Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 16. Februar 1999
Aktenzeichen: 2 Ws 595/98
(OLG Hamm: Beschluss v. 16.02.1999, Az.: 2 Ws 595/98)
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der ehemalige Angeklagte ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat dem ehemaligen Angeklagten mit der Anklage vom 7. Juni 1996 die Vergewaltigung seiner ehemaligen Freundin in vier Fällen vorgeworfen. Der ehemalige Angeklagte ist - durch inzwischen rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Februar 1997 zu u.a. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.
Der Antragsteller wurde dem ehemaligen Angeklagten am 17. November 1995 zum Pflichtverteidiger bestellt. Auf seinen Antrag vom 9. Januar 1996 hat der Vorsitzende der Strafkammer am 9. Januar 1996 beschlossen, daß der Pflichtverteidiger bei den erforderlichen Beratungsgesprächen mit dem ehemaligen Angeklagten auf Kosten der Landeskasse einen Dolmetscher für die albanische Sprache hinzuziehen könne.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 hat der Antragsteller u.a. beantragt, ihm im Festsetzungsverfahren nach §98 BRAGO Dolmetscher- und Übersetzungsauslagen in Höhe von insgesamt 11.725,05 DM aus der Landeskasse zu erstatten. Hierbei handelt es sich einmal um Auslagen in Höhe von 472,- DM zuzüglich MwSt., die dem Verteidiger durch die von ihm veranlaßte Übersetzung eines Briefes des ehemaligen Angeklagte entstanden sind. Ein weiterer Betrag von 787,50 DM zuzüglich MwSt. entfällt auf die Zeiten, die der Dolmetscher den Pflichtverteidiger bei seinen Besuchen des ehemaligen Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt begleitet hat. Den Hauptanteil bildet schließlich ein Betrag von 8.936,20 DM zuzüglich MwSt., der durch die vom Verteidiger veranlaßte vollständige Übersetzung des von der Staatsanwaltschaft zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens entstanden ist.
Von den geltend gemachten Kosten hat die Urkundsbeamtin des Landgerichts lediglich 1.045,10 DM zuzüglich MwSt. festgesetzt. Vollständig abgesetzt hat sie die Kosten für die Übersetzung des Glaubwürdigkeitsgutachtens. Die Kosten für die Übersetzung des Briefes hat sie von 472 DM auf 257,60 DM gekürzt. Die Kosten für die vom Dolmetscher aufgewendeten Zeiten sind hingegen antragsgemäß festgesetzt worden.
Gegen die vorgenommenen Absetzungen hat sich der Pflichtverteidiger mit der Erinnerung gewandt, die vom Vorsitzenden des Gerichts durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden ist. Mit seiner Beschwerde, der der Vorsitzende nicht abgeholfen hat, macht der Pflichtverteidiger insbesondere geltend, die für die Übersetzung des Gutachtens angefallenen Kosten seien insbesondere deshalb aus der Staatskasse zu ersetzen, weil der Angeklagte aus Art. 6 MRK einen Anspruch auf Übersetzung des Glaubwürdigkeitsgutachtens habe. Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.
Nach §126 Abs. 1 BRAGO, der nach §97 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für den Pflichtverteidiger entsprechende Anwendung findet, ist Voraussetzung für eine Erstattung von Auslagen u.a., daß es sich um zur sachgemäßen Wahrnehmung der Verteidigung erforderliche Auslagen handelt. Das bedeutet nach übereinstimmender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur (vgl. u.a. OLG Köln StraFo 1999, 69 f.; Riedel/Sußbauer-Chemnitz, BRAGO, 7. Aufl., §126 Rn. 7; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., §126 Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen) u.a., daß die Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Rechte der Partei, also zur sachgemäßen Verteidigung, erforderlich gewesen sein müssen. Insofern besteht nach allgemeiner Meinung (vgl. u.a. OLG Köln, a.a.O.) kein Unterschied gegenüber der Erstattbarkeit durch den Gegner nach §91 ZPO, da die Begriffe "erforderlich" und "notwendig" weitgehend gleich bedeutend sind. Erstattet werden also nur die Kosten, die für eine zweckentsprechende Verteidigung notwendig waren.
Nach Auffassung des Senats kommt es bei der Prüfung der Frage der "Notwendigkeit" von vom Pflichtverteidiger veranlaßten Auslagen einerseits mit auf die unabhängige Stellung des Pflichtverteidigers an. Diese verbietet es dem Gericht grundsätzlich, vom Verteidiger getroffene (auslagenwirksame) (Verteidigungs-)Entscheidungen - nachträglich - im Auslagenerstattungsverfahren zu überprüfen. Denn damit würde letztlich das Verteidigungskonzept einer unzulässigen (Inhalts-) Kontrolle unterzogen. In der Regel wird es daher der sachgerechten Einschätzung des Verteidigers überlassen bleiben müssen, welche Auslagen er - zu Gunsten - des von ihm vertretenen Angeklagten als erforderlich ansieht (so wohl auch OLG Köln StraFo 1999, 69, 71; Riedel/Sußbauer-Chemnitz, a.a.O.). Andererseits darf in diesem Zusammenhang aber - unabhängig von der Frage des Mißbrauchs - nicht übersehen werden, daß der Verteidiger unnötige Auslagen nicht ersetzt verlangen kann. Zu beachten sein wird bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit der vom Pflichtverteidiger aufgewendeten Auslagen immer aber auch, daß diese in der Regel nicht weitergehen kann, als dem Beschuldigten ggf. selbst die vom Verteidiger geltend gemachten Kosten zu erstatten gewesen wären. Nach Auffassung des Senats bedeutet dies bei der Verteidigung eines ausländischen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten, daß der Verteidiger von ihm verauslagte Dolmetscherkosten nicht ersetzt verlangen kann, die für die Übersetzung, insbesondere von Aktenteilen, angefallen sind, auf deren kostenfreie Übersetzung der Beschuldigte selbst auch keinen Anspruch gehabt hätte.
2.
Auf dieser Grundlage gilt folgendes:
a)
Soweit der Pflichtverteidiger Kosten für die vom Dolmetscher aufgewendete Zeit der Teilnahme an Verteidigergesprächen in der Justizvollzugsanstalt geltend macht, sind diese schon deshalb zu Recht von der Urkundsbeamtin des Landgerichts berücksichtigt worden, weil insoweit die Erforderlichkeit durch den Vorsitzenden entsprechend §126 Abs. 2 BRAGO grundsätzlich festgestellt worden ist. Diese. Feststellung ist für das Festsetzungsverfahren gem. §126 Abs. 2 Satz 2 BRAGO bindend. Auch gegen Anzahl und Dauer der Besuche - drei Besuche mit insgesamt 10,5 Stunden Dauer, worin Anfahrt- und Abfahrtzeit des Dolmetschers enthalten sind, - ist nichts zu erinnern (vgl. dazu allgemein OLG Köln StraFo 1999, 69 ff.), so daß die geltend gemachten Kosten von 787,50 DM zuzüglich MWSt. zu erstatten sind.
b)
Bei der Übersetzung des als "Brief" bezeichneten, vom Beschuldigten in albanischer Sprache verfaßten Schriftstücks handelt es sich offenbar um die Information des Verteidigers über ein Zusammentreffen des Beschuldigten mit der Geschädigten kurz vor der Verhaftung des Beschuldigten. Abgesehen davon, daß der Gerichtsvorsitzende die Übersetzung dieses Schriftstücks als für eine pflichtgemäße Verteidigung erforderlich angesehen hat, ist nach allgemeiner Meinung die Übersetzung in fremder Sprache verfaßter, der Information des Verteidigers dienender Schriftstücke in der Regel "notwendig" im o.a. Sinn (Gerold u.a., a.a.O., §126 BRAGO Rn. 10 m.w.N.; OLG Frankfurt NJW 1974, 2095, 2096). Auch diese Auslagen sind daher dem Grunde nach zu Recht geltend gemacht.
Sie sind allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe von 4,- DM/Zeile erstattungsfähig. Zutreffend weist der Vertreter der Staatskasse darauf hin, daß bei einer Übersetzung vom Albanischen ins Deutsche der Regelsatz von 2,00 DM/Zeile gemäß §17 Abs. 3 Satz 1 ZSEG grundsätzlich angemessen und ausreichend ist. Inhaltlich hat der übersetzte Text, wie die sich bei den Akten befindende Übersetzung beweist, keine Schwierigkeiten geboten. Demgemäß ist es daher ausreichend, wenn dem Umstand, daß der Ursprungstext handschriftlich verfaßt war, durch eine 10-prozentige Zulage gemäß §3 Abs. 3 ZSEG Rechnung getragen wird. Das ist ausreichend und angemessen. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung von 108 Zeilen ein zu erstattender Betrag von 237,60 DM zuzüglich Schreibgebühren von 5 Seiten zu 4,- DM, also insgesamt 257,60 DM zuzüglich MwSt.
c)
Die durch die Übersetzung des Glaubwürdigkeitsgutachtens entstandenen Dolmetscherkosten von 8.936,20 DM zuzüglich MwSt. kann der Pflichtverteidiger hingegen nicht verlangen, so daß diese von der Urkundsbeamtin des Landgerichts zu Recht abgesetzt worden sind. Diese Dolmetscherkosten kann der Antragsteller nicht ersetzt verlangen, da sie für die Übersetzung von Aktenbestandteilen angefallen sind, auf deren kostenfreie Übersetzung der Beschuldigte selbst auch keinen Anspruch gehabt hätte.
In diesem Zusammenhang zutreffend ist zwar der Hinweis des Pflichtverteidigers auf Art. 6 MRK. Allerdings verkennt er die Reichweite dieser Vorschrift. Nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e MRK gebietet es der Grundsatz eines fairen Verfahrens nach heute wohl herrschender Meinung, einem der deutschen Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten nicht nur zur Hauptverhandlung, sondern auch (schon) zu Gesprächen mit seinem Verteidiger, die der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienen, einen Dolmetscher zu Verfügung zu stellen (vgl. u.a. KG NStZ 1990, 402; OLG Frankfurt StV 1991, 457; OLG Hamm StV 1994, 475; OLG Celle StraFo 1997, 247; OLG Köln StraFo 1999, 69 ff.; Sommer StraFo 1995, 45 ff; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rn. 1003; Münchhalffen StraFo 1999, 71 in der Anm. zu OLG Köln, a.a.O.; Strate AnwBl. 1980, 15, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dabei schließt nach allgemeiner Meinung der in Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e MRK normierte Anspruch, worauf der Vertreter der Staatskasse zutreffend hingewiesen hat, auch die Übersetzung solcher Schriftstücke ein, auf deren Verständnis der Beschuldigte angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben. Nach wohl überwiegender Meinung (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 6; Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 204 ff.; Vogler EUGRZ 1979, 640, 644) bedeutet dies aber nicht, daß der Beschuldigte ein Anspruch auf Übersetzung des gesamten Akteninhalts hat. Vielmehr ist der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach der Rechtsprechung des EGMR auf solche Schriftstücke und Erklärungen begrenzt, "auf deren Verständnis er (der Beschuldigte) angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben" (EGMR EUGRZ 1979, 34, 40 = NJW 1979, 1091). Dies wird in Anlehnung an die angeführte Entscheidung, des EGMR in erster Linie für Haftbefehle/-entscheidungen und Anklageschriften bejaht (Vogler, a.a.O.; Frowein/Peuckert, a.a.O.).
Ob diese von der überwiegenden Meinung in der Regel vertretene Beschränkung der Erforderlichkeit der Übersetzung auf Haftbefehle/-entscheidungen und Anklageschriften so zutreffend ist, kann dahinstehen. Insoweit weist der Senat nur darauf hin, daß dem Beschuldigten grundsätzlich auch ein Anspruch auf Übersetzung weiterer Aktenteile zustehen kann/muß, wenn deren Verständnis und/oder genaue Kenntnis für eine sachgerechte Verteidigung und damit für ein faires Verfahren erforderlich sind. Dabei ist nach Auffassung des Senats entscheidend für den Anspruch des Beschuldigten auf kostenfreie Übersetzung, daß gerade die wortgetreue Übertragung in seiner Muttersprache erforderlich ist, damit der Beschuldigte sich sachgerecht verteidigen kann. Ist das nicht der Fall, wird in der Regel die Information des beigeordneten Pflichtverteidigers ausreichen, mit dem der Beschuldigte im Beisein eines Dolmetschers und damit in seiner Muttersprache dann alles für die Verteidigung weiter Erforderliche besprechen kann. Dieser kann und muß ihm in der Regel den (wesentlichen) Inhalt der Akte und insbesondere Gewicht, Bedeutung und Tragweite der ihn belastenden Beweismittel vermitteln.
Demgemäß wird ein Beschuldigter grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, daß ihm ein in der Akte befindliches Glaubwürdigkeitsgutachten vollständig übersetzt wird. Vielmehr ist es gerade Aufgabe des Verteidigers, dieses sich mit dem Beweiswert eines Zeugen auseinandersetzende Sachverständigengutachten auszuwerten und die sich daraus für die Verteidigung ergebenden (Rück-)Schlüsse mit dem Beschuldigten zu besprechen. Dabei muß der Verteidiger dem Beschuldigten die vom Sachverständigen gemachten Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen und zur Glaubhaftigkeit seiner den Beschuldigten belastenden Aussagen vermitteln und erläutern, wozu Beschuldigte selbst in der Regel auch kaum in der Lage sein werden. Es obliegt dem Verteidiger, die den Beschuldigten belastenden und entlastenden Umstände in der Aussage des Zeugen zusammenzustellen und zu erörtern. Dabei wird und kann er sich der Hilfe des bei diesem Gespräch anwesenden Dolmetschers bedienen, der dem Beschuldigten ggf. auch ganze Teile des Gutachtens übersetzen kann. Daß die insoweit aufgewandte Dolmetscherzeit und die dadurch entstehenden Kosten, wenn keine Anhaltspunkte für Mißbrauch bestehen, nicht zu beanstanden und demgemäß zu ersetzen sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.
In diesem Zusammenhang ist im übrigen auch der Hinweis des Vorsitzenden in seinem Beschluß vom 7. August 1998 von Belang, daß nämlich dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung das dort vom Sachverständigen mündlich erstattete Gutachten, das dann Grundlage und Gegenstand der Urteilsfindung wird, in seine Muttersprache übersetzt wird und er damit spätestens in diesem Verfahrensstadium Gelegenheit hat, sich mit dem vollständigen Gutachten auseinanderzusetzen. Diesen Hinweis versteht der Senat allerdings nicht dahin, daß der Vorsitzende der Auffassung ist, der Beschuldigte müsse das schriftlich erstattete Gutachten vor der Hauptverhandlung (überhaupt) nicht kennen. Das würde nämlich einer angemessenen Berücksichtigung des auch schon für das Vorverfahren geltenden, aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK folgenden Grundsatzes des fairen Verfahrens nicht gerecht. Soweit damit jedoch gemeint ist, daß es zur Vorbereitung der Hauptverhandlung in der Regel ausreichend sein dürfte, wenn dem Beschuldigten die erforderliche Kenntnis von seinem Pflichtverteidiger vermittelt wird, ist dagegen im Hinblick auf die Übersetzung in der Hauptverhandlung nichts einzuwenden. Dabei ist zudem von Bedeutung, daß die MRK weder in Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK selbst noch an anderen Stellen eine schriftliche Übersetzung vorsieht, sondern sich mit einer Informationspflicht in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache begnügt, ohne an deren Form besondere Anforderungen zu stellen (Vogler EUGRZ 1979, 640, 644).
Eine andere Beurteilung der Erstattungsfähigkeit folgt vorliegend auch nicht aus der Auffassung des Verteidigers, eine Besprechung mit dem Angeklagten über Inhalte des Gutachtens sei ohne dessen vorherige Übersetzung nicht möglich gewesen. Dabei handelt es sich um eine bloße pauschale Behauptung, die nach Ansicht des Senats jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt. Es handelt sich, worauf der Senat schon in seiner zu §99 BRAGO ergangenen Entscheidung hingewiesen hat, um ein nicht "besonders schwieriges" Vergewaltigungsverfahren. Auch das Glaubwürdigkeitsgutachten weist keinen besonderen Schwierigkeitsgrad auf, so daß kein Grund erkennbar ist, warum der pflichtverteidigte Beschuldigte dessen genauen Wortlaut kennen mußte, um sich - ggf. über die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte durch den Pflichtverteidiger hinaus - sachgerecht verteidigen zu können.
Mit der nach allem somit zu Recht ergangenen Entscheidung, die durch die Übersetzung des Glaubwürdigkeitsgutachtens entstandenen Dolmetscherkosten nicht als erstattungsfähig anzusehen, wird schließlich auch nicht unzulässig das Verteidigungskonzept des Pflichtverteidigers kontrolliert. Die Entscheidung berührt nämlich nicht, wie z.B. eine Entscheidung, die Anzahl, Dauer und Umfang von Gesprächen mit dem Mandanten zur ausreichenden Vorbereitung der Hauptverhandlung beschränkt, den Kern der eigentlichen Verteidigertätigkeit. Während dadurch nämlich letztlich die dem Verteidiger zu Gesprächen mit seinem ausländischen Mandanten im Beisein eines Dolmetschers zur Verfügung stehende Zeit beschnitten wird/werden soll (so wohl OLG Köln, a.a.O., mit zustimmender Anmerkung Münchhalffen, a.a.O.), geht es vorliegend nicht um den Umfang der Verteidigertätigkeit, sondern darum, ob Dolmetschertätigkeit in Form einer schriftlichen, von der MRK so nicht vorgesehenen Übersetzung eines Teils der Akte zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig war.
III.
Damit ergibt sich folgende Abrechnung:
Dolmetschertätigkeit bei den Verteidigergesprächen in der JVA 787,50 DM Übersetzung des "Briefes" 257,60 DM insgesamt 1.045,10 DM zuzüglich 15 % MwSt. 156,77 DM insgesamt also 1.201,87 DM
Da die vom Antragsteller zur Erstattung angemeldeten Dolmetscher- und Übersetzungskosten in dieser Höhe bereits vom Landgericht festgesetzt worden sind, war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §98 Abs. 4 BRAGO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 16.02.1999
Az: 2 Ws 595/98
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