Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Februar 2006
Aktenzeichen: 10 W (pat) 36/04
(BPatG: Beschluss v. 02.02.2006, Az.: 10 W (pat) 36/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der Anmelder meldete am 26. Januar 1989 beim Patentamt eine Erfindung mit der Bezeichnung "Einrichtung für eine Sitzgelegenheit" an, die sich noch im Prüfungsverfahren befindet.
Die 14. Jahresgebühr hatte der Anmelder selbständig und rechtzeitig überwiesen, nachdem sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter ihm die an ihn gerichtete Zahlungserinnerung des Patentamts übersandt hatte. Bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die 15. Jahresgebühr mit Zuschlag am 31. Juli 2003 findet sich in den Akten des Patentamts kein Hinweis auf die Übersendung einer Zahlungserinnerung. Erst mit Datum 2. Dezember 2003 - und damit nach Ablauf der Zahlungsfrist - war eine entsprechende Mitteilung an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders erfolgt, der diese an seinen Mandanten mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist zu beantragen, weitergeleitet hatte.
Der Anmelder hat mit Schreiben vom 31. Januar 2004, beim Patentamt eingegangen am 2. Februar, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt. Zur Begründung führt er aus, auf Rückfrage habe ihm sein Vertreter erklärt, er hätte in der Vergangenheit entsprechende Zahlungsaufforderungen des Amtes zeitnah an ihn weitergeleitet, nachdem der Anmelder die Gebührenzahlung selbst übernommen habe. Das Patentamt sei aber nicht mehr verpflichtet, solche Mitteilungen zu versenden. Der Anmelder meint, er kenne die Änderungen des Gebührenrechts im Patentgesetz nicht, und fühle sich nicht aufgeklärt. Weil die Zahlungsaufforderung ausgeblieben sei, habe er die Zahlung schlicht vergessen.
Der Vertreter des Anmelders hat mit Schreiben vom 4. Februar 2004 an das Patentamt sein Mandat niedergelegt.
Mit Beschluss vom 23. März 2004 hat das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, da der Anmelder sich nicht darauf berufen könne, er habe von der Gesetzesänderung keine Kenntnis erlangt. Vielmehr sei er durch einen Patentanwalt vertreten gewesen, dessen Kenntnis der Kenntnis des Anmelders gleichkomme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, den Beschluss kostenfrei zurückzunehmen und durch einen neuen stattgebenden Beschluss zu ersetzen.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Anmelder aus, die Sache sei noch nicht entscheidungsreif gewesen, da sein Vertreter bisher noch nicht zum Vorwurf des Patentamts, er habe positive Kenntnis von der Gesetzesänderung gehabt, gehört worden sei. Unabhängig davon, ob er durch einen Anwalt vertreten gewesen sei, hätte das Patentamt ihn persönlich über die Gesetzesänderung informieren müssen.
II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dem Anmelder kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
1. Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der 15. Jahresgebühr mit Zuschlag versäumt. Die Frist zur zuschlagsfreien Zahlung der am 31. Januar 2003 fälligen Gebühr endete am 31. März 2003 (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Mit Zuschlag hätte eine Zahlung noch bis zum 31. Juli 2003 wirksam vorgenommen werden können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG). Tatsächlich erfolgte die Zahlung der 15. Jahresgebühr mit Zuschlag erst am 3. Februar 2004 und damit verspätet.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 15. Jahresgebühr ist zulässig. Die zweimonatige Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG begann mit der Kenntnis des Anmelders von der versäumten Handlung. Davon ist ab Zugang (15. Dezember 2003) der dann an den Anmelder weiter geleiteten Zahlungserinnerung beim damaligen Vertreter auszugehen. Der am 2. Februar 2004 beim Patentamt eingegangene Antrag des Anmelders wahrt diese Frist und enthält Angaben, die die Wiedereinsetzung stützen sollen. Innerhalb der Antragsfrist ist auch die versäumte Handlung nachgeholt worden.
3. Der Anmelder war jedoch nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Zahlung der 15. Jahresgebühr mit Zuschlag einzuhalten.
Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat unabhängig davon, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung des anwaltlichen Vertreters des Anmelders vorgelegen hat, die sich der Anmelder wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müsste (§ 85 Abs. 2 ZPO), oder ob der Anmelder selbst fahrlässig die fristgebundene Handlung nicht vorgenommen hat und damit für die sich daraus ergebenden Folgen einstehen muss. In keiner dieser Sachverhaltsalternativen schafft die bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung im Gebührenrecht und damit auch im Gebührenbenachrichtigungssystem des Patentamts einen Wiedereinsetzungsgrund, zumal der Anmelder - wie aus der Anlage zur Beschwerdeschrift hervorgeht - im Jahr 2002 die Zahlung der Jahresgebühr selbständig und pünktlich vorgenommen hatte.
a) Im Rahmen des Vertretungsverhältnisses zwischen dem Anmelder und seinem patentanwaltlichen Vertreter, das ausweislich der Akten des Patentamts schon weit vor dem 1. Januar 2002 begonnen hatte, war es Aufgabe des Patentanwalts, seinen Mandanten rechtzeitig und umfassend über Gesetzesänderungen zu informieren, soweit dessen Rechte davon tangiert sein könnten. Nachdem der Vertreter nicht mit der Einzahlung von Jahresgebühren beauftragt war, genügte er seiner anwaltlichen Verpflichtung zur Beratung des Anmelders und zur Wahrnehmung seiner Interessen, wenn er ihn auf die Änderungen bei der Gebührenzahlung und insbesondere darauf hinwies, dass die Zahlungsfristen unabhängig vom rechtzeitigen Zugang einer Zahlungserinnerung des Patentamts vom Anmelder künftig selbst zu überwachen seien. Der Vertreter war hingegen nicht verpflichtet, die fristgerechte Einzahlung durch den Anmelder zu überwachen oder die Jahresgebühr selbst zu bewirken (vgl. Senatsentscheidung 4 W (pat) 78/97 vom 19. August 1998).
b) Ob der Verfahrensbevollmächtigte seinen Mandanten tatsächlich über die Neuregelung informiert hat, ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung im Beschwerdeverfahren nicht erheblich und daher nicht zu prüfen. Unterstellt der Vertreter sei seiner Verpflichtung nachgekommen, folgt daraus, dass der Anmelder selbst entgegen den Instruktionen seines Vertreters die Zahlungsfrist nicht überwacht und somit die Einzahlung der Jahresgebühr schlicht vergessen hat. In diesem Fall hätte der Anmelder selbst nicht ohne Verschulden die Einzahlungsfrist versäumt, so dass eine Wiedereinsetzung nicht in Frage kommt.
Berücksichtigt man alternativ die Möglichkeit, dass der Verfahrensbevollmächtigte den Anmelder nicht hinreichend über die Notwendigkeit und die Frist zur Zahlung der Jahresgebühren unterrichtet und ihn hierbei nicht auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Gebührenzahlung hingewiesen haben könnte, ist eine Wiedereinsetzung ebenfalls ausgeschlossen, da in diesem Fall die Fehlleistung des Vertreters wie Verschulden des Mandanten zu behandeln ist (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Daher hat die Beschwerde des Anmelders unter keinem Gesichtspunkt Erfolg.
BPatG:
Beschluss v. 02.02.2006
Az: 10 W (pat) 36/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/52f37852b7c8/BPatG_Beschluss_vom_2-Februar-2006_Az_10-W-pat-36-04