Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. April 1993
Aktenzeichen: 6 U 201/92

(OLG Köln: Urteil v. 23.04.1993, Az.: 6 U 201/92)

Zur Irreführungseignung einer Werbung für ein privates "Systemspiel", das wesentlich darauf aufbaut, daß die einzelnen Mitspieler für den "Zufluß" neuer Spieler sorgen müssen, wenn von den versprochenen Gewinnen und den vorgegebenen Einsätzen nicht unbedeutende Anteile für die Initiatoren und "Verwalter" des Spiels abgezweigt werden und wenn die Regeln dieses Spieles als "...verbindlich anerkannt" bezeichnet werden.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen

Erfolg. Die Beklagten waren nach Maßgabe des Tenors zur

Unterlassung der beanstandeten Werbung zu verurteilen.

Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung seinen Antrag neu

gefaßt hat, stehen dem prozessuale Bedenken nicht entgegen. Der

Kläger hat auf diese Weise lediglich den Kern seines

Unterlassungsbegehrens deutlicher herausgestellt und den Antrag

zugleich an die beanstandete konkrete Verletzungshandlung angepaßt.

Die nunmehr in drei Abschnitte unterteilte Antragsfassung betrifft

Punkte, die bereits im ersten Rechtszug Inhalt der

schriftsätzlichen Begründung des Klagebegehrens und damit Teil des

Streitgegenstandes waren.

1. Das Landgericht hat die Unterlassungsverurteilung maßgeblich

darauf gestützt, daß in dem Werbeprospekt eine Auszahlung von

insgesamt 3.600,-- DM herausgestellt werde, obwohl schon deswegen

kein Spieler die Chance habe, volle 3.600,-- DM zu erhalten, weil

pro Jahr 18,-- DM an die Initiatorin bzw. Verwalterin des Spiels zu

zahlen seien. Insoweit wenden die Beklagten im Berufungsverfahren

ein, die Abweichung der angekündigten Gewinnmöglichkeit von

3.600,-- DM von dem tatsächlich erzielbaren Gesamtbetrag von

3.582,-- DM sei nicht geeignet, den Spielentschluß eines nicht

völlig unerheblichen Teils der Mitspielinteressenten positiv zu

beeinflussen. Ob dieser Einwand erheblich ist, erscheint schon

deswegen zweifelhaft, weil der Betrag von 18,-- DM nach § 6 der

Spielregeln für jede Spielernummer j ä h r l i c h erhoben wird.

Die Belastung mit der Gebühr kann mithin auch mehr als 18,-- DM

betragen, wenn nämlich der Spieler länger als ein Jahr benötigt, um

alle Gewinnpositionen der Pyramide zu erreichen. Braucht er hierfür

gar mehrere Jahre, so multipliziert sich der Betrag von 18,-- DM

mit der Zahl der Jahre, in denen der Spieler am Spiel beteiligt

ist. Angesichts der Ungewißheit, ob die notwendige Zahl neuer

Mitspieler gefunden werden kann, die die für den einzelnen Spieler

maßgeblichen Positionen besetzen, erscheint es nicht

unwahrscheinlich, daß mehrere Jahre bis zum Erreichen der

Maximalposition vergehen können. Nach sechse Jahren übersteigt der

Gebührenaufwand aufgrund des § 6 der Spielregeln bereits 100,-- DM.

Ob ein Irrtum über einen eventuell möglichen Abzug von der

maximalen Gewinnsumme in dieser Größenordnung nicht mehr

wettbewerblich relevant ist, erscheint aber fraglich. Letztlich

kann dies indes dahinstehen, denn der beanstandete Text im Prospekt

mit der Óberschrift "die Teilungsautomatic der Pyramiden" erfüllt

jedenfalls aus den nachstehend ausgeführten Gründen den Tatbestand

des § 3 UWG.

Der Kläger hat von Anfang an geltend gemacht, die Seite des

Werbeprospekts, auf der im oberen Teil von der "Teilungsautomatic

der Pyramiden" und unten von der Auszahlung von insgesamt 3.600,--

DM die Rede ist, erwecke den Eindruck, eine solche Auszahlung

erfolge geradezu automatisch. Hierauf hat auch das Landgericht

seine Entscheidung in einer Hilfsbegründung gestützt. Der Senat

tritt diesen Ausführungen bei.

Die textliche und graphische Gestaltung der beanstandeten

Prospektseite erweckt auch nach der Óberzeugung des Senats bei

einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Leser den

Eindruck, die Auszahlung von 3.600,-- DM sei das notwendigerweise

eintretende Ende einer durch den Einstieg in das Spiel und die

Zahlung des Einstiegsbetrags ausgelösten Ursachenkette. Hierauf

werden die Leser bereits durch die ersten Seiten des Prospektes

eingestimmt. Es beginnt dort nämlich mit dem Hinweis: "Das Geld

liegt auf der Straße... bei uns lernen Sie, sich danach zu

bücken!". Sodann wird der Leser aufgefordert, sich seine Wünsche

selbst zu realisieren, wobei auf Urlaub, ausgefallene Hobbies und

ein neues Auto hingewiesen wird. Schließlich wird aufgezeigt, wie

man an 3.600,-- DM kommen kann. Das ganze wird als

Investitionsmöglichkeit den klassischen Geldanlageformen - "Bank,

Immobilien, Kapitalanlagen" - gleichgestellt. Sodann folgen auf der

fraglichen Prospektseite die blickfangmäßig herausgestellten

Ankündigungen "Teilungsautomatic der Pyramiden" und "Auszahlung

insgesamt 3.600,-- DM".

Vor diesem Hintergrund erweckt die geometrische Darstellung der

"Pyramidenteilung" bei den flüchtigen und in erster Linie auf den

Gewinn fixierten Leser den Eindruck, der graphisch wiedergegebene

Aufstieg innerhalb der Pyramiden sei Teil einer sich mit

mathematischer Genauigkeit und Notwendigkeit abspielenden

Entwicklung. Dies gilt um so mehr, als stets davon die Rede ist,

daß die Neueinsteiger/Spieler "kommen", "vorrücken" etc. Daß dies

entgegen dem dadurch verursachten Anschein nicht von selbst

geschieht, sondern der einzelne Spieler selbst für den "Zufluß"

neuer Spieler an den für ihn günstigen Postionen zu sorgen hat, ist

in dem Prospekt mit keinem Wort erwähnt und findet einen

Niederschlag lediglich in § 1 der allgemeinen Spielregeln, also im

Kleingedruckten auf der Rückseite des Teilnahmeantrags.

2. Auch der durch den Antrag zu 2. erfaßte Hinweis unter Ziffer

7. ("Spielregeln") der "Besonderen Sicherheitsmerkmale" verstößt

wegen der damit verbundenen Irreführungsgefahr gegen § 3 UWG. Bei

einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise

wird durch diese Ankündigung der Eindruck erweckt, daß die

Spielregeln durch staatliche Autorität geprüft, positiv beurteilt

(= anerkannt) und/oder verbindlich festgelegt worden seien. Soweit

die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend machen, die

Redewendung "verbindlich anerkannt" beziehe sich schon dem

allgemeinen Sprachgebrauch nach auf die Anerkennung durch einen

Geschäftspartner, nicht jedoch durch irgendeine Autorität, vermag

das nicht zu überzeugen. Die Beklagten lassen insoweit

unberücksichtigt, daß für den uninformierten und flüchtigen Leser

der Schluß auf die vielfach beworbenen öffentlich veranstalteten

Gewinnspiele naheliegt, bei denen - wie etwa bei den

Klassenlotterien - die Spielbedingungen durch staatliche Stellen

freigegeben sind.

3. Auch die Ankündigung in dem Beitrittsantrag, nach der der

Spieleinsatz 600,-- DM beträgt, ist mit § 3 UWG nicht zu

vereinbaren. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen

Verkehrskreise wird nämlich annehmen, es handele sich hier um den

Betrag, der "netto" als Einsatz in das Spiel selbst fließe. Für den

Leser des Formulars ist aus dem Teilnahmeantrag ein

"Einstiegspreis" von 799,-- DM ersichtlich, der sich aus einem

Spieleinsatz von 600,-- DM, einem Beitrag von 100,-- DM für den

"Sicherheitsfonds" sowie einer Aufnahmegebühr von 99,-- DM

zusammensetzt. Diese Aufzählung erweckt den Eindruck, der

"Spieleinsatz" genannte Anteil von 600,-- DM komme in seinem

Nominalwert ungeschmälert der im Umlauf des Spiels befindlichen

Geldmenge zugute. Stattdessen geht jedoch auch von dem

"Spieleinsatz" noch einmal ein Anteil an die Initiatorin. Nach dem

eigenen Vorbringen der Beklagten werden nämlich, sobald sich vier

Mitspieler gefunden haben, deren "Spieleinsätze" von 2.400,-- DM (4

x 600,-- DM) wie folgt verwandt:

Position C: Gewinnausschüttung 1.200,-- DM Position B:

Gewinnausschüttung 400,-- DM Position A: Gewinnausschüttung 400,--

DM 2.000,-- DM;

sodann werden 200,-- DM für "Dynamikeinstiege" verwandt, fließen

also ebenfalls unmittelbar dem Spiel zu. Weitere 200,-- DM werden

jedoch in Form einer "Vertriebsgebühr" für Verwaltungsaufwand an

die Initiatorin abgeführt. Hieraus folgt, daß der als

"Spieleinsatz" bezeichnete Anteil von 600,-- DM nicht vollständig

dem Spiel selbst zufließt, vielmehr erhält hiervon jeweils 50,-- DM

die Initiatorin.

Ein entsprechender Irrtum der Leser über den wirklich als

Spieleinsatz verwandten Teil der Einzahlung ist

wettbewerbsrechtlich relevant, ohne daß es darauf ankommt, ob die

Höhe des Spieleinsatzes für die Größe der Gewinnchance (mit-)

bestimmend ist. Für den Interessenten ist es nämlich, wenn er über

die Teilnahme am Spiel nachdenkt, durchaus von Interesse, wie hoch

der Anteil an seiner Einstiegszahlung ist, der in das Spiel selbst

einfließt und dort gegebenenfalls wiederum als Gewinn verteilt

werden kann. Gerade die Höhe der Gebühren, die nicht in irgendeiner

Weise in den Kreislauf des im Spiel befindlichen Geldes gelangen,

macht im Grunde den Preis aus, den der Teilnehmer letztlich an den

Initiator für seine Beteiligung entrichtet. Im Grunde geht es hier

mithin um die Höhe des Honorars, das der Teilnehmer für seine

Spielbeteiligung an den Veranstalter zu zahlen hat und das

lediglich als "Verwaltungskostenanteil" erbracht wird und der im

Spiel zu verteilenden Geldmenge in keiner Weise zugute kommt.

Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, mit der Untersagung

der angegriffenen Werbebehauptungen in der hier ausgesprochenen

Form werde das verfassungsrechtlich begründete Óbermaßverbot

verletzt. Soweit sie meinen, hinsichtlich Ziffer 1. des

Urteilstenors genüge als weniger einschneidendes Mittel, es zu

untersagen, die Gesamtauszahlung von 3.600,-- DM ohne einen

klarstellenden Hinweis auf die einzubehaltende

Informationsbestandsgebühr von 18,-- DM jährlich anzukündigen,

werden Inhalt und Tragweite des Urteilsausspruches verkannt. Die

Beklagten übersehen, daß die Werbeangabe in der konkret

angegriffenen Form zu untersagen ist. Wird von dieser Form in einer

Weise abgewichen, die das Charakteristische der Wettbewerbshandlung

verändert, so ist dies nicht vom Verbotsbereich umfaßt. Nichts

anderes gilt für die Verurteilungen hinsichtlich der Anträge zu 2.

und 3. Zusätzliche Hinweise in der Werbung, wie die Beklagten sie

schriftsätzlich angesprochen haben, können bedeuten, daß die

neugefaßte Werbung nicht mehr vom Kernbereich des

Unterlassungsgebots erfaßt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige

über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713

ZPO.

Die Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen; sie

entspricht dem Unterliegen der Beklagten in der

Berufungsinstanz.






OLG Köln:
Urteil v. 23.04.1993
Az: 6 U 201/92


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