Landgericht Arnsberg:
Beschluss vom 3. Juli 2012
Aktenzeichen: I-8 T 1/12
(LG Arnsberg: Beschluss v. 03.07.2012, Az.: I-8 T 1/12)
Tenor
Der Ordnungsgeldbeschluss der Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer Arnsberg vom 30.05.2012 wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die notwendigen Auslagen des Antragsgegners für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer Arnsberg hat im oben näher bezeichneten Verfahren einen Termin auf den 30.05.2012 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Antragsgegners angeordnet. Der Antragsgegner teilte daraufhin am 21.05.2012 telefonisch mit, er könne krankheitsbedingt nicht zum Termin erscheinen, da er sich infolge eines erlittenen Unfalls in der Zeit vom 23.05. bis 13.06.2012 zur Durchführung einer Heilmaßnahme in stationärer Behandlung in der N. Klinik in C. befinde. Der ihm in diesem Telefonat gegebenen Auflage, rechtzeitig vor der anberaumten Sitzung der Einigungsstelle ein ärztliches Attest vorzulegen, kam er nicht nach. Ausweislich des zur Akte gereichten Ablichtung des Protokolls der Sitzung vom 30.05.2012 beschlossen die Mitglieder der Einigungsstelle nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Antragsgegners, gegen diesen wegen unentschuldigten Fernbleibens ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festzusetzen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 11. 06.2012, die am 14.06.2012 bei der Kammer eingegangen ist. Er vertritt die Ansicht, sein Fernbleiben in der Sitzung vom 30.05.2012 sei genügend entschuldigt; dem Beschwerdeschreiben hat er die Ablichtung einer ärztlichen Bescheinigung der N. Klinik in C. beigelegt, aus der sich ergibt, dass er sich in der Zeit vom 23.05. bis 13.06.2012 dort zum Zwecke der Durchführung einer Anschlussheilmaßnahme aufgehalten hat.
II.
Die statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
1.
Gemäß § 15 Abs. 5 S. 3 Alternative 2 UWG - soweit im Protokoll der Sitzung der Einigungsstelle vom 30.05.2012 auf § 27a Abs. 1 UWG Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift überholt ist - findet gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht - dort die Kammer für Handelssachen - statt. Daraus folgt, dass die vom Antragsgegner erhobene sofortige Beschwerde statthaft ist. Zur Entscheidung berufen ist gemäß § 349 Abs. 2 Nr. 12 ZPO der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ohne Mitwirkung der Handelsrichter.
Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO kann gegen eine im Termin ausgebliebene Partei ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Aus der Bezugnahme auf die Vorschriften betreffend die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen folgt, dass eine Partei - ebenso wie ein Zeuge - in Anwendung der Regelung des § 380 Abs. 3 ZPO gegen einen Ordnungsgeldbeschluss sofortige Beschwerde erheben kann, wie dies auch aus der Regelung des § 15 Abs. 5 S. 3 Alternative 2 UWG hervorgeht. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig erhoben (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden. Auch die übrigen Formerfordernisse des § 569 ZPO sind beachtet worden.
2.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das ergibt sich jedenfalls aus § 381 Abs. 1 ZPO: Nach Satz 2 dieser Regelung ist ein Ordnungsgeldbeschluss dann aufzuheben, wenn nachträglich eine rechtzeitig erklärte genügende Entschuldigung glaubhaft gemacht wird. So liegt der Fall hier:
Der Antragsgegner hatte bereits im Telefonat vom 21.05.2012 sein Nichterscheinen im Termin vom 30.05.2012 genügend entschuldigt. Er war von Rechts wegen nicht gehalten, die in der Zeit vom 23.05. bis 13.06.2012 vorgesehene Anschlussheilmaß- nahme in der N. Klinik in C. wegen des von der Einigungsstelle auf den 30.05.2012 anberaumten Termins zu verschieben. Schon daraus folgt, dass die Entschuldigung genügend im Sinne des Gesetzes war.
Diese Entschuldigung ist jedenfalls nunmehr glaubhaft gemacht durch Übersendung der ärztlichen Bescheinigung der N. Klinik in C. vom 13.06.2012, in der sein Aufenthalt in dieser Klinik in der Zeit vom 23.05. bis 13.06.2012 bestätigt wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass zum einen das für den Antragsgegner erfolgreiche Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und zum anderen seine notwendigen Auslagen in entsprechender Anwendung der §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG der Staatskasse zur Last fallen (vgl. dazu OLG Hamm, OLGR 1994, 154, 155).
IV.
Die Kammer weist darauf hin, dass gegen diesen Beschluss keine Rechtsmittel statthaft sind, da es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO fehlt (vgl. dazu OLG Hamm, NJW-RR 1987, 815/816) und ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht gegeben ist, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, weil die vorliegende Entscheidung der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu §§ 380 Abs. 3, 381 Abs. 1 ZPO folgt.
LG Arnsberg:
Beschluss v. 03.07.2012
Az: I-8 T 1/12
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