Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Februar 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 275/02

(BPatG: Beschluss v. 13.02.2003, Az.: 25 W (pat) 275/02)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2002 wirkungslos ist.

Gründe

:

Mit Beschluß vom 23. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Dies ist richtigerweise dahin zu verstehen, dass der angemeldeten Marke die Eintragung versagt wurde, da die nach dem früheren Warenzeichengesetz angemeldete Marke noch nicht eingetragen ist.

Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widerspruchsmarke DD 646 001 wurde auf die Anmelderin übertragen und der Widerspruch daraufhin zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung bzw. Eintragungsversagung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Sredl Bayer Na






BPatG:
Beschluss v. 13.02.2003
Az: 25 W (pat) 275/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/536c46949cea/BPatG_Beschluss_vom_13-Februar-2003_Az_25-W-pat-275-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share