Bundesgerichtshof:
Urteil vom 3. April 2003
Aktenzeichen: IX ZR 113/02

(BGH: Urteil v. 03.04.2003, Az.: IX ZR 113/02)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die klagende Rechtsanwalts-GmbH verpflichtete sich im August 1998 gegenüber dem Beklagten, ihn rechtlich zu beraten und in schwebenden sowie noch anstehenden Rechtsstreitigkeiten zu vertreten. Über das Honorar für diese Tätigkeiten einigten sich die Parteien in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die der Beklagte zwei Tage nach der Mandatserteilung unterzeichnete. Die Klägerin sollte danach einen Stundensatz von 350 DM zuzüglich Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe, mindestens aber 5 v.H. des Nettohonorars, außerdem die Erstattung der gesetzlichen Umsatzsteuer, erhalten. Die Klägerin vertrat den Beklagten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen in mehreren Zivilprozessen, einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.

Die monatlich abgerechneten Leistungen der Klägerin wurden bis zum März 1999 von dem Beklagten bezahlt. Auf die Rechnung vom 7. April 1999 blieb er einen Teilbetrag von 1.888,10 DM schuldig. Die Rechnungen der Klä

gerin für die Monate Mai bis Oktober 1999 über insgesamt 37.514,40 DM beglich der Beklagte nicht.

Am 19./22. Oktober 1999 kamen die Parteien in einer als "Stundungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung folgenden Inhaltes überein:

Aus laufender Rechtsberatung (der Klägerin für den Beklagten) sind folgende Rechnungen derzeit unbeglichen: (...) Summe 39.402,50 DM.

Dies vorausgeschickt, schließen (die Parteien) folgende Stundungsvereinbarung:

1.

(Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) aus derzeit fälligen Rechnungen einen Gesamtbetrag in Höhe von 39.402,50 DM zu schulden.

2.

(Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) einen Kostenvorschuß für noch zu erbringende Rechtsanwaltsleistungen in Höhe von 30.000 DM brutto zu schulden.

3.

Der Kostenvorschuß verringert sich jeweils anteilig um die zukünftig noch zu legenden Rechnungen. Die zukünftigen Rechnungen der (Klägerin) gelten als von (dem Beklagten) anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Rechnungslegung schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht.

4.

(Der Beklagte) verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art -bekannt oder unbekannt -hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld.

5.

Die (Klägerin) stundet (dem Beklagten) den damit offenen Gesamtbetrag in Höhe von DM 69.402,50 zinslos bis zum 15.10.2000.

6.

(Salvatorische Klausel).

Die von der Klägerin unterzeichnete Übereinkunft war dem Beklagten mit einem Anschreiben vom 19. Oktober 1999 (Anlage B 1) übersandt worden. In diesem Schreiben der Klägerin hieß es:

"wie zwischen uns am 12.10.1999 vereinbart, übersenden wir Ihnen anbei die Stundungsvereinbarung nebst Schuldanerkenntnis mit der Bitte, diese bis spätestens 29.10.1999 unterschrieben an uns zurückzusenden ....

Wie zwischen uns abgestimmt, werden wir am 22.10.1999 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dresden einlegen und werden die Berufung unmittelbar nach Rücksendung der Stundungsvereinbarung begründen."

In der Zeit von November 1999 bis März 2000 rechnete die Klägerin weitere 31.546,20 DM an Honoraren ab. Nach dem Ende der Stundung blieben Zahlungen des Beklagten weiterhin aus. Die Klägerin legte infolgedessen das Mandat nieder und nahm den Beklagten, unter anderem gestützt auf die Übereinkunft vom 19./22. Oktober 1999, im Wege des Urkundenprozesses in Anspruch. Hierbei ließ sie sich rückerstattete Gerichtskosten von 311,37 DM auf den Restbetrag der Rechnung vom 7. April 1999 anrechnen.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 69.091,13 DM; die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren wurde ihm vorbehalten.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nach mündlicher Verhandlung durch nachgelassenen Schriftsatz für den Kostenvorschuß von 30.000 DM vom Urkundenprozeß Abstand genommen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die Trennung des Verfahrens beschlossen, wegen des abgetrennten Teils die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und wegen des im Urkundenprozeß weiterverfolgten Teils von 39.091,13 DM nebst Zinsen die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Gründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die teilweise Abstandnahme der Klägerin vom Urkundenprozeß in zweiter Instanz für zulässig und sachdienlich erachtet, diesen Teil des Rechtsstreits nach § 145 ZPO abgetrennt und im ordentlichen Verfahren anderweitig verhandelt. Die Prozeßtrennung unterliegt im Rechtsmittelverfahren einer Nachprüfung darauf, ob die Trennungsvoraussetzungen bestanden und ob die Anordnung auf fehlerhafter Ermessensausübung beruhte (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1995 -I ZR 20/93, NJW 1995, 3120). Sie ist jedoch im Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden.

1.

Die Trennung ist hier durch das Berufungsgericht unter Beachtung von § 145 Abs. 1 ZPO zwischen mehreren in einer Klage erhobenen Ansprüchen erfolgt. Denn die Stundenhonorare der Klägerin sind für gegenstandsbezogen und zeitlich getrennte Leistungen berechnet worden.

2.

Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei Anordnung der Prozeßtrennung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Verfahrenstrennung war von seinem -jedenfalls gut vertretbaren -Rechtsstandpunkt aus folgerichtig. Sie wäre entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, wenn gegen die Zulässigkeit einer teilweisen Abstandnahme vom Urkundenprozeß Bedenken bestanden haben sollten. Diese Bedenken konnten gerade durch die Trennung überwunden werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 596 Rn. 2). Auch die Frage, ob die teilweise Abstandnahme bereits mit Zustellung des nachgelassenen Schriftsatzes oder erst durch Erklärung in der insoweit wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wirksam werden konnte, stellt sich im Hinblick auf das hier angegriffene Berufungsurteil nicht. Denn insoweit hat die Klägerin an der gewählten Verfahrensart festgehalten.

3.

Zutreffend, aber im Ergebnis ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß es zwischen dem abgetrennten Verfahrensteil bei einem Übergang in das ordentliche Verfahren und dem Nachverfahren des Urkundenprozesses im Falle gemeinsamer Vorfragen zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen kann. Diese Widerspruchsgefahr berührt die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung nicht. Denn sie bestünde auch dann, wenn die Klägerin -ohne Trennung -mit einem Teil ihrer Ansprüche durch Prozeßurteil gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abgewiesen worden wäre und insoweit neu geklagt hätte. Die Zulässigkeit der Prozeßtrennung bei Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) nach § 145 Abs. 1 ZPO begegnet nicht den gleichen Einschränkungen, wie sie gegen die Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO in einem solchen Fall angenommen werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Oktober 2000 -VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155; v. 28. November 2002 -VII ZR 270/01, NJW-RR 2003, 303 f, jeweils m.w.N.).

II.

Auch in der Sache hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand.

1.

Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage im Urkundenprozeß ausgeführt: Die Honorarvereinbarung vom August 1998 und der Anerkenntnisvertrag vom 19./22. Oktober 1999 genügten der gesetzlichen Form. Keine der Vereinbarungen sei nach § 138 BGB nichtig. Der Anerkenntnisvertrag sei auch nicht wirksam angefochten worden. Der Einwendungsverzicht als Leistungsinhalt sei mit dem AGB-Gesetz vereinbar.

2.

Demgegenüber rügt die Revision: Die Klägerin habe sich ein sittenwidrig überhöhtes Honorar versprechen lassen; denn es betrage nach dem Vorbringen des Beklagten mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren. Die vereinbarte und verlangte Erstattung der Mindestauslagen in Höhe von 5 % des Nettohonorars (ohne Umsatzsteuererstattung) enthalte abweichend von § 26 BRAGO keine Obergrenze; damit sei sie ein verdeckter Teil des Honorars. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung werde durch das Anerkenntnis nicht überwunden, sondern das Anerkenntnis werde von der Nichtigkeit der Honorarvereinbarung ergriffen. Die Bestimmungen der Nummer 3 und 4 des Schuldanerkenntnisses verstießen gegen § 9 AGBG und Klauselverbote. Das Schuldanerkenntnis könne wegen der Aufnahme anderweitiger Abreden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO den Honoraranspruch auch nicht selbständig begründen.

3.

Die Rügen der Revision greifen nicht durch. Der anerkannte Vergütungsanspruch der Klägerin ist im Urkundenprozeß rechtlich nur darauf zu prüfen, ob die abschriftlich vorgelegten Urkunden (§ 593 Abs. 2 ZPO) zum Beweis sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen geeignet sind (§ 592 ZPO) und Einwendungen des Beklagten aus den Urkunden selbst hervorgehen oder unstreitig sind. Für andere als die in § 592 ZPO erwähnten und hier entscheidungserheblichen Tatsachen hat der Beklagte jedenfalls keinen nach § 595 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis angetreten.

a) Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nur über die unter Nummer 1 der Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 anerkannten Beträge aus den Rechnungen vom April 1999 (Rest von 1.888,10 DM) und von Mai bis Oktober 1999 (insgesamt 37.514,40 DM) befunden. Rügen, welche die Revision im Zusammenhang mit dem Vorschußanspruch gemäß Nummer 3 der genannten Vereinbarung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und aus dem AGB-Gesetz herleitet, sind deshalb für dieses Revisionsverfahren von vornherein ohne Belang.

b) Die Anerkenntnis-und Stundungsvereinbarung der Parteien vom 19./22. Oktober 1999 ist nach der Entscheidungsgrundlage des Urkundenprozesses wirksam.

aa) Das Berufungsgericht hat das Anerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 in seinem hier maßgebenden Teil -insoweit unangegriffen -als Schuldbestätigung (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) verstanden. Aus der Urkunde selbst ergibt sich allerdings nicht, daß die Parteien schon im Oktober 1999 ernsthaft darüber gestritten haben oder eine erkannte rechtliche Unsicherheit darüber ausräumen wollten, ob die Honorarvereinbarung vom August 1998 infolge eines überhöhten Vergütungssatzes gegen die guten Sitten verstieß. Der Beklagte kann sich daher ungeachtet des Anerkenntnisses auf eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung berufen.

Das Berufungsgericht hat aber zu Recht verneint, daß der Beklagte die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung vom August 1998 und des hierauf bezogenen Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober 1999 mit den im Urkundenprozeß statthaften Mitteln dargetan hat.

Der Beklagte hat den gesetzlichen Gebührenanspruch der Klägerin für die im Rahmen des Dauermandates vom August 1998 geführten Zivil-und Arbeitsgerichtsverfahren erstinstanzlich unwidersprochen mit 50.345,15 DM beziffert (Schriftsatz vom 14. Juni 2001 S. 6 bis 8, GA 23 bis 25; Schriftsatz der Klägerin vom 27. Juni 2001 S. 5, GA 38), während insgesamt 237.366,54 DM nach der Honorarvereinbarung in Rechnung gestellt worden sind. Damit hätte das berechnete Stundensatzhonorar weniger als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren betragen. Zumindest innerhalb dieser Spannbreite kann bei Sachen mit kleineren und mittleren Streitwerten aus dem Quotienten von berechnetem Honorar und gesetzlichen Gebühren allein ein sittenwidriges Mißverhältnis von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht entnommen werden (vgl. BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 -IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775). Das gilt namentlich dann, wenn -wie hier eine arbeitszeitabhängige Vergütung vereinbart wurde, der vereinbarte Stundensatz nicht außergewöhnlich hoch ist und die Gesamtvergütung durch die Anzahl der rechnungsmäßig anfallenden Stunden -anders als die gesetzlichen Wertgebühren -aufwandsabhängig wuchs. Denn eine aufwandsangemessene anwaltliche Honorarvereinbarung kann das Sittengesetz nicht verletzen.

Keinen Erfolg hat auch der Angriff der Revision gegen die Auslagenvereinbarung; denn sie ist nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil die Erstattung abweichend von § 26 BRAGO betragsmäßig nicht begrenzt war. Welche Auslagen der Klägerin tatsächlich während der Laufzeit des Mandates entstanden sind, hat der Beklagte nicht mit den im Urkundenprozeß statthaften Mitteln unter Beweis gestellt.

bb) Der Beklagte konnte das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 auch nicht nach § 123 BGB anfechten oder wegen Verschuldens beim Vertragsschluß Befreiung von der anderweitig nicht bestehenden Schuld verlangen, weil die Klägerin für den Fall der Nichtannahme zu erkennen gegeben hatte, daß sie ein Mandat ohne Rücksicht auf die demnächst laufende Berufungsbegründungsfrist niederlegen werde. Denn diese Drohung war nicht ohne weiteres rechtswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 -IX ZR 153/01, aaO).

cc) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, bei dem Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 sei die Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für anwaltliche Honorarvereinbarungen nicht eingehalten worden. Das Anerkenntnis bedurfte mit seinem schuldbestätigenden Inhalt entgegen dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts dieser gesetzlichen Form jedenfalls deshalb nicht, weil die bestätigte Honorarabrede vom August 1998, auf welche in der Mandatsvereinbarung verwiesen wurde, die Form wahrte. Ob ein ursprünglicher Formmangel anwaltlicher Honorarvereinbarungen entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 BRA-GO im Rahmen einer Schuldbestätigung verzichtsfähig ist, braucht deshalb nicht geprüft zu werden.

Aus dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. September 1971 (BGHZ 57, 53, 57 f), auf welches sich die Parteien bezogen haben, kann für den vorliegenden Fall keine weitergehende Formanforderung entnommen werden. Dort ist der Rechtssatz aufgestellt worden, daß ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Form des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht genüge. Der damalige Bestimmtheitsmangel des Schuldanerkenntnisses kommt hier nicht in Betracht. Denn das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 hat die unter Nummer 1 anerkannten Honorarrechnungen der Beklagten im Vorspruch nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Betrag bezeichnet.

dd) Der Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober 1999, soweit hier von Interesse, stehen auch die Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht entgegen.

Das Berufungsgericht hat mit Recht offengelassen, ob das AGB-Gesetz hier nach § 24a Nr. 2 in dem dort bezeichneten Umfang Anwendung findet. Denn das AGB-Gesetz verbietet deklaratorische Schuldanerkenntnisse mit Vergleichscharakter auch dann nicht allgemein, wenn sie gegenüber einem Verbraucher vorformuliert werden. Der hier ausbedungene Einwendungsverzicht des Beklagten gegen die anerkannten vorliegenden Rechnungen der Klägerin ist zwar keine bloße Leistungsbeschreibung (vgl. dazu BGHZ 100, 157, 173), widerspricht mit seinem Inhalt aber nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Leitbild eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses und benachteiligt den Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Denn es steht in einem Austauschverhältnis zu der annähernd einjährigen zinslosen Leistungsstundung von seiten der Klägerin.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis läßt sich mit der Erteilung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, welches trotz seiner Beweislastwirkung im Rahmen von § 812 Abs. 2 BGB mit § 11 Nr. 15 AGBG vereinbar ist (vgl. BGHZ 99, 274, 284 f; 114, 9, 12), auch vor dem Hintergrund des AGB-Gesetzes nur bedingt vergleichen. Die Anerkenntniswirkung liegt beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis allein in der Feststellung des Ausgangsschuldverhältnisses. Damit hat sich keine Beweislast der Parteien verlagert, sondern es sind mögliche Beweisfragen durch das materielle Recht beseitigt worden. Im Interesse einer einvernehmlichen Streiterledigung oder Streitvermeidung hat das Gesetz solche Möglichkeiten trotz Klauselverwendung nicht allgemein beschränkt.

c) Infolge des Schuldanerkenntnisses des Beklagten ist ein Bestreiten der in Rechnung gestellten honorarpflichtigen Stunden, gleich ob sie nicht erbracht oder nicht erforderlich gewesen sein sollen, materiell-rechtlich ausgeschlossen. Eines Urkundenbeweises durch die Klägerin bedarf es demgegenüber nicht mehr. Das gilt auch für die Frage, ob der Beklagte die Klägerin urkundlich damit beauftragt hat, den Arbeitsgerichtsprozeß, an dem er persönlich nicht beteiligt war, für die Arbeitnehmerin auf seine Rechnung und zu den für ihn selbst geltenden Bedingungen zu führen.

4. Das Berufungsgericht hat der Klägerin keinen höheren Zinsfuß zugesprochen als beantragt. Es hat in diesem Punkt nur das landgerichtliche Urteil unrichtig wiedergegeben. Dieses offenkundige Schreibversehen kann durch das Berufungsgericht selbst nach § 319 ZPO im Bedarfsfall berichtigt werden.






BGH:
Urteil v. 03.04.2003
Az: IX ZR 113/02


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