Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 4. April 2008
Aktenzeichen: 1 L 247/08

(VG Köln: Beschluss v. 04.04.2008, Az.: 1 L 247/08)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1373/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.02.2008 anzuordnen,

ist ohne Erfolg.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der - hier gemäß § 9 Abs. 2 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag), GV NRW 2007, 445 (454) sowie § 8 AG VwGO NRW geltenden - sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Das ist der Fall, wenn die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erscheint oder, mangels Offensichtlichkeit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wenn die Abwägung aller sonst für die Entscheidung maßgeblichen Umstände ein Überwiegen des privaten Interesses an einem Aufschub der Vollziehung ergibt.

In Anwendung dieser Maßstäbe ist es der Kammer im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung

- vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 14.04,2005 -4 VR 1005/04-, NVwZ 2005, 689(690) -

zwar nicht möglich, eine Offensichtlichkeitsfeststellung zu treffen, da sich insbesondere die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols derzeit nicht in jeder Hinsicht zweifelsfrei beantworten lässt. Andererseits ist der Prozessausgang im Hauptsacheverfahren aber auch nicht als derart offen einzustufen, dass darüber nicht einmal ein Wahrscheinlichkeitsurteil gefällt werden könnte. Vielmehr spricht aus Sicht der Kammer derzeit mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung, so dass aus diesem Grunde das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.

Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass sich seit dem 01.01.2008 das Einschreiten gegen das Veranstalten, Vermitteln und Werben für Sportwetten nach den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüstV) sowie den Bestimmungen des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30.10.2007, GV NRW 2007, 445, (Glücksspielstaatsvertrag AG NRW) richtet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, unter anderem darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Soweit nicht nach § 18 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW die Bezirksregierung Düsseldorf landesweit zuständige Aufsichtsbehörde ist, sind nach § 18 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür zuständig.

Zwar spricht der Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 1 lit. c Glücksspielstaatsvertrag AG NRW, wonach die Bezirksregierung Düsseldorf unter anderem zuständig ist, „soweit die unerlaubten Glücksspiele oder die Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen übermittelt werden", teilweise gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners. Denn im Betrieb des Antragstellers werden die dort getätigten Sportwetten auf elektronischem Weg an den maltesischen Wettveranstalter „ „ übermittelt. Die Übermittlung erfolgt notwendigerweise über Telekommunikationsanlagen. Darunter sind nämlich nach der -mangels anderweitiger Anhaltspunkte- einschlägigen Legaldefinition des § 3 Nr. 23 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004, BGBl. I 1190, (TKG) technische Einrichtungen oder Systeme zu verstehen, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, übermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können,

vgl. Piepenbrock/Attendorn/Schuster/Wittern in: Beck`scher TKG-Kommentar, 03. Auflage, Rn. 46 zu § 3; Säcker in: Berliner Kommentar zum TKG, Rn. 37 zu § 3.

Gleichwohl hält das OVG NRW diese Vorschrift nicht für einschlägig, da die amtliche Gesetzesbegründung so zu verstehen sei, dass eine Verlagerung der Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Düsseldorf nicht beabsichtigt sei, und sie dem Gesetzeszweck, die Veranstaltung und Vermittlung illegaler Glücksspiele effektiv zu unterbinden, entgegenstehe,

vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 07.03.2008 -4 B 298/08- und 13.03.2008 -4 B 353/08-.

Unter diesen Umständen stellt die Kammer ihre Bedenken im Aussetzungsverfahren vorerst zurück.

In materieller Hinsicht handelt es sich bei den vom Antragsteller in und von seinen Betriebsräumen aus vermittelten und beworbenen Sportwetten um „unerlaubtes Glücksspiel" im Sinne der Legaldefintion des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Darunter ist nach dieser Vorschrift das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zu verstehen. Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 3 und 21 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW handelt es sich bei Sportwetten um „Glücksspiel". Es liegen ferner die Voraussetzungen für „öffentliches" Glücksspiel vor, da eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht, § 3 Abs. 2 GlüStV. Der Antragsteller „vermittelt" auch das öffentliche Glücksspiel, da in seinen Betriebsräumen den Spielern die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird, § 3 Abs. 4 GlüStV. Schließlich fehlt die gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 9 Abs. 4 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW für Nordrhein- Westfalen erforderliche Erlaubnis. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Erlaubnispflicht nur auf das Veranstalten bezieht oder sich - wofür § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GlüStV i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 4 sowie 17 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW sprechen - auch auf das Vermitteln erstreckt. Denn die in der angegriffenen Ordnungsverfügung angeordnete Unterlassungspflicht knüpft unter Ziffer 1.1 a) ausdrücklich nur an die fehlende Veranstaltererlaubnis an. Soweit davon auch Veranstalter erfasst sind, denen von den Gewerbebehörden der DDR vor der Wiedervereinigung eine Sportwettengenehmigung erteilt wurde, gilt diese jedenfalls nicht in Nordrhein-Westfalen,

vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2006 -13 B 1803/06-; Sächs. OVG, Beschluss vom 12.12.2007 -3 BS 286/06-.

Die vom Antragsteller vermittelten und beworbenen Sportwetten sind nicht nur - mangels Erlaubnis- formell, sondern auch materiell unerlaubt. Aus § 10 Abs. 2 GlüStV i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW folgt nämlich, dass die erforderliche Erlaubnis nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erteilt werden kann (sog. Staatsmonopol).

Diese Anforderungen verstoßen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG noch -soweit der Veranstalter seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat- gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird zur Begründung auf die ausführlichen Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des OVG NRW vom 22.02.2008 -13 B 1215/07- (juris)

- a.A. zum Gemeinschaftsrecht: VG Minden, Beschluss vom 28.02.2008 -3 L 14/08-; VG Arnsberg, Beschluss vom 05.03.2008 -1 L 12/08-

verwiesen, denen die Kammer in Aussetzungsverfahren vorerst folgt.

Unter diesen Umständen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur das Vermitteln, sondern auch das Werben für unerlaubte Sportwetten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagt werden, zumal die Werbung für unerlaubte Glücksspiele nach § 5 Abs. 4 GlüStV sogar „verboten" ist.

Die darüber hinaus getroffenen Anordnungen 1.1. b) es zu unterlassen, Geräte/Einrichtungen im Betrieb aufzustellen, mittels derer Sportwetten vermittelt werden oder Kunden an solchen Wetten teilnehmen können (z.B. PC`s, die nicht über ein Programm verfügen, mit dem der Zugriffe auf solche Sportwettangebote verhindert wird, Online-Wettautomaten, Wettterminals), 1.1. c) Vereinbarungen mit Dritten zu treffen, die diesen die Ausübung von Tätigkeiten i.S.d. Buchstaben a) oder b) in den Betriebsräumen des Antragstellers ermöglichen oder Dritten diese Betriebsräume ganz oder teilweise zur Ausübung entsprechender Tätigkeiten zur Miete, Pacht oder in sonstiger Weise zu überlassen, 1.2 zur Umsetzung der Forderungen gemäß Ziffer 1.1 folgende Handlungen vorzunehmen a) in und an den Betriebsräumen vorhandene Werbung für Sportwetten der in Ziffer 1.1. a) genannten Art sowie Geräte/Einrichtungen i.S.d. Ziffer 1.1. b) zu entfernen, b) bestehende Vereinbarungen i.S.d. Ziffer 1.1. c) zu beenden,

werden ebenfalls von der Untersagungsermächtigung gedeckt. Denn wie § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GlüStV zeigt, erschöpft sich diese nicht in einer Unterlassungsverpflichtung, sondern es soll mit „erforderlichen" Anordnungen im Einzelfall darauf hingewirkt werden, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür „unterbleiben". Damit sind auch Maßnahmen gemeint, die wie hier die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Untersagung gewährleisten sollen.

Aus den gleichen Erwägungen ist auch die unter Ziffer 2 getroffenen Regelung, mit der die Anordnungen unter Ziffern 1.1 und 1.2 auf eventuelle weitere bereits betriebene und auf zukünftige Betriebsstätten des Antragstellers ausgedehnt werden, wahrscheinlich von der Eingriffsermächtigung gedeckt,

- so schon nach der früheren Rechtslage: OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2007 -4 B 1074/07-.

Fehler bei der Ermessensausübung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind nicht ersichtlich.

Die Zwangsmittelandrohungen unter Ziffer 3 sind aus den in der Ordnungsverfügung genannten zutreffenden Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Gebührenfestsetzung unter Ziffer 4 hält sich im Rahmen der Ermächtigung durch die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 03.07.2001 i.V.m. der Tarifstelle 17.8 des zugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (GV NRW 2001, 262). Sie ist aus den in der Ordnungsverfügung dargelegten Gründen, welche die in § 9 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land NRW für eine Rahmengebühr normierten Kriterien hinreichend berücksichtigen, in der konkret bestimmten Höhe angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an der Praxis des OVG NRW (z.B. Beschluss vom 28.06.2006 -4 B 961/06-).






VG Köln:
Beschluss v. 04.04.2008
Az: 1 L 247/08


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