Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. Januar 1997
Aktenzeichen: 6 U 84/96
(OLG Köln: Urteil v. 24.01.1997, Az.: 6 U 84/96)
Herstellergarantie UWG § 3 Käufer eines Neuwagens messen bei ihrer Kaufentscheidung der sogenannten Herstellergarantie (Werksgarantie) auch bei importierten Fahrzeugen eine nicht unerhebliche Bedeutung bei und erwarten diese regelmäßig. Fehlt es in einer Zeitungsanzeige für Importfahrzeuge an einem deutlichen Hinweis darauf, daß für sie keine solche Garantie gewährt werde, stellt sich eine solche Werbung als irreführend i.S. von § 3 UWG dar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die von der Herstellerin autorisierte
Alleinimporteurin von Fahrzeugen der US-amerikanischen Marke
,Chrysler" für Deutschland. Die Fahrzeuge werden von ihr
ausschließlich über Vertragshändler in Deutschland abgesetzt. Der
Beklagte betreibt - ohne Vertragshändler oder von Chrysler
autorisiert zu sein, und damit neben dem von der Herstellerin
autorisierten Wege - in W. an der Sieg unter der Bezeichnung ,W.er
Autosalon" mit einem Unternehmen, zu dem auch eine kleine
Autowerkstatt gehört, ebenfalls Handel mit Fahrzeugen der Fa.
Chrysler. Für auf diese Weise vertriebene Neufahrzeuge übernimmt
die Herstellerin keine Garantie.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf Bl. 9 und im
Tenor dieser Entscheidung in Fotokopie wiedergebene Anzeige des
Beklagten in der Ausgabe vom 3./4./5.6.1995 der ,R.zeitung".
Die Klägerin vertritt die Auffassung, in der Anzeige liege
deswegen eine Irreführung des Verkehrs und damit ein Verstoß gegen
§ 3 UWG, weil zumindest weite Teile der angesprochenen Verbraucher
aufgrund ihres Wortlautes die Erwartung hegten, auch für von dem
Beklagten bezogene Neufahrzeuge der Fa. Chrysler werde ihnen eine
Garantie der Herstellerin gewährt. Die daher bestehenden
Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche stünden ihr
zu, weil sie unmittelbare Wettbewerberin des Beklagten sei.
Zumindest ergebe sich ihre Prozeßführungsbefugnis und
Aktivlegitimation aus § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG, weil die angegriffene
Werbung geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Neuwagenmarkt
wesentlich zu beeinträchtigen.
Die Klägerin hat b e a n t r a g t (Neubezifferung durch den
Senat),
1.) den Beklagten zu verurteilen,
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr und zu Wettbewerbszwecken
Chrysler-/Jeep-Neufahrzeuge, welche nicht über die
Herstellergarantie verfügen - wie nachstehend wiedergegeben - ohne
den deutlichen Hinweis auf die fehlende Herstellergarantie
anzubieten:
(es folgte eine Ablichtung der Anzeige wie sie auf S.3 dieses
Urteils wiedergegeben ist);
b) ihr Auskunft zu erteilen, seit welcher Zeit und in welchem
Umfang er für die von ihm vertriebenen Chrysler/Jeep-Neufahrzeuge,
welche nicht über die Herstellergarantie verfügen, ohne den
entsprechend deutlichen Hinweis geworben hat;
2.) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr den
gesamten Schaden zu erstatten, der ihr dadurch entstanden ist und
entstehen wird, daß der Beklagte Chrysler-/Jeep-Neufahrzeuge,
welche nicht über die Herstellergarantie verfügen, ohne einen
entsprechend deutlichen Hinweis angeboten hat;
Der Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, in der Anzeige liege deswegen
keine Irreführung, weil die dort gemachten Aussagen zutreffend
seien und er nicht verpflichtet sei, vollständig über die
beworbenen Fahrzeuge zu informieren und dabei auch auf Nachteile
wie das Nichtbestehen einer Herstellergarantie hinzuweisen.
Óberdies sei den Kunden, die sich für direkt importierte Fahrzeuge
interessierten, bekannt, daß für diese von den Herstellern keine
Garantie übernommen werde. Schließlich sei ein etwaiger Irrtum
nicht von wettbewerblicher Relevanz, weil die Kunden
Chrysler-Fahrzeuge allein wegen des erheblichen Preisvorteiles und
nicht im Hinblick auf eine erwartete Herstellergarantie bei ihm
kauften.
Das L a n d g e r i c h t hat den Beklagten antragsgemäß
verurteilt, weil die angesprochenen Verbraucher die Gewährung einer
Herstellergarantie erwarteten und es sich dabei um ein beachtliches
Kaufargument handele. Eine Irreführung sei zumindest deswegen nicht
ausgeschlossen, weil die Anzeige nicht in einem Fachblatt
geschaltet worden sei und sich daher an jedermann gerichtet
habe.
Seine gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet
der Beklagte wie folgt: Eine Irreführung liege bereits deswegen
nicht vor, weil er in der angegriffenen Anzeige nicht die
Behauptung aufgestellt habe, gerade mit Neufahrzeugen zu handeln.
Tatsächlich sei das auch nicht der Fall. Bei den von ihm
vertriebenen Fahrzeugen handele es sich nämlich um Vorführwagen.
Diese seien zwar teilweise noch nicht gelaufen, einige seien aber
auch tatsächlich bereits als Vorführwagen genutzt worden. Óberdies
ergebe sich aus dem Wortlaut der Anzeige, daß er mit seiner
Werkstatt zur Durchführung von Gewährleistungsarbeiten in der Lage
sei. Bezüglich des in der Anzeige ausdrücklich beworbenen Modells
,Voyager" liege überdies kein Wettbewerbsverhältnis vor, weil er
dieses Modell bereits im Sommer 1995 habe liefern können, während
die Klägerin hierzu erst ab Dezember 1995 in der Lage gewesen sei.
Der Sachverhalt unterscheide sich auch von denjenigen, die den
Entscheidungen des BGH ,Reimportierte Kraftfahrzeuge" (GRUR 86,615)
und des Senats im Verfahren 6 U 169/91 (= Bl. 53 ff d.A.)
zugrundegelegen haben, weil er nicht den Verkauf von Neufahrzeugen
angekündigt und überdies auf den Werkstattservice hingewiesen habe.
Im übrigen habe sich inzwischen der Direktimport aus zahlreichen
europäischen und nichteuropäischen Ländern durchgesetzt. Der
interessierte Kunde wisse daher, daß (nur) eine Händlergarantie
bestehe. Bei der Kaufentscheidung spiele dies indes praktisch keine
Rolle mehr, weil die Preisdifferenz sehr erheblich sei und sich die
Fertigungsqualität auch von Importfahrzeugen in den letzten 10
Jahren erheblich verbessert habe. Schließlich erführen die Kunden,
die im Vergleich zu einem Erwerb bei einem Vertragshändler von
vorneherein mit gewissen Nachteilen rechneten, noch im
Verkaufsgespräch und damit rechtzeitig vor dem Abschluß des
Kaufvertrages, daß zu diesen Nachteilen das Fehlen einer
Herstellergarantie gehöre. Demgegenüber könne er in einer
Kleinanzeige von 3 Zeilen die Unterschiede zum Erwerb von einem
Vertragshändler nicht vollständig darstellen.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem im ersten
Rechtszug gestellten Schlußantrag zu erkennen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet, daß der Beklagte ausschließlich Vorführwagen
importiere, und behauptet unter Beweisantritt, daß der Verkehr die
Anzeige als eine solche für Neuwagen auffasse. Die Leser gingen
auch - so behauptet sie - weiterhin davon aus, daß bei dem Erwerb
eines Neuwagens eine Herstellergarantie bestehe. Die angesprochenen
Kunden wüßten auch nicht, daß bei direkt importierten Fahrzeugen
eine derartige Garantie nicht bestehe. Bei den beworbenen Wagen
handele es sich nämlich um großräumige ,Familienkutschen", deren
Erwerber keine Spezialkenntnisse über ausländische Fahrzeuge
hätten. Durch den Hinweis auf den ,Werkstattservice" werde auch
nicht etwa deutlich gemacht, daß daneben keine Herstellergarantie
bestehe. Außerdem sei der Werkstattservice angesichts des kleinen
Zuschnitts der von dem Beklagten betriebenen Werkstatt und der
Tatsache, daß eine Herstellergarantie bei dem gesamten
Vertragshändlernetz in Anspruch genommen werden könne, auch nicht
mit dieser gleichwertig. Die angebliche spätere Aufklärung des
Kunden sei unerheblich, weil sich die Irreführung dann bereits
ausgewirkt habe, und es sei dem Beklagten schließlich ohne weiteres
möglich, auch in einer Kleinanzeige darauf hinzuweisen, daß eine
Garantie des Herstellers nicht bestehe.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Die angegriffene Werbung ist irreführend, weil durch sie der
unzutreffende Eindruck erweckt wird, als bestehe für die von dem
Beklagten vertriebenen Fahrzeuge der Marke ,Chrysler" eine
Herstellergarantie. Diese Irreführung ist auch von wettbewerblicher
Relevanz, weil der Käufer der angenommenen Herstellergarantie bei
der Kaufentscheidung eine nicht unerhebliche Bedeutung einräumen
wird. Schließlich stehen die Parteien in unmittelbarem Wettbewerb
zueinander und hat der Beklagte schuldhaft gehandelt, weswegen der
Klägerin nicht nur der Unterlassungsanspruch, sondern auch der
Auskunftsanspruch zusteht und ihr Schadensersatzfeststellungsantrag
ebenfalls begründet ist.
Der Käufer eines Neuwagens erwartet, daß ihm von dem Hersteller
des Fahrzeugs eine Garantie gewährt wird. Das gilt auch für
importierte Fahrzeuge. An dieser Auffassung, die er bereits in
seiner Entscheidung vom 20.3.1992 im Verfahren 6 U 169/91 näher
begründet hat, hält der Senat fest. Die Gewährung einer Garantie
durch den Hersteller ist heute bei dem Kauf von Neufahrzeugen so
weit verbreitet, daß der Verkehr sie ohne weiteres in jedem Fall
des Erwerbs eines neuen Fahrzeuges erwartet. Eine ausdrückliche
Erwähnung dieser Garantie ist dazu nicht erforderlich. Vor diesem
Hintergrund ist die streitgegenständliche Werbung deswegen
irreführend und daher gemäß § 3 UWG zu untersagen, weil es an einem
deutlichen Hinweis darauf fehlt, daß im Falle des Erwerbs eines der
beworbenen Fahrzeuge eine derartige Herstellergarantie nicht
gewährt wird. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem
Zusammenhang darauf, daß die gemachten Angaben zutreffend seien und
er nicht zu vollständiger Information über das Produkt verpflichtet
sei. Letzteres trifft zwar grundsätzlich zu, gilt aber dann nicht,
wenn der Verkehr aufgrund der Umstände dem beworbenen Produkt eine
besondere Eigenschaft beimißt, wie im vorliegenden Fall das
Bestehen einer Herstellergarantie, und diese tatsächlich nicht
vorhanden ist. Mit seiner Auffassung sieht sich der Senat im
Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der in seiner Entscheidung
,Reimportierte Kraftfahrzeuge" (GRUR 86,615,618) ausdrücklich
darauf abgestellt hat, daß der Verkehr bei Neufahrzeugen daran
gewöhnt sei, mit dem Wagen auch eine Garantiezusage des
Herstellerwerkes zu erhalten. Es handelt sich bei der angegriffenen
Werbung auch um eine solche für den Verkauf von Neuwagen. Das gilt
unabhängig von der Behauptung des Beklagten, tatsächlich verkaufe
er keine Neuwagen sondern ,Vorführwagen". Es kann in diesem
Zusammenhang dahinstehen, ob - was sehr zweifelhaft ist - von
Vorführwagen überhaupt gesprochen werden kann, soweit es sich, was
nach dem Vorbringen des Beklagten sogar für die Mehrzahl der
betreffenden Fahrzeuge gilt, um solche handelt, die überhaupt noch
nicht gelaufen sind. Denn maßgeblich ist nicht, wie der Beklagte
die Fahrzeuge ansieht, sondern wie der Verkehr die angegriffene
Anzeige versteht. Es kann indes kein Zweifel daran bestehen, daß
die Anzeige von zumindest dem weit überwiegenden Teil der Leser
dahin verstanden wird, daß Neuwagen beworben werden. Denn die
Anzeige enthält keinen Hinweis darauf, daß es sich um gebrauchte
Fahrzeuge handeln soll. Im Gegenteil deuten der Hinweis auf den
Import und insbesondere die Ankündigung in der im Jahre 1995
erschienenen Anzeige, ,in Kürze" auch das 96iger Modell des
,Voyager" liefern zu können, sogar ausdrücklich darauf hin, daß es
sich - was ohnehin der Regelfall ist - um eine Werbung für
Neufahrzeuge handelt. An der Irreführung über das Bestehen einer
Herstellergarantie ändert auch die Tatsache nichts, daß der
Beklagte in der Anzeige auf einen ,Werkstattservice" hinweist. Wie
der Senat bereits in seiner erwähnten Entscheidung (dort S.5 f)
ausgeführt hat, wird ein solcher Hinweis nicht dahin verstanden,
daß der ,Werkstattservice" an die Stelle einer von dem Hersteller
gewährten Garantie trete. Der Verkehr erwartet vielmehr, daß diese
Dienstleistung neben die Herstellergarantie tritt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten uneingeschränkt auch
angesichts der Tatsache, daß der Beklagte ausdrücklich nicht in
Deutschland hergestellte, sondern aus den USA importierte Fahrzeuge
der Marke ,Chrysler" bewirbt. Denn es kann aus den schon von der
Kammer dargelegten Gründen, denen sich der Senat anschließt, nicht
davon ausgegangen werden, daß alle Interessenten, die die in einer
Nichtfachzeitschrift geschaltete Anzeige lesen, wissen, daß bei
importierten Fahrzeugen, die nicht über den von dem Hersteller
autorisierten Vertrieb abgesetzt werden, eine Herstellergarantie
nicht gewährt wird. Es kann schon nicht unterstellt werden, daß
jedem Leser überhaupt bewußt wird, daß es sich um einen derartigen,
nicht von der Herstellerin autorisierten Vertrieb handelt. Denn
dies geht aus der Anzeige nicht hervor und es kann nicht angenommen
werden, daß jeder Interessent an einem Fahrzeug der Marke
,Chrysler" dies dem bloßen Hinweis auf den Import aus den USA
entnehmen wird. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß es
sich nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin bei den
beworbenen Fahrzeugen nicht um solche handelt, für die sich
ausschließlich spezielle Käuferschichten interessieren, die mit den
Besonderheiten des ,Grauimports" vertraut sind. Im übrigen werden
auch nicht alle Leser, die zutreffend erkennen, daß es sich um
einen Import neben der offiziellen Vertriebsstruktur der
Herstellerin handelt, wissen, daß aus diesem Grunde die
Herstellerin eine Garantie nicht gewährt. Für seine gegenteilige
Behauptung, für die ihn die Beweislast trifft, angesichts der
Verbreitung, die der ,Direktimport" inzwischen erfahren habe, wisse
der interessierte Kunde heute, daß nur eine Händlergarantie
bestehe, hat der Beklagte einen Beweis nicht angetreten. Es besteht
auch kein Anlaß, gem. § 144 Abs.1 ZPO von Amts wegen hierzu ein
Gutachten einzuholen. Sämtliche vorstehenden Feststellungen vermag
der Senat aus eigener Sachkunde zu treffen, weil seine Mitglieder
zu den angesprochenen Verbrauchern gehören.
An der Irreführung ändert es auch nichts, wenn der Beklagte -
wie er behauptet - die Kunden vor dem Abschluß eines Kaufvertrages
ausdrücklich darauf hinweist, daß die Fa. Chrysler eine Garantie
nicht gewährt. Es kann dahinstehen, ob dies für jeden Einzelfall
zutrifft, weil die Irreführung sich bereits vorher dadurch
ausgewirkt hat, daß der Kunde sich auf Grund der Anzeige überhaupt
für den Erwerb eines ,Chrysler"Fahrzeuges von dem Beklagten näher
interessiert hat.
Die Tatsache, daß es sich bei der angegriffenen Werbung um eine
Kleinanzeige handelt, steht der aus den vorstehenden Gründen
bestehenden Hinweispflicht nicht entgegen. Entgegen dem Vortrag des
Beklagten ist es nicht erforderlich, daß dieser sämtliche
Unterschiede in der Werbung darlegt, die sich für den Kunden daraus
ergeben, daß er ein direkt importiertes und daher nicht auf dem
autorisierten Wege vertriebenes Fahrzeug erwirbt. Es reicht
vielmehr aus, in geeigneter Weise auf den maßgeblichen Umstand der
fehlenden Herstellergarantie hinzuweisen. Dies ist indes auch im
Rahmen einer Kleinanzeige möglich, abgesehen davon, daß der
Beklagte ohnehin anderenfalls nicht deswegen irreführende Werbung
verbreiten dürfte, sondern von der Schaltung einer Kleinanzeige
absehen müßte.
Die Irreführung ist schließlich auch von wettbewerblicher
Relevanz. Die Herstellergarantie stellt - was die Mitglieder des
Senats ebenfalls aus eigener Kenntnis zu beurteilen vermögen - ein
wesentliches Kaufargument dar. Das gilt auch angesichts der
Tatsache, daß es sich um Importfahrzeuge handelt, die durch den
Beklagten zu niederigeren Preisen als von den Vertragshändlern der
Klägerin abgegeben werden. Zum einen wissen - wie oben bereits
dargelegt worden ist - gar nicht alle Leser der Anzeige, daß es
sich um nicht autorisiert eingeführte Fahrzeuge handelt. Zum
anderen steht auch nicht fest, daß zumindest bis auf eine zu
vernachlässigende Minderheit alle angesprochenen Verbraucher, auch
soweit sie den Preisvorteil kennen, dem Fehlen der
Herstellergarantie keine Bedeutung zumessen. Gerade angesichts der
Tatsache, daß es sich um ausländische Fahrzeuge handelt, deren
Reparatur z.B. im Falle der Notwendigkeit der Beschaffung von
Ersatzteilen aufwendig und teuer sein kann, dürfte die Mehrzahl der
Erwerber sogar besonderen Wert darauf legen, mit einer bei allen
Vertragshändlern in Anspruch zu nehmenden Herstellergarantie
ausgestattet zu werden. Das Fehlen einer solchen Garantie wird auch
nicht durch den Hinweis auf den ,Werkstattservice" des Beklagten
ausgeglichen. Denn zum einen ergibt sich aus diesem Hinweis schon
nicht, daß durch diese Dienstleistung Garantiearbeiten verrichtet,
also anfallende Reparaturen unentgeltlich ausgeführt werden, und
zum anderen stellt in den Augen des Kunden eine einzelne Werkstatt
in Au an der Sieg keinen Ersatz dar für ein Netz von
Vertragshändlern, die in ganz Deutschland zur Verfügung stehen, um
im Falle des Auftretens von Defekten auf einer Fahrt
Garantiearbeiten auszuführen.
Nach alledem ist der Unterlassungsanspruchaus § 3 UWG begründet.
Ebenso ist der gem. § 256 Abs.1, 523 ZPO zulässige Antrag auf
Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 13 Abs.6 Ziff.1 UWG
begründet. Denn der Beklagte kannte die Tatsachen, aus denen sich
die Irreführung durch die Anzeige ergibt, und mußte daher wissen,
daß die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. Steht damit dem
Grunde nach die Verpflichtung zum Ersatz des eingetretenen oder
noch eintretenden Schadens fest, weil das Eintreten eines Schadens
nach der Lebenserfahrung zu vermuten ist, so ergibt sich
schließlich der Anspruch, über den Umfang der irreführenden Werbung
Auskunft zu erteilen, aus § 242 BGB.
Sämtliche Ansprüche stehen auch der Klägerin zu, weil sie als
bundesweite Vertreiberin der gleichen Fahrzeuge, die auch der
Beklagte vertreibt, dessen unmittelbare Wettbewerberin ist. Das
gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch bezüglich des
96-iger Modells des Typs ,Voyager". Auch wenn der Beklagte dieses
Fahrzeug einige Monate früher als die Klägerin angeboten haben mag,
stehen die Parteien doch bei dem Absatz auch dieses Fahrzeuges in
Konkurrenz zueinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Neufassung
der Anträge durch die Klägerin in der mündlichen
Berufungsverhandlung hat keine Kostenfolge, weil es sich lediglich
um eine sprachliche Klarstellung und nicht um eine - teilweise -
Rücknahme der Anträge handelt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten
entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 100.000 DM,
nämlich:
Unterlassung 80.000 DM
Auskunft 5.000 DM
Schadensersatzfeststellung 15.000 DM
Gesamt 100.000 DM
Der Senat hat den Gesamtstreitwert bereits in seinem Beschluß
vom 23.4.1996 entsprechend der unangefochtenen Festsetzung des
Landgerichts auf 100.000 DM festgesetzt. Hieran ist festzuhalten,
nachdem Einwände gegen diese Wertfestsetzung nicht erhoben worden
sind. Bei der notwendigen Aufteilung des Gesamtstreitwertes auf die
einzelnen Anträge geht der Senat davon aus, daß das
Unterlassungsbegehren im Vordergrund des Interesses der Klägerin
steht und der Auskunftsanspruch von geringerem Wert ist, weil die
begehrte Auskunft leicht erteilt werden kann.
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OLG Köln:
Urteil v. 24.01.1997
Az: 6 U 84/96
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