkassenunternehmen. Die Klägerin erwirkte am 14.11.2000 in Österreich gegen einen Herrn Dr. Yein Versäumnisurteil über ATS 2.657.270,-. Hierbei handelte es sich um Zinsrückstände, die eine von Herrn Dr. Y in Österreich gegründete Y Hotel Betriebs GmbH der Klägerin schuldete und wofür sich Dr. Y verbürgt hatte. Die Hauptforderung und weitere Rückstände aus dem von der Klägerin an die GmbH gewährten Kredit in einem Umfang von über 20 Mio. ATS, die die Y Hotel Betriebs GmbH ebenfalls nicht mehr bedienen konnte, waren noch nicht gegen Dr. Y tituliert worden.
Zur Vollstreckung des Versäumnisurteils gegen den in P als Zahnarzt tätigen Dr. Y wandte sich der am Sitz der Klägerin ansässige österreichische Anwalt der Klägerin, Herr Dr. N, mit Schreiben vom 15.01.01 (Anlage K13, Bl. 29 ff AH) an die Kanzlei der Beklagten. Die Beklagten zu 1) und 2) waren zu diesem Zeitpunkt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "Q & N2 Rechtsanwälte" tätig. Der Beklagte zu 3) war in Teilzeit bei der L2 AG als Justitiar beschäftigt und arbeitete nicht in der Kanzlei "Q & N2". Auf dem Briefkopf der Kanzlei war er aber gleichermaßen wie die Sozien als Rechtsanwalt aufgeführt (vgl. Anlagen K 18 bis 20).
Die Zwangsvollstreckung sollte nach Anweisung des Rechtsanwalts Dr. N in Bankguthaben des Dr. Y, in die pfändbare Habe in seiner Privatwohnung sowie hinsichtlich eines Bildes erfolgen, von dem die Klägerin und Dr. Y annahmen, es sei von Vincent Van Gogh gemalt worden. Auch die Abgabe des "Offenbarungseids" sollte beantragt werden.
Das Vincent Van Gogh zugeschriebene Bild "Stillleben mit Pfingstrosen" hatte ursprünglich ein Herr S im Jahr 1976 in einem Antiquitätengeschäft erworben.
Die Klägerin hat die Fotokopie einer zwischen S und Dr. Y geschlossenen schriftlichen Vereinbarung vom 07.06.1988 vorgelegt, nach der die beiden erklärten, zu je ½ Miteigentümer des Bildes zu sein (Anlage K 4, Bl. 14 AH). Im Jahr 1996 gab Dr. Y das Bild bei der Stadtsparkasse P in Verwahrung. S verstarb im Jahr 1997 und wurde von S2 beerbt. Die Klägerin hat die Kopie einer Vereinbarung zwischen Letzterem und Dr. Y vom 02.11.2000 vorgelegt (Anlage K 12, Bl. 27 AH) die - auszugsweise - folgende Erklärung enthält:
"Die Parteien erklären, dass sie aufgrund der Vereinbarung vom 07.Juli 88 zwischen Herrn S und Herrn Yzu je ½ Miteigentümer des Gemäldes Blumenstilleben (...) sind. Yerklärt seinerseits das keine finanziellen Forderungen gegen Herrn S mehr bestanden und somit auch keine finanziellen Forderungen gegen Herrn S2 bestehen. Das genannte Gemälde befindet sich zur Zeit in Obhut von Herrn Yder volle Haftung für den Verbleib und die festgelegte Kaufsumme übernimmt."
Im Jahr 1980 wurde das Bild in einem Gutachten des Kunsthistorikers Professor Dr. P als Originalgemälde Vincent Van Goghs beurteilt. Ebenso verhielt es sich in einem aus dem Jahr 1982 stammenden Gutachten des Professor Dr. J.L.C. Z von der Universität Amsterdam. Eine im Jahr 1983 vorgenommene Analyse schloss jedenfalls die Urheberschaft Van Goghs nicht aus. Ein Wertgutachten aus dem Jahr 1995 kam zu einem Verkaufswert von 16-18 Mio. US-Dollar. Im Jahr 1999 bot ein Herr L3 Dr. Y 10 Mio. US-Dollar für das Bild, zu einer kaufvertraglichen Abwicklung kam es dann aber doch nicht.
Nachdem die Kanzlei der Beklagten bereits von Rechtsanwalt Dr. N mit der Zwangsvollstreckung beauftragt worden war, schloss Dr. Y am 19.02.2001 mit dem Van-Gogh-Museum in Amsterdam eine schriftliche Vereinbarung in englischer Sprache über die Erstellung eines Echtheitsgutachtens hinsichtlich des Bildes (vgl. Anlage 14, Bl. 33 AH Vereinbarung in englischer Sprache, Anlage B 10, Bl. 125 AH deutsche Fassung des Formulars). Darin bezeichnete sich Dr. Y als Eigentümer und versicherte dem Museum, alleiniger und ausschließlicher Eigentümer des Bildes zu sein.
Der Beklagte zu 1), der den der Kanzlei erteilten Auftrag ausführte, erwirkte in der Folgezeit eine Vollstreckungsklausel für das österreichische Versäumnisurteil, die Vorpfändung des Bankguthabens sowie die Vorpfändung des Dr. Y gegen die Stadtsparkasse P zustehenden Herausgabeanspruchs betreffend das Bild.
Dr. Y stand derweil in Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. N, der für die Klägerin die Vollstreckungsmaßnahmen koordinierte und Ansprechpartner sowohl für Dr. Y als auch für den Beklagten zu 1) war. Auf Weisung des Dr. N erklärte der Beklagte zu 1) die Freigabe der Bankkonten des Dr. Y, um diesem eine Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Nachdem mit Beschluss des Landgerichts P vom 08.05.01 die Zwangsvollstreckung aus dem österreichischen Versäumnisurteil für unbeschränkt zulässig erklärt worden war, veranlasste der Beklagte zu 1) für die Klägerin die Pfändung und Überweisung des Dr. Y gegen die Stadtsparkasse P zustehenden Herausgabeanspruchs betreffend das Bild. Gleichzeitig verhandelten Dr. Y, Dr. N und der Beklagte zu 1) über einen Verbringung des Bildes zur Begutachtung nach Amsterdam ins Van-Gogh-Museum. Nach der Begutachtung sollte möglichst ohne Rückführung des Bildes nach P eine Veräußerung erfolgen, der Veräußerungserlös sollte zur Befriedigung der Klägerin verwendet werden. Dr. N und der Beklagte zu 1) erörterten dabei die Möglichkeiten, den Verbleib des Bildes im Zwangsvollstreckungszugriff sicherzustellen. Der Beklagte zu 1) nahm Kontakt zu einer Transportfirma auf.
Nach mündlicher und schriftlicher Korrespondenz wandte sich Dr. N am 05.09.01 (Anlage K 37, Bl. 74 f AH) mit folgendem Schreiben an den Beklagten zu 1):
"Mit Dr. Y habe ich telefoniert. Er hat mir mitgeteilt, dass er von Rechtsanwalt Dr. L in P vertreten wird. (...).
Hinsichtlich der Verfahrensweise habe ich mir folgendes überlegt:
Nach Ihrer Auskunft ist nicht das Bild gepfändet, sondern der Herausgabeanspruch gegenüber der Bank. Wenn also die Bank das Bild mit Ihrer Zustimmung dem Spediteur übergibt, der es nach Amsterdam transportiert, dann ist es meines Erachtens so, dass die Exekution hinfällig geworden ist, Sie sind dann aber rechtmäßigerweise im Besitz des Bildes, da ja der Herausgabeanspruch gepfändet wurde.
(Da es sich nur um das halbe Bild handelt, die andere Hälfte jemand anderem gehört, ist natürlich ein Problem, das ich nicht näher überlegen möchte).
Da Dr. Y in jeder Hinsicht kooperationswillig ist, bitte ich Sie, mit Rechtsanwalt L Kontakt aufzunehmen, damit dann über diesen Anwalt abgeklärt werden kann, wer der zweite Miteigentümer des Bildes ist, da ja auch dieser beim Transport eine Versicherung abzuschließen hat. Weiteres müsste dann mit diesem Anwalt eine Abtretung der Versicherungssumme aus dem Transport erfolgen und zwar unwiderruflich.
Weiters müsste dann in der Zwischenzeit abgeklärt werden, bei welcher Bank der Kaufpreis hinterlegt wird und gleichzeitig eine Erklärung verfasst werden, wonach Dr. Y seine gesamte Kaufpreishälfte an Sie abtritt. Es ist klar, dass im Außenverhältnis die gesamte Kaufpreishälfte abzutreten ist, im Innenverhältnis natürlich nur in jenem Umfang, der der Forderung der Sparkasse entspricht, umgerechnet in einer Größenordnung von ATS 26 Mio, das sind umgerechnet rund DM 3,7 Mio, dieser Betrag wäre dann nochmals umzurechnen auf die US$.
Es müsste dann festgelegt werden, welche Bank in Amsterdam den Kaufpreis entgegennimmt und wie es dann im einzelnen aussieht, dass das Bild, welches im Museum verbleibt, frei gegeben wird.
All diese Tätigkeiten sind sicher von Ihnen vor Ort in P in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt L leichter zu erledigen als von Österreich aus, weshalb ich Sie bitte, im Sinne dieses Schreibens tätig zu werden.
Sollten Sie der Meinung sein, dass ich irgendetwas übersehen hätte oder eine von mit vorgeschlagene Maßnahme unzweckmäßig oder undurchführbar ist, bitte ich um Ihren Rückruf, damit dann einverständlich die weitere Vorgehensweise besprochen wird."
In der Folgezeit schlossen S2 und Dr. Y einen Transportversicherungsvertrag für den Transport des Bildes von P nach Amsterdam. Rechtsanwalt Dr. L bevollmächtigte mit Schreiben vom 14.09.01 (Anlage K 39, Bl. 77 AH) namens und in Vollmacht des Dr. Y den Beklagten zu 1), für den Transport des Gemäldes zu sorgen. Am 13.09.01 suchten S2 und dessen Rechtsanwalt, Herr K, den Beklagten zu 1) in seiner Kanzlei auf. Herr S bestritt ein Miteigentumsrecht des Dr. Y, die Vereinbarung vom 07.06.1988 sei lediglich eine manipulierte Kopie. Um aber einen öffentlich ausgetragenen Streit über die Eigentumsverhältnisse zu vermeiden, erklärte sich S gegenüber dem Beklagten zu 1) einverstanden, dass der Beklagte zu 1) als allein weisungsbefugter Auftraggeber gegenüber der Spedition auftrete (vgl. Schreiben des Beklagten zu 1) vom 14.09.01, Bl. 78 AH). Dementsprechend beauftragte der Beklagte zu 1) die Spedition T mit dem Transport des Bildes. Absprachegemäß wurde das Bild am 18.09.2001 nach Amsterdam gebracht, es erfolgte eine Begutachtung, die mit dem Ergebnis schloss, dass es sich nicht um einen Vincent Van Gogh handele. Hierüber informierte das Museum Dr. Y mit Schreiben vom 19.11.01 (Anlage K 44, Bl. 86 f) und forderte ihn auf, das Bild abzuholen. Zwischen dem 19. und 26.11.01 wurde das Gemälde unter nicht mitgeteilten Umständen an S2 herausgegeben, worüber Dr. Y Dr. N informierte. S ist zu einer Weitergabe des sich an unbekanntem Ort befindlichen Bildes an die Klägerin nicht bereit und bestreitet die Miteigentümerschaft des Dr. Y.
Dr. N forderte den Beklagten zu 1) Anfang 2002 auf, dafür zu sorgen, dass das Bild wieder in seinen Gewahrsam komme. Mit Schreiben vom 23.01.02 (Anlage K 49, Bl. 94 ff AH) antwortete der Beklagte zu 1) und verwies auf die Möglichkeit, den Miteigentumsanteil des Dr. Y an dem Bild zu pfänden.
In einem weiteren Schreiben (Anlage K 50, Bl. 96 AH) erörterte der Beklagte zu 1) die Möglichkeit, das Museum für die Herausgabe an S haftbar zu machen, da die Vereinbarung zwischen Dr. Y und dem Museum allein Dr. Y als Eigentümer ausgewiesen habe.
Die von dem Beklagten zu 1) erörterte Pfändung des Miteigentumsanteils veranlasste die Klägerin nicht mehr, im April 2003 fiel Dr. Y in Insolvenz, die Klägerin hat die durch das Versäumnisurteil festgestellte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet, bislang wurde nichts ausgekehrt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dem Beklagten zu 1) seien Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Er habe von Anfang an nicht nur den Herausgabeanspruch gegen die Stadtsparkasse pfänden lassen müssen, sondern habe auf eine Pfändung des Miteigentumsanteils und des Auseinandersetzungsanspruchs des Dr. Y gegen Herrn S hinwirken müssen. Außerdem habe er darauf hinweisen müssen, dass ein Arrestverfahren hätte angestrengt werden können, um eine Zwangsvollstreckung hinsichtlich der noch nicht titulierten Forderung in das Bild sicherzustellen. Ferner habe der Beklagte die Klägerin fehlerhaft hinsichtlich der Freigabe der Bankkonten beraten.
Schließlich habe es der Beklagte zu 1) pflichtwidrig versäumt, mit dem Van-Gogh-Museum eine eigenständige Vereinbarung über die Herausgabe des Bildes nach Begutachtung zu treffen, mit der eine Herausgabe des Bildes an Unbefugte hätte verhindert werden können.
Da unklar sei, inwieweit eine Befriedigung aus der Insolvenzmasse erfolge und wieviel das Bild letztlich wert sei, meint die Klägerin, ihre Ansprüche im Wege der Feststellungsklage geltend machen zu können.
Sie hält nicht nur die Beklagten zu 1) und 2) als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft für haftbar, sondern auch den Beklagten zu 3) aus Rechtscheinhaftung.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden bereits entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der auf der schuldhaften Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem im Januar 2001 geschlossenen Anwaltsvertrag der Sozietät Q & N2, P, beruht, insbesondere daraus, dass die Beklagten keine wirksame Pfändung des Miteigentumsanteils des Herrn Dr. Y an dem Bild "Stillleben mit Pfingstrosen" bewirkt und nicht sichergestellt haben, dass das Bild nicht ohne Zustimmung der Klägerin in den Gewahrsam Dritter kommen konnte und der Haftungsmasse des Herrn Dr. Y erhalten bliebe.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, es bestehe bereits kein Feststellungsinteresse, da das Bild wertlos sei.
Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe immer nur auf konkrete Weisung des Rechtsanwalts Dr. N gehandelt, der ein "Gesamtkonzept" erstellt habe, um sicherzustellen, dass der Zugriff auf das Bild im Wege der Zwangsvollstreckung nicht ruchbar werde. Es sei abgesprochen gewesen, dass weder das Museum noch Kaufinteressenten von umstrittenen Eigentumsverhältnissen oder Pfändungen Kenntnis erhalten durften. Es sei besprochen worden, dass die Beteiligung der Klägerin nur den in P ansässigen Beteiligten und der Transportversicherung offenbart werden sollte.
Es werde bestritten, dass das Museum zum Abschluss einer Vereinbarung bereit gewesen wäre, wonach eine Auslieferung an einen anderen als den Eigentümer erfolgte wäre.
Es werde bestritten, dass Dr. Y zu ½ Eigentümer des Bildes sei.
Die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie nicht das unstreitige Angebot des S angenommen habe, sich gegenüber der Klägerin zu verpflichten, die Schuld des Dr. Y aus dem Verkaufserlös zu befriedigen (vgl. Schreiben des Beklagten zu 1) vom 13.12.01, Anlage K 46, Bl. 90 AH) und auch keine Maßnahmen ergriffen habe, Herrn S zur Herausgabe des Bildes zu veranlassen. Außerdem hätte sich die Klägerin das Bild bereits im Anfang 2001 sicherungsübereignen lassen können.
Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liegt vor.
Die Klägerin hat wegen sonst drohender Verjährung ein rechtliches Interesse, dass der Umfang anwaltlicher Pflichtverletzungen seitens der Beklagten festgestellt wird. Die Klägerin hat die Wahrscheinlichkeit von Schäden hinreichend dargetan, selbst wenn das Bild kein "echter Van Gogh" ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Gemälde von Wert ist, wenn auch nicht in Millionenhöhe.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die anwaltlichen Pflichtverletzungen, auf die sie sich beruft, näher spezifiziert hat.
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung zu.
Der Beklagte zu 1) hat anwaltliche Pflichten aus dem aufgrund des Angebots des Rechtsanwalts Dr. N vom 15.01.01 zustande gekommenen Anwaltsvertrag verletzt, für die auch die Beklagten zu 2) und 3) einzustehen haben. Der Beklagte zu 1) hat selbst gehandelt, für den Beklagten zu 2) ergibt sich das aus seiner Stellung als BGB-Gesellschafter (§§ 128 ff HGB analog), für den Beklagten zu 3) aus Rechtsscheinshaftung. Es ist allgemein anerkannt, dass für die durch ein Mandatsverhältnis begründeten Verbindlichkeiten auch die Scheinsozien haften, wenn nach außen hin der Anschein einer Sozietät erweckt wird (vgl. Rinsche/ Fahrendorf/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl. 2006, Rn 166 ff). Das ist vorliegend der Fall. Denn der Beklagte zu 3) wird auf den von der Klägerin vorgelegten Briefbögen gleichermaßen wie die in BGB-Gesellschaft tätigen Beklagten zu 1) und 2) aufgeführt, ohne dass kenntlich gemacht ist, dass er der BGB-Gesellschaft nicht angehört. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 3) in der schlagwortartigen Bezeichnung "Q & N2 Rechtsanwälte" nicht auftaucht. Es ist in Anwaltskreisen üblich, in derartige Bezeichnungen nur wenige Anwälte namentlich aufzuführen, das lässt für die Mandanten nicht den Schluss zu, dass nur diese Anwälte Gesellschafter sind.
Der Beklagte zu 1) hat anwaltliche Pflichten verletzt.
Es bedarf keiner Entscheidung mehr, ob der Beklagte zu 1) insofern Pflichten verletzt hat, dass er nicht auf die Möglichkeit der Durchführung eines Arrestverfahrens hingewiesen hat und möglicherweise unzureichend hinsichtlich der Kontenfreigabe beraten hat. Denn nach Hinweis der Kammer auf die nicht hinreichende Bestimmbarkeit des ursprünglichen Klageantrags hat die Klägerin den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Pflichtverletzungen näher spezifiziert und dabei die dahingehenden ursprünglich geltend gemachten Pflichtverletzungen nicht mehr aufgeführt.
Sofern die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagten hätten Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem sie nicht sichergestellt haben, dass das Bild nicht ohne Zustimmung der Klägerin in den Gewahrsam Dritter kommen konnte und der Haftungsmasse des Herrn Dr. Y erhalten blieb, ist der Klage statt zu geben.
Ein Anwaltsvertrag ist dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin den Beklagten durch ihren österreichischen Rechtsanwalt Dr. N mit Schreiben vom 15.01.06 zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beauftragte und der Beklagte zu 1) daraufhin umfassend tätig geworden ist. Wie die Kammer bereits mit Hinweisbeschluss vom 19.05.05 ausgeführt hat, wurde der Pflichtenkreis des Beklagten zu 1) über den Zwangsvollstreckungsauftrag hinaus durch das Schreiben des Dr. N 05.09.01 erweitert, der Beklagte war spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nur mit der Zwangsvollstreckung in Deutschland beauftragt, sondern im wesentlichen mit der Verwertung des Gemäldes "Stillleben mit Pfingstrosen", das zu diesem Zweck zur Begutachtung in das Van Gogh Museum in Amsterdam verbracht werden sollte, von wo aus unmittelbar die Veräußerung erfolgen sollte. Insbesondere in den beiden letzten Absätzen dieses Schreibens kommt zum Ausdruck, dass der Beklagte zu 1) eigenverantwortlich die Verbringung und die Befriedigung der Klägerin aus dem Veräußerungserlös organisieren sollte und dabei - neben dem österreichischen Rechtsanwalt - selbst Prüfungspflichten zu übernehmen hatte. Indem der Beklagte zu 1) widerspruchslos weiter tätig war, akzeptierte er diese Erweiterung seines Pflichtenkreises.
Im Rahmen dieses Mandats hatte der Beklagte zu 1) den relativ sichersten und gefahrlosesten Weg zu wählen und musste vermeidbare Risiken ausschließen (Rinsche, a.a.O. Rn 536). Hierzu gehört, dass der Beklagte zu 1) hätte sicherstellen müssen, dass weder der Zwangsvollstreckungsschuldner noch ein Dritter Zugriff auf das Bild bei dem Van-Gogh-Museum erlangen konnte. Derartige Maßnahmen ergriff er jedoch nicht. Eigene vertragliche Beziehungen zu dem Museum begründete der Beklagte zu 1) nicht, sondern beließ es bei der von Dr. Y am 19.02.2001 mit dem Van Gogh Museum in Amsterdam geschlossenen schriftlichen Vereinbarung in englischer Sprache über die Erstellung eines Echtheitsgutachtens hinsichtlich des Bildes (vgl. Anlage 14, Bl. 33 AH Vereinbarung in englischer Sprache, Anlage B 10, Bl. 125 AH deutsche Fassung des Formulars), in der sich Dr. Y als Alleineigentümer bezeichnete. Es ist zwar nicht geklärt, wie genau sich Herr S nach der Begutachtung den Besitz des Bildes verschaffte, insbesondere da Dr. Y nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin nicht bereit ist, vom Van-Gogh-Museum eine Herausgabequittung zu verlangen. Vor dem Hintergrund der Vereinbarung des Museums mit Dr. Y spricht aber vieles dafür, dass dies nicht ohne Zustimmung des Dr. Y geschah. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Museum das Bild - auch nach negativer Begutachtung - an einen Dritten ohne Zustimmung seines Vertragspartners herausgegeben hat.
Nach Auffassung der Kammer hätte sich der Beklagte zu 1) nicht darauf verlassen dürfen, dass der Zwangsvollstreckungsschuldner Dr. Y, der sich bis dahin zwar kooperationswillig gezeigt hatte, fortwährend im Interesse der Klägerin handeln würde. Solange sich viele seiner Vermögenswerte im Zugriff der Klägerin befanden, war er zwar kooperationsbereit, es bestand aber das vorhersehbare Risiko, dass der Vollstreckungsschuldner eigene, den Interessen der Klägerin widerstreitende Interessen wahrnehmen würde, sobald sich der Zugriff lockerte. Dem zu begegnen hätte der Beklagte zu 1) entweder mit dem Museum vereinbaren müssen, dass eine Herausgabe nur an ihn bzw. nur mit seinem Einverständnis erfolgen durfte, oder Dr. Y hätte eine dahingehende unwiderrufliche Weisung erteilen müssen. Dass derartige Vereinbarungen möglich waren, zeigt das Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Dr. Y vom 14.09.01 (Anlage K 39), in dem Dr. Y den Beklagten zu 1) unwiderruflich bevollmächtigte, für den Transport des Gemäldes zu sorgen und gegenüber der Spedition als allein weisungsgebundener Auftraggeber aufzutreten. In ähnlicher Weise hätte gegenüber dem Museum verfahren werden können, ohne dass die Beteiligung der Klägerin offenbar geworden wäre. Dafür, dass sich das Van-Gogh-Museum auf eine derartige Regelung nicht eingelassen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Inwieweit das Auftreten eines Rechtsanwalts zu einem beeinflussenden Faktor für die Beurteilung der Echtheit oder des Wertes des Bildes hätte erwachsen sollen, erschließt sich der Kammer nicht, im übrigen hätte der Beklagte zu 1) gegenüber dem Museum oder sonstigen Dritten als Privatperson auftreten können, um derartige von Dr. N und Herrn S geäußerte Bedenken auszuräumen.
Dass auch der neben dem Beklagten zu 1) tätige Rechtsanwalt Dr. N diese Risiken nicht sah und der Beklagte zu 1) möglicherweise auf dessen Weisung handelte, entlastet die Beklagten nicht. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass mehrere Rechtsanwälte als Gesamtschuldner haften, wenn sie durch ihre Tätigkeit den Auftraggeber schädigen (Rinsche, a.a.O., Rn 905). Der Beklagte zu 1) hätte Dr. N auf die Risiken hinweisen, diese mit ihm erörtern und ausräumen müssen. Beide sahen nämlich die Risiken gar nicht, vielmehr hat der Beklagte zu 1) noch während des Prozesses geäußert, er und Dr. N seien zu Recht davon ausgegangen, dass Dr. Y in jeder Hinsicht kooperationswillig war (vgl. Schriftsatz vom 27.06.05, dort Seite 3, Bl. 156 d.A.). Dann kann auch die - von der Klägerin bestrittene - Weisung des Dr. N, der Beklagte solle nicht selbst gegenüber dem Museum aufzutreten, keine entlastende Wirkung gegenüber den Beklagten entfalten.
Die Pflichtverletzung war schuldhaft; Anhaltspunkte, dass der Beklagte zu 1) die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, sind von ihm nicht vorgetragen.
Ein Schaden der Klägerin ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Das wäre nur dann der Fall, wenn fest stünde, dass Dr. Y nicht Miteigentümer des Bildes ist. Den dahingehenden Beweis sind die Beklagten schuldig geblieben. Ihre Beweislast ergibt sich aus § 1006 BGB. Nach dieser Vorschrift wird zugunsten eines früheren Besitzers vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist. Gemäß § 1006 Abs. 3 BGB gilt die Vermutung auch für den mittelbaren Besitzer. Dr. Y hatte das Bild im Besitz, als er es der Stadtsparkasse P in Verwahrung gab und war fortan mittelbarer (Allein-) Besitzer. Dieser mittelbare Besitz setzte sich fort, als das Bild in seinem Namen an das Van-Gogh-Museum gegeben wurde. Dann wird zu Gunsten Dr. Y vermutet, dass er bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt (Palandt-Bassenge, 65. Aufl., § 1006 Rn 4). Unschädlich ist dabei, dass Dr. Y sich nur auf einen hälftigen Miteigentumsanteil berufen hat, da diese Rechtsposition ein Minus gegenüber dem Alleineigentum darstellt. Die Vermutung gilt nicht nur für Dr. Y, sondern auch für den Pfandgläubiger (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O. Rn 1 m.w.N.).
Den erforderlichen Gegenbeweis, dass Dr. Y nicht Eigentümer war, haben die Beklagten nicht angetreten. Die Beklagten leugnen nicht, dass S2 die Vereinbarung vom 02.11.00 unterzeichnete, in der die beiden ausdrücklich erklären, jeweils zur Hälfte Miteigentümer zu sein. Insoweit spricht bereits die Urkunde für das Miteigentum des Dr. Y. Die Beklagten berufen sich lediglich darauf, dass S2 diese Vereinbarung mit einem Vorbehalt unterzeichnet habe, nämlich "aufgrund der Vereinbarung vom 07.07.1988", die S und Dr. Y unterzeichnet hatten. Für eine Abhängigkeit der Erklärung vom 02.11.00 von dem Bestand der Vereinbarung vom 07.07.1988 gibt der Wortlaut der Erklärung schon nichts her. Gerade dass möglicherweise bei Abschluss der Vereinbarung vom November 2000 die ursprüngliche Vereinbarung zwischen Dr. Y und dem Erblasser nur in Kopie vorlag, spricht dafür, dass der Vereinbarung konstitutive Wirkung zukommen sollte, um Streitigkeiten um das Eigentum auszuräumen bzw. gar nicht erst aufkommen zu lassen. Selbst wenn man aber einen Vorbehalt annehmen würde, dann wäre es Sache der Beklagten zu beweisen, dass Dr. Y im Jahre 1988 von S kein (Mit-)Eigentum eingeräumt wurde. Diesen Beweis haben sie nicht angetreten. In ihren Schriftsätzen vom 08.12.04 und 17.03.05, auf die sie nach entsprechenden Hinweisen der Kammer in der letzten mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Reichweite des § 1006 BGB Bezug genommen haben (siehe Schriftsatz vom 10.01.06), treten sie lediglich Beweis für die Erklärungen des S2 bei dem Gespräch am 13.09.01 an.
Es liegt kein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht vor. Soweit die Beklagten vortragen, die Klägerin hätte sich das Bild sicherungsübereignen lassen können, hat die Klägerin zum einen unwidersprochen vorgetragen, Dr. Y sei hierzu nicht bereit gewesen. Zum anderen wurde diese Möglichkeit bereits im Frühjahr 2001 diskutiert, also bereits in einem Zeitpunkt, als ein Schaden noch gar nicht im Raum stand. Soweit sich die Beklagten darauf stützen, S habe angeboten, die Forderung der Klägerin aus dem Verkaufserlös zu befriedigen, dieses Angebot habe die Klägerin nicht schadensmindernd angenommen, so verfängt dieses Argument nicht. Ausweislich einer Aktennotiz des Dr. N vom 22.05.02 (Anlage K 52, Bl. 100 AH) erörterten Dr. N und Dr. N2 diese Möglichkeit, wobei Dr. N darauf hinwies, dass es schwierig werden könne, zu beweisen, wer das Bild um welchen Betrag wann kaufe. Dieser Argumentation schließt sich die Kammer an. Mit einer solchen Vereinbarung hätte sich die Klägerin keine gesicherte Rechtsposition verschaffen können, sie war daher nicht im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, sich auf eine solche Vereinbarung einzulassen, zumal angesichts der Leugnung des Miteigentums durch S2 dessen Ernsthaftigkeit, einer derartigen Vereinbarung Folge zu leisten, in Zweifel zu ziehen ist.
Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, nicht noch nachträglich den Miteigentumsanteil und die daraus folgenden Rechte gepfändet zu haben. Hierdurch hätte sie sich zwar die Möglichkeit verschafft, die Rechte des Herrn Y gegen Herrn S gerichtlich geltend zu machen. Der Klägerin ist jedoch zuzugeben, dass ein öffentlich ausgetragener Streit über die Eigentumsverhältnisse Einfluss auf den Wert des Bildes gehabt hätte, so dass eine dahingehende Verpflichtung nicht angenommen werden kann. Im übrigen war und ist der Verbleib des Bildes nicht bekannt, ob eine gerichtliche Geltendmachung überhaupt erfolgversprechend war, ist ungewiss.
Der Anspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung ist nicht verjährt. Gemäß § 51 b BRAO a.F. verjähren die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Der Anspruch kann frühestens in dem Zeitpunkt entstanden sein, in dem das Gemälde dem Zugriff der Klägerin entzogen wurde, also allerfrühestens am 18.09.01 mit der Verbringung nach Amsterdam. Durch die am 17.09.04 per Fax eingegangene Klage wurde die Verjährung gehemmt, da die Klägerin den Kostenvorschuss auf die Anforderung vom 22.09.04 am 07.10.04 zahlte und die Zustellung der Klage am 08., 09. und 10.11.04 erfolgte.
Nach Auffassung der Kammer kann dem Beklagten zu 1) hingegen nicht vorgeworfen werden, nicht die Pfändung und Überweisung des Miteigentumsanteils des Dr. Y an dem Gemälde "Stillleben mit Pfingstrosen" erwirkt zu haben. Insoweit war die Klage abzuweisen. Denn die Klägerin leitet einen Schaden daraus ab, dass sie keinen Gewahrsam mehr an dem Bild und daher keine Vollstreckungsmöglichkeiten mehr hat. Durch die Erwirkung eines entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich des Miteigentumsanteils wäre aber der Gewahrsamsübergang auf Herrn S nicht verhindert worden, die Klägerin wäre lediglich in der Lage gewesen, die Miteigentumsrechte des Herrn Dr. Y gegen S geltend zu machen. Die Möglichkeit, sich den Miteigentumsanteil und die sich daraus ergebenden Rechte pfänden und überweisen zu lassen, bestanden jedoch auch noch, nachdem sich Herr S den Besitz des Bildes verschafft hatte. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Beklagten zu 1) auf diese Möglichkeit in seinem Schreiben vom 23.01.02 Anlage K 49, Bl. 94 ff AH) hat die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 19.03.02 (Anlage K 51, Bl. 98 f AH) hat der österreichische Rechtsanwalt der Klägerin den Beklagten zu 1) ausdrücklich um die Einleitung einer Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Dr. Y ersucht, die Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen Dr. Y betreffend den Miteigentumsanteil war dabei nicht aufgeführt. Unter diesen Umständen ist ein etwaiger Schaden nicht mehr den Beklagten zuzurechnen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Klägerin hat zwei von ursprünglich vier geltend gemachten Pflichtverletzungen bei Stellung des Klageantrags nicht mehr weiter verfolgt; mit einer der beiden weiterhin geltend gemachten Pflichtverletzungen ist sie unterlegen. Da eine verhältnismäßige Teilung im Sinne von § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO nicht in Betracht kam, waren die Kosten gem. § 92 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ZPO gegeneinander aufzuheben.
Streitwert: 38.623,- €
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG i.V.m 3 ZPO. Das Feststellungsinteresse der Klägerin bemisst sich nach der Höhe ihres Ausfalls, das sind 377.701, 18 DM (vgl. Vorläufiges Zahlungsverbot vom 30.05.01, Anlage K 28, Bl. 59 AH) = 193.115,- €. Da aber die Realisierbarkeit des Anspruchs im Hinblick auf die von dem Van-Gogh-Museum nicht feststellbare Echtheit des Bildes zweifelhaft ist, hat die Kammer einen Abschlag von 80 % vorgenommen.
LG Köln:
Urteil v. 09.02.2009
Az: 30 O 352/04
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