Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 30. Mai 2012
Aktenzeichen: 12 O 8/12

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 30.05.2012, Az.: 12 O 8/12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Klägerin ist im Ankauf von Altedelmetallen tätig, wobei der Ankauf sowohl über selbständig tätige Agenturpartner als auch über das Internet unter www€..de erfolgt.

Die Beklagten betreiben ein Juweliergeschäft in O1 und kaufen Schmuck, Münzen, Antiquitäten und ganze Nachlässe auf. Die Beklagten warben in einer Anzeige vom 28.07.2011 im X Wochenblatt wie in Anlage K2 ersichtlich mit dem Ankauf von Altgold, Schmuck,Silber, Zahngold, Diamanten, Münzen, Antiquitäten und ganzen Nachlässen sowie An- und Verkauf von Markenuhren unter Hinweis auf €sofort Bargeld zu unserem Tageshöchstpreis - kostenlose Schätzung€. Die Klägerin forderte die Beklagten auf, die Werbung mit €kostenloser Schätzung€ zu unterlassen.Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K5 verwiesen. Die Beklagten gaben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.

Die Klägerin hält die Werbeaussage der Beklagten für irreführend, da es branchenüblich sei, dass beim Altgoldankauf die Schätzung kostenlos erfolge. Die Werbung sei auch deshalb irreführend, weil es keine irgendwie geartete Schätzung gebe. Da es sich die Bewerbung mit kostenloser Schätzung auch für den Bereich des Goldankaufs beziehe, müsse dieser Teil der Anzeige richtig sein.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gemäß §890 ZPO zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Goldankauf mit: €kostenlose Schätzung€ zu werben, insbesondere wie dies erfolgt ist in der Anzeige vom 28.07.2011 im XWochenblatt.

2. Die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 651,80 €an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGBseit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

4. Das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten halten die beanstandete Werbung für nicht irreführend, da sich das Angebot einer kostenlosen Schätzung auf den gesamten Inhalt der Anzeige beziehe und es durchaus nicht branchenüblich sei, dass ganze Nachlässe kostenlos geschätzt würden. Auch die Bewertung von Diamanten, teuren Uhren oder Antiquitäten und Münzen erfolge nicht üblicherweise kostenfrei.Darüber hinaus habe der Sachverständige SV1 selbst ausgeführt, dass es beim Goldankauf zwar üblich sei, dass die Bewertung kostenfrei erfolge, es jedoch vereinzelte Anbieter gebe, die hierfür einen gewissen Betrag in Rechnung stellen würden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Parteien sind Wettbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3UWG, da beide Parteien Altedelmetalle ankaufen. Das Wettbewerbsverhältnis ist auch in räumlicher Hinsicht gegeben, da die Klägerin über Agenturen jedenfalls auch im Bereich des Rhein-Main-Gebiets tätig ist.

Die Werbung der Beklagten entsprechend Anlage K2 ist jedoch nicht irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend im Sinne von § 5 UWG sein kann, da die gesetzliche Regelung das Publikum auch vor objektiv richtigen Angaben schützen will, wenn sie bei einem erheblichem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise betonen, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 23.10.2008 die Werbung mit der Gebührenfreiheit des Edelmetallankaufs von Privatpersonen als irreführend im Sinne von § 5 UWG qualifiziert,weil anders als in der Entscheidung vom 09.07.1987 €Gratissehtest € bei dem Verzicht auf Ankaufgebühren keine freiwillige Sonderleistung erbracht werde, sondern für den Ankauf der Edelmetalle als solchen keine Gebühr verlangt wird.Entscheidend sei, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Leistung irrtümlich einen Vorteil sehe,den er nicht ohne Weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Leistung bei der Konkurrenz erwarten könne.

Anders als in dem vom BGH bzw. dem OLG München entschiedenen Fällen bewerben die Beklagten hier jedoch nicht allein die kostenlose Schätzung beim Ankauf von Altedelmetallen, sondern die beanstandete Werbeanzeige bezieht sich insgesamt auf die kostenlose Schätzung von Altgold, Schmuck, Silber, Zahngold, Diamanten,Münzen, Antiquitäten und ganze Nachlässe sowie auf den An- und Verkauf von Markenuhren. Dass der Ankauf von Diamanten, Münzen,Antiquitäten und ganzen Nachlässen branchenüblich gebührenfrei geschätzt wird, hat die Klägerin nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Sie hat vielmehr ausdrücklich vortragen lassen, dass sie über die Frage der Gebührenfreiheit beispielsweise beim An- und Verkauf von Markenuhren keine Kenntnis habe. Ihr Angriff zielt allein auf die Werbung des Ankaufs von Altgold und Altedelmetallen mit kostenfreier Schätzung. Eine derartige isolierte Betrachtung der Anzeige der Beklagten ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts unzulässig. Sie steht auch im Widerspruch zu dem unmissverständlichen Text der Anzeige. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der von der fraglichen Werbung hervorgerufen wird (ständige Rechtssprechung vgl. BGH I ZR 152/94 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen deshalb nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH I ZR 213/93, zitiert nach juris).Daher verbietet es sich, die Werbeaussage €kostenlos Schätzung€ alleine isoliert auf den Goldankauf zu beziehen,wie es die Klägerin vornimmt. Bezieht man hingegen die Anpreisung €kostenlose Schätzung€ auf den Gesamtinhalt der Anzeige, erweist sich die Anzeige nicht als irreführend im Sinne von § 5 UWG, da die kostenlose Schätzung von Diamanten, Münzen,Antiquitäten und ganzen Nachlässen weder gesetzlich vorgeschrieben ist noch eine zum Wesen der Dienstleistung gehörende Eigenschaft betrifft, sondern eine freiwillige und auch nicht übliche Sonderleistung darstellt.

Damit wird aber bei dem angesprochenen Verkehrskreis durch die Werbeaussage der Beklagten keine Irreführung hervorgerufen. Der von der Klägerin beanstandete Teil der Anzeige ist auch objektiv richtig, denn die Beklagten bieten eine kostenfreie Schätzung auch von Altgold an. Dass sie sich in diesem Bereich möglicherweise ebenso verhalten, wie die Mehrzahl der Altedelmetallankäufer macht die Werbeaussage insgesamt nicht irreführend.

Mithin besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht,so dass die Abmahnung der Klägerin auch nicht berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ist, mithin steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 30.05.2012
Az: 12 O 8/12


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