Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 13. April 1999
Aktenzeichen: 2 BvR 501/99
(BVerfG: Beschluss v. 13.04.1999, Az.: 2 BvR 501/99)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Gegen den Beschwerdeführer wird eine
Mißbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 DM (in Worten:
zweitausend Deutsche Mark) verhängt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem
Verteidiger, der in der Hauptverhandlung des beschleunigten
Verfahrens bestellt wird, eine Gebühr für das Verfahren
außerhalb der Hauptverhandlung gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO zusteht.
1. Aus den angegriffenen Entscheidungen ergibt
sich, daß der Beschwerdeführer, ein Fachanwalt für
Strafrecht, in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts vom 7. Mai
1998 als Verteidiger eines Angeklagten bestellt wurde. Die
Hauptverhandlung fand aufgrund eines Antrages der
Staatsanwaltschaft vom 30. April 1998 auf Durchführung des
beschleunigten Verfahrens statt. Der Beschwerdeführer
beantragte danach unter anderem die Festsetzung einer Gebühr
in Höhe von 250 DM zuzüglich Mehrwertsteuer
gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO. Diese
Gebühr wurde ihm im Kostenfestsetzungsbeschluß versagt,
weil eine Tätigkeit als Verteidiger im Vorverfahren nicht
vorgelegen habe. Erinnerung und Beschwerde gegen diesen
Beschluß blieben ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer vermißt in der
angegriffenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts eine
Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen über eine
Beratungstätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung ohne
Akteneinsicht. Hierin sieht der Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103
Abs. 1 GG sowie u.a. eine Verletzung der Art. 1, 2 Abs. 1, 3, 12
und 14 GG.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie
genügt nicht den Mindestanforderungen an die Begründung
einer Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG. Danach muß der Antrag, der das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren einleitet, das Grundrecht oder
grundrechtsgleiche Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung
des Organs, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt
sieht, bezeichnen. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen,
muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Inhalt
auseinandersetzen. Es genügt nicht, diese Entscheidungen dem
Bundesverfassungsgericht mit der allgemein gehaltenen Bemerkung
vorzulegen, sie verstießen gegen Normen des Grundgesetzes
(vgl. auch Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ
1998, S. 949 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die
Aufgabe, Entscheidungen der Fachgerichte von Amts wegen nach allen
Richtungen auf Verstöße gegen Grundrechte oder
grundrechtsgleiche Rechte eines Beschwerdeführers zu
überprüfen.
Dem unsubstantiierten Vorbringen des
Beschwerdeführers ist auch unter Berücksichtigung der
Anlagen nicht die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm
zitierten Vorschriften des Grundgesetzes zu entnehmen. Es ist nicht
ersichtlich, daß das Landgericht sich im Hinblick auf Art.
103 Abs. 1 GG mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen zur
anwaltlichen Beratungstätigkeit außerhalb der
Hauptverhandlung ohne Akteneinsicht ausdrücklich befassen
mußte, nachdem es eine Verteidigerbestellung des
Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung feststellte.
Für die Überprüfung einer "Verletzung der Art. 1, 2
Abs. 1, 3, 12 sowie 14 GG" bietet das Vorbringen des
Beschwerdeführers auch im Ansatz keine Grundlage.
3. Die Verhängung einer
Mißbrauchsgebühr gegen den als Fachanwalt für
Strafrecht tätigen Beschwerdeführer in der als angemessen
erscheinenden Höhe von 2.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2
BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es,
grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für
das Staatsleben, die Allgemeinheit und die
Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind. Es
muß nicht hinnehmen, daß es an der Erfüllung
dieser Aufgabe durch - wie hier - völlig unsubstantiierte
Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen
Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren
Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr;
vgl. Beschlüsse der zuständigen Kammern des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR
1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f.; vom 26. August 1992 - 2 BvR
1321/92 -, NJW 1993, S. 384; vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94
-, NJW 1995, S. 1418; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996,
S. 2785; vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S.
2205).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG:
Beschluss v. 13.04.1999
Az: 2 BvR 501/99
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