Amtsgericht Bocholt:
Urteil vom 8. November 2005
Aktenzeichen: 4 C 302/04
(AG Bocholt: Urteil v. 08.11.2005, Az.: 4 C 302/04)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) unterhält in C ein großes Einkaufszentrum, welches unter dem Namen C firmiert, die Beklagte zu 2) übt die Verwaltung über dieses Objekt aus. Der Kläger ist Herausgeber des Makler-Markt-Magazins, welches unter anderem Immobilienanzeigen und Informationen für Bauherren enthält. Dieses wird an ausgewählten Standorten des Kreises C2 acht mal jährlich kostenlos an Interessenten verteilt. Unter anderem legte der Kläger diese Zeitschrift in Ladenlokalen in den Shopping-Arkaden aus. Daraufhin wurde er von Mitarbeitern der Centerverwaltung der Shopping-Arkaden sowie durch den Center-Mananger, Herrn U, darauf hingewiesen, daß dies nicht gestattet sei. Mit Schreiben vom 05.08.2004 wurde dann ein ausdrückliches Hausverbot erteilt und dem Kläger und seinen Mitarbeitern untersagt, weiterhin das von ihm vertriebene Magazin in den Shopping-Arkaden C und den darin befindlichen Geschäften zu verteilen. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger nunmehr Schadensersatz geltend in Höhe der Kosten für das Fitness-Center, das in den Shopping-Arkaden gelegen ist und das er seiner Meinung nach aufgrund des Hausverbotes nicht mehr habe nutzen können. Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, daß das Hausverbot widerrechtlich erteilt worden ist und die Beklagten nicht berechtigt seien, die Verteilung seines Magazins in den Shopping-Arkaden zu behindern.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
275,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus
136,50 Euro seit Klagezustellung sowie weitere 5 % über
dem Basiszinssatz aus 138,90 Euro ab Klageerhöhung zu
zahlen;
gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern festzustellen,
daß diese nicht berechtigt seien, ihm ein Hausverbot für die
Shopping-Arkaden C, Q-Platz, ...... C, zu
erteilen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unter-
lassen, die Verteilung der von ihm vertriebenen Zeitschrift MMM
MaklerMarktMagazin in Ladenlokalen in den Shopping-Arkaden
C, Q-Platz, ...... C, zu behindern;
den Beklagten als Gesamtschuldnern anzudrohen, für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3) ein Ordnungsgeld in Höhe von
250.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie legen dar, daß der Kläger das von ihm vertriebene Magazin in einer Art und Weise in dem Einkaufszentrum verteilt hat, die einer Müllentsorgung gleich käme. Das Magazin sei regelmäßig wild in die Gegend geworfen worden, so daß es dann mühsam im Rahmen der Abfallentsorgung beseitigt werden müsse. Das vom Kläger behauptete Einverständnis, das Magazin in den Räumlichkeiten auszulegen, läge nicht vor.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist die Klage bereits unschlüssig, da das Hausverbot erkennbar im Namen der Beklagten zu 1) ausgesprochen worden ist. Dies wird vom Kläger selbst in der Klageschrift vorgetragen. Die Beklagte zu 2) ist offensichtlich auch nicht selbst Hausrechtsinhaberin, vielmehr übt sie dieses nur im Namen der Beklagten zu 1) aus, so daß die Klage schon aus diesem Grunde unschlüssig ist.
Auch die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 535 BGB. Denn aus den zwischen den Mietern und dem Beklagten zu 2) geschlossenen Mietverträgen kann der Kläger selbst keine Rechte herleiten. Der zwischen dem Mieter und der Beklagten zu 2) geschlossene Vertrag entfaltet auch nicht für den Kläger eine Drittwirkung dergestalt, daß der Kläger hieraus eigene Ansprüche geltend machen könnte.
Der Anspruch des Klägers auf Nutzung der Räumlichkeiten ergibt sich auch nicht aus § 1 UWG. Denn § 1 UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher, sowie der sonstigen Marktteilnehmer für unlauteren Wettbewerb. Ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht zwischen den Parteien aber erkennbar nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Anspruch auf Aufhebung des Hausverbotes auch nicht aus § 1004 BGB. Denn § 1004 BGB gewährt dem Eigentümer Abwehransprüche gegenüber einem potentiellen Störer. Dem gegenüber können sich Nichteigentümer nicht auf die Vorschriften des § 1004 BGB stützen (vgl. MüKo § 1004 Randnummer 16).
Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Hausverbotes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 823 i.V.m. § 1004 BGB analog. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Beklagte durch die Eröffnung der Shopping-Arkaden nicht in vollem Umfang auf ihr Hausrecht verzichten wollte. Vielmehr bedeutet dieses nur, daß mit der Eröffnung für den allgemeinen Publikumsverkehr die Beklagte generell allen Kunden unter Verzicht auf eine Prüfung des Einzelfalles den Zutritt zu den Räumlichkeiten erlaubt, die sich im Rahmen des üblichen Kaufverhaltens bewegen (vgl. BGH NJW 1994, 188, BGH I ZR 283/89 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies schließt aber nicht aus, daß die Beklagte von ihrem Hausrecht gegenüber solchen Kunden Gebrauch macht, die nicht zu diesem Personenkreis der "normalen Nachfrage" gehören (BGH aaO). Genau diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Denn dem Kläger geht es vorliegend nicht darum, die Räumlichkeiten der Shopping-Arkaden wie ein normaler Kunde zu nutzen. Vielmehr geht es ihm darum, dort die von ihm vertriebene Zeitschrift kostenlos zu verteilen. Der Kläger begehrt damit das Recht, sich merkbar anders zu verhalten, als der normale Nutzer der Shopping-Arkaden. Ein solches Verhalten muß die Beklagte als Inhaberin des Hausrechtes nicht dulden. Denn das Verteilen von Flyern, Werbematerial und kostenlosen Zeitschriften birgt begründet die Gefahr von erheblichen Betriebsstörungen. Denn das praktisch ungezielte Verteilen derartiger Produkte an die normale Kundschaft der Shopping-Arkaden führt dazu, daß eine Vielzahl von Personen für dieses Produkt keinen Bedarf haben und es somit in den Räumlichkeiten der Shopping-Arkaden entsorgen, was zu einer spürbaren Erhöhung des Papiermülls führen würde. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß, wie allgemein bekannt ist, viele derartiges Werbematerial bzw. derartige kostenlosen Zeitschriften, Zeitungen etc. achtlos wegwerfen, was zusätzlich zu erheblichen Verunreinigungen führt. Die Beklagte zu 1) war deshalb berechtigt, ein derartiges Verhalten des Klägers zu untersagen und diesen mit einem Hausverbot zu belegen. Aus dem schriftlichen Hausverbot vom 05.08.2004 geht jedoch deutlich hervor, daß es der Beklagten zu 1) nicht darum geht, die Nutzung der Räumlichkeiten durch den Kläger als "normaler Nachfrage" zu untersagen, sondern daß es ihr ausschließlich darum geht, daß das von ihm vertriebene Magazin nicht in den Shopping-Arkaden verteilt werden solle.
Ein Anspruch des Klägers auf Nutzung der Shopping-Arkaden zur Verteilung seines Magazins ergibt sich auch weder aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch aus dem Recht zur Berufsfreiheit. Denn die Grundrechte entfalten keine unmittelbare Drittwirkung, sie gelten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen einzelnen und dem Staat, nicht aber im Verhältnis zwischen Privatpersonen untereinander (vgl. Eidenmüller: Der unliebsame Kritiker, Theaterkritik und Schmähkritik, NJW 1991, 1439, 1442).
Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, daß das Hausverbot deshalb unwirksam sei, weil die Beklagte in den Shopping-Arkaden Ladenlokale vermietet habe und er daher ungehinderten Zugang haben müsse. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Mieter sich in der von der Beklagten zu 2) durchgeführten Umfrage ausdrücklich gegen das Auslegen des vom Kläger vertriebenen Magazins ausgesprochen haben. Nur zwei Mieter haben sich zu dieser Frage nicht geäußert, alle anderen haben sich gegen das Auslegen dieser Zeitschrift ausgesprochen. Im übrigen verhält es sich so, daß der Vermieter einer Räumlichkeit grundsätzlich berechtigt ist gegen bestimmte Personen ein Hausverbot auszusprechen, beispielsweise wenn es in den gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten zu Verunreinigungen gekommen ist oder die Gefahr von Verunreinigungen droht (Eisenschmidt in Schmidt-Futterer § 535 Randnummer 232). Im übrigen haben im vorliegenden Verfahren die Mieter das Hausrecht auf die Beklagte zu 2) übertragen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß die Beklagte zu 2) das Hausverbot wirksam ausgesprochen hat. Hinsichtlich der Anträge zu 2) bis 4) war damit die Klage abzuweisen.
Gleiches gilt auch für den Antrag zu 1) auf Zahlung von Schadensersatz. Denn zum einen hat die Beklagte zu 2) in dem Schreiben vom 25.08.2004 klar zum Ausdruck gebracht, daß es ihr mit dem erteilten Hausverbot nicht darum ginge, dem Kläger als normalen Nutzer die Nutzung der Räumlichkeiten zu verbieten. Vielmehr hat sie klar zum Ausdruck gebracht, daß es ich nur darum ginge, daß der Kläger nicht weiterhin das von ihm vertriebene Magazin dort kostenlos auslegt. Soweit die Formulierungen hier weitergehend sind, hat die Beklagte zwischenzeitlich klargestellt, daß der Kläger durchaus berechtigt ist, die Räumlichkeiten als normaler Nutzer zu nutzen. Hierauf kommt es ja auch letztendlich gar nicht an. Denn soweit der Kläger nicht die Möglichkeit hatte, das Fitness-Center zu nutzen, hätte er gegenüber diesem ein Leistungsverweigerungsrecht gehabt. Von diesem hätte der Kläger Gebrauch machen müssen, so daß ein Schadensersatzanspruch nicht besteht. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711 ZPO.
AG Bocholt:
Urteil v. 08.11.2005
Az: 4 C 302/04
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