Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. August 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 40/00
(BGH: Beschluss v. 15.08.2000, Az.: AnwZ (B) 40/00)
Tenor
Dem Antragsteller wird die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2000 versagt.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Beschluß vom 14. April 2000 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 18. April 2000 zugestellt worden [GA I 27].
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000, vorab per Fax dem Anwaltsgerichtshof am 17. Juni 2000 übermittelt [GA II 35], hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag kann keinen Erfolg haben, weil er nicht innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO gestellt worden ist.
Danach ist die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses, das den Antragsteller an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hat, nachzuholen; innerhalb derselben Frist sind die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft zu machen.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Antragsteller vorgetragen, er habe unter dem Datum des 26. April 2000 eine Beschwerdeschrift fertigen lassen. Diese sei mit normaler Post versandt worden. Erst mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2000, eingegangen am 2. Juni 2000 (einem Freitag), habe er Kenntnis davon erhalten, daß das Verfahren abgeschlossen und er als Rechtsanwalt bereits gelöscht sei. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hat er mithin am 2. Juni 2000 Kenntnis davon erhalten, daß seine sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof nicht eingegangen sein konnte. Damit war das Hindernis i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG beseitigt. Die Wiedereinsetzungsfrist lief demgemäß am 16. Juni 2000 ab. Der erst am 17. Juni 2000 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war verspätet.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2000 hat der Antragsteller die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs dahin ergänzt, Kenntnis davon, daß das Rechtsmittel beim Anwaltsgerichtshof nicht eingegangen sei, habe er "wegen des Feiertags" erst am Montag, den 5. Juni 2000, erlangt. Ob dieses Vorbringen noch berücksichtigt werden kann, mag dahinstehen. Gegebenenfalls rechtfertigt es die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht. Weshalb seine ursprüngliche Einlassung, der Schriftsatz der Antragsgegnerin sei am 2. Juni 2000 bei ihm eingegangen, falsch gewesen sei, ergibt sich aus dem nachgeschobenen Vorbringen nicht. Glaubhaft gemacht ist insoweit ebenfalls nichts. Der Hinweis auf den "Feiertag" verfängt nicht. Denn dieser (Christi Himmelfahrt) fiel nicht auf den 2., sondern auf den 1. Juni 2000 (Donnerstag).
III.
Die sofortige Beschwerde ist demnach unzulässig. Der Senat kann sie ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).
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BGH:
Beschluss v. 15.08.2000
Az: AnwZ (B) 40/00
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