Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. September 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 130/05

(BPatG: Beschluss v. 14.09.2006, Az.: 27 W (pat) 130/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 19. Mai 2005 die Anmeldung der für

"Klasse 9: Rettungsapparate und -instrumente; Schwimmhilfen; Schwimmflügel;

Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);

Klasse 28: Spiele, Spielzeug, insbesondere aufblasbares Wasserspielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind"

als Wortmarke beanspruchten Kennzeichnungwaterwingsnach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil das angemeldete Wort übersetzt "Schwimmflügel" heiße und damit ein Gattungsbegriff für die beanspruchten Schwimmhilfen und Schwimmflügel sei und sich für die übrigen Waren als Bestimmungsangabe darstelle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die Anmeldemarke für schutzfähig, weil der Begriff "waterwings" dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher nicht geläufig sei; dieser würde ihn vielmehr als "Wasserflügel" übersetzen und ihm wegen der sich damit ergebenden Mehrdeutigkeit keinen rein beschreibenden Begriffsinhalt für die beanspruchten Waren entnehmen. Da nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund die Mitbewerber auf den englischen Begriff angewiesen seien, sei dieser auch nicht freihaltungsbedürftig.

II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung jedenfalls nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

1. Der Senat teilt die Einschätzung der Markenstelle, dass die Anmeldemarke zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können und bei denen es sich um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).

Wie die Anmelderin nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei dem angemeldeten Begriff "waterwings" um den zutreffenden englischen Ausdruck für "Schwimmflügel" (vgl. http://dict.leo.org/ende€lp=ende&p=/gQPU.&search= water+wings). In dieser Bedeutung ist die angemeldete Bezeichnung aber ein Gattungsbegriff für die Waren "Schwimmhilfen; Schwimmflügel"; gleiches gilt für die Waren "Rettungsapparate und -instrumente" sowie "Spiele, Spielzeug, insbesondere aufblasbares Wasserspielzeug; Turn- und Sportartikel", da unter diese Oberbegriffe auch Schwimmhilfen und -flügel fallen. Für die Waren "Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)", bei denen es sich um die - sich regelmäßig nur an den Fachverkehr richtenden - Ausgangsmaterialien für Schwimmflügel und -hilfen handelt, kommt die Anmeldemarke als mögliche Bestimmungsangabe in Betracht, also als Hinweis darauf, dass diese Materialien zur Herstellung von Schwimmhilfen und -flügeln bestimmt und - vor allem - geeignet sein können.

Soweit die Anmelderin hiergegen eingewandt hat, die Mitbewerber seien auf der Verwendung dieses englischen Begriffs im Inland nicht angewiesen, verkennt sie, dass die Verwendung englischer (Fach-)Begriffe - auch aus Gründen des erleichterten Im- und Exports - im Inland mittlerweile üblich ist, was insbesondere für den hier in Rede stehenden Warensektor gilt. Es muss den in- und ausländischen Mitbewerbern daher unbenommen bleiben, entsprechende Waren, die für den Vertrieb im In- und Ausland bestimmt sind, auch mit dem englischen Ausdruck zu versehen.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht daher das in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zum Ausdruck kommende im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).

2. Ob der Anmeldemarke daneben auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

3. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung zumindest wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 14.09.2006
Az: 27 W (pat) 130/05


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