Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. September 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 101/01

(BPatG: Beschluss v. 05.09.2001, Az.: 32 W (pat) 101/01)

Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2000 und vom 17. Januar 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der farbigen (braun, gelb, orange, weiß) Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür die Waren und Dienstleistungen Brot, feine Backwaren, Konditorwaren; Verpflegunghat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 6. Juli 2000 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 17. Januar 2001 zurückgewiesen, weil die graphische Ausgestaltung nicht ausreiche, dem beschreibenden Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, "Frühlingsbrot" sei mit gleicher Graphik eingetragen worden, "Winterbrot" sogar als Wortzeichen. Jedenfalls sei das Bild unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle vom 6. Juli 2000 und 17. Januar 2001 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwaauch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).

Die Verwendung des Wortes "Sommerbrot" ist als beschreibende Angabe für eine Brotsorte nachweisbar (die Fundstellen wurden der Anmelderin übersandt). Ob diesem Wort deshalb die Unterscheidungskraft fehlt, kann jedoch dahinstehen, weil die Marke im Hinblick auf ihre Bildelemente geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Die mehrfarbige Banderole mit einer über deren Rand hinausreichenden Brotdarstellung und einem in einem Körbchen befindlichen Brotlaib ist keine rein beschreibende Wiedergabe eines beliebigen Brotes und mit seinen charakteristischen Gestaltungsmerkmalen kein einfaches Motiv, das rein beschreibend auf die Beschaffenheit oder andere Kriterien hinweist (vgl BGH BlPMZ 2001, 58, 59 - Zahnpastastrang, (GRUR 2001, 241, 242 -Jeanshosentasche).

Da die angemeldete Marke nicht beschreibend ist, kann ihr die Eintragung auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG versagt werden.

Winkler Klante Dr. Albrecht Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)101-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 05.09.2001
Az: 32 W (pat) 101/01


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