Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Mai 2010
Aktenzeichen: II ZR 105/09

(BGH: Beschluss v. 31.05.2010, Az.: II ZR 105/09)

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2009 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags richtet, festzustellen, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Dezember 2006 unter Punkt 8.1 der Tagesordnung gefasste Beschluss über die Änderung der Satzung in §§ 16 und 17 nichtig ist, und sie sich mit dieser Begründung gegen die Abweisung des Klagantrags richtet, festzustellen, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2007 unter Punkt 2, 3, 4, 5 und 6 gefassten Beschlüsse nichtig sind.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.

3. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die weitergehende, in Ausführung der Beschränkung durch das Berufungsgericht zulässig eingelegte Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 125.000,00 € festgesetzt, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000,00 €.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags richtet, festzustellen, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Dezember 2006 unter Punkt 8.1 der Tagesordnung gefasste Beschluss über die Änderung der Satzung in §§ 16 und 17 nichtig ist, und sie sich aus diesem Grund gegen die Abweisung des Klagantrags richtet, die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2007 unter Punkt 2, 3, 4, 5 und 6 gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, und die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Soweit die Revision zugelassen ist - hinsichtlich des auf die Unterschreitung der Einberufungsfrist gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2007 gefassten Beschlüsse - ist sie nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht und die Revision des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich auf die angeblich unwirksame Beschlussfassung über die Satzungsänderung vom 1. Dezember 2006 betreffend die Mindestfrist zur Einberufung, die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Nachweis des Anteilsbesitzes stützt und daraus die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 herleiten und die Nichtigkeit der Satzungsänderungsbeschlüsse festgestellt haben will. Dazu ist die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsgericht (NZG 2009, 990) hat die Revision nur beschränkt zu dem vom Kläger vorgebrachten Anfechtungsgrund zugelassen, die in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 gefassten Beschlüsse seien wegen Nichtwahrung der Einberufungsfrist anfechtbar.

Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.

1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen Beschlussanfechtungsgrund beschränken (BGH, Beschl v. 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Tz. 3). Eine Beschränkung auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte, ist zulässig (BGHZ 180, 77 Tz. 17 "UHU"). Die Anfechtungsgründe sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH, Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706 in Klarstellung zu Senat, BGHZ 152, 1; BGHZ 180, 221 Tz. 32 "Schiedsfähigkeit II"; Beschl. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Tz. 3). Schon die Klage kann auf einzelne Anfechtungsgründe mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf der Klagefrist nachgeschobene Gründe nicht mehr berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 14. März 2005, aaO). Erst recht ist eine solche Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich.

Der Beschlussanfechtungsgrund, die Einberufungsfrist sei nicht eingehalten, zu dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist rechtlich selbständig und ein von dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, die Teilnahmebedingungen und der Nachweis des Anteilsbesitzes seien unzutreffend angegeben, abtrennbarer und unabhängiger Teil des Streitstoffes. Zwar haben Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen einen Hauptversammlungsbeschluss ein einheitliches Rechtsschutzziel, so dass ein Teilurteil über die Anfechtungs- oder die Nichtigkeitsgründe ausscheidet, wenn diesen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt (BGH, Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580; BGHZ 152, 1, 5 f.). Die Einberufung auf der Grundlage einer vom Kläger für nichtig gehaltenen Satzungsbestimmung als Nichtigkeitsgrund betrifft indes einen anderen Lebenssachverhalt als die Einhaltung der Einberufungsfrist als Anfechtungsgrund.

2. Der Wirksamkeit der Beschränkung steht nicht entgegen, dass der Kläger zusätzlich beantragt hat, die Nichtigkeit der Satzungsänderungsbeschlüsse in der Hauptversammlung vom 1. Dezember 2006 festzustellen. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Satzungsänderung vom 1. Dezember 2006 hat gegenüber der Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage, mit der sich der Kläger gegen die in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 gefassten Beschlüsse wendet, einen anderen Streitgegenstand. Die Beschränkung der Revision auf einen von mehreren Streitgegenständen ist möglich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand nicht von der Entscheidung über den anderen abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 8. März 2006 - IV ZR 263/04, NJW-RR 2006, 877 Tz. 14). Da die Revision gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 auf den Anfechtungsgrund der Nichtwahrung der Einberufungsfrist beschränkt ist und die Einberufungsmängel aufgrund der behaupteten nichtigen Satzungsänderung nicht Gegenstand der Revision sind, ist die Entscheidung über den Teil der Klage, zu dem die Revision zugelassen ist, von der Entscheidung über die Nichtigkeit der Satzungsänderung vom 1. Dezember 2006 unabhängig.

II.

Die hilfsweise eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach § 16 Satz 2 EGAktG galt neben der Regelung über den Nachweis in § 123 Abs. 3 AktG i.d.F. des UMAG bis zur Anpassung der Satzung auch eine bestehende Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts mit der Maßgabe fort, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 239/08, ZIP 2010, 622). Ein Klärungsbedarf entsteht nicht dadurch, dass der Kläger zahlreiche Klagen mit seiner abweichenden Auffassung begründet hat.

III.

Soweit die Revision zugelassen ist, ist sie nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

1. Zulassungsgründe bestehen nicht mehr. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650; v. 29. November 2006 - XII ZR 175/04, juris Tz. 7). Die Fristenberechnung bei der Einberufung einer Hauptversammlung ist spätestens durch die Änderung des § 123 AktG mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) mit Wirkung für Hauptversammlungen, die nach dem 31. Oktober 2009 einberufen werden (§ 20 Abs. 1 EGAktG), geklärt. § 123 Abs. 1 AktG i.d.F. des ARUG schließt aus, den Einberufungstag bei der Fristberechnung mitzuzählen.

Klärungsbedarf für die Fristberechnung nach § 123 AktG i.d.F. vor dem ARUG besteht nicht mehr. Bei auslaufendem Recht entfällt die Grundsatzbedeutung nur dann nicht, wenn noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden sein wird (vgl. MünchKommZPO/Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 8, § 544 Rdn. 13). Das ist hier nicht zu erwarten. Gemäß § 20 Abs. 3 EGAktG gelten die alten Satzungsregelungen nur für die erste nach dem Inkrafttreten des ARUG einberufene Hauptversammlung und auch nur dann weiter, wenn die Fristen seither abweichend von der jetzigen Regelung nicht in (Kalender-)Tagen ausgedrückt waren. Für Hauptversammlungen zwischen dem Inkrafttreten des UMAG im Jahr 2005 und des ARUG im Jahr 2009 hat die Klärung der Berechnung der Einberufungsfrist keine Bedeutung mehr. Mit einer größeren Zahl von Entscheidungen über die Fristberechnung nach altem Recht zu Hauptversammlungen aus dieser Zeit ist nicht zu rechnen, zumal die Frist nach § 123 Abs. 1 AktG a.F. eine Mindestfrist war und Gesellschaften durch die Wahl einer längeren Einberufungsfrist für eine rechtssichere Einberufung vorsorgen konnten.

2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Beklagte mit der Bekanntmachung der Einberufung am 16. April 2007 die Einberufungsfrist zur Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 gewahrt hat.

Die Hauptversammlung war mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen (§ 123 Abs. 1 AktG a.F.). Da die Satzung der Beklagten eine Anmeldung vorsah, trat an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden hatten (§ 123 Abs. 2 Satz 2 AktG a.F.). Dies war der 16. Mai 2007. Die Satzung der Beklagten sah eine Anmeldung bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung vor. Der vom 24. Mai 2007 aus betrachtet siebte Tag vor der Hauptversammlung war mit dem 17. Mai 2007 - Christi Himmelfahrt - ein bundesweit und damit auch am Sitz der Beklagten gesetzlich anerkannter Feiertag, so dass an seine Stelle der zeitlich vorangehende 16. Mai 2007 trat (§ 123 Abs. 4 AktG a.F.).

Vom 16. Mai 2007 aus 30 Tage zurück gerechnet lag der 16. April 2007. Im Gegensatz zum Tag der Hauptversammlung bzw. dem nach § 123 Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. maßgebenden Anmeldeschluss war der Tag der Einberufung mitzuzählen (vgl. Hüffer, AktG 8. Aufl. § 123 Rdn. 14; Williamowski in Spindler/Stilz, § 123 Rdn. 2; Großkomm.z.AktG/Werner 4. Aufl. § 123 Rdn. 3 ff.; Reger in Bürgers/Körber, AktG § 123 Rdn. 13; Göhmann in Henn/Frodermann/ Jannott, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl. Kap. 9 Rdn. 58; Geßler/Käpplinger, AktG Stand März 2010, § 123 Rdn. 3; Grobecker, NZG 2010, 165; Mimberg, AG 2005, 716, 718; ders. ZIP 2006, 649, 651; so schon zum alten Rechtszustand MünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 123 Rdn. 7; a.A. Ziemons in Nirk/Ziemons/Binnewies, Handbuch der AG, Stand 4/2009 § 123 Rdn. 10, 183; dies. in K. Schmidt/Lutter, AktG § 123 Rdn. 34; Repgen, ZGR 2006, 121, 128 f.). § 107 AktG 1937 sah explizit vor, dass sowohl der Tag der Einberufung als auch der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen seien. Im Aktiengesetz von 1965 fehlte eine Regelung, weil nach Ansicht des Gesetzgebers nach der Fristenregelung im BGB ohnehin der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen sei (Begründung RegE zum AktG 1965, vgl. Kropff, Textausgabe des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 mit Materialien, S. 172). Da § 123 Abs. 4 AktG i.d.F. des UMAG im Gegensatz dazu aber ausdrücklich nur noch den Tag der Hauptversammlung von der Zählung ausschloss, war der Tag der Einberufung mitzuzählen (vgl. Mimberg, AG 2005, 716, 717 f.). Das entspricht auch dem Willen der Verfasser des Regierungsentwurfs zum UMAG (vgl. BT-Drucks. 15/5092 S. 14). Außerdem wäre die Regelung in § 123 Abs. 4 2. Halbsatz AktG a.F. sonst nicht verständlich. Wenn der Tag des Fristendes nicht mitrechnen würde, hätte nicht geregelt werden müssen, dass beim Fristende am Sonnabend an die Stelle dieses Tages der vorangehende Werktag tritt, da ohne Mitrechnung des Sonnabends von vorneherein am Freitag hätte einberufen werden müssen (Reger in Bürgers/Körber, AktG § 123 Rdn. 13).

Goette Strohn Reichart Drescher Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 16. August 2010 erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.01.2008 - 3/5 O 178/07 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 U 9/08 -






BGH:
Beschluss v. 31.05.2010
Az: II ZR 105/09


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