Bundespatentgericht:
Urteil vom 26. November 2008
Aktenzeichen: 4 Ni 33/07

(BPatG: Urteil v. 26.11.2008, Az.: 4 Ni 33/07)

Tenor

1.

Das deutsche Patent 103 20 889 wird im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 4 für nichtig erklärt.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Mai 2003 angemeldeten deutschen Patents DE 103 20 889 (Streitpatent). Das Streitpatent umfasst insgesamt 8 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 1 bis 4 angegriffen sind. Es betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erzeugen und Senden eines Fernsehprogramms über ipbasierte Medien, im speziellen das Internet. Anspruch 1 hat ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:

Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen nach einem festen Programm in einer vorbestimmten Reihenfolge und zu einer speziellen Uhrzeit über das Internet und/oder ipbasierte Medien zur Ansicht durch Benutzer, dadurch gekennzeichnet, dass der Sendebeitrag erst gestartet und an den richtigen Programmpunkt gesetzt wird, wenn der erste Benutzer auf den Sendebeitrag zugreift, wobei die Sendebeiträge des festen Programmes in einer Datenbank abgelegt sind.

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift DE 103 20 889 B3 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 4 des Streitpatents sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Verfahren mit den Merkmalen des Patentgegenstandes seien zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits bekannt gewesen. Hierzu beruft sich die Klägerin auf folgende Druckschriften und Dokumente:

NiK2 "Helix Producer User's Guide" vom 19. Juli 2002, abrufbar unterhttp://service.real.com/help/library/guides/helixproducer/Producer.htm NiK3 WO 01/43 322 A2 NiK4 US 2001/0052016 A1 Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent DE 103 20 889 im Umfang der Ansprüche 1 bis 4 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie ihr Patent beschränkt mit den Hilfsanträgen 1 bis 4, hinsichtlich deren Wortlauts auf die Anlage zu der Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird.

Sie ist der Ansicht, das Streitpatent sei in der erteilten, zumindest aber in den hilfsweise verteidigten Fassungen patentfähig und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Die Klägerin beantragt auch in Bezug auf die Hilfsanträge die Nichtigerklärung des Patents im vorbezeichneten Umfang.

Eine vorangegangene und das Streitpatent betreffende Maßnahme der Zwangsvollstreckung wurde am 21. Oktober 2008 aufgehoben.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet, denn der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 4 des Streitpatents ist sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 im Hinblick auf das Dokument "Helix Producer User's Guide" (NiK2) zwar neu, aber wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (§ 2 Abs. 1, §21Abs.1 Nr.1, § 1 Abs.1,§ 4 PatG).

II.

1.

Das Streitpatent betrifft, soweit angegriffen, ein Verfahren zum Senden von Fernsehbeiträgen über das Internet [0001]. Solche Verfahren sind im Stand der Technik grundsätzlich bekannt, können aber den Nachteil aufweisen, dass beim Einsatz von Programmen, mit denen Programmschleifen aufgesetzt werden können, bei Übertragungsfehlern eines Beitrages sich alle anderen Beiträge verschieben und es wegen der undefinierten Sendezeitpunkte auch keine Möglichkeit für Programmhinweise gibt [0002]. Bei der auch bekannten Möglichkeit des Anbietens von asfoder wmf-Dateien zum Abruf "On Demand" besteht die Möglichkeit der Aufzeichnung und der daraus folgenden Weitergabe an Dritte [0003]. Auch die Möglichkeit der Verbreitung mittels eines mit einem Live-Encoder versehenen PCsund eines Streamings über eine Pointto-Point-Verbindung stellt wegen der minderen Qualität und der fehlenden Bearbeitungsmöglichkeit keine Alternative dar, zumal schon bei geringen Nutzerzahlen von etwas über 1.400 Nutzern bei der Anbindung eines Standardservers Probleme auftreten. Für übliche Fernsehverbreitung an viele Zuschauer bedarf es hier eines teuren Serversystems mit einem Lastausgleich im IP-Balancingverfahren, diese Technik ist extrem ungeeignet [0004].

2.

Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabe des Streitpatents, ein Verfahren zu schaffen, das die Erzeugung und die Sendung eines Fernsehprogramms über ipbasierte Medien ermöglicht und dabei die Nachteile des Stands der Technik vermeidet [0007].

3.

Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik anzusehen, mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der Informationstechnik und der Rundfunkund Fernsehtechnik, der vertraut ist mit Internet-Anwendungen, insbesondere der Datenübertragung über ipbasierte Medien.

Zum Hauptantrag:

4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beschreibt demgemäß -nach Merkmalen gegliedert -ein Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen mit folgenden Merkmalen:

1.1 Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen 1.2 nach einem festen Programm 1.3 in einer vorbestimmten Reihenfolge und 1.4 zu einer speziellen Uhrzeit 1.5 über das Internet und/oder ipbasierte Medien 1.6 zur Ansicht durch Benutzer, dadurch gekennzeichnet, dass 2.1 der Sendebeitrag erst gestartet und 2.2 an den richtigen Programmpunkt gesetzt wird, 2.3 wenn der erste Benutzer auf den Sendebeitrag zugreift, 3.

wobei die Sendebeiträge des festen Programmes in einer Datenbank abgelegt sind.

a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ergab sich nämlich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik nach Anlage NiK2 in Verbindung mit seinem, insbesondere auch durch die NiK2 und ergänzend durch die Druckschrift NiK3 belegten Fachwissen.

b) Aus der Druckschrift NiK2 "Helix Producer User's Guide" ist ein Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen in Form von Live Streams über das Internet und/oder ipbasierte Medien als bekannt entnehmbar (vgl. S. 9 -12, Kapitel 2 "Streaming Media Basics", S. 17 -19, Abschnitt "Step by Step: Creating a Live Broadcast" -Merkmal 1.1, bezogen auf Sendebeiträge allgemein, und Merkmal 1.5). Die solcherart erstellten Live Streams werden zur Ansicht durch Benutzer gesendet, vgl.

S. 12, Abschnitt "Client Software", S. 19, Abschnitt "Step 4: Play the Clip" -Merkmal 1.6. Das Senden der Sendebeiträge kann gemäß Nik2 nach verschiedenen Methoden erfolgen, insbesondere als "Live broadcast", letzteres Vorgehen umfasst ein Senden der Sendebeiträge in einer vorbestimmten Reihenfolge, nämlich in der Reihenfolge des Codierens dieser Sendebeiträge, und damit auch zu einer vorbestimmten -speziellen -Uhrzeit, vgl. S. 37 -38, Abschnitt "Broadcasting Live to a Server", insbesondere die Figur auf S. 38, i. V. m. den Spiegelpunkten des letzten Absatzes auf S. 38 -Merkmale 1.3 und 1.4. Unter einem solchen Senden der Sendebeiträge in einer vorbestimmten Reihenfolge und zu einer speziellen Uhrzeit versteht der Fachmann ein Senden der Sendebeiträge nach einem festen Programm, nur ergänzend sei zu diesem Fachwissen auf die Druckschrift NiK3 verwiesen, vgl. bspw. S. 13, Z. 1 -12 i. V. m. S. 6, Z. 27 -29 -Merkmal 1.2.

Gemäß NiK2 wird insbesondere im Falle eines so genannten "Pull Broadcast" ein vorab codierter -Sendebeitrag erst auf Anforderung durch einen Benutzer an einen (Helix-) Server und von dort weiter an den Benutzer gesendet, vgl. S. 48 -49, insbesondere die Figur auf S. 48 und die mit Bezug auf diese Figur geschilderten Schritte im Anschluss daran. Dieses Verfahren weist für den Fachmann ersichtlich den Nachteil auf, dass durch das vor einer Anforderung des Sendebeitrags durch den Nutzer bereits erfolgte, oder zumindest gestartete Codieren des Sendebeitrags und mit dem Starten des Live Streams System-Ressourcen beansprucht werden, ohne Wissen darüber, ob dieser Aufwand an System-Ressourcen durch eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Anforderung zum Senden des Beitrags gerechtfertigt wird. Um den vorgenannten Aufwand planbar zu halten bietet es sich dem stets auf eine effektive Nutzung der System-Ressourcen bedachten Fachmann an, das Codieren des Sendebeitrags erst dann zu starten, wenn ein - programmgemäßes -Senden dieses Sendebeitrags ansteht. Die dann für das Codieren der Sendebeiträge gemäß NiK2 notwendigen Vorlaufzeiten berücksichtigt der Fachmann, indem er die für das Senden bereitstehenden (codierten) Sendebeiträge in einer bspw. auf dem sendenden Server ohnehin vorhandenen, das feste Programm kennzeichnenden Datenbank ablegt (Merkmal 3). Damit sind systemseitig die Voraussetzungen geschaffen, dass, wenn der erste Benutzer den Sendebeitrag anfordert und damit auf den Sendebeitrag zugreift, dieser Sendebeitrag erst gestartet wird und somit auch an den richtigen Programmpunkt gesetzt wird (Merkmale 2.3, 2.1 und 2.2). Das vorstehend beschriebene Vorgehen gemäß den Merkmalen 2.1 bis 2.3 und 3 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist dem mit den Gegebenheiten des Internets befassten Fachmann aus dem Stand der Technik nach der NiK2 geläufig, vgl. dazu bspw. die S. 12, den Abschnitt "Helix Universal Server", und hinsichtlich der vorgenannten Datenbank die S. 35 -39, Kapitel 6, "DEFINING THE OUTPUT FOR AN ENCODING JOB", insbesondere S. 39, 2. Absatz: "The audience receives the data quickly since the server has the information about your broadcast indexed", und ergänzend zum Fachwissen einer Programm-Datenbank einmal mehr die NiK3, S. 7, Z. 9 -26.

Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt.

c) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, dass es sich bei den durch das Verfahren nach Patentanspruch 1 geschützten Sendebeiträgen insbesondere nicht um Live Streams gemäß dem Stand der Technik nach NiK2 handle. Die Sendebeiträge nach dem Streitpatent lägen in sendefähiger Qualität vor und würden erst gestartet, wenn der erste Benutzer darauf zugreift. Dadurch würden Ressourcen geschont, da das Programm nicht unabhängig davon laufen muss, ob jemand zuschaut oder nicht. Mit dem Verfahren nach Streitpatent würde ein "echtes" Programm erzeugt, wie es der Zuschauer aus dem Fernsehen gewohnt ist. Die aus NiK2 als bekannt entnehmbaren Live Streams dagegen würden nach einer Codierung stetig durch einen Server gesendet, eine Zuordnung zu einem festen Programm oder einer entsprechenden Datenbank sei nicht vorgesehen. Ein Benutzer greife auf den Server und die darauf ablaufenden Live Streams zu, nicht auf einen Sendebeitrag, der erst durch einen Zugriff des ersten Benutzers gestartet wird. Auch ein Einhalten von Zeitvorgaben sei mit Live Streams nicht möglich.

Es mag dahinstehen, ob die Argumentation der Beklagten bzgl. der geschützten Sendebeiträge einen Rückhalt findet in der Formulierung der angegriffenen Patentansprüche, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Beschreibung des Streitpatents, auch mag den Folgerungen der Beklagten hinsichtlich der aus der Druckschrift NiK2 als bekannt entnehmbaren Live Streams in der Sache durchaus beizupflichten sein. Jedoch sind es gerade die mit dem Senden von Live Streams offensichtlich gegebenen Nachteile, bspw. hinsichtlich der damit verbundenen Anforderungen an die System-Ressourcen, die den Fachmann veranlassen, alternative Verfahren in Anschlag zu bringen, wie vorstehend unter Abschnitt 4b) abgehandelt. Im Übrigen entsprechen die aus NiK2 bekannten Sendebeiträge insbesondere hinsichtlich ihrer Herkunft und ihres Informationsgehalts den in der Beschreibung des Streitpatents genannten Beispielen, vgl. NiK2, S. 17 -18, Abschnitt "Step 1: Start with a Media Source -File or Live Input" im Vergleich zur Streitpatentschrift S. 2, Abschnitt [0009]. Außerdem fordert das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents zwar einen Start des Sendebeitrags erst, wenn der erste Benutzer auf den Sendebeitrag zugreift, ein ununterbrochenes (Weiter-) Laufen eines Programmbeitrags auf einem Server ist damit aber zumindest nicht ausgeschlossen, vgl. auch dazu die Streitpatentschrift S. 3, Abschnitt [0013], die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Patents heranzuziehen ist (GRUR 1999, 909-914 -Spannschraube).

d) Zur Patentfähigkeit der Gegenstände der abhängigen Unteransprüche 2 bis 4, die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind, wird auf die nachfolgenden Ausführungen insbesondere zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 verwiesen, bei letzterem sind die Merkmale der in Rede stehenden Unteransprüche in den Anspruch 1 aufgenommen.

Zum Hilfsantrag 1:

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich inhaltlich von Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass Merkmal 1.1 folgendermaßen lautet (Änderungen hervorgehoben):

1.1 Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen in sendefähiger Qualitätb) Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 1 gelten die zu Anspruch 1 nach Hauptantrag unter den Abschnitten 4a) bis 4c) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise. Der Fachmann setzt bei den zu sendenden Sendebeiträgen eine sendefähige Qualität voraus, dies gilt auch für die gemäß NiK2 als Live Streams gesendeten Sendebeiträge. Auch die Argumente der Beklagten hinsichtlich der Unterscheidung von Sendebeiträgen gemäß Streitpatent von den Live Streams nach NiK2 stehen dem nicht entgegen, nachdem der Fachmann vor dem Senden der Sendebeiträge insbesondere deren Codierung in eine sendefähige Qualität vorsieht.

Die mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vorgenommene Konkretisierung auf ein Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen in sendefähiger Qualität kann deshalb die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht begründen.

c) Zur Patentfähigkeit der Gegenstände der abhängigen Unteransprüche 2 bis 4, die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 rückbezogen sind, gilt das zu den betr. Ansprüchen 2 bis 4 nach Hauptantrag unter Abschnitt 4d) Ausgeführte in gleicher Weise.

Zum Hilfsantrag 2:

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 fügt am Ende des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 2 hinzu, er lautet demgemäß (mit hinzugefügten Gliederungszeichen 3.1):

1.1 Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen 1.2 nach einem festen Programm 1.3 in einer vorbestimmten Reihenfolge und 1.4 zu einer speziellen Uhrzeit 1.5 über das Internet und/oder ipbasierte Medien 1.6 zur Ansicht durch Benutzer, dadurch gekennzeichnet, dass 2.1 der Sendebeitrag erst gestartet und 2.2 an den richtigen Programmpunkt gesetzt wird, 2.3 wenn der erste Benutzer auf den Sendebeitrag zugreift, 3. wobei die Sendebeiträge des festen Programmes in einer Datenbank abgelegt sind, 3.1 wobei die Datenbank dezentrale Unterdatenbanken umfasst.

b) Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erörtert -vgl. die Abschnitte 4a) bis 4c) -, legt der Fachmann die für das Senden bereitstehenden Sendebeiträge in einer bspw. auf dem sendenden Server ohnehin vorhandenen, das feste Programm kennzeichnenden Datenbank ab. Für den mit Internet-Anwendungen betrauten Fachmann bietet sich in Abhängigkeit von den System-Ressourcen, bspw. der Anzahl der vernetzten Sende-Server, ein Aufteilen dieser Datenbank in dezentrale Unterdatenbanken auf den genannten Servern an, vgl. dazu NiK2, die Figur auf S. 46 mit vernetzten Helix-Servern.

Das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal 3.1 "wobei die Datenbank dezentrale Unterdatenbanken umfasst" kann deshalb die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 2 nicht begründen.

c) Zur Patentfähigkeit der Gegenstände der abhängigen Unteransprüche 2 und 3, die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 rückbezogen sind, gilt das zu den diesbzgl. Ansprüchen 3 bis 4 nach Hauptantrag unter Abschnitt 4d) Ausgeführte in gleicher Weise.

Zum Hilfsantrag 3:

7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 fügt am Ende des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 3 hinzu, er lautet demgemäß (mit hinzugefügten Gliederungszeichen 3.2):

1.1 Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen 1.2 nach einem festen Programm 1.3 in einer vorbestimmten Reihenfolge und 1.4 zu einer speziellen Uhrzeit 1.5 über das Internet und/oder ipbasierte Medien 1.6 zur Ansicht durch Benutzer, dadurch gekennzeichnet, dass 2.1 der Sendebeitrag erst gestartet und 2.2 an den richtigen Programmpunkt gesetzt wird, 2.3 wenn der erste Benutzer auf den Sendebeitrag zugreift, 3. wobei die Sendebeiträge des festen Programmes in einer Datenbank abgelegt sind, 3.1 wobei die Datenbank dezentrale Unterdatenbanken umfasst, 3.2 wobei die Verteilung von Sendebeiträgen auf dezentrale Unterdatenbanken und/oder Servern in verschiedenen IP-Kreisen erfolgt.

b) Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 erörtert -vgl. die Abschnitte 6a) bis 6b) -, bietet es sich für den mit Internet-Anwendungen betrauten Fachmann an, die Datenbank der Sendebeiträge in Abhängigkeit von den System-Ressourcen, bspw. der Anzahl der vernetzten Sende-Server aufzuteilen in dezentrale Unterdatenbanken auf den genannten Servern. Den im Internet oder allgemein in einem Netzwerk nach dem TCP/IP-Protokoll vernetzten Servern sind eine oder mehrere IP-Adressen zugeordnet, dementsprechend sind die Server verschiedenen IP-Kreisen zugehörig. Bei einer Verteilung der Unterdatenbanken auf Server verschiedener IP-Kreise werden somit auch die Sendebeiträge auf Server in verschiedenen IP-Kreisen verteilt, vgl. dazu einmal mehr NiK2, die Figur auf S. 46 mit vernetzten Helix-Servern, i. V. m. S. 43, Abschnitt "About TCP".

Das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal 3.2 "wobei die Verteilung von Sendebeiträgen auf dezentrale Unterdatenbanken und/oder Servern in verschiedenen IP-Kreisen erfolgt" kann deshalb die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 3 ebenfalls nicht begründen.

c) Zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des abhängigen Unteranspruches 2, der auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 rückbezogen ist, gilt das zu dem diesbzgl. Anspruch 4 nach Hauptantrag unter Abschnitt 4d) Ausgeführte in gleicher Weise.

Zum Hilfsantrag 4:

8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 fügt am Ende des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 4 hinzu, er lautet demgemäß (mit hinzugefügten Gliederungszeichen 3.3):

1.1 Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen 1.2 nach einem festen Programm 1.3 in einer vorbestimmten Reihenfolge und 1.4 zu einer speziellen Uhrzeit 1.5 über das Internet und/oder ipbasierte Medien 1.6 zur Ansicht durch Benutzer, dadurch gekennzeichnet, dass 2.1 der Sendebeitrag erst gestartet und 2.2 an den richtigen Programmpunkt gesetzt wird, 2.3 wenn der erste Benutzer auf den Sendebeitrag zugreift, 3.

wobei die Sendebeiträge des festen Programmes in einer Datenbank abgelegt sind, 3.1 wobei die Datenbank dezentrale Unterdatenbanken umfasst, 3.2 wobei die Verteilung von Sendebeiträgen auf dezentrale Unterdatenbanken und/oder Servern in verschiedenen IP-Kreisen erfolgt, 3.3 wobei die Verteilung von Sendebeiträgen auf dezentrale Unterdatenbanken durch ein Expertensystem und/oder ein selbstlernendes Netz erfolgt.

b) Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 erörtert -vgl. die Abschnitte 7a) bis 7b) -, werden bei einer Verteilung der Unterdatenbanken auf Server verschiedener IP-Kreise auch die Sendebeiträge auf Server in verschiedenen IP-Kreisen verteilt. Dem mit dem Internet vertrauten Fachmann ist bekannt, dass die Verteilung von IP-Adressen an Server in einem Netzwerk bspw. durch einen DHCP-Server automatisiert werden kann. Das Dynamic Host Configuration Protocol (DHCP) des DHCP-Servers ermöglicht die Ermittlung und Zuweisung der Netzwerkkonfiguration hinsichtlich der IP-Adressen an die durch das Netzwerk vernetzten Gerätschaften und ist somit bzgl. dieser Netzwerkkonfiguration und damit letztendlich auch bzgl. der Verteilung der Sendebeiträge auf diverse Server und die dort vorhandenen Unterdatenbanken selbstlernend.

Das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal 3.3 "wobei die Verteilung von Sendebeiträgen auf dezentrale Unterdatenbanken durch ein Expertensystem und/oder ein selbstlernendes Netz erfolgt" kann deshalb zumindest in der oder-Alternative, dass "die Verteilung durch ... ein selbstlernendes Netz erfolgt" die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 4 nicht stützen.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V.m. §709 ZPO.

Winkler Dr. Hartung Voit Gottstein Kleinschmidt






BPatG:
Urteil v. 26.11.2008
Az: 4 Ni 33/07


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