Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. August 1996
Aktenzeichen: 2 W 165/96

(OLG Köln: Beschluss v. 19.08.1996, Az.: 2 W 165/96)

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 6. August 1996 gegen den Beschluß der 12. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Juli 1996 - 12 T 166/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Gläubiger betreiben die

Zwangsversteigerung in das Grundstück der Schuldnerin. In dem

Versteigerungstermin vom 21. Mai 1996 ist die Schuldnerin durch

ihren Rechtsanwalt vertreten worden. Dieser hat einen Schriftsatz

überreicht, der einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a ZPO

enthält. In dem Termin ist der Beteiligte zu 4) Meistbietender

geblieben. Der Rechtspfleger hat nach Abschluß der Bieterstunde

durch verkündeten Beschluß Verkündungstermin auf den 30. Mai 1996

bestimmt. Der Beschluß ist an der Gerichtstafel angeheftet worden.

In dem Verkündungstermin vom 30. Mai 1996, zu dem niemand

erschienen ist, hat der Rechtspfleger Verkündungstermin auf den 3.

Juni 1996 bestimmt. Der Rechtsanwalt der Schuldnerin ist von der

Vertagung des Termins durch Telefax vom 30. Mai 1996 unterrichtet

worden. In dem Verkündungstermin vom 3. Juni 1996 hat der

Rechtspfleger durch verkündeten Zuschlagsbeschluß unter

Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags der Schuldnerin und

eines von dieser unter dem 24. Mai 1996 gestellten

Einstellungsantrags das Grundstück dem Meistbietenden zugeschlagen.

In den Gründen dieses Beschlusses wird unter anderem ausgeführt,

warum der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin unbegründet

sei. Gegen diesen der Schuldnerin persönlich am 13. Juni und ihrem

Rechtsanwalt am 14. Juni 1996 zugestellten Beschluß hat die

Schuldnerin mit einem am 26. Juni 1996 beim Amtsgericht

eingegangenen Schriftsatz Rechtsmittel eingelegt. Der Richter des

Amtsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem

Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die

damit als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung als unzulässig

verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der

Schuldnerin.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist

statthaft (§§ 96 ZVG, 793 Abs. 2 ZPO), sie ist auch form- und

fristgerecht (§§ 569, 577 ZPO) eingelegt worden. Die Schuldnerin

ist neu und selbständig beschwert (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil

das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen

hat.

Die weitere Beschwerde ist aber

unbegründet.

Das Landgericht hat die Erstbeschwerde

zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt

worden ist.

Nach § 96 ZVG finden auf die Beschwerde

gegen die Entscheidung über den Zuschlag die Vorschriften der

Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde Anwendung, soweit

in den §§ 97 bis 104 ZVG nichts anderes bestimmt ist. Nach § 577

Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei

Wochen einzulegen. Die Frist beginnt nach § 98 Satz 2 ZVG im Falle

der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, die im

Versteigerungs- oder im Verkündungstermin erschienen waren, mit der

Verkündung des Zuschlagsbeschlusses. Da die Entscheidung über den

Zuschlag der Rechtspfleger trifft, ist innerhalb der genannten

Frist die Rechtspflegererinnerung einzulegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2

RPflG), die nach der - hier vorliegenden - Nichtabhilfe durch den

Amtsrichter und der Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht als

sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Sätze 4, 5 RPflG).

In dem Versteigerungstermin vom 21. Mai

1996 ist die Schuldnerin durch Rechtsanwalt S. vertreten gewesen,

war dort also im rechtlichen Sinne erschienen. Am Ende des

Versteigerungstermins ist durch verkündeten Beschluß

Verkündungstermin für die Zuschlagsentscheidung auf den 30. Mai

1996 bestimmt worden. In dem Verkündungstermin vom 30. Mai 1996, in

dem niemand erschienen war, ist Verkündungstermin auf den 3. Juni

1996 bestimmt worden. In dem Verkündungstermin vom 3. Juni 1996 ist

der Zuschlagsbeschluß verkündet worden. Die für die Schuldnerin

geltende Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den

Zuschlagsbeschluß lief mithin am 17. Juni 1996 ab. Die Erinnerung

der Schuldnerin ist aber erst am 26. Juni 1996, also verspätet bei

dem Amtsgericht eingegangen.

Ohne Erfolg macht die Schuldnerin

geltend, neben der genannten Frist sei eine gesonderte Frist für

die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels zu beachten gewesen, die

sie durch Einreichung der Beschwerdeschrift gewahrt habe. Die

Schuldnerin meint, soweit der Rechtspfleger in dem

Zuschlagsbeschluß zugleich über den Antrag nach § 765 a ZPO

entschieden habe, sei ein gesonderter Rechtsmittelweg eröffnet,

insoweit komme es für den Fristbeginn gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO

auf die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an.

Das ist nicht richtig. Wenn der

Rechtspfleger in dem Zuschlagsbeschluß zu einem Antrag des

Schuldners nach § 765 a ZPO Stellung nimmt, so trifft er keine

gesonderte, von der Zuschlagsentscheidung unabhängige Entscheidung,

die gesondert anfechtbar ist. Liegen Gründe vor, die die

Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach der genannten

Vorschrift rechtfertigen, so liegt ein sonstiger Grund im Sinne des

§ 83 Ziffer 6 ZVG vor, der die Fortsetzung des Verfahrens als

unzulässig erscheinen lassen kann und der, wenn das

Vollstreckungsgericht dies bejaht, zur Versagung des Zuschlags

führt. Óber einen solchen Antrag kann nach Schluß der Bietstunde

gemäß § 33 ZVG nicht mehr durch eine gesonderte

Einstellungsentscheidung, sondern nur noch durch Versagung des

Zuschlags positiv befunden werden. Wird der Zuschlag versagt, so

gilt dies nach § 86 ZVG als einstweilige Einstellung des

Verfahrens, wird der Zuschlag erteilt, so ist die Einstellung

abgelehnt ( vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 14. Aufl., Einleitung Anm.

58.3 ).

Das Gesetz läßt die nach Ansicht der

Schuldnerin zu treffende gesonderte Entscheidung über den

Einstellungsantrag mithin gerade nicht zu, sondern erfordert eine

Behandlung der Einstellungsfrage im Rahmen der

Zuschlagsentscheidung. Die Zurückweisung des Schutzantrags der

Schuldnerin war mithin Bestandteil der Entscheidung über den

Zuschlag. Der Schuldnerin stand demgemäß nur die - hier verspätet

eingelegte - sofortige Beschwerde nach § 96 ZVG zur Verfügung. Da

eine fehlerhafte Behandlung des Vollstreckungsschutzantrags - wie

gesagt - einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Ziffer 6 ZVG

darstellt, wäre das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet

gewesen, auf eine zulässig eingelegte Beschwerde hin die

Zuschlagsentscheidung auch auf etwaige Fehler des

Vollstreckungsgerichts bei der Beurteilung des Antrags nach § 765 a

ZPO zu überprüfen ( § 100 Abs. 1 und 3 ZVG).

Entfällt die Möglichkeit einer

gesonderten Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses, soweit sich dieser

mit dem Schutzantrag des Schuldners befaßt, so entfällt auch die

von der Schuldnerin bejahte Möglichkeit, die Entscheidung über den

Zuschlag mit der außerordentlichen Beschwerde nach § 577 Abs. 2

Satz 3 ZPO anzufechten. Die von der Schuldnerin erwogene

Konstruktion, wonach die ihr positive - gesonderte - Entscheidung

des Beschwerdegerichts über die Einstellungsfrage eine Entscheidung

nach § 580 Nr. 6 ZPO darstellen soll, die zur Erhebung der

außerordentlichen Beschwerde berechtigt, wird der dargestellten

Gesetzeslage nicht gerecht. Eine solche Konstruktion ist auch

überflüssig, weil die Einstellungsfrage - wie ausgeführt - im

Rahmen der - rechtzeitig erhobenen - Zuschlagsbeschwerde zu prüfen

wäre. Die Zulassung der von der Schuldnerin erwogenen

Rechtsmittelhäufung stünde auch im Widerspruch zu der erkennbaren

Absicht des Gesetzes, Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluß im

Hinblick auf dessen einschneidende Rechtswirkungen (§ 90 ZVG) nur

beschränkt auf die in § 100 ZVG genannten Beschwerdegründe

zuzulassen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist

deshalb die Wiederaufnahme eines gegen die Zuschlagsentscheidung

gerichteten Beschwerdeverfahrens überhaupt unzulässig (Senat,

Rpfleger 1975, 406 f. m. abl. Anm. von Kirberger; Beschluß vom 17.

Juli 1992 - 2 W 94/ 92; ebenso z.B. OLG Stuttgart NJW 1976, 1324

f.; Zeller/Stöber a.a.O. § 96 Rn. 3.1; a.A. z.B. z.B. OLG Oldenburg

NJW-RR 1991, 61 f.; OLG Hamm Rpfleger 1978, 422 f. m. zust. Anm.

von Kirberger; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21.Aufl., Vor § 578 Rn.

40; Zöller/Greger, ZPO, 19.Aufl., Vor § 578 Rn. 14 jeweils mit

weiteren Nachweisen).

Ohne Erfolg beruft sich die Schuldnerin

darauf, der Verkündungstermin sei nicht ordnungsgemäß bekannt

gemacht worden. Nach § 87 Abs. 2 Satz 2 ZVG, der auch für die

Vertagung eines bereits anberaumten Verkündungstermins gilt, ist

die Bestimmung des Verkündungstermins zu verkünden. Dies ist hier,

wie dem Protokoll zu entnehmen ist, geschehen. Die in der

Vorschrift vorgesehene Anheftung an die Gerichtstafel ist keine

Wirksamkeitsvoraussetzung der Verkündung (Senat Rpfleger 1980, 354;

Zeller/Stöber a.a.O. § 87 Anm. 3.2 jeweils mit weiteren

Nachweisen). Auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs kann sich

die Schuldnerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie

von der in dem - ordnungsgemäß bekannt gemachten -

Verkündungstermin am 30. Mai 1996 verkündeten Entscheidung durch

Terminswahrnehmung hätte Kenntnis nehmen können. Darüber hinaus ist

dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin - wie sie selbst

vorträgt - von der Vertagung des Verkündungstermins auf den 3. Juni

1996 durch Telefax des Amtsgerichts vom 30. Mai 1996 Nachricht

gegeben worden. Eine förmliche Zustellung dieser Benachrichtigung,

welche die Schuldnerin vermißt, sieht das Gesetz nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert für den gesamten

Beschwerderechtszug - unter Abänderung der vom Landgericht für das

Erstbeschwerdeverfahren getroffenen Streitwertfestsetzung gemäß §

25 Abs. 2 Satz 2 GKG - : 300.000,00 DM (geschätztes Interesse der

Schuldnerin an der Versagung des Zuschlags, vgl. § 57 Abs. 2 Satz 6

BRAGO, ferner Zöller/Herget, ZPO,

19.Aufl., § 3 Rn. 16

"Zwangsversteigerung" und Anders/Gehle, Handbuch des Streitwerts,

2. Aufl., "Zwangsversteigerung" Rn. 16 jeweils mit weiteren

Nachweisen).






OLG Köln:
Beschluss v. 19.08.1996
Az: 2 W 165/96


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