Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. April 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 251/02
(BPatG: Beschluss v. 23.04.2003, Az.: 28 W (pat) 251/02)
Tenor
Das Verfahren über die Beschwerde der Widersprechenden zu 1) wird bis zur Entscheidung über die Erinnerungen des Markeninhabers und der Widersprechenden zu 2) im Verfahren über deren Widerspruch ausgesetzt.
Das Verfahren betreffend die Erinnerungen des Markeninhabers und der Widersprechenden zu 2) wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen die Marke 300 32 471 ist Widerspruch erhoben worden ausa) der EU-Marke 660 530 der Widersprechenden zu 1)
b) der Marke 300 06 086 der Widersprechenden zu 2).
Die Markenstelle für Klasse 10 hat mit Beschluß vom 18. September 2002 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zu 1) zurückgewiesen und auf den Widerspruch zu 2) die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diesen Beschluß haben die Widersprechende zu 1) Beschwerde nach § 165 Abs 4 und 5 MarkenG und beide durch die Teillöschung beschwerte Beteiligten, nämlich der Markeninhaber und die Widersprechende zu 2), jeweils Erinnerung nach § 64 MarkenG eingelegt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Bundespatentgericht sowohl die Beschwerde wie die Erinnerungen zur Entscheidung nach § 165 Abs 4 MarkenG vorgelegt.
Auf Anfrage des Senats haben die Widersprechenden zu 1) und 2) angeregt, die Widerspruchsverfahren getrennt und nicht als gemeinsames Beschwerdeverfahren iS von § 165 Abs 5 MarkenG weiter zu behandeln, da sich der Wortlaut dieser Bestimmung erkennbar nur auf zweiseitige Verfahren beziehe, nicht aber auf stillschweigend verbundene Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten wie im vorliegenden Fall. Jeder Widerspruch begründe ein eigenständiges Verfahren und sei allenfalls mittelbar vom Ausgang anderer Widersprüche betroffen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden zu 1) ist nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmung des § 165 Abs 4 MarkenG zulässig, da Beschlüsse der Markenstelle, gegen die die Erinnerung nach § 64 MarkenG gegeben ist, nunmehr auch unmittelbar mit der Beschwerde angefochten werden können.
Hinsichtlich der dem Senat ebenfalls vorgelegten Erinnerungen des Markeninhabers und der Widersprechenden zu 2) wird von einer Entscheidung des Gerichts abgesehen, denn insoweit ist zumindest der Einwand der Widersprechenden zu 2), die sich gegen eine Entscheidung über ihre Erinnerung durch das Gericht ausspricht, aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beachten.
Im übrigen wird zur Anwendung des § 165 Abs. 5 Nr. 2 MarkenG bei Verfahren, bei denen mehr als zwei Beteiligte vorhanden sind, auf die Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2002 (28 W (pat) 148/02) in BlfPMZ 2003, 117 verwiesen.
Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
BPatG:
Beschluss v. 23.04.2003
Az: 28 W (pat) 251/02
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