Landgericht Heilbronn:
Urteil vom 21. Mai 2015
Aktenzeichen: Bi 6 O 50/15

(LG Heilbronn: Urteil v. 21.05.2015, Az.: Bi 6 O 50/15)

Das Landgericht Heilbronn hält die Darlehensgebühr bestimmende allgemeine Bausparbedingung für prüffähig und wirksam. Da die Erhebung von Darlehensgebühren bausparspezifisch ist und diese Besonderheit die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflusst, können Bausparkassen Darlehensgebühren bei der Inanspruchnahme von Bauspardarlehen verlangen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 25.000 EUR

Tatbestand

Der klagende Verein begehrt die Unterlassung der Verwendung einer allgemeinen Geschäftsbedingung sowie die Erstattung von Auslagen.

Nach der Satzung des klagenden Vereins ist die Wahrnehmung der Rechte von Verbrauchern bei Verstößen gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese Verbraucherinteressen berühren, Vereinszweck. Der klagende Verein ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) anerkannt und beim Bundesamt der Justiz gelistet. Die beklagte Bausparkasse verwendet für Bausparverträge des Tarifs N die in ihrem Antrag genannte allgemeine Bedingung(Einzelheiten: § 10 der allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002; Anlage Kl).

Der klagende Verein ist der Auffassung,es liege eine allgemeine kontrollfähige Geschäftsbedingung vor, die gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB verstoße, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Es sei unzulässig, einen Aufwand oder eine Tätigkeit zu bepreisen, die keine Leistung für den Kunden darstelle.

Der klagende Verein stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft es zu unterlassen, die nachfolgenden oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

€§ 10 DarlehensgebührMit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr In Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehenschuld)."

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,die in den allgemeinen Bausparbedingungen transparent ausgewiesene, an die Auszahlung des Darlehens geknüpfte Darlehensgebühr stelle ein Entgelt für die Überlassung des Darlehenskapitals zu den besonderen Charakteristika des Bausparvertrags dar. Bausparspezifisch seien die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeiträge. Als Preisabrede sei § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen der Inhaltskontrolle entzogen. Die Darlehensgebühr sei gerade kein Bearbeitungsentgelt. Die Beklagte habe ihr Entgelt in einzelne Preisbestandteile aufteilen dürfen. Den einheitlichen, in § 1 Abs. 2 Bausparkassengesetz geregelten Bausparvertrag könne man nicht in einen Sparvertrag und einen Darlehensvertrag trennen. Die Hauptleistungspflicht bestehe beim Bausparvertrag nicht nur in der Geldüberlassung gegen Zins. Die allgemeine Bedingung der Darlehensgebühr für Bausparverträge des Tarif N sei wirksam. Der Gesetzgeber habe in § 5 Abs. 3 Nummer 3 Bausparkassengesetz die Erhebung von Gebühren und damit auch die Darlehensgebühr als typische Vertragsgestaltung vorausgesetzt und gebilligt.

Ein Verbot einer Darlehensgebühr werde dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht gerecht und verkürze die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des Bausparvertrags. Die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeiträge seien eigenständige Leistungen zugunsten der Bausparkunden, die Bausparkassen nicht ohne eine besondere Vergütung erbringen müssten. Die Darlehensgebühren würden die Belange des einzelnen Bausparers angemessen berücksichtigen. Der Bausparer erhalte ein Darlehen mit mehrfach begünstigter Zinsrisikostruktur. Der Zinssatz sei von den marktüblichen Zinsen zum Zeitpunkt der Zuteilungsreife unabhängig. Bei geringeren Zinsen könne der Bausparer das Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sondertilgen. Die sich in einer Stillhalteposition befindliche Bausparkasse habe ein mindestens gleichwertiges Interesse an einer Kompensation der sich zu Lasten der Bausparkasse auswirkenden Zinsrisikostruktur. Die tarifgenehmigte Darlehensgebühr entspreche dem Kollektivinteresse der Barspargemeinschaft, da sie die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Bausparkasse gewährleiste. Die Rückzahlung bezahlter Darlehensgebühren verletze den Gleichheitsgrundsatz, da den Interessen dieser Bausparer Vorrang eingeräumt werden würde. Die Anknüpfung an die Darlehensauszahlung stelle sicher, dass nur Darlehensnehmer die Gebühr entrichten müssen. Die Ausstattung der Bauspardarlehen mit einem Sondertilgungsrecht gegen Erhebung einer Darlehensgebühr für alle Bausparer sei wegen des Kollektivgedankens erforderlich. Belastungen und Vergünstigungen müssten allen Bausparern gleichermaßen zukommen. Die Darlehensgebühr von 2 Prozent sei wegen der ungesicherten Zinserwartung der Bausparkassen angemessen. Die Kompetenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die die Gebühren noch nie als unangemessen kritisiert habe, sei gebührend zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt halte die Generierung notwendiger Erträge für erforderlich. Der Wegfall der Darlehensgebühr verhindere, dass die bausparmathematischen Berechnungen auf Dauer die für eine erfolgreiche Entwicklung der Bauspargemeinschaft erforderlichen Zuteilungsbedingungen erwarten lassen. In die Gesamtschau flössen alle Kostenfaktoren, alle Verpflichtungen der Bausparer und alle Leistungen der Bausparkasse ein. Die Gebühren würden den Tilgungsverlauf, den Geldeingang im Kollektiv und die Vertragslaufzeit beeinflussen. Mit der Genehmigung des Tarifs habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter Berücksichtigung der Darlehensgebühr das Leistungsverhältnis als ausgewogen betrachtet. Der Verzicht auf die Darlehensgebühr sei in genehmigten Tarifen unzulässig. Eine Rückzahlungspflicht von Darlehensgebühren würde in die genehmigten, langfristigen Interessen der Bauspargemeinschaft eingreifen, ohne Korrekturmöglichkeit der Bausparkassen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen,da die Darlehensgebühr kein laufzeitunabhängiges Entgelt sei, könne sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungstellung des Darlehens gewertet werden. Eine rechtlich nicht geregelte Leistung biete die Beklagte nicht an. Weder der Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung noch der Zinssicherungseffekt seien zusätzliche Leistungen der Beklagten. Der Zinssicherungseffekt sei nichts anders als die Erfüllung der sich aus dem Bausparkassengesetz festgelegten Verpflichtung. Auch sei das in der Ansparphase zur Verfügung gestellte Kapital mit niedriger Verzinsung ein hinreichendes Äquivalent. Weder der Ansparzins noch der Darlehenszins entsprächen der Marktlage. Der Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung sei kein zusätzliches Sonderentgelt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei in § 502 BGB geregelt und über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BGB in der Höhe auf 1% des vorzeitig zurückbezahlten Betrags beschränkt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden beschränkt, der durch die frühere Tilgung entstehe. Die Beklagte lege ihrer Berechnung nicht den zurückgeführten Teilbetrag, sondern die gesamte Darlehenssumme zu Grunde. Die Erhebung einer weiteren Gebühr sehe das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags nicht vor. Die Beklagte lasse sich den Verzicht von allen Darlehensnehmern und nicht nur von den vorzeitig Tilgenden vergüten, weshalb gerade kein Entgelt für den Vorfälligkeitsentschädigungsverzicht, sondern ein Sonderopfer aller Bauspardarlehensnehmer vorliege. Durch die Bauspardarlehensgebühr werde der Bauspardarlehensnehmer unangemessen benachteiligt. Die Darlehensgebühr diene allein der Gewinnerzielung der Beklagten. Die Darlehensgebühr berücksichtige Interessen des Bausparers in keiner Form. Die Darlehensgebühr werde auch in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöhe auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern sei ausschließlich Gewinn der Bausparkasse. Der Bauspardarlehensvertrag entspreche dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags gemäß §§ 488 ff. BGB. Der Bauspardarlehensvertrag sei kein unselbständiger Teil des Bausparvertrags. Der Bundesgerichtshof, der die rechtliche Konstruktion offen lasse, unterscheide zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag und sehe im Bauspardarlehensvertrag einen eigenständigen Darlehensvertrag.

Die Bundesanstalt für Finanzansicht hat am 14.4.15 zur Klage Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahme und des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Stellungnahme, die Schriftsätze und die Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Der klagende Verein ist klageberechtigt(§§ 3 Abs. 1 Nummer 1 UKlaG). Sein Vereinszweck ist nach der Satzung die Wahrnehmung der Rechte von Verbrauchern bei Verstößen gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese Verbraucherinteressen berühren. Der klagende Verein ist als qualifizierte Einrichtung anerkannt und beim Bundesamt der Justiz gelistet(§ 4 UKlaG). Die beklagte Bausparkasse verwendet für Bausparverträge des Tarifs N die genannte allgemeine Bausparbedingung(Einzelheiten: § 10 der allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Anlage Kl).

II.

Die Klage ist unbegründet.

1) Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Geschäftsbedingung(§§ 1,3 UKlaG) besteht nicht, da sie wirksam ist(§§ 305 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nummer 1, 307 Abs. 3 Satz 1, 488ff BGB).

Die in den allgemeinen Bausparbedingungen geregelte Darlehensgebühr unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle(§ 307 BGB) und hält der Kontrolle stand.

a) Die Erhebung der Darlehensgebühr hat die Beklagte in einer allgemeinen Geschäftsbedingung(§ 305 Abs. 1 BGB) geregelt.

Es handelt sich bei dem § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte als Vertragspartei den Bausparern als der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Bau-Sparvertrags stellt.

b) Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, und die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(§§ 5 Abs. 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 - 9, Abs. 3 Nummer 2, 9 Abs. 1 Satz 1 BausparkG) schließen eine Inhaltskontrolle nicht aus(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (17,18)).

Die Beklagte hatte bei der Festlegung der Darlehensgebühr einen Gestaltungsspielraum(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (18)).

(a) Die Darlehensgebühr wurde der Beklagten nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zwingend vorgegeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schreibt den Bausparkassen nicht verbindlich die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu ihren Bausparern vor(§ 307 Abs. 3 BGB). Den Bausparkassen ist die verbotene Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft(§ 3 KWG) ausnahmsweise erlaubt. Das Bausparkassengesetz schreibt deshalb die sonst unübliche Genehmigung der Tarife durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor(§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2+3 Nummer 1, 2, 4-9 BausparkG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft anhand von Modellrechnungen nur, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt. Dabei prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage bausparmathematischer Berechnungen prognostizierte Vertragslauf- und Wartezeiten bis zur Zuteilung des Bausparvertrags sowie die hinreichende Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Erfüllbarkeit der sich aus dem Bausparvertrag für die Bausparkasse ergebenden Verpflichtungen(Bericht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht vom 14.4.15, Seite 2+3). Im Rahmen der Tariftragfähigkeitsprüfung prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ob die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und einer gleichmäßigen Zuteilungsfolge notwendigen Erträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss als auch in den nachfolgenden Perioden generiert werden können. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hält Darlehensgebühren für geeignet, diese Ziele zu fördern, überlässt aber den Bausparkassen die Ausgestaltung der Tarife unter Berücksichtigung der Rechtsfortbildung(Bericht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht vom 14.4.15, Seite 3+4).

(b) Auch das Bausparkassengesetz schreibt die Erhebung einer Darlehensgebühr den Bausparkassen nicht vor. Das Gesetz verlangt nur die Festlegung der Flöhe erhobener Gebühren und Kosten, ohne dass das Gesetz die Darlehensgebühr nennt(§ 5 Abs. 3 Nummer 3 BausparkG). Auch die Anordnung, dass die Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist, schreibt deren Erhebung nicht vor, sondern legt nur deren Einbeziehung als Rechengröße in den Effektivzins fest(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (34-38)).

c) Die Regelung der Darlehensgebühr verstößt nicht gegen das Transparenzgebot(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen(BGH, Urt. v. 12.3.14 - IV ZR 295/13 - (23)). Der durchschnittliche Vertragspartner erkennt, dass bei der Inanspruchnahme eines Darlehens eine Darlehensgebühr von 2 Prozent des Bauspardarlehens - bei der Wahl der Disagiovariante vor Abzug des Disagios - fällig wird und der Darlehensschuld zugeschlagen wird. Die allgemeinen Bausparbedingungen weisen in der €Präambel" auf der Titelseite grafisch durch Verwendung eines Rahmens um den Text hervorgehoben auf die von einem Bausparer zu entrichtenden Entgelte hin, auf die Darlehensgebühr an zweiter Stelle(Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002, Seite 1). Der die Darlehensgebühr beschreibende Text in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen(Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002, Seite 2) ist leicht verständlich.

d) Die in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen geregelte Darlehensgebühr ist kontrollfähig, da es sich um eine Preisnebenabrede handelt.

Die Darlehensgebühr regelt weder abweichend von den Rechtsvorschriften oder diese ergänzend unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch ist sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (24)).

Hat die Regelung kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Basis erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig.

Ob die angegriffene Entgeltklausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (25)).

Die Auslegung, die Geschäftsbedingung wälze allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder sonstiger Tätigkeiten der Bausparkasse, die die Bausparkasse als Verwenderin im eigenen Interesse erbringt, auf den Bausparer ab, ist möglich. Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann den Wortlaut der Geschäftsbedingung nach deren objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise als einmaliges Entgelt für den Abschluss eines Darlehensvertrags, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, verstehen. Ein solches Verständnis lässt schon der Wortlaut zu. Bei der erfolgten Verbindung der beiden Nomen €Darlehen" und €Gebühr" kommt dem Nomen €Gebühr" die Hauptaussage zu. Der Begriff der Gebühr, im engeren Sinne eine Abgabe, die für staatliche Leistungen erhoben wird, hat im Sprachgebrauch die Grenze zur Privatwirtschaft überschritten. Insbesondere der Begriff der Bankgebühr ist gängig. Die Bankgebühr wird als pauschale Bankverwaltungsaufwandsvergütung verstanden. Die Beisetzung des Nomens €Darlehen" kann ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde so verstehen, dass die Gebühr den Aufwand für das Darlehen decken soll, der der Bausparkasse bei der Prüfung der Darlehensvoraussetzungen, insbesondere der Prüfung der Bonität, der Besicherung, insbesondere der Hereinnahme der dinglichen Sicherheiten einschließlich der Prüfung des Beleihungswertes entsteht. Im €Duden" findet sich der Begriff der Darlehensgebühr nicht gesondert erläutert, in Wikipedia(Stand 4.5.2015) wird unter dem Stichwort €Darlehensgebühr" ausgeführt, dass €Kreditgeber beispielsweise ... pauschale Darlehensgebühren verlangen, die die Einmalkosten der Kreditbearbeitung abdecken". Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr als Synonyme verwendet.

Ob die Formulierung auch als Entgelttatbestand für die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeiträge gemäß § 11 Abs. 5 der allgemeinen Bausparbedingungen des Tarifs N verstanden werden kann, kann deshalb dahingestellt bleiben. Die Inhaltskontrolle ist schon dann in Anwendung der im AGB-Recht geregelten Unklarheitenregel eröffnet, wenn nach einer von mehreren vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten die allgemeine Geschäftsbedingung als Preisnebenabrede zu verstehen ist(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (30-35); § 305c Abs. 2 BGB).

e) Die Kammer muss die Frage, ob die Darlehensgebühr den Bausparer allein schon wegen des darin liegenden laufzeitunabhängigen Teilentgelts für die Darlehensgewährung unangemessen benachteiligt, nicht entscheiden, da die Erhebung von Darlehensgebühren jedenfalls bausparspezifisch ist.

(a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung eines Bearbeitungsentgelts im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (23 ff.)). Die vertragliche Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers bestehe neben der Verpflichtung, das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzubezahlen, nur in der Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen als Preis für die Kapitalnutzung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (33)). Der Darlehenszins sei nur die nach der Darlehenslaufzeit bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (43)). Diese Voraussetzung erfülle eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr nicht. Auch eine Aufspaltung in eine Zinszahlungspflicht und in ein Entgelt für die Zurverfügungstellung sei nicht möglich, da mit den Zinsen auch die Zurverfügungstellung des Kapitals vergütet sei, insbesondere sei die Zurverfügungstellung des Geldes keine Vorfeldleistung der Darlehensgewährung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(45-47)). Die Darlehensgebühr sei auch keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige gesondert vergütungsfähige Leistung. Die Bonitätsprüfung und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Besicherung des Darlehens lägen regelmäßig im alleinigen Interesse der Bank. Die Auswirkungen auf den Darlehnsnehmer würden übereinen reflexartigen Nebeneffekt nicht hinausgehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(50)). Auch die Vertragsgespräche einschließlich der Erfassung der Daten sowie das Darlehensangebot seien keine selbständigen Leistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (53)). Akquise- und Vorbereitungshandlungen seien keine Beratungstätigkeiten, die über die Darlehensvorbereitungshandlungen hinausgehen. Auch die Organisation des Darlehenskapitals sei nicht gesondert vergütungsfähig(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(56)). Folgetätigkeiten wie die Überwachung der Zahlungen seien typische Serviceleistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(57)). Mit einem deutlichen Hinweis auf die Geschäftsbedingung könne sich der Verwender der Inhaltskontrolle nicht entziehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 €(59,60)), da die Inhaltskontrolle über das Transparenzgebot hinausgehe. Dies sehe auch die Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.93 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen nicht vor(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(62) mit Verweis auf EuGH, Slg. 2010,1-04785). Die Erhebung der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die ein Darlehen aufnehmenden Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen(Urt. v. 12.3.09 -60 342/08 Bm -).

(b) Die Kammer hat schon Zweifel, ob im allgemeinen Darlehensrecht die Ausgestaltung des gesetzlichen Leitbilds eines Bauspardarlehensvertrags gesehen werden kann. Bereits in ihrem Urteil zur Wirksamkeit der Abschlussgebühr hatte die Kammer ausgeführt(Urt. v. 12.3.09 -60 342/08 Bm -), eine Aufspaltung des Bausparvertrags in zwei separat zu behandelnde Verträge, einen Sparvertrag in der Ansparphase bis zur Zuteilungsreife des Darlehens, und einen Darlehensvertrag in der Darlehensphase nach Inanspruchnahme des Darlehens widerspreche der Legaldefinition des Bausparvertrags(§ 1 Abs. 2 BausparkG), nach der Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Der Bausparvertrag ist ein einheitlicher Vertrag mit der Besonderheit, dass der Bausparer bereits mit Vertragsabschluss und bei Erbringung seiner Bauspareinlagen die Option erwirbt, nach Eintritt der Zuteilungsreife ein Darlehen zu bereits bei Vertragsabschluss fest stehenden Konditionen in Anspruch nehmen zu können. Ob man in der Darlehensphase des legaldefinierten, einheitlichen Bausparvertrags dann ausschließlich auf das gesetzliche Leitbild des Darlehensrechts abstellen kann, erscheint der Kammer deshalb nach wie vor zweifelhaft.

(c) Die Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den in allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Bearbeitungsentgelten für Privatkreditverträge auf die Darlehensgebühren in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen der Bausparkasse scheitert nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls an den Besonderheiten des im Bausparkassengesetz geregelten Bausparvertrags. Diese Besonderheiten können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussen(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) mit weiteren Nachweisen).

Anders als beim bloßen Darlehensvertrag kommt die Darlehensgebühr als Gewinn nicht nur der Bausparkasse zu Gute, sondern auch der Bauspargemeinschaft.

Die Zuteilung der Bauspardarlehen kann nur aus den Mitteln erfolgen, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr). Dabei erhält der Bausparer in dem geschlossenen Bausparsystem zunächst einen oft nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Voraus festgelegten Einlagezins, und im Falle der Darlehensinanspruchnahme ein Darlehen zu einem ebenfalls oft nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Voraus festgelegten Darlehenszins, was bei sich niedriger entwickelnden Marktzinsen das Bausparen und bei sich höher entwickelnden Marktzinsen die Darlehensaufnahme wirtschaftlich interessant macht.

Das Bausparvertragssystem ist ein vom Kapitalmarktzins abgekoppeltes, grundsätzlich in sich geschlossenes Finanzierungssystem. Die angestrebte zeitnahe Zuteilung von Bauspardarlehen kann in diesem System nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, wozu auch die erhobenen, mit der Genehmigung des Bauspartarifs durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht feststehenden Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil beitragen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bezieht deshalb auch die Darlehensgebühr bei ihrer Prüfung, ob die Gesamteinnahmen die dauerhafte Tragfähigkeit eines Tarifes erwarten lassen, mit ein. Der Wegfall der Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil des sogenannten Zuteilungstopfs gefährdet das auf ausgewogene Einnahmen angewiesene geschlossene Bausparsystem. Die sich aus der unmittelbaren Verknüpfung der mit jedem Bausparvertrag bezweckten Zuteilung der Bausparsumme mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel ergebende Notwendigkeit ausreichender Einnahmen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu den Abschlussgebühren als bausparspezifischen, die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussenden Faktor anerkannt(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr).

(d) Die Darlehensgebühr benachteiligt die Bausparer auch nicht unangemessen.

Die Bausparkasse setzt mit der Darlehensgebühr nicht missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Bausparer durch. Zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten rechtfertigen die Darlehensgebühr. Die Bausparkasse nimmt mit der Erhebung der Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs wahr, hinter denen die Interessen Einzelner gegebenenfalls zurücktreten müssen(BGH, Urt. v. 7.12.10-XI ZR 3/10-(48) zur Abschlussgebühr). Das kreditzinsmarktunabhängige, in sich geschlossene Bausparsystem mit seinem Gesamtentgelt verschafft dem Bausparer Vorteile. Jeder Abschluss eines Bausparvertrags bringt dem Bausparer Entgeltsicherheit. Die Entgelte - beim Bauspartarif N der Beklagten, die Abschlussgebühr, die Darlehensgebühr, die Darlehenszinsen in den bei diesem Tarif wählbaren Varianten mit und ohne Disagio, die Kontogebühren und die weiteren Entgelte - stehen mit der Genehmigung des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht vom Abschluss des Bausparvertrags bis zur Tilgung eines eventuell in Anspruch genommenen Bauspardarlehens fest. Die Entwicklung der Kreditzinsen hat zwar dazu geführt, dass der auch in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs genannte Zinsvorteil gegenüber Bankdarlehen derzeit keinen Bestand hat, die Entgeltsicherheit des Bauspardarlehens kann sich aber auch in einer Phase niedriger Kreditzinsen als Vorteil erweisen. Für auf Fremdmittel zur Umschuldung bestehender Bankkredite angewiesene Personen kann sich ein in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase geschlossener Bausparvertrag lohnen, wenn eine Prolongation des bisherigen Bankdarlehens wegen steigender Zinsen nicht mehr zu dem bereits jetzt feststehenden Gesamtentgelt des Bauspardarlehens zu erlangen ist, ohne dass der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen muss, wenn seine Spekulation nicht aufgeht, weil das Prolongationszinsniveau zum Zeitpunkt der Umschuldung weiter unter dem Gesamtentgelt eines Bauspardarlehens liegt. Als weitere Vorteile sieht der Tarif N (im Gegensatz zu sonstigen grundschuldrechtlich gesicherten Immobiliarkrediten, die vor Ende der Zinsbindung nur bei Anfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden können, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten) die jederzeitige entschädigungslose Tilgung der Bauspardarlehensschuld sowie die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeträge bei erfolgter Teiltilgung vor, was bei Bankkrediten nur eingeschränkt verhandelbar und in größerem Umfang ohne Zinszuschläge nicht erzielbar ist. Damit hat der Bauspardarlehensnehmer auch in der sogenannten Darlehensphase einen Zinssicherungseffekt mit Ausstiegsmöglichkeit bei sinkendem allgemeinen Zinsniveau. Die zu Beginn der Bauspardarlehensphase zu zahlende laufzeitunabhängige Darlehensgebühr stellt damit letztlich sicher, dass der für das Bausparmodell notwendige Zufluss an den Zuteilungstopf auch im Falle einer vorzeitigen, sonst entschädigungslosen Rückzahlung in einem gewissen Mindestumfang sichergestellt ist. Die mögliche Alternative, Darlehenszinsen zu erhöhen, würde alleine die Kunden bevorzugen, die den Bauspardarlehensvertrag vorzeitig beenden und damit die für den Zuteilungstopf langfristig kalkulierten Zinsen nicht vollständig erbringen müssen, obwohl sie zuvor selbst von dem angefüllten Zuteilungstopf bei Erreichen der Zuteilungsreife und Inanspruchnahme ihres Darlehens profitiert haben. Solche gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Darlehensgebührenklausel nicht begründen. Insoweit müssen die Interessen Einzelner hinter den Interessen des Kollektivs zurückstehen. Ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender weiterer Vorteil ist der Umstand, dass ein solches bis zu 80 Prozent des Beleihungswertes(§ 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG) in Anspruch genommen werden kann. Bei den €freien" Bankdarlehensangeboten hängt der angebotene Zins davon ab, ob ein Darlehen in Höhe von nur 50 bzw. 60 Prozent des Beleihungswertes oder mehr nachgefragt wird, weshalb in der Praxis Bauspardarlehen häufig die obere Spitze des Beleihungswertes abdecken.

2) Für die unberechtigte Abmahnung steht dem klagenden Verein keine Pauschale(§§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 UWG, 287 ZPO) zu.

3) Nebenentscheidungen: §§ 3, 91, 709 ZPO, 5 UKlaG.

Der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots war bei der Streitwertbemessung keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen(BGH, Beschl. v. 10.12.13-XIZR 405/12-). Bei einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB kann es angemessen sein, den Streitwert mit 25.000 EUR zu bemessen. Die Kammer hält deshalb diesen Streitwert auch bei einer Verbandsklage gegen eine in einer weite Verbreitung findenden Allgemeinen Bausparbedingung festgelegten Darlehensgebühr für angemessen.






LG Heilbronn:
Urteil v. 21.05.2015
Az: Bi 6 O 50/15


Link zum Urteil:
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