Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 7. August 2002
Aktenzeichen: 2 U 2/01

(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 07.08.2002, Az.: 2 U 2/01)

Tenor

Des Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 28.6.2001 - 3 O & wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Anwaltshonorar für die Tätigkeit eines Kollegen S. für die Beklagte im Zeitraum von August 1999 bis April 2000 geltend. Die Beklagte hatte sich im August 1999 von ihrem Ehemann getrennt. Sie wandte sich an Rechtsanwalt S. und beauftragte ihn mit ihrer Vertretung ggü. ihrem Ehemann in Bezug auf Ehewohnung, Unterhaltsansprüche, u.a. Der Umfang des erteilten Auftrags ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte unterzeichnete am 20.8.1999 eine umfassende Vollmacht (Anlage K3). Mit Schreiben vom 19.8.1999 forderte Rechtsanwalt S. den Ehemann der Beklagten zur Auskunfterteilung über seine Einkünfte und sein Vermögen auf sowie zur Zahlung von Unterhalt für sie und ihre drei Kinder i.H.v. insgesamt 3.857 DM (K 4). Mit Schreiben vom 18.8.1999 bei die Beklagte die Anwaltskanzlei, sich um die Löschung einer von ihr übernommenen Bürgschaft über 100.000 DM bei der Volksbank B. zu bemühen.

In der Folgezeit verhandelte Rechtsanwalt S. im Einverständnis der Beklagten mündlich und schriftlich mit ihrem Ehemann und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt über die Verwertung oder Aufteilung des im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundvermögens, über Unterhaltsfragen und den Umgang mit den Kindern. Es wurde eine als unverbindlich bezeichnete Vereinbarung getroffen, derzufolge der Ehemann der Beklagten monatlich 2.100 DM für sie und die Kinder zahlte sowie sämtliche Verbindlichkeiten und mit der Nutzung des Hauses durch die Beklagte und die Kinder verbundenen Kosten übernahm.

Zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kam es nicht. Die Beklagte beendete das Mandat im April 2000. Rechtsanwalt S. stellte Honorar mit Kostennoten vom 6.4.2000 und 9.5.2000, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, in Rechnung. Ein Hinweis auf eine eventuelle Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, erfolgte seitens Rechtsanwalt S. nicht.

Das LG hat unter Abweisung der weiter gehenden Honorarforderung des Klägers folgende Honoraransprüche anerkannt:

Aus der Kostennote vom 6.4.2000:

eine 7,5/10-Geschäftsgebühr und eine 7,5/10-Besprechungsgebühr mit Auslagenpauschale, weiteren Auslagen und Mehrwertsteuer aus dem Gegenstandswert von 12 × 3.857 DM, insgesamt (nach Abzug der von der Beklagten erbrachten Zahlungen) 1.460,53 DM.

Aus der Kostennote vom 9.5.2000:

(1) Eine 7,5/10-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 265.000 DM (200.000 DM für einen Auseinandersetzungsanspruch hinsichtlich des Hauses, 60.000 DM hälftiger Wert der Eigentumswohnung, 5.000 DM Hausrat, wie von der Beklagten geschätzt), eine 7,5/10-Besprechungsgebühr aus dem Gegenstandswert von 200.000 DM, insgesamt (einschl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) 5.136,02 DM.

(2) Eine 7,5/10-Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 100.000 DM nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 1.895,21 DM, für die Tätigkeit von Rechtsanwalt S. in Bezug auf die Bürgschaft.

(3) Eine 7,5/10-Geschäftsgebühr und eine 7,5/10-Besprechungsgebühr im Zusammenhang mit der Regelung des Umgangsrechts für die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder aus einem Gegenstandswert von 5.000 DM, insgesamt 603,20 DM.

Das Urteil vom 28.6.2001 wurde der Beklagten am 6.7.2001 zugestellt. Mit am 6.8.2001 beim OLG eingegangenem Antrag begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens.

Sie macht weiterhin geltend, sie habe Rechtsanwalt S. von Anfang an den Prozessauftrag erteilt, Scheidungsantrag für sie einzureichen. Da es hierzu nicht gekommen sei, stehe ihm lediglich aus einem einheitlichen (zusammengerechneten) Gegenstandswert eine 5/10-Prozessgebühr gem. § 32 BRAGO zu. Eine Abrechnung nach § 118 BRAGO sei nicht zulässig. Der Auftrag zur Prozessführung ergebe sich aus der von ihr unterzeichneten Vollmacht vom 20.8.1999. Beweispflichtig für die Beauftragung mit Einzelmandaten sei der Kläger. Aus dem Anwaltsschreiben vom 19.8.1999 könnten keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden, da ihr keine Überwachungspflichten oblägen. Ein ohne Abwarten des Trennungsjahres gestellter Scheidungsantrag wäre auch erfolgreich gewesen, da die Beklagte infolge einer tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann blaue Flecken am rechten Oberarm davongetragen habe. Hinzugekommen sei eine ehewidrige Beziehung ihres Ehemannes.

Honoraransprüche stünden dem Kläger auch deswegen nicht zu, weil sie Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können und Rechtsanwalt S. verpflichtet gewesen wäre, sie von sich aus hierauf hinzuweisen. Fürsorglich erklärt sie mit einem entspr. Schadensersatzanspruch die Aufrechnung.

Im Einzelnen erhebt die Beklagte gegen die zuerkannten Honoraransprüche fürsorglich folgende Einwendungen:

Die von Rechtsanwalt S. geltend gemachte Unterhaltsforderung sei erheblich übersetzt gewesen. Es könne deshalb allenfalls von einem Gegenstandswert von 25.200 DM für den Trennungsunterhalt ausgegangen werden. Hinsichtlich des Honorars für die Vermögensauseinandersetzung sei der Gegenstandswert zu hoch angesetzt, da Rechtsanwalt S. bekannt gewesen sei, dass die Eigentumswohnung belastet war.

Hinsichtlich der Bürgschaft sei kein Honoraranspruch entstanden. Die Anforderung der Bürgschaftsurkunde habe lediglich der Informationsbeschaffung gedient.

Da Prozessauftrag erteilt gewesen sei, sei für die Umgangsregelung ebenfalls nur eine 5/10-Prozessgebühr gem. § 32 BRAGO angefallen, wobei der Gegenstandswert lediglich mit 1.500 DM anzusetzen sei.

II. Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, da die Rechtsverteidigung - die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 28.6.2001 - keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Der Kläger ist zunächst nicht deshalb daran gehindert, die für die Tätigkeit von Rechtsanwalt S. angefallenen Gebühren geltend zu machen, weil dieser die Beklagte auf die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, hätte hinweisen müssen. Zur umfassenden Beratungspflicht des Anwaltes kann ein derartiger Hinweis gehören. Dies gilt aber nur, wenn entspr. Anhaltspunkte vorliegen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Bei einem nur zur Hälfte belasteten Haus im geschätzten Verkehrswert von 800.000 DM, einer weiteren Eigentumswohnung, bei zwei Betrieben des Ehemannes, Schmuck im Tresor und Angaben der Beklagten zum Einkommen ihres Ehemannes, das zu den geltend gemachten Unterhaltsforderungen im Schreiben vom 19.8.1999 Anlass gegeben hat, bestand keinerlei Veranlassung, an Beratungshilfe zu denken. Wenn die Beklagte Bedenken gehabt hätte, das Honorar für die anwaltliche Tätigkeit aufbringen zu können, hätte sie dieses Problem von sich aus ansprechen müssen, zumal Rechtsanwalt S. unstreitig darauf hingewiesen hatte, dass die Anwaltsgebühren hoch sein würden. In welchem Umfang später aufgrund genauerer Erkenntnisse Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden ist, spielt keine Rolle.

2. Maßgebend für das Entstehen der jeweiligen Gebührentatbestände ist allein der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag. Aus der von der Beklagten unterzeichneten Vollmacht lassen sich keine Rückschlüsse auf diesen ziehen, da der vorformulierte Text umfassend ist und gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten gleichermaßen erfasst. Der Ablauf der Angelegenheit und die vorgelegte Korrespondenz sprechen für eine Beauftragung mit zunächst außergerichtlichen Tätigkeiten. Selbst wenn der Rechtsanwalt einen Prozessauftrag erhält, davon jedoch zunächst keinen Gebrauch machen soll und vielmehr eine gütliche, außergerichtliche Erledigung versuchen soll, so erwachsen ihm Gebühren nach § 118 BRAGO. Dies gilt auch dann, wenn es später (wie hier nicht) wegen eines Restbetrages der Forderung zur Klage kommt (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., S. 1340 Ziff. 1.1).

Dies kann allerdings dahingestellt bleiben, weil dem Kläger selbst dann, wenn die Beklagte sogleich, wie von ihr behauptet, Prozessauftrag erteilt hätte, nur ein unwesentlich geringeres Honorar zustehen würde, so dass die Berufungssumme des § 511a ZPO (a.F.) nicht erreicht würde.

Die Beklagte verkennt, dass - ihren Ausführungen folgend - selbst im Falle eines Scheidungsauftrags nur einige Gegenstandswerte zusammengerechnet werden könnten, weil es sich i.Ü. um mehrere Angelegenheiten handelt. Außerdem hat sie nicht berücksichtigt, dass die 5/10-Prozessgebühr des § 32 BRAGO auch aus dem Gegenstandswert der beauftragten Scheidung zu berechnen wäre; ebenso wenig, dass der Anspruch auf einmal entstandene Besprechungsgebühren gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO durch eine vorzeitige Beendigung des Auftrags nicht entfällt, § 13 Abs. 4 BRAGO.

Im Einzelnen:

a) Hinsichtlich des Getrenntlebensunterhaltes räumt die Beklagte ein, dass die Gebühren getrennt abzurechnen sind, weil insoweit ein Verbundverfahren gar nicht möglich ist, und Besprechungen mit der Gegenseite in ihrem Einverständnis stattgefunden haben. Der Gegenstandswert bestimmt sich - wie auch im Prozess - nach dem Interesse der Partei, nicht nach dem - späteren - Erfolg.

Dass Rechtsanwalt S. den Unterhalt fehlerhaft unrealistisch hoch berechnet hat - die Informationen der Beklagten zugrunde gelegt -, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insb. nicht aus den behaupteten Angaben zu monatlichen Verbindlichkeiten und Kosten von 4.000 und 2.000 DM sowie Privatentnahmen von mindestens 4.000 DM. Diese lassen vielmehr eher auf ein Einkommen von mindestens 10.000 DM schließen. Dass die Forderung keineswegs unrealistisch war, wird auch durch den Inhalt der später getroffenen Vereinbarung deutlich: Neben dem vom Ehemann der Beklagten geleisteten Barbetrag von 2.100 DM ist der Wohnvorteil in dem Haus im Wert von 800.000 DM sowie die Übernahme aller Kosten zu berücksichtigen. Diese dürften einen Wert von mindestens 1.800 DM darstellen. Es bleibt daher bei einem Gegenstandswert von 46.284 DM (12 × 3.857 DM).

Die Angemessenheit der Gebührenbemessung mit jeweils 7,5/10 hat die Beklagte nicht angegriffen. Es ergibt sich daher (Kopien und weitere, ebenfalls nicht dargelegte Kosten außer Acht gelassen) eine Forderung von 2 × 1.068,80 DM zzgl. Auslagenpauschale von 40 DM und 348,42 DM Mehrwertsteuer, insgesamt also 2.526,02. Nach Abzug der unstreitigen Zahlungen der Beklagten von 1.160 DM verbleibt eine Restforderung von 1.366,02 DM.

b) Einen Auftrag zur Einreichung eines Scheidungsantrags unterstellt, wären die Gegenstandswerte der Angelegenheiten, die im Verbundverfahren hätten geltend gemacht werden können, zusammenzurechnen.

Für das Scheidungsverfahren wären gem. § 12 Abs. 2 S. 2 GKG drei Netto-Monatseinkommen der Ehegatten maßgebend. Allein das Einkommen des Ehemannes dürfte 5.000 DM erheblich überschritten haben, wenn man berücksichtigt, dass er bereit war, monatlich 2.100 DM Unterhalt, 300 DM Büromiete sowie alle das Haus betreffenden Kosten und die Darlehenszinsen zu zahlen. Es wird daher von einem Gegenstandswert von 15.000 DM ausgegangen.

Hinzu kämen (den Angaben der Beklagten folgend) 5.000 DM für die Hausratteilung sowie 1.500 DM für die Umgangsregelung. Dies ergäbe 21.500 DM.

Dem Kläger stünde somit eine 5/10-Prozessgebühr gem. § 32 Abs. 1 BRAGO i.H.v. 592,50 DM, eine 7,5/10-Besprechungsgebühr für die unstreitig im Einverständnis der Beklagten erfolgte Besprechung mit der Gegenseite hinsichtlich des Umgangsrechts aus einem Wert von 1.500 DM (97,50 DM), die Auslagenpauschale von 30,50 DM sowie 102,48 DM Mehrwertsteuer zu, insgesamt 742,98 DM.

c) Die Tätigkeiten von Rechtsanwalt S. in Bezug auf die Vermögensauseinandersetzung stellen eine weitere Angelegenheit dar und sind daher gem. § 118 BRAGO abzurechnen. Eine Zusammenrechnung von Gegenstandswerten scheidet aus bei Ansprüchen, die nicht in den Verbund aufgenommen werden können (Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., S. 569 Ziff. 2.1; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 7 Rz. 5; § 132 Rz. 2). Bei der hier zu regelnden Auseinandersetzung von Miteigentumsgemeinschaften der Ehegatten handelt es sich nicht um Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, die im Verbund geltend gemacht werden könnten, sondern um allgemeine zivilrechtliche Ansprüche, für die die Zuständigkeit des FamG nicht gegeben ist (vgl. Zöller/Philippi, 23. Aufl., § 621 ZPO Rz. 62).

Die Gegenstandswerte sind vom LG mit 200.000 DM für das Hausgrundstück und 60.000 DM für die Eigentumswohnung angesetzt worden. Die Verkehrswerte der Immobilien sind mit 800.000 DM und 120.000 DM unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auf die aus dem Grundbuch ersichtlichen Belastungen nicht an (vgl. Zöller/Herget, 23. Aufl., § 6 ZPO Rz. 2).

Die Beklagte bestätigt eine Tätigkeit von Rechtsanwalt S. in Bezug auf das Familienheim und die Eigentumswohnung, die den Ansatz einer 7,5/10-Geschäftsgebühr rechtfertigt, sowie eine Besprechungsgebühr auslösende Verhandlungen bezüglich des Hausgrundstücks. Die Angemessenheit der Berechnung einer 7,5/10-Gebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist ebenfalls nicht angegriffen.

Dem Kläger stehen somit eine 7,5/10-Geschäftsgebühr aus einem Wert von 260.000 DM (2.313,80 DM), eine 7,5/10-Besprechungsgebühr aus 200.000 DM (2.073,75 DM) zu, das sind zzgl. Auslagenpauschale (40 DM) und 708,41 DM Mehrwertsteuer insgesamt 5.135,96 DM.

d) Unbegründet sind auch die Einwendungen der Beklagten gegen die Gebührenforderung des Klägers hinsichtlich der von ihr übernommenen Bürgschaft. Hier handelt es sich ebenfalls um keine Angelegenheit, die mit dem angeblichen Scheidungsauftrag eine Einheit bilden könnte, sondern eine allgemein zivilrechtliche Tätigkeit ggü. einem Dritten.

Eine Geschäftsgebühr gem. § 118 Nr. 1 BRAGO ist grundsätzlich bereits mit der Informationserteilung bzw. Beauftragung durch die Beklagte angefallen. Ihre Argumentation, Rechtsanwalt S. habe insoweit nicht tätig werden, sondern sich nur über die Vermögensverhältnisse informieren sollen, wird durch ihr Schreiben vom 18.8.1999 widerlegt, mit dem sie um einen Schriftsatz an die Volksbank B. gebeten hat; die Bürgschaft solle schnellstmöglich gelöscht werden.

Fraglich ist lediglich, ob der Ansatz einer 7,5/10-Gebühr berechtigt ist. Zu Gunsten der Beklagten wird hier unterstellt, dass lediglich die Mindestgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgerechnet werden durfte. Dies sind 5/10 aus einem Gegenstandswert von 100.000 DM, somit 1.062,40 DM. Zuzüglich Auslagenpauschale (40 DM) und 176,40 DM Mehrwertsteuer ergibt sich eine Forderung von 1.278,90 DM.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die beabsichtigte Berufung allenfalls i.H.v. 571,08 DM - 9.094,94 DM (Urteilssumme) abzgl. 8.523,86 DM (oben errechnete Mindestforderung) - Aussicht auf Erfolg hätte. Insoweit fehlt es jedoch am Erreichen der Berufungssumme des § 511a ZPO (a.F.). Die Berufung wäre, soweit sie materiell rechtlich Aussicht auf Erfolg hätte, mangels Erreichens der Berufungssumme unzulässig. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten war daher insgesamt mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

Riedel VorsRiOLG May RiOLG Gadamer RiOLG






OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 07.08.2002
Az: 2 U 2/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/52d2ca1397b5/OLG-Karlsruhe_Beschluss_vom_7-August-2002_Az_2-U-2-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share