Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. Dezember 2011
Aktenzeichen: I-2 U 15/04
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 22.12.2011, Az.: I-2 U 15/04)
Tenor
I.
Auf die Berufung wird das am 20. Januar 2004 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt,
a) der Klägerin eine Mitberechtigung an folgenden Patentanmeldungen einzuräumen:
- EP 1 176 XXX „Sektionaltor“,
- EP 1 176 XXY „Tor, insbesondere Garagentor“,
- DE 199 41 XXZ „Antriebssystem für ein elektrisch antreib-bares Sektionaltor“;
b) gegenüber dem die Anmeldung führenden Patentamt in die Umschreibung der unter a) bezeichneten Patentanmeldungen einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin im Patentregister jeweils als Mitinhaberin geführt wird.
2.
Der auf die Parteien entfallende ideelle Anteil an den unter Ziffer 1. a) genannten Patentanmeldungen wird wie folgt festgestellt:
- EP 1 176 XXX „Sektionaltor“: Klägerin 5 % - Beklagte 95 %;
- EP 1 176 XXY „Tor, insbesondere Garagentor“: Klägerin 5 % - Beklagte 95 %;
- DE 199 41 XXZ „Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor“: Klägerin 20 % - Beklagte 80 %.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläge-rin zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 2.500.000,- € festge-setzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Übertragung der Rechte an drei Patentanmeldungen.
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Toren, insbesondere Garagentoren. Mit der Entwicklung, Herstellung und Reparatur solcher Tore beschäftigte sich auch der inzwischen verstorbene Zeuge A, der in Form eines "Ein-Mann-Betriebes" tätig war. Er meldete am 11.04.1997 ein sturzloses Sektionaltor zum deutschen Patent an, welches anders als die bis dahin bekannten Rolltore, bei denen die kreisbogenförmige Krümmung der Laufschiene im Übergangsbereich zwischen der Vertikalen und der Horizontalen einen Sturz an der Oberseite der Tür erfordert, die Nutzung der vollen Raumhöhe ermöglicht. Die Anmeldung dieses Patents wurde am 10.10.1997 unter der Register-Nummer 197 15 XYX vom Deutschen Patent- und Markenamt offen gelegt.
Im Frühjahr 1YZY kam es zu einer Kontaktaufnahme zwischen der B GmbH & Co. KG, einer Schwestergesellschaft der Beklagten, und dem Zeugen A. Dieser stellte der B GmbH & Co. KG das von ihm zwischenzeitlich weiter entwickelte sturzlose Sektionaltor vor, das anstelle eines Haltearmes nunmehr über einen Scharnierbeschlag verfügte. Es kam zu einer Zusammenarbeit der B GmbH & Co. KG und dem Zeugen A, deren Ziel eine Automatisierung des seinerzeit noch manuell zu betätigenden Tores war und deren konkrete Ausgestaltung streitig ist. Unter dem 27.09.1YZY übersandte die B GmbH & Co. KG dem Zeugen A den Entwurf einer schriftlichen Vereinbarung, der u.a. Angaben über den Beitrag des Zeugen A an der Weiterentwicklung des Sektionaltores und Regelungen für seine Vergütung enthielt. Diesen Entwurf unterzeichnete der Zeuge A nach Überarbeitung am 03.10.1YZY (Anlage ROP 4), beendete aber noch im Oktober 1YZY die Zusammenarbeit mit der B GmbH & Co. KG.
Diese hatte bereits am 01.09.1YZY die erste der drei streitgegenständlichen Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt getätigt. Diese Anmeldung (im Folgenden "Streitanmeldung 1" genannt), die am 05.04.2001 unter der Register-Nummer DE 199 41 XXZ offengelegt und am 15.07.2002 auf die Beklagte umgetragen wurde, betrifft ein Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor. Der dort formulierte Anspruch 1 lautet wie folgt:
"Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor (1) bestehend aus einem Torblatt (2) mit mehreren zueinander verschwenkbaren Gliedern (3, 9, 12), Laufschienen (86), die beidseitig längs des Torblattes (2) gebäudefest angeordnet sind, die einen vertikalen Abschnitt (16), einen bogenförmigen Abschnitt (17) und einen horizontalen Abschnitt (18) aufweisen und in denen die Glieder (3, 12) mittels Rollen (8) geführt sind, beidseitig eines oberen Gliedes (9) des Torblattes (2) befestigten und in der zugeordneten Laufschiene (6) verfahrbaren Laufwagen (10, 11), wobei das oberste Glied ausschließlich mittels der Laufwagen verfahrbar ist, einem elektrischen Antrieb (27), mittels dessen das Torblatt (2) zwischen einer vertikalen Schließstellung und einer horizontalen Offenstellung bewegbar ist, und einer Federeinrichtung (15),
dadurch gekennzeichnet,
dass der elektrische Antrieb (27) an mindestens einem Laufwagen (10, 11) kraftschlüssig angeordnet ist und entlang der Bewegungslinie des Torblattes (2) ein Antriebsmittel (33) ortsfest angeordnet ist, mit welchem der Antrieb (27) in Wirkverbindung steht."
Mit Eingabe vom 31.10.2000 wurde dieser Anspruch gegenüber dem Europäischen Patentamt dahingehend eingeschränkt, dass das oberste Torglied indirekt mittels der Laufwagen in der Laufschiene geführt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anmeldung wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen.
Die Beklagte selber meldete am 28.07.2000 zwei europäische Patente (EP 1 176 XXX und EP 1 176 XXY) an, die vorliegend ebenfalls streitgegenständlich sind und deren Anmeldung jeweils am 30.01.2002 veröffentlicht wurde.
Anspruch 1 der Anmeldung EP 1 176 XXX (im Folgenden "Streitanmeldung 2" genannt) hatte ursprünglich folgenden Wortlaut:
"Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden mehrteiligen Torblatt (1), wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) geführt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei für die Öffnungs- und Schließbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, wobei in der Schließstellung des Torblattes (1) eines der oberen Paneele (2) über ein Verbindungselement an den Antriebsmotor (8) angeschlossen ist und wobei in der Schließstellung des Torblattes (1) das in der oberen Laufschiene 86) geführte Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift."
Mit Schriftsatz vom 30.07.2002 wurde der Anspruch von der Beklagten gegenüber dem Europäischen Patentamt wie folgt umformuliert (Anlage K 33):
"Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen bestehenden mehrteiligen Torblatt und einem elektrischen Torantrieb, wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) geführt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei ein in der oberen Laufschiene (6) geführtes Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in der Schließstellung des Torblattes in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift und wobei weitere Paneele (3) des Torblattes (1) in einer Bogenschiene geführt sind, die einen im Wesentlichen vertikalen Abschnitt (9) parallel zur Torzarge, einen im Wesentlichen horizontalen Abschnitt (10) direkt unterhalb der oberen Laufschiene (6) und einen beide Abschnitte verbindenden Bogen (11) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass für die Öffnungs- und Schließbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der an dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) geführt und über ein Verbindungselement (18) an das oberste Paneel (2) angeschlossen ist, dass an der oberen Laufschiene (6) ein Zahnriemen (13) gespannt ist und dass der Antriebsmotor (8) ein von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenes Antriebsrad (14) sowie beidseits des Antriebsrades (14) angeordnete Führungsrollen (15) aufweist, die auf dem Rücken des Zahnriemens (13) laufen, wobei bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) der Antriebsmotor (8) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) längs der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anmeldung wird auf die Anlage K 13 Bezug genommen.
Anspruch 1 der EP 1 176 XXY (im Folgenden "Streitanmeldung 3" genannt) wurde zunächst mit folgendem Wortlaut angemeldet:
"Tor, insbesondere Garagentor, mit einem einteiligen oder mehrteiligen Torblatt (1), im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6), in denen das Torblatt (1) bei einer Öffnungs- und Schließbewegung geführt ist, und einem elektrischen Torantrieb zum Öffnen und Schließen des Torblattes (1),
dadurch gekennzeichnet,
dass an mindestens einer Laufschiene (6) ein flexibles Strangelement vorgesehen ist, dass der Torantrieb einen Antriebsmotor (8) mit einem Antriebsrad aufweist, das in der Laufschiene (6) geführt und vom Strangelement teilweise umschlungen ist, und dass bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades der Antriebsmotor (8) durch Formschluss und/oder Reibschluss des Antriebsrades mit dem Strangelement längs der Laufschiene (6) verfahrbar ist."
Mit Schriftsatz vom 30.07.2002 fasste die Beklagte diesen Anspruch gegenüber dem Europäischen Patentamt sodann wie folgt neu (Anlage K 31):
"Elektrischer Torantrieb zum Öffnen und Schließen eines ein- oder mehrteiligen Torblattes (1), das bei einer Öffnungs- und Schließbewegung in im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6) geführt ist, mit einem an der Laufschiene (6) geführten Antriebsmotor (8), der durch ein Verbindungselement (18) mit dem oberen Viertel des Torblatts (1) verbunden ist, und einem an der Laufschiene (6) gespannten Zahnriemen (13), wobei der Antriebsmotor (8) ein von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenes Antriebsrad (14) sowie beidseits des Antriebsrades angeordnete Führungsrollen (15) aufweist, die auf dem Rücken des Zahnriemens (13) laufen, und wobei der Antriebsmotor (8) bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) längs der Laufschiene (6) verfahrbar ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anmeldung wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen.
Die Anspruchsänderungen in Bezug auf die Streitanmeldungen 2 und 3 hat die Beklagte zwischenzeitlich wieder rückgängig gemacht. Keines der angemeldeten Streitpatente ist bislang zur Erteilung gekommen. Die Anmeldeverfahren ruhen im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit.
Unter dem 27./28.11.2002 trat der Zeuge A seine aus den genannten drei Streitanmeldungen resultierenden Ansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm und nunmehr gegenüber der Beklagten Vindikationsansprüche geltend macht.
Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge A habe dem Zeugen C, damals Prokurist der B GmbH & Co. KG, im Frühjahr 1YZY ein sturzloses Sektionaltor mit Scharnierbeschlag vorgeführt. Der Zeuge C habe vorgeschlagen, dieses Tor mit einem Antrieb zu versehen. Anregungen, wie dies geschehen solle, habe er - entgegen den anderslautenden Angaben im Vertragsentwurf gemäß Anlage ROP 4, die auf seinen Wunsch zustande gekommen seien - nicht gemacht. Da der sonst verwendete Deckenschlepperantrieb mangels ausreichenden Platzes unter der Garagendecke nicht in Frage gekommen sei, habe der Zeuge A einen Antrieb entwickelt, der an dem am seitlichen Rand des Torblattes angeordneten Scharnierbeschlag angebracht gewesen sei. Außerdem habe der Zeuge A eine zweite Torversion hergestellt, die im oberen Bereich zwei Führungsschienen aufgewiesen habe und bei der in der oberen Führungsschiene die obere Sektion des Tores separat geführt worden sei. Zum Antrieb dieses Tores sei der mit dem Antrieb und der obersten Sektion des Tores fest verbundene Laufwagen zunächst an einem zwischen der Führungsschiene und dem Tor gespannten, unbeweglichen (Draht-) Seil verfahren worden. Später sei das Seil durch einen Zahnriemen ersetzt worden. Der Erfindungsbesitz des Zeugen A sei, als er der Beklagten zur Kenntnis gelangt sei, geheim gewesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die drei Streitanmeldungen enthielten alle Merkmale, die die vom Zedenten erarbeitete Lösung enthalten habe.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Ansicht vertreten, der Abtretungsvertrag dokumentiere eine Schenkung, die bestritten werde. Sie hat behauptet, die Idee, den zur Automatisierung des Tores nötigen Antrieb an dem Scharnierbeschlag anzuordnen, stamme vom Zeugen C, der dem Zeugen A dieses und weitere Details für den Antrieb vorgegeben habe. Die Aufgabe des Zeugen A, der sich im Übrigen zu keiner Zeit Vertraulichkeit ausbedungen habe, sei es lediglich gewesen, den Vorgaben entsprechende Prototypen zu bauen und diese auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Streitanmeldung 1 gehe außerdem weit über das durch die Prototypen verkörperte technische Wissen hinaus. Bzgl. der Streitanmeldungen 2 und 3 hat sie behauptet, der jeweilige Gegenstand sei das Ergebnis einer Entwicklung, die erst nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Zeugen A begonnen worden sei. Merkmale der vom Zeugen A gebauten Prototypen seien hier nicht eingeflossen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es lasse sich nicht feststellen, dass die streitgegenständlichen Patentanmeldungen auf den Zeugen A als Erfinder zurückzuführen seien. Dass das der Streitanmeldung 1 zugrunde liegende Antriebssystem eine Erfindung des Zeugen A sei, habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Gegen die klägerseits behauptete Erfindertätigkeit spreche der von dem Zeugen A unterzeichnete Vertragsentwurf Anlage ROP 4, in dem die Idee, das Sektionaltor durch einen seitlich in der Laufschiene zu installierenden Antrieb zu automatisieren, dem Zeugen C zugeschrieben werde. Bzgl. der Streitanmeldung 2 sei das Klagevorbringen zu einer Erfindertätigkeit des Zeugen A unschlüssig. Selbst wenn der in der Anlage ROP 11 abgebildete Prototyp eine eigenschöpferische Leistung des Zeugen A verkörpere, vermöge dies nicht zu den funktional zusammenhängenden Merkmalen der Streitanmeldung 2 zu führen. Auch die Streitanmeldung 3 werde nicht durch das angeblich auf den Zeugen A zurückzuführende Antriebssystem vorgegeben. Über mehrere Merkmale dieser Streitanmeldung verfüge der in der Anlage ROP 11 gezeigte Prototyp nicht.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht unter umfangreichem näherem Vortrag geltend, das Landgericht habe ihr Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt und zu hohe Anforderungen an ihre Vortragslast gestellt. Jedenfalls stehe ihr eine Mitberechtigung an den streitgegenständlichen Anmeldungen zu. Die Klägerin behauptet unter anderem, der Zeuge A habe im August 1YZY bei einem Besuch in den Geschäftsräumen der B GmbH & Co. KG in T ein Tor der Beklagten mit einer doppelten Führungsschiene und einem vertikalen Endabschnitt der oberen Führungsschiene in dem dem Tor zugewandten Bereich vorgefunden. Dieses Tor habe er in seine Konstruktion mit einbezogen und dort den von ihm entwickelten Antrieb installiert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.01.2004 abzuändern und
I. wie folgt zu erkennen:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Alleinberechtigung an den im Folgenden bezeichneten Patentanmeldungen einzuräumen:
EP 1 176 XXX "Sektionaltor"
EP 1 176 XXY "Tor, insbesondere Garagentor"
DE 199 41 XXZ "Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor".
2.
Die Beklagte wird verurteilt, in die Umschreibung der Patentanmeldungen gemäß Ziffer 1. einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin als Alleininhaberin geführt wird;
hilfsweise wie folgt zu erkennen:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Mitberechtigung als Mitinhaberin an den im Folgenden bezeichneten Patentanmeldungen einzuräumen:
EP 1 176 XXX "Sektionaltor"
EP 1 176 XXY "Tor, insbesondere Garagentor"
DE 199 41 XXZ "Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor".
2.
Die Beklagte wird verurteilt, in die Umschreibung der Patentanmeldungen gemäß Ziffer 1. einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin als Mitinhaberin geführt wird.
3.
Die Beklagte wird zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an den Patentanmeldungen gemäß Ziffer 1. verurteilt.
4.
Es wird der auf die Klägerin und die Beklagte entfallende ideelle Anteil an den Patentanmeldungen gemäß Ziffer 1. festgestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil unter umfangreicher Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags für zutreffend und behauptet, das in den Geschäftsräumen der B GmbH & Co. KG aufgebaute Sektionaltor habe zwar über doppelte Führungsschienen verfügt, jedoch sei die obere Führungsschiene nicht mit vertikalen Endabschnitten ausgestattet gewesen. Außerdem habe der Zeuge A dort nicht seinen Antrieb montiert. Vielmehr sei seitens der Beklagten an diesem Tor ein vom Zeugen A entwickelter und von ihm dem Zeugen C mitgegebener Antrieb montiert worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 10.08.2006 (Bl. 388 ff. der Gerichtsakten - GA) und 13.11.2008 (Bl. 649 ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen A, D, E, C, F, G, H, I, J, K, L und M sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsprotolle vom 25.01.2007 (Bl. 1 - 113 des Protokollbandes - PB), 14.05.2007 (Bl. 114 - 182 PB), 18.10.2007 (Bl. 185 - XXY PB), 03.04.2008 (Bl. 281 - XYX PB) und 11.08.2011 (Bl. 201 - 212 GA), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 04.11.2009 (Bl. 735 - 768 GA), sein schriftliches Ergänzungsgutachten vom 15.09.2010 (Bl. 835 - 841 GA) sowie die Sitzungsprotokolle vom 25.11.2010 (Bl. 899 - 923 GA) und 24.02.2011 (Bl. 1000 - 1028 GA) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Zeugen A die Einräumung einer Mitberechtigung an den Streitanmeldungen verlangen, und zwar in Höhe von 20 % an der Patentanmeldung DE 199 41 XXZ (Streitanmeldung 1), in Höhe von 5 % an der Patentanmeldung EP 1 176 XXX (Streitanmeldung 2) und in Höhe von 5 % an der Patentanmeldung EP 1 176 XXY (Streitanmeldung 3). Außerdem hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte in eine entsprechende Umschreibung der Patentanmeldungen in der Rolle auf sie (die Klägerin) und die Beklagte als gemeinsame Anmelder einwilligt (§§ 8 Satz 1, 6 Satz 2 PatG, Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG i.V.m. Artt. 60, 61 EPÜ). Das weitergehende Klagebegehren ist nicht gerechtfertigt.
A.
In dem besagten Umfang hat die Beklagte jeweils einen schöpferischen Beitrag des Zeugen A widerrechtlich in die Streitanmeldungen eingebracht. Dieser Beitrag ist nunmehr an die Klägerin herauszugeben. Alle anderen Anmeldungsbestandteile gehen auf die Beklagte zurück, die die Anmeldungsverfahren betreibt, und haben deswegen bei ihr zu verbleiben. Das Gewicht der einzelnen Beträge im Verhältnis zueinander führt zu den ausgeurteilten Mitberechtigungsquoten.
1.
Soweit dem Zeugen A Rechte an den Streitanmeldungen zustanden, ist die Klägerin gemäß § 398 BGB an seine Stelle getreten. Dass die Klägerin und der Zeuge A am 27./28.11.2002 die aus der Anlage K 17 ersichtliche Vereinbarung getroffen haben, wird von der Beklagten nicht bestritten. Diese Vereinbarung stellt eine wirksame Abtretung der entsprechenden Erfinderrechte dar. Einer gleichzeitigen schriftlichen Fixierung der vereinbarten Gegenleistungen, die nach der Aussage des Zeugen A in einer geleisteten und einer in Aussicht gestellten Sonderzahlung sowie einer Stückzahlbeteiligung bestehen, bedurfte es zur Wirksamkeit der Abtretung nicht, da die Abtretung grundsätzlich formfrei ist.
2.
Nach Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen und dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bleiben für den Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Zeuge A im streitgegenständlichen Zusammenhang den schöpferischen Beitrag geleistet hat, den Kippbeschlag, wie er aus den Anlagen ROP 7, 7a und 7b ersichtlich ist (nachstehende Abbildung entspricht der Anlage ROP 7b),
als motorisch angetriebenen Laufwagen für das Verschwenken der Torblattglieder eines Sektionaltores zu nutzen, und zwar in zweierlei Hinsicht,
erstens wie aus der Anlage ROP 8 ersichtlich, nämlich
unter Bewegung des Laufwagens in einer zweiten oberen Schiene
längs eines Drahtseils,
das die Antriebswelle des Motors einmal umschlingt,
wie aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlich:
zweitens wie aus den Anlagen ROP 10, ROP 11 und K 4 ersichtlich, das heißt
unter Bewegung des Laufwagens in einer zweiten oberen Schiene
längs eines Zahnriemens,
der ein Antriebsrad des Motors halb umschlingt,
wobei das Antriebsrad seinerseits von zwei Führungsrollen flankiert wird,
wie aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Anlagen ROP 11, K 4) ersichtlich:
Der Zeuge A hat zunächst einen Antrieb gebaut, an dessen mit dem Klappbeschlag ausgestatteten Laufwagen ein Motor angebracht war, der sich an einem die Antriebsrolle des Motors einmal umschlingenden Drahtseil entlang bewegen konnte (Anlage ROP 8). Sodann hat er einen weiteren Antrieb hergestellt, bei dem sich der Laufwagen unter Verzicht auf den vorgenannten Beschlag in einer oberen Schiene an einem Zahnriemen entlang bewegt, der ein von zwei Führungsrollen flankiertes Antriebsrad halb umschlingt (Anlagen K 4, ROP 10 und ROP 11). Dass der Zeuge A die vorbeschriebenen Arbeiten ausgeführt hat, wird von dem Zeugen C ausdrücklich bestätigt. Er hat bekundet, die Anlage ROP 8 vom Zeugen A am 21. Juni 1YZY erhalten und die Seilzuglösung bei seinem Besuch am 24. Juni 1YZY auch in Funktion gesehen zu haben. Im August 1YZY sei sodann das Muster mit dem Zahnriemen fertig gewesen, wie dies aus Anlage ROP 11 hervorgehe. Auch die Beklagte zieht die diesbezüglichen Feststellungen nicht in Zweifel. Streitig ist allein, ob der Zeuge A die besagten Lösungen eigenständig entwickelt hat oder ob von ihm lediglich Muster nach den exakten Vorgaben des Zeugen C gefertigt worden sind. Ersteres ist zur Überzeugung des Senats der Fall.
a)
Der Zeuge A hat bekundet, nach der Entwicklung seines Null-Sturz-Tores seit Anfang 1YZY den Versuch unternommen zu haben, den Torantrieb zu automatisieren. Zu diesem Zweck habe er zunächst einen handelsüblichen Deckenschlepper verwandt und mittels einer langen Schubstange mit dem Tor verbunden. Die Stange sei jedoch "durchgehangen" und "habe ihm so die Höhe wieder genommen". Er sei sodann auf die Idee gekommen, das Tor von der Seite her anzutreiben, was bis dahin noch niemand ausprobiert habe. Den ersten Antrieb habe er nur mit einer Rolle am Stahlseil hängend montiert. Das Ergebnis sei jedoch optisch völlig unzureichend gewesen und habe überdies außerordentlich "gewackelt". Er sei daraufhin entmutigt gewesen und habe die Arbeiten vorübergehend eingestellt (Bl. 16 PB). Dem Zeugen C habe er bei seinem ersten Besuch lediglich den Klappbeschlag vorgeführt (Bl. 9 PB). Herr C habe ihm erläutert, dass er, wenn er es schaffe, den Torantrieb zu automatisieren, "Geld verdienen könne" (Bl. 9/10 PB). In der Folgezeit habe er eine Motorhalterung an seinem Beschlag montiert und das Stahlseil einmal um die Antriebsrolle geschlungen. Damit habe er das Tor in Funktion gebracht (Bl. 3, 5 PB). Es habe jedoch ein unerwünscht großer Schlupf im Halt und beim Anfahren bestanden. Außerdem sei an dem auf zwei Laufrollen montierten Laufwagen ein Kippeffekt aufgetreten (Bl. 10 PB). Dem Zeugen C habe er das Tor trotzdem - in Anwesenheit des Zeugen D - vorgeführt (Bl. 11 PB). Da er trotz Verwendung einer Anpressrolle zur Spannung des Drahtseils (Bl. 5 PB) einen minimalen Schlupf nicht habe beseitigen können, habe er eine Lösung entwickelt, bei der er unter Verzicht auf den Klappbeschlag die obere Laufschiene benutzt habe (Bl. 19, 32 PB). Der Verzicht auf den Klappmechanismus habe überdies den weiteren Vorteil gehabt, dass das unschöne "Patsch-Geräusch" beim Zurückklappen nicht mehr aufgetreten sei (Bl. 19 PB). Statt des Stahlseils habe er später einen Zahnriemen benutzt, der über ein von zwei Führungsrollen flankiertes Antriebszahnrad geführt worden sei (Bl. 25 PB). Die zugehörige Zeichnung gemäß Anlage ROP 10 sei im Zuge einer telefonischen Besprechung mit dem Zeugen E entstanden. Im Anschluss an den Besuch der Herren C und E bei ihm seien bei einem gemeinsamen Essen die Motorisierung erörtert und entsprechende Skizzen gefertigt worden. Sie stammten zu 80 % von ihm. Auch der Zeuge E "habe sich viel Mühe gegeben", während der Zeuge C nur "dabei gesessen und geschaut" habe (Bl. 21 PB).
b)
Der Senat schenkt der Aussage des Zeugen A Glauben.
aa)
Zwar ist nicht zu leugnen, dass der - inzwischen verstorbene - Zeuge A sowohl ein ideelles als auch - mit Rücksicht auf die vorgenommene entgeltliche Veräußerung seiner Erfinderrechte an die Klägerin - ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte. Dies allein rechtfertigt es vorliegend jedoch nicht, seine Bekundungen in Zweifel zu ziehen. Seine Aussage ist gut nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Die detaillierte Schilderung des Werdens der Erfindung belegt ein authentisches Erleben. Sie spart die zunächst erfolglosen Bemühungen nicht aus, welche wiederum die sich daran anschließenden weiteren Überlegungen plausibel machen. Der Versuch, den Antrieb nicht sogleich am Laufwagen, sondern zunächst nur am Stahlseil zu befestigen, stellt - ausgehend von dem durch Stange oder Seil mit dem Tor verbundenen klassischen Deckenschlepper - einen logischen Zwischenschritt dar, dessen Vorhandensein besser nachvollzogen werden kann als eine sofortige Integration des Antriebs in den Laufwagen, die einen radikalen Bruch gegenüber dem Stand der Technik mit sich gebracht hätte. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen A spricht in diesem Zusammenhang auch, dass er die wechselvolle Entwicklungsgeschichte nicht sogleich von sich aus geschildert, sondern erst im Laufe der Vernehmung nach und nach kundgegeben hat. Hätte der Zeuge die streitigen Antriebe nicht selbst entwickelt, sondern lediglich konstruktive Anweisungen des Zeugen C umgesetzt, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine angebliche Erfinderschaft mit einer von Anfang an möglichst geschlossenen, chronologisch aufgebauten Entwicklungsgeschichte zu stützen versucht. Unabhängig von der Frage, ob der Zeuge A angesichts seines eher einfach strukturierten Intellekts dazu überhaupt in der Lage gewesen wäre, kann eine Form der Darstellung, wie sie die Aussage des Zeugen A erkennen lässt, widerspruchsfrei nur überstehen, wer aus der Fülle seines Wissens und eigenen Erlebens schöpft. Fiktive Aussagen müssen klar strukturiert sein, ansonsten werden sich Widersprüche finden.
bb)
Die von der Beklagten an der Aussage des Zeugen A geübte Kritik ist nicht berechtigt.
Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, die Schilderung von Automatisierungsversuchen vor dem ersten Treffen mit dem Zeugen C sei nicht glaubhaft, weil der Zeuge A keine Hemmungen gehabt habe, am 24. Juni 1YZY einen nicht perfekt laufenden Antrieb vorzuführen, was erwarten lasse, dass er bei dem ersten Treffen auch seinen Kenntnis- und Versuchsstand hinsichtlich seiner Automatisierungsbemühungen offenbart hätte, wenn es dahingehende Überlegungen tatsächlich gegeben hätte. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der präsentierte Antrieb - wie der Zeuge A es formuliert hat - "furchtbar aussieht und furchtbar wackelt" oder bloß noch nicht perfekt läuft. Während Ersteres geeignet ist, potenziellen Interessenten (wie dem Zeugen C) weitere Versuche als aussichtslos erscheinen zu lassen, zeigt Zweiteres, dass grundsätzlich der richtige Weg gefunden ist und weitere Anstrengungen lohnen. Es besteht insoweit auch kein Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin, die vorgetragen hat, der Zeuge A habe sich nach dem Besuch des Zeugen C mit dem Antrieb befasst. Der Zeuge A hat bekundet, die Versuche nach der ersten "furchtbaren" Lösung entmutigt unterbrochen zu haben.
Die Fertigung der Zeichnung gemäß Anlage ROP 3 durch den Zeugen E beweist für sich nichts. Sie zeigt schon inhaltlich nur einen mit dem Klappbeschlag des Zeugen A versehen Laufwagen mit einem Kasten, ohne dass irgendeine Möglichkeit zur Kraftübertragung zu erkennen wäre. Die Zeichnung ist vor allem aber nach dem gemeinsamen Essen der Zeugen E, C und A angefertigt worden, bei welchem der Antrieb gemeinsam erörtert worden ist. Die Zeichnung des Zeugen E besagt schon deswegen nichts darüber, ob sie auf Informationen des Zeugen A oder auf Gedanken des Zeugen C zurückgeht.
Der Vorwurf der Beklagten, der Zeuge A habe den Übergang von der Seilzuglösung (Anlage ROP 8) zur Zahnriemenlösung (Anlage ROP 11) nicht zu erklären vermocht, trifft nicht zu. Der Zeuge hat nachvollziehbar bekundet, dass er die auf den Klappbeschlag verzichtende Lösung gewählt habe, weil es ihm bei der Seilzuglösung nicht gelungen sei, einen minimalen Schlupf zu beseitigen. Zudem habe der Klappbeschlag nicht nur Vorteile, sondern auch den Nachteil gehabt, dass beim Zurückklappen ein unschönes "Patsch-Geräusch" aufgetreten sei (Bl. 19, 32 PB).
Weshalb schließlich die Übermittlung einer Zeichnung der Befestigungsplatte (Anlage ROP 21) am 20. Juni 1YZY an den Zeugen C belegen soll, der Zeuge A habe sich jedes Detail von dem Zeugen C vorgeben lassen, erschließt sich nicht. Die Aussage des Zeugen A, er habe den Zeugen C (als potenziellen Geschäftspartner) auf dem Laufenden halten wollen, leuchtet unmittelbar ein. Auch der Unterlage selbst ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die von dem Zeugen A im Anschluss an die Unterredung vom 24. Juni 1YZY übermittelte Anlage ROP 9. Es ist nicht ersichtlich, welcher Aussagegehalt der Ungenauigkeit der Zeichnung, die ersichtlich nur eine grobe Skizze sein soll, zukommen soll. Der Zeuge hat die Antriebe gemäß den Anlagen ROP 8 und ROP 11 unstreitig angefertigt, demnach verfügte er auch über die entsprechenden technischen Fähigkeiten. Ob er dies auch gefällig darzustellen vermochte, ist irrelevant.
Schließlich verfängt auch nicht der von der Beklagten nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung aufgezeigte vermeintliche Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen A, was die Gegenleistung für die Abtretung seiner Ansprüche an die Klägerin anbelangt, und den von dieser gemachten Streitwertangaben. Dass die Klägerin ihr Interesse an den Streitanmeldungen bereits ursprünglich erheblich über dem vom Zeugen bekundeten Kaufpreis beziffert hat und dies erst recht jetzt tut, bedeutet nicht, dass dem Zeugen A ein höherer Kaufpreis zugeflossen ist, als von diesem bekundet. Gegen die Annahme, dass dem Zeugen A von der Klägerin ein dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin entsprechender Kaufpreis zugesichert worden ist, spricht schon der Umstand, dass die Klägerin im Verhältnis zum Zeugen A das gesamte Prozessrisiko zur Erlangung der Streitanmeldungen bzw. eines diesbezüglichen Anteils übernommen hat. Bereits das wird sich erheblich kaufpreismindernd ausgewirkt haben.
cc)
Entscheidend ist jedoch, dass die Aussage des Zeugen A in wesentlichen Punkten durch die Aussagen der Zeugen M und L bestätigt wird.
(a)
Der Zeuge M, der bei dem ersten Gespräch zwischen den Herren A und C im Mai 1YZY zugegen war, hat bekundet, die Idee zu einer Automatisierung sei von dem Zeugen A ausgegangen. Er - der Zeuge M - sei damals Außendienstmitarbeiter der Firma O gewesen und habe Herrn A, der Torantriebe von ihm gekauft habe, vier bis fünf Mal im Jahr getroffen. Herr A habe viel erfunden und oft gute Gedanken gehabt. 1YZY sei es um einen Beschlag gegangen, über den er - der Zeugen M - Herrn C informiert habe. Zusammen mit Herrn C habe er den Zeugen A später erneut aufgesucht, um den Klappbeschlag, wie er aus den Anlagen ROP 7 und 7a ersichtlich sei, in Augenschein zu nehmen. Herr C habe sein Interesse mit der Bemerkung bekundet, dass auf diese Weise eine Schiene eingespart werden könne. Der Zeuge A habe entgegnet, dass er "den Beschlag automatisieren könne". Die Formulierung - "Das automatisier ich Dir, da mach ich Dir den Motor dran" - sei typisch für Herrn A gewesen, weswegen er - der Zeuge M - sich daran heute noch erinnern könne (Bl. 283 PB). Herr C habe im Hinblick auf ein etwaiges Verkanten zwar Bedenken geäußert, weil der Motor einseitig sitze, schließlich jedoch bemerkt, "dass man zusammenkommen", d.h. "eine Einigung finden könne". Bei einem nachfolgenden weiteren Besuch Anfang Juli 1YZY habe der Zeuge A ihm - dem Zeugen M - zwei einwandfrei funktionierende Tore mit seitlichem Antrieb gezeigt, und zwar eines mit einem Drahtseil und eines mit Zahnriemen. Einen zweiten Antrieb mit Zahnriemen habe er ihm mitgegeben. An den Zeitpunkt könne er sich erinnern, weil er eigentlich bereits am 30. Juni 1YZY zu Herrn A habe kommen sollen, diesen Termin wegen des Geburtstages seiner damaligen Lebensgefährtin aber nicht habe einhalten können (Bl. 285 PB).
Der Senat folgt den Bekundungen des Zeugen M. Seine Aussage ist nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Dass sich der Zeuge nach über sieben Jahren nicht mehr an jedes beliebige Detail des Gesprächs erinnern konnte, liegt in der Natur der Sache. Es entspricht einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass einprägsame Sätze wie - "Das automatisier ich dir" - nachhaltiger erinnert werden, als Nebensächlichkeiten am Rand des Geschehens. Insbesondere ist auch plausibel, dass der Zeuge C zunächst Bedenken gegen einen Antrieb nur an einer Seite geäußert hat. In der Tat liegt es nahe, die Gefahr eines Verkantens anzunehmen.
Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass der Zeuge M heute als selbständiger Vertriebspartner der Klägerin tätig ist. Das Bestehen einer bloß vertraglichen Beziehung rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses, das eine Gefälligkeitsaussage erwarten lässt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Zeuge M bei einem Gespräch mit den Zeugen C und F im Jahr 2003 geäußert hat, keine genaue Erinnerung mehr an die fraglichen Vorfälle zu besitzen. Damals war der Zeuge M noch für das Unternehmen des Zeugen C tätig. Kann ein Arbeitnehmer die Position seines Arbeitgebers nicht bestätigen, liegt es nahe, sich der Wahl zwischen einer Falschaussage oder einer dem Arbeitgeber nachteiligen Schilderung dadurch zu entziehen, dass eine fehlende Erinnerung an das Geschehen behauptet wird.
(b)
Der Zeuge L hat angegeben, dass er im Mai 1YZY von dem Zeugen A angerufen worden sei, weil dieser ihm etwas zeigen wolle. Bei seinem anschließenden Besuch am 27. Juni 1YZY habe der Zeuge A ein Tor mit einem Antrieb mit Seilzug präsentiert und dazu erklärt, dass das Tor noch auf einen Zahnriemen umgeregelt werde (Bl. 234 PB). Anfang/Mitte Juli 1YZY habe er - der Zeuge L - alsdann beide Antriebe in Funktion gesehen (Bl. 234/235, 242 PB). Während eines Messebesuchs in Stuttgart einige Jahre später habe Herr A bei der Besichtigung des P-Tores geäußert: "Oh, das ist mein Antrieb". Er - der Zeuge L - habe daraufhin Herrn C zur Rede gestellt, der wortwörtlich geantwortet habe: "Wenn der halt so blöd war, tut mir leid" (Bl. 251 PB). Eine derartige Reaktion auf den Vorwurf geistigen Diebstahls ist gänzlich unverständlich, wenn man zu Unrecht bezichtigt wird. Hätte der Zeuge A tatsächlich nur Anweisungen des Zeugen C umgesetzt, hätte sich der Zeuge C genau damit gegen den erhobenen Vorwurf verteidigt.
Der Senat hält auch die Aussage des Zeugen L für verlässlich. Auch seine Bekundungen sind plausibel und widerspruchsfrei. Dass der Zeuge nicht mehr exakt zu sagen wusste, wann die besagte Messe stattgefunden hat, erklärt sich zwanglos aus dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass die zeitliche Einordnung einprägsamer Vorgänge eher verblasst als der Vorgang selbst. Auch der Umstand, dass der Zeuge L Mitarbeiter einer Firma V ist, die zu den Vertragshändlern der Klägerin gehört, rechtfertigt es noch weniger als bei dem Zeugen M (der selbst vertraglich mit der Klägerin verbunden ist), seine Aussage in Zweifel zu ziehen.
dd)
Die Aussage des Zeugen A wird durch die Aussage des Zeugen C nicht erschüttert.
Zwar hat der Zeuge C bekundet, der an dem Beschlag befestigte seitliche Antrieb sei seine Idee gewesen. Der Zeuge M habe ihm von einem Tor mit einer besonderen Lüftungsstellung erzählt, was sein - mäßiges - Interesse geweckt habe. Im Mai 1YZY habe er sich gemeinsam mit Herrn M zu dem Zeugen A begeben (Bl. 117 PB), wo er zwei verschiedene Versionen von Null-Sturz-Toren gesehen habe - eine Ausführung mit einem Klappbeschlag und eine andere mit einem Beschlag, der einfach auf der Schiene lief (Bl. 117 PB). Spontan sei er zwar nicht sonderlich begeistert gewesen. Da er jedoch kein absoluter Torspezialist sei, habe er den Zeugen E von der Firma Q - einem Geschäftspartner - hinzugezogen und gefragt, ob die Firma Q Interesse an den besagten Null-Sturz-Toren habe. Gemeinsam mit dem Zeugen E habe er daraufhin am 16. Juni 1YZY erneut den Zeugen A aufgesucht. Dort angekommen, sei alles eigentlich sehr schnell gegangen. Er - der Zeuge C - habe den Vorschlag gemacht, eine Platte auf den Beschlag zu schweißen, einen entsprechenden Motor aus dem Deckenschlepper zu nehmen und sodann das Verhalten des Tores zu prüfen (Bl. 118 PB). Bei der Beklagten seien schon 1998/99 Gedanken darüber entwickelt worden, Tor und Antrieb enger zusammenzubringen. Der Zeuge A habe ihm am 20. Juni 1YZY die Umrisse der Platte gefaxt, woraufhin man sich darüber unterhalten habe, in welcher Höhe der Motor befestig werden sollte. Er - der Zeuge C - habe vorgeschlagen, den Motor möglichst tief sitzen zu lassen (Bl. 120, 125 PB). Am 24. Juni 1YZY habe er sodann das Ergebnis begutachtet. Die Bewegung habe etwas gehakt, das Seil sei durchgerutscht, aber das Tor sei gelaufen, ohne zu verkanten (Bl. 120 PB). Lediglich sei das Einbruchverhalten auf der nicht angetriebenen Seite nicht zufriedenstellend gewesen. Er - der Zeuge C - habe deswegen entschieden, von einem Null-Sturz-Tor zu einem Niedrig-Sturz-Tor überzugehen und eine zweite Schiene zu benutzen (Bl. 121 PB). Aufgrund der Ergebnisse vom 24. Juni 1YZY sei von ihm ebenfalls der Vorschlag unterbreitet worden, einen Zahnriemen zu verwenden (Bl. 134 PB). Der Zeuge E habe in Kooperation mit Herrn F eine Zeichnung erstellt, die mit dem Zeugen A erörtert worden sei (Bl. 122 PB). Das Ergebnis der Arbeiten von Herrn A zeige die Anlage ROP 11 (Bl. 133 PB).
Der Senat hält die Angaben des Zeugen C nicht für glaubhaft. Dabei ist nicht so sehr entscheidend, dass das eigene Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens nicht hinter dem des Zeugen A zurückbleibt. Der Zeuge ist nicht nur Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Beklagten; ein Obsiegen der Klägerin würde ihn des "geistigen Diebstahls" überführen, was einen nicht zu unterschätzenden Imageschaden für die Beklagte bedeuten und zweifellos auch empfindliche berufliche Konsequenzen für den Zeugen C nach sich ziehen würde. Maßgeblicher als die aufgezeigten Umstände ist, dass die Schilderung des Zeugen C wenig plausibel, lückenhaft und nicht frei von Widerspüchen ist, obwohl der Zeuge sich durch das Studium des Wortprotokolls des ersten Vernehmungstermins betreffend die Zeugen A, R und E auf seine Einvernahme vorbereiten konnte und vorbereitet hat:
Es ist zunächst wenig plausibel, dass der Zeuge am 16. Juni 1YZY spontan den Einfall gehabt haben will, eine Platte auf den Beschlag zu schweißen und darauf den Antriebsmotor zu befestigen. Von einem - auch seitlich versetzten - Deckenschlepper als einem rein stationären Antrieb hin zu einem mitfahrenden Antrieb ist es ein beträchtlicher innovativer Schritt. Dass der Zeuge hierzu imstande gewesen ist, leuchtet umso weniger ein, als er selbst einräumt, kein absoluter Torspezialist zu sein. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass die Beklagte sich schon 1998/99 Gedanken darüber gemacht habe, Tor und Antrieb enger zusammenzubringen. Die zitierte Aussage ist völlig inhaltsleer und deswegen nichtssagend. Ganz im Gegensatz zum Zeugen A schildert der Zeuge C nicht einmal ansatzweise, welche konkreten Überlegungen bei der Beklagten angestellt waren und in welcher Weise diese Erwägungen ihn zum Auffinden des mobilen Antriebs befähigt haben.
Die Bekundungen des Zeugen C sind zudem auffallend lückenhaft, soweit es um die Details der von ihm angeblich erteilten Anweisungen an den Zeugen A geht. Der Zeuge C hat zwar anhand der Anlage ROP 8 beschrieben, dass das Drahtseil das Antriebsrad einmal umschlingt; er hat aber bei der Schilderung seines Gesprächs mit dem Zeugen A vom 16. Juni 1YZY nicht angegeben, dem Zeugen A eben diese Seilführung vorgegeben zu haben. Ähnliches gilt für die Lösungsvariante nach Anlage ROP 11. Auch hier hat der Zeuge beschrieben, wie der Zahnriemen über die drei Rollen geführt wird und das Antriebszahnrad nur zur Hälfte (180 °) umschlingt. Dass er dem Zeugen A nicht nur den Zahnriemen, sondern auch dessen Führung vorgeschlagen habe, hat der Zeuge C wiederum nicht geschildert.
Die Aussage des Zeugen C ist in sich widersprüchlich. So hat der Zeuge nach Vorhalt der Anlage K 29, einem an ihn gerichteten Schreiben, in dem der Zeuge A die Verwendung eines Zahnriemens und dessen Führung über zwei Führungs- und eine Antriebsrolle (= Lösung nach Anlage ROP 11) erklärt, ausgeführt, dies sei dasjenige, was er im Juni mit den Zeugen A und E beim Essen diskutiert habe (Bl. 147 PB). Damit im Widerspruch steht seine Behauptung, die Verwendung eines Zahnriemens nach der Vorführung am 24. Juni 1YZY vorgeschlagen zu haben. Denn das Treffen der Zeugen E, C und A hat unstreitig bereits am 16. Juni 1YZY stattgefunden. Wenn aber der Zahnriemen bereits am 16. Juni 1YZY als Alternative erörtert worden sein soll, bestand keine Veranlassung, ihn nach dem 24. Juni 1YZY neu vorzuschlagen. Der Zeuge C hat auch nicht behauptet, den Zahnriemen nur in der Weise neu ins Spiel gebracht zu haben, dass er den Zeugen A angewiesen habe, nunmehr den als Alternative bereits in Erwägung gezogenen Zahnriemen zu verwenden. Die Aussage des Zeugen C widerspricht im Übrigen der glaubhaften Angabe des Zeugen M, der Antrieb sei bereits Thema bei seinem Besuch mit dem Zeugen C bei Herrn A im Mai 1YZY gewesen.
Die Aussage des Zeugen C wird von keinem anderen Zeugen bestätigt. Der Zeuge E, der schon damals mit der Beklagten geschäftlich verbunden war und auf Einladung des Zeugen C an dem Gespräch mit Herrn A am 16. Juni 1YZY teilgenommen hat, wusste nicht mehr mit Gewissheit zu sagen, von wem die Idee, den Antrieb seitlich an dem Beschlag anzubringen, stammte. Mit der Formulierung "Herr C hatte, denke ich mir, die Idee" hat er dokumentiert, dass er entweder wirklich keine genaue Erinnerung mehr an diesen wichtigen Umstand hatte, oder dass er der Beklagten mit seiner Aussage gefällig sein wollte, ohne Gefahr zu laufen, hierfür ggf. auch strafrechtlich einstehen zu müssen. In jedem Fall stützt seine Aussage die Angaben des Zeugen C nicht. Als sprachliche Ungenauigkeit eines der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Niederländers kann die besagte Einschränkung (die sich auch an anderen Stellen seiner Aussage findet, an denen der Zeuge sich über die Idee zum Antrieb geäußert hat) nicht abgetan werden. Im Gegensatz zum Zeugen C, der sein Verhältnis zum Zeugen A als das des Ideengebers zum ausführenden Handwerker dargestellt hat, schildert der Zeuge E das Gespräch vom 16. Juni 1YZY als angeregte Diskussion, zu der jeder etwas beigetragen habe. Nach seiner Schilderung hat eine Begeisterung geherrscht, bei der einer das Stahlseil und einer den Zahnriemen ins Spiel gebracht habe. Wie das Gespräch genau abgelaufen ist, vermochte der Zeuge E jedoch nicht mehr zu rekonstruieren (Bl. 93 PB). In Anbetracht dessen ist seine durch die Worte "denke ich" selbst ausdrücklich relativierte Zuordnung der Idee einer Befestigung des Antriebs zu dem Zeugen C zu bewerten. Es ist im Übrigen eine allgemeine Lebenserfahrung, dass nach einer umfangreichen Diskussion deutlich besser erinnert wird, was gesagt wurde, als die Tatsache, wer welchen Diskussionsbeitrag beigesteuert hat. Vorliegend gilt dies umso mehr, als damals für keinen der Beteiligten erkennbar oder auch nur vorauszusehen war, dass es gerade hierauf viele Jahre später einmal ankommen könnte.
Die Aussage des Zeugen F stützt die Angaben des Zeugen C gleichfalls nicht. Der Zeuge F, der schon zur damaligen Zeit für die Firmengruppe der Beklagten tätig gewesen ist, hat lediglich an einem einzigen Gespräch mit dem Zeugen A teilgenommen, in dem es um die streitgegenständliche Entwicklung ging. Ansonsten beruht sein Wissen erklärtermaßen auf Erzählungen des Zeugen C, weswegen der Aussage kein über die Angaben des Zeugen C hinausgehender Beweiswert zukommen kann. In dem erwähnten Gespräch Ende Juli/Anfang August 1YZY sei ein von dem Zeugen A angefertigtes Muster - wie aus Anlage ROP 11 ersichtlich - in Augenschein genommen und diskutiert worden. Zwar hat der Zeuge auch bekundet, dass das Muster von dem Zeugen A in Umsetzung der vom dem Zeugen E angefertigten Zeichnung gemäß Anlage K 4 gebaut worden sei. Von wem allerdings die in der Zeichnung niedergelegte Konstruktion, unter Verzicht auf den Klappbeschlag die obere Schiene zu benutzen und den Zahnriemen über drei Rollen zu führen, stammte, wusste der Zeuge F nicht zu sagen. Nach seiner Erinnerung ist die Idee in mehreren Telefongesprächen zwischen ihm und dem Zeugen E entwickelt worden, wobei allerdings auffällt, dass der Zeuge F die Urheberschaft für die Idee ausdrücklich nicht für sich reklamiert (Bl. 169 PB). Auf Nachfrage, ob er es gewesen sei, der die Anregung für die aus Anlage K 4 ersichtliche Rollenkonstruktion gegeben habe, hat er vielmehr erklärt, dies nicht mehr sagen zu können, und sich darauf zurückgezogen, dass es ein Dialog mit dem Zeugen E gewesen sei, der die Konstruktion hervorgebracht habe (Bl. 179 PB). Dieser Hergang spricht schon deshalb eher dafür, dass die gedankliche Anregung aus seiner Sicht von dem Zeugen E ausging, weil eigene Ideen typischerweise besser erinnert werden. Der Zeuge E nimmt die aus der Zeichnung gemäß Anlage K 4 ersichtliche Konstruktion - die nach seiner Aussage, aber auch nach der Bekundung des Zeugen C aus demselben CAD-Datensatz stammt wie er für die Anlage ROP 10 verwendet worden ist - allerdings ebenfalls nicht für sich in Anspruch. Nach seiner Aussage könnte der Vorschlag vielmehr von dem Zeugen F oder von dem Zeugen A unterbreitet worden sein (Bl. 97 PB). Da mithin objektiv die Möglichkeit besteht, dass die Rollenkonstruktion auf den Zeugen A zurückgeht und sodann von dem Zeugen E in sein Gespräch mit dem Zeugen F eingebracht worden ist, ist die Zeichnung gemäß den Anlagen K 4 und ROP 10 nicht geeignet, eine Entwicklung durch den Zeugen A zu widerlegen. Der Umstand, dass weder der Zeuge F noch der Zeuge E den Vorschlag eindeutig für sich reklamieren, spricht - im Gegenteil - für die Darstellung des Zeugen A, dass die Zeichnung während einer telefonischen Unterredung mit dem Zeugen E entstanden ist.
Es entlastet die Beklagte nicht, dass sie ab November 1YZY erhebliche eigene Anstrengungen unternommen hat. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihr die Anlagen ROP 8 und ROP 11 und die in ihnen verkörperten Informationen bereits vor. Die deutsche Patentanmeldung 199 41 XXZ ist am 1. September 1YZY angemeldet worden. Die Beklagte muss folglich bereits zuvor im Besitz der in der Anmeldeschrift - einschließlich aller Unteransprüche - verkörperten Erfindung gewesen sein.
Zugunsten der Beklagten - und gegen die Aussage des Zeugen A - kann auch nicht der von dem Zeugen C stammende und einseitig von dem Zeugen A unterzeichnete Vertragsentwurf vom 27. September 1YZY (Anlagen ROP 4 und ROP 15) ins Feld geführt werden. Zwar enthält der Entwurfstext den Satz - "Während dieses Gesprächs brachte Herr C einen neuen Gedanken auf, ein Automatisieren von Sektionaltoren nicht mehr mit dem Deckenläufer zu realisieren, sondern eine Antriebseinheit seitlich in der Laufschiene zu installieren, um das Tor zu bewegen". Die Aussage entspricht aber schon nach ihrem Wortlaut nicht der zum Patent angemeldeten technischen Lehre, bei der die Antriebseinheit nicht in der Laufschiene, sondern an dem in der Laufschiene verfahrbaren Laufwagen installiert ist. Die Formulierung lässt demgegenüber an ein in der Laufschiene befindliches Zugseil denken, an das der Laufwagen angehängt ist. Zu einem patentgemäßen Verständnis gelangt man deswegen nur unter Berücksichtigung der außerhalb der Urkunde liegenden Bekundungen der Zeugen sowie anhand der Anlagen ROP 8 und ROP 11, wodurch der Beweiswert der Urkunde von vornherein geschwächt wird. Abgesehen davon kommt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht einzelnen Teilen einer Urkunde, sondern nur der Urkunde insgesamt zu. Eine in sich widersprüchliche - perplexe - Urkunde erbringt keinen Beweis (OLG Hamburg, ZMR 1997, 350, zitiert nach beckonline LSK XXY458). Der Vertragsentwurf enthält darüber hinaus aber auch eine Vergütungsregelung, wonach der Zeuge A schon nach der von dem Zeugen C stammenden Ursprungsfassung (Anlage ROP 15) für die von ihm geleistete Arbeit wie Musterbau und Prüfung der Realisierbarkeit einen gestaffelten Betrag von 30.000 DM für die ersten 1.000 verkauften Stücke, je 1 DM für jeden verkauften Antrieb bis 50.000 Stück jährlich und je 0,50 DM für jedes weitere verkaufte Stück erhalten sollte. Diese Entgeltregelung ist schlechterdings unvereinbar mit einer Vergütung für die Erstellung von Mustern und einer Prüfung auf Funktionsfähigkeit. Wer derartige, rein handwerkliche Hilfsdienste leistet, erwartet und erhält eine pauschale oder vom Arbeitsaufwand abhängige feste Vergütung. Eine umsatzabhängige, gestaffelte und nicht gedeckelte lizenzähnliche Vergütung spricht eindeutig dafür, dass mit ihr ein eigenschöpferischer Erfindungsbeitrag des Zeugen A entgolten werden sollte. Dass dem tatsächlich so war, findet seine Bestätigung in der Tatsache, dass der Zeuge A für seine Bereitschaft, im Falle eines Vertragsabschlusses die von dem Zeugen C vorformulierte Zuweisung der Idee des seitlichen Antriebs an ihn zu bestätigen, einen durchaus plausiblen Grund anzugeben vermochte, der Zeuge C für die vertragliche Vergütungsregelung hingegen nicht. Der Zeuge A hat nämlich bekundet, der Zeuge C habe auf den oben zitierten, auf seine Erfinderschaft hinweisenden Satz besonderen Wert gelegt. Er - der Zeuge C - habe ihm bedeutet, dass der Satz, wenn er mit ihm ins Geschäft kommen wolle, in den Vertragstext aufgenommen werden müsse. Er - der Zeuge A - habe nichts dagegen gehabt, dass sich der Zeuge C auf diese Weise schmücke; ihm sei nur daran gelegen gewesen, Geld zu verdienen (Bl. 27 PB). Das ist insbesondere vor dem Hintergrund der damaligen angespannten finanziellen Situation des Zeugen A plausibel, welche nicht nur von dem Zeugen R, dem damals für den Zeugen A zuständigen Bankmitarbeiter, sondern genauso von dem Zeugen C (Bl. 131 PB) bestätigt worden ist. Der Zeuge C vermochte demgegenüber die für einen Musterbauer ungewöhnliche Vergütungsregelung nicht befriedigend zu erklären. Zur Rechtfertigung hat er darauf verwiesen, dass die Beklagte den Klappbeschlag des Zeugen A gebraucht habe. Der Beschlag - und nicht etwa die Rechte daran - hätten erworben werden sollen (Bl. 153, 154 PB). Zwar beziehen sich die betreffenden Angaben auf den Vorentwurf vom 3. August 1YZY (Anlage ROP 14), welcher jedoch im relevanten Umfang mit dem späteren Entwurf übereinstimmt. Die Erläuterungen des Zeugen C überzeugen nicht. Zum einen hätte der Vertragsentwurf den Zeugen A zu keinerlei Lieferung verpflichtet, weil nach dem eindeutigen Wortlaut die Vergütung für bereits geleistete Arbeiten gezahlt werden sollte. Zum anderen stellt die Vergütungsregelung überhaupt nicht auf den Klappbeschlag des Zeugen A, sondern auf den Antrieb ab. Der Zeuge A hätte demnach auch eine Vergütung für Antriebslösungen ohne seinen Klappbeschlag erhalten, beispielsweise für solche entsprechend der Anlage ROP 11.
ee)
Die Aussagen der übrigen Zeugen sind unergiebig.
Der Zeuge S hat ausgesagt, seine Informationen über die Entwicklung des Antriebs von dem Zeugen C erhalten zu haben. Mit dem Zeugen A habe nur ein einziges Gespräch stattgefunden, welches sich ausschließlich über die Mechanik von Klappmechanismen verhalten habe (Bl. 186 PB). Einen über die Darstellung des Zeugen C hinausgehenden Beweiswert hat seine Aussage mit diesem Inhalt nicht.
Der Zeuge D hat angegeben, bei dem Zeugen A zunächst eine Antriebslösung mit einem Seilzug, die nicht sonderlich gut funktioniert habe, und später einen Antrieb mit einem Zahnriemen gesehen zu haben. Die Lösung mit dem Seilzug habe er erstmals ein bis zwei Wochen vor dem Termin mit dem Zeugen C zu Gesicht bekommen, der am 24. Juni 1YZY war (Bl. 70, 78/79 PB). Dass der Zeuge A beide Lösungen gebaut hat, ist unstreitig. Soweit der Zeuge an dem Gespräch der Zeugen C und A am 24. Juni 1YZY teilgenommen hat, konnte er zu einer Aufklärung dahingehend, vom wem welche Ideen stammt, weder in die eine noch in die andere Richtung etwas beitragen, weil er als Bankkaufmann dem Fachgespräch erklärtermaßen nicht zu folgen vermochte.
Die Zeugen I, J und K sind erstmals im Jahr 2000, d.h. nach den vorliegend relevanten Zeitpunkten, mit dem Projekt befasst gewesen.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 22.12.2011
Az: I-2 U 15/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5313552cd83b/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_22-Dezember-2011_Az_I-2-U-15-04