Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 5. Dezember 2002
Aktenzeichen: 10 WF 29/02

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 05.12.2002, Az.: 10 WF 29/02)

1.

Die Einholung einer bloßen telefonischen Auskunft ist kein in der ZPO vorgesehenes Beweismittel.

2.

Eine Beweisgebühr fällt nicht an für eine Tätigkeit nach Abschluss des Beweisaufnahmeverfahrens.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Wesel - Amtsrichterin - vom 15.08.2002 und 17.09.2002 aufgehoben und die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers vom 17.07.2002 zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1.

Der Beschluss vom 17.09.2002 ist schon deshalb aufzuheben, weil die Amtsrichterin zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.08.2002 nicht berufen ist (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG).

2.

Der Beschluss vom 15.08.2002 ändert auf die Erinnerung des Antragstellers die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers vom 17.07.2002 zu Unrecht ab. Der Rechtspfleger hat die in der Kostenberechnung vom Antragsteller beantragte Beweisgebühr zu Recht nicht berücksichtigt. Durch die Einholung der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholten, gleichwohl verwerteten telefonischen Auskunft bei der Polizeistation .. und deren Weitergabe an die Prozessbevollmächtigten ist eine Beweisgebühr nicht angefallen.

Zum einen hat eine Beweisaufnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht stattgefunden. Die Einholung einer bloßen telefonischen Auskunft ist kein in der ZPO vorgesehenes Beweismittel. Sie ist auch nicht vergleichbar mit einer amtlichen Auskunft, die als Beweismittel zum Zwecke der Beweisaufnahme anerkannt ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Übers § 373 Rn. 32 mwN). Bei einer als Beweismittel zulässigen amtlichen Auskunft müssen sich die Identität und die Befugnis des die Auskunft Erteilenden zur Abgabe einer solchen Auskunft feststellen lassen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1995, 342). Diese Feststellungen ermöglicht jedoch der allein auf einer telefonischen Auskunft bei "Herrn .. von der Polizeistation .." beruhende richterliche Vermerk vom 03.07.2002 (Bl. 25 GA) nicht.

Zum anderen fällt eine Beweisgebühr nicht an für eine Tätigkeit nach Abschluss des Beweisaufnahmeverfahrens. Dieses ist spätestens beendet mit Beginn der mündlichen Verhandlung über die Ergebnisse der Beweisaufnahme (vgl. Gerold/Schmidt - von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rn. 141 f). Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Kenntnisnahme vom Inhalt des Telefonats stellt daher ebensowenig eine Vertretung in einem Beweisaufnahmeverfahren dar wie die Überprüfung einer übermittelten Sitzungsniederschrift über eine Parteianhörung, bei der der Rechtsanwalt nicht zugegen war (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 546 f und 861 f).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 05.12.2002
Az: 10 WF 29/02


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