Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 30. September 2010
Aktenzeichen: 4 W 104/10

(OLG Hamm: Beschluss v. 30.09.2010, Az.: 4 W 104/10)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 10.000.-- € trägt der Antragsteller.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es im vorliegenden Verfahren an einem Verfügungsgrund fehlt.

Es ist ständige Senatsrechtsprechung und auch herrschende Meinung, dass die Vermutung der Dringlichkeit entsprechend § 12 Abs. 2 UWG bei Unterlassungsansprüchen aus dem Urheberrecht keine analoge Anwendung findet (OLG Hamburg WRP 2007, 816; KG GRUR-RR 2003, 262 -Harry Potter Lehrerhandbuch; Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 Rdn. 199; Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 3.14 m.w.N.). Insoweit besteht keine Regelungslücke im urheberrechtlichen Bereich. Zum einen hat es der Gesetzgeber bei Novellierungen des Urheberrechts unterlassen, eine entsprechende Regelung einzuführen. Zum anderen sind die Rechte des Verletzten im Allgemeinen durch die Möglichkeit einer Schadensersatzklage im Rahmen der Lizenzanalogie hinreichend gewahrt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO hat der Antragsteller in keiner Weise dargetan. Er hätte im Hinblick auf einen urheberrechtlichen Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG glaubhaft machen müssen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung seines Vervielfältigungsrechtes ohne eine Eilregelung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Das könnte der Fall sein, wenn systembedingt eine weite Verbreitung von schlichten Vervielfältigungsstücken geschützter Werke von erheblichem Wert drohen würde. Eine solche Bedrohung würde derjenigen Bedrohung gleichzustellen sein, die von einer Markenpiraterie ausgeht. Davon ist im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht auszugehen. Die Wiederholungsgefahr ist die Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Das Bedürfnis einer Eilregelung kann sie nicht begründen. Wieso dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, den Unterlassungsanspruch nicht wie üblich im Klageverfahren zu verfolgen, ist nicht erkennbar, zumal auch zu dem Ausmaß der weiterhin drohenden Rechtsverletzung nichts vorgetragen worden ist. Die Art der selbstgebrannten CD und der Versendung sprechen vielmehr dafür, dass es sich um Einzelfälle gehandelt hat.

Auf die vom Landgericht in den Vordergrund gestellten und berechtigten Zweifel, ob sich der Antragsteller nach Kenntnisnahme vom Verstoß ohnehin nicht zu lange Zeit gelassen hat und dies deutlich machte, dass er es in Wirklichkeit nicht so eilig mit seiner Rechtsverfolgung hatte, kommt es deshalb nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 30.09.2010
Az: 4 W 104/10


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