Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 23. Mai 2006
Aktenzeichen: 5 ME 35/06
(Niedersächsisches OVG: Beschluss v. 23.05.2006, Az.: 5 ME 35/06)
Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 4 AufenthG, die für volljährige ledige Kinder eines Ausländers, dessen Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG bis zum Inkrafttreten des Gesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht, ist nicht anwendbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu einer solchen Feststellung durch verwaltungsgerichtliches Urteil verpflichtet worden, dieses Urteil aber erst nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig geworden ist. Auch eine analoge Anwendung der Übergangsregelung (§ 104 Abs. 4 AufenthG) ist nicht gerechtfertigt.
Gründe
I. Die seit dem 29. Dezember 2004 volljährige Antragstellerin reiste im September 1999 mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Asylbegehren wurde durch die inzwischen bestandskräftige Verfügung vom 13. August 1999 ebenso abgelehnt wie ihr Asylfolgeantrag vom 21. November 2005 durch den Bescheid vom 23. November 2005, gegen den sie die unter dem Aktenzeichen 4 A 5349/05 geführte Klage erhoben hat.
Seit dem 12. Oktober 2001 wurde den Gesuchen der Antragstellerin, ihre Abschiebung auszusetzen, entsprochen, weil die Abschiebung wegen fehlender Reisepapiere aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Die ihr zuletzt erteilte Duldung galt bis zum 12. Dezember 2005.
Für den Vater der Antragstellerin wurde aufgrund eines entsprechenden Verpflichtungsurteils vom 20. Februar 2003, das seit dem 21. Mai 2005 rechtskräftig ist, durch Verfügung vom 25. Oktober 2005 festgestellt, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die inzwischen von dem Vater geschiedene Mutter der Antragstellerin erhielt aufgrund einer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im August 2004 eine Aufenthaltserlaubnis.
Den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner durch Verfügung vom 27. Dezember 2005 mit der Begründung ab, die Antragstellerin erfülle die sich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus § 104 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ergebenden Voraussetzungen nicht. Nach dieser Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für volljährige ledige Kinder eines Ausländers vorsieht, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots (§ 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt wurde, sei vorausgesetzt, dass diese Feststellung vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005 getroffen worden sei. Für den Vater der Antragstellerin sei diese Feststellung aber erst durch die Verfügung vom 25. Oktober 2005 getroffen worden.
Gegen diese Verfügung hat die Antragstellerin die unter dem Aktenzeichen 11 A 144/06 geführte Klage erhoben.
Durch den Beschluss vom 19. Januar 2006, der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist und auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie bis zur Entscheidung über ihre Klage (11 A 144/06) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2005 zu dulden,
abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die begehrte einstweilige Anordnung vorausgesetzte Anordnungsanspruch bestehe nicht, weil die Antragstellerin nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung einen materiellen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht habe.
Gegen diesen ihr am 23. Januar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 6. Februar 2006 erhobene und begründete Beschwerde, zu deren Begründung die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend macht: Im Rahmen der Anwendung der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 4 AufenthG sei hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) für ihren Vater nicht der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. Februar 2003 am 21. Mai 2005 und des Ergehens bzw. der Bestandskraft des aufgrund dieses Urteils erlassenen Bescheides vom 25. Oktober 2005, sondern der Zeitpunkt der Verurteilung am 20. Februar 2003 und damit ein Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes. Denn andernfalls würde die Anwendbarkeit der Übergangsregelung von dem Zufall der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens abhängen. Deswegen sei eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) geboten. Der Sinn und Zweck der Übergangsregelung, Volljährige in die Neuregelung des Familienabschiebungsschutzes nach § 26 Abs. 4 AsylVfG einzubeziehen, rechtfertigten mindestens eine analoge Anwendung dieser Vorschrift. Außerdem ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Kindernachzuges aus § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 4 AuslG, weil ihr vor Eintritt der Volljährigkeit (29.12.2004) am 9. Dezember 2004 gestelltes Gesuch auf Aussetzung der Abschiebung als ein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu werten sei. Diese Wertung sei geboten, weil dem Antragsgegner die Verheiratung ihrer - der Antragstellerin - Mutter im August 2004 bekannt gewesen und deshalb das Gesuch als ein Antrag auf Erteilung einer von dem mit der Verheiratung verbundenen Aufenthaltsrecht der Mutter abgeleitetenAufenthalts(nachzugs)erlaubnishätte behandelt werden müssen. Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ergebe sich außerdem ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 36 AufentG, weil eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen sei. Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe zur Ausbildung eines westlichen Lebensstils geführt. Sie lehne es ab, weil sie es nicht anders kennen gelernt habe, mit einem Kopftuch herumlaufen zu müssen. Sie könne im Iran auf keinerlei Hilfe reflektieren. Die Arbeitslosigkeit der Jugendlichen sei gravierend hoch. Nur das nach wie vor noch teilweise bestehende, jedoch erheblich bröckelnde Familiensystem verleihe vielen Menschen in den Großfamilien noch eine gewisse soziale Sicherheit. Auf diese könne sie nach Trennung von ihren in Deutschland lebenden Eltern nicht zurückgreifen. Sie würde quasi in die Prostitution gezwungen werden, um sich überhaupt über Wasser halten zu können.
Einen ausdrücklichen Antrag enthält die Beschwerdeschrift nicht.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verteidigt er den angefochtenen Beschluss und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend: Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 AufenthG nicht. Die Antragstellerin sei erst mit 13 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie habe im Iran keine sprachlichen Schwierigkeiten und könne sich deshalb trotz der zunächst bestehenden Eingewöhnungsschwierigkeiten, die alle volljährigen Ausländer mit vergleichbarem Schicksal hätten, zurechtfinden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A) Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zwar ist für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO vorausgesetzt, dass die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthält, und dem Beschwerdevorbringen ein ausdrücklich ausformulierter Antrag nicht zu entnehmen, jedoch ist dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch dann genügt, wenn aus der Begründung zweifelsfrei hervorgeht, in welchem Umfang die erstinstanzliche Entscheidung geändert werden soll (vgl.: Redecker/von Oertzen, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., RdNr. 20 zu § 146; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., RdNr. 41 zu § 146, jeweils m.w.N.). Diese Annahme ist hier gerechtfertigt, weil der Beschwerdebegründung mit Eindeutigkeit zu entnehmen ist, dass mit der Beschwerde, die Änderung des angefochtenen Beschlusses und der Erlass der durch das Verwaltungsgericht abgelehnten einstweiligen Anordnung erstrebt wird.
Unbegründet ist die Beschwerde, weil die mit ihr dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, es nicht rechtfertigen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2006 die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.
18Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 104 Abs. 4 AufenthG mit der Begründung herleiten, eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung des Art. 3 GG gebiete es, die nach dieser Vorschrift vorausgesetzte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes €bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes€ (01.01.2005) auch dann anzunehmen, wenn diese Feststellung - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - nach dem 1. Januar 2005 getroffen worden ist. § 104 Abs. 4 AufenthG ist eine Übergangsregelung, mit der das Ziel verfolgt wird, volljährigen ledigen Kindern, die, hätte das neue Recht schon zu der Zeit gegolten, zu der sie noch minderjährig waren, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten, unter bestimmten Voraussetzungen an der Verbesserung der Rechtsstellung der Flüchtlinge und ihrer minderjährigen Kinder durch das Zuwanderungsgesetz (v. 30.07.2004, BGBl. I S. 1950) teilhaben zu lassen. Auch ihnen soll es möglich sein, als Kind eines Ausländers, bei dem unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die Übergangsregelung setzt aber voraus, dass die Feststellung des genannten Abschiebungsverbots €bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar€ getroffen worden ist. Damit wird der Kreis der von der Übergangsregelung erfassten volljährigen ledigen Kinder ausdrücklich durch eine zeitliche Komponente begrenzt. Erfasst werden nur Kinder von Ausländern, bei denen bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005 feststeht, ob die Flüchtlingseigenschaft des § 51 Abs. 1 AuslG besteht; volljährige Kinder von Ausländern, bei denen das nicht der Fall ist, weil die genannte Feststellung erst nach dem 1. Januar 2005 getroffen wird, sind ausdrücklich in diese Übergangsregelung nicht einbezogen, und zwar unabhängig davon, ob diese spätere Feststellung - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - durch die Führung eines Rechtsstreits bedingt ist oder auf anderen Gründen beruht. Es mag zwar wünschenswert sein, auch diese Fälle in die Übergangsregelung einzubeziehen, eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung ist entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung aber nicht geboten. Denn eine solche Begünstigungen erweiternde Übergangsregelung kann den von ihr betroffenen Kreis auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) mit sachgerechten Gründen begrenzen. Einen sachgerechten Grund stellt es dar, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes umstrittene Fälle nicht einbezogen werden. Denn dadurch wird der Anwendungsbereich der begünstigenden Übergangsregelung klar umrissen, wodurch auch die Folgeneinschätzung dieser Übergangsregelung im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vereinfacht wird. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Vater der Antragstellerin keinen Einfluss auf die Dauer des seine Flüchtlingseigenschaft betreffenden Prozesses hatte und bei schnellerem Verfahrensablauf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (§ 51 Abs. 1 AuslG) vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 hätte erfolgen können. Denn der sachliche Grund für die Begrenzung des Anwendungsbereichs der begünstigenden Übergangsregelung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht umstrittene Fälle besteht unabhängig davon, auf welchen Gründen es beruht, dass in diesem Zeitpunkt die vorausgesetzte Flüchtlingseigenschaft (§ 51 Abs. 1 AuslG) noch nicht geklärt ist.
19Auch eine analoge Anwendung des § 104 Abs. 4 AufenthG ist nicht gerechtfertigt. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend mit der Begründung, eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor, verneint. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebene Beschränkung der begünstigenden Übergangsregelung den Intentionen des Gesetzgebers nicht entspricht und deshalb eine der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufende Lücke besteht. Außerdem fehlt es an dem für eine entsprechende Anwendung darüber hinaus vorausgesetzten tatbestandlichen Vergleichbarkeit des geregelten Falles (Anwendung der Übergangsregelung bei unanfechtbar feststehender Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens) mit dem ungeregelten Fall der im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch ungeklärten (umstrittenen) Flüchtlingseigenschaft (vgl. zu den genannten Analogievoraussetzungen: BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rspr. des BVerwG, 442.066, § 53 TKG, Nr. 2, S. 10; BVerwG, Beschl. v. 13.07.1999 - 1 C 13.98 -, Buchholz, 237.1, BetrAVG, Nr. 16, S. 8; Schmidt, Die Analogie im Verwaltungsrecht, Verwaltungsarchiv 2006, 139, 142 und 144).
Ein die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 4 AuslG oder § 32 AufenthG. Nach diesen den Kindernachzug betreffenden Vorschriften ist unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder eines Ausländers vorgesehen, wenn dieser eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Zwar besitzt die Mutter der Antragstellerin seit dem August 2004 eine Aufenthaltserlaubnis, jedoch ist die Antragstellerin nicht minderjährig, sondern seit Ablauf des 29. Dezember 2004 volljährig. Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung kann die Voraussetzung der Minderjährigkeit nicht deshalb als erfüllt angesehen werden, weil das €Gesuch auf Erneuerung einer Duldung€ der Antragstellerin vom 9. Dezember 2004 als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte gewertet und zur Erteilung einer solchen führen müssen. Denn unabhängig davon, ob damals ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, was von dem Antragsgegner verneint wird, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen mit Eindeutigkeit, dass das Gesuch vom 9. Dezember 2004 nicht als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewertet werden kann. Der aufenthaltsrechtliche Status der ausreisepflichtigen Antragstellerin war in der Zeit von der ersten Erteilung einer Duldung im Oktober 2001 bis zum Ablauf der der Antragstellerin zuletzt erteilten Duldung am 12. Dezember 2005 dadurch gekennzeichnet, dass die Abschiebung der Antragstellerin lediglich ausgesetzt war. Erst nach Erreichen der Volljährigkeit (29.12.2004) und vor Ablauf der Gültigkeit der zuletzt erteilten Duldung (12.12.2005) mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 hat sich die Antragstellerin mit dem Begehren, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, an den Antragsgegner gewandt. Die Ablehnung dieses Antrages durch den Bescheid vom 27. Dezember 2005 ist Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 11 A 144/06 geführten Klageverfahrens, in dessen Rahmen der hier zu beurteilende vorläufige Rechtsschutz begehrt wird. Die nach den genannten, den Kindernachzug betreffenden Vorschriften (§§ 32, 104 Abs. 3 AufenthG, 20 Abs. 4 AuslG) vorausgesetzte Minderjährigkeit der Antragstellerin lag zu keinem Zeitpunkt während dieses Verfahrens vor.
Ein den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 36 AufenthG, nach dem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Das Vorliegen einer solchen außergewöhnlichen Härte hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Parallelvorschrift des § 22 AuslG (Beschl. v. 25.06.1997 - 1 B 236.96 -, Sammel- und Nachschlagewerk der Rspr. des BVerwG, 402.240, § 22 AuslG, 1990, Nr. 4, m.w.N.) verneint. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Annahme nicht gerechtfertigt ist. Nach der genannten Rechtsprechung ist eine außergewöhnliche Härte im Sinne der genannten Vorschrift nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Stellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Nachteile im Heimatland, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, können nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen der Senat folgt und die auch in der neueren Kommentarliteratur vertreten werden (vgl.: Renner, AuslR-Kommentar, 8. Aufl., 2005, RdNr. 6 bis 9 und 12 bis 14, m.w.N.), ist die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 AufenthG in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gerechtfertigt. Die Familiensituation der Antragstellerin ist dadurch gekennzeichnet, dass sich ihre Eltern getrennt haben, der Vater eine eigene neue Familie gegründet und die Mutter wieder geheiratet hat. Daraus ergibt sich, dass die Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin dem Erhalt der Familiengemeinschaft nur in sehr eingeschränktem Maße dienen kann. Dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, ob sie sich der neuen Familiengemeinschaft ihres Vaters oder ihrer wieder verheirateten Mutter anschließen möchte. Ihr Bestreben, ein eigenes Aufenthaltsrecht entweder aufgrund der Flüchtlingsanerkennung des Vaters oder im Hinblick auf die der Mutter erteilte Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, lässt erkennen, dass der Erwerb eines Aufenthaltsrechts, nicht aber der Erhalt der Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Außerdem hat die Antragstellerin keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, sie sei auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen, die zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Die mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemachten Nachteile (Arbeitslosigkeit, unzulängliche Sozialleistungen etc.) beziehen sich alle auf das Heimatland und drohen der Klägerin, falls die behaupteten Umstände zutreffen sollten, allein wegen der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrem Heimatland. Solche Nachteile können aber - wie bereits ausgeführt - nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden.
Außerdem hätte nach § 36 AufenthG bei Vorliegen einer solchen außergewöhnlichen Härte der Antragsgegner nach Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden und könnte grundsätzlich ein den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigender Erteilungsanspruch nur angenommen werden, wenn dieses Ermessen im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt und den Sinn und Zweck des § 36 AufenthG in der Weise reduziert wäre, dass nur eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als ermessensfehlerfrei angesehen werden kann (Ermessensreduzierung auf €Null€). Die Annahme einer solchen Reduktion des Ermessens ist aber nicht gerechtfertigt. Denn im Rahmen dieses Ermessens hat die Behörde die familiären Belange, namentlich des Wohl des nachzugswilligen Kindes, sachgerecht abzuwägen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere den einwanderungs- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland (vgl.: BVerwG, Urt. v. 18.11.1997 - 1 C 22.96 -, NVwZ-RR 1998, 517). Im Hinblick auf die vorstehend geschilderte Familiensituation in der sich die volljährige Antragstellerin befindet, kann das Vorliegen familiärer Belange, die die gegenläufigen öffentlichen Interessen verdrängen und zu der beschriebenen Ermessensreduzierung führen, nicht angenommen werden.
Die Kosten des danach erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Antragstellerin zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Niedersächsisches OVG:
Beschluss v. 23.05.2006
Az: 5 ME 35/06
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