Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2004
Aktenzeichen: 15 W (pat) 10/03

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2004, Az.: 15 W (pat) 10/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Mai 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Fussbodenpaneel Anmeldetag: 11. April 2001 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2004 Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a und 4 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2004 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2004.

Gründe

I.

Die am 11. April 2001 eingereichte Patentanmeldung 101 18 256.2-25 betrifft ein

"Fußbodenpaneel".

Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 29. Mai 2002 zurückgewiesen. Dem Beschluß lagen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 10 zugrunde. Der Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:

"Fußbodenpaneel mit:

a) einem Kern aus Holzwerkstoff, b) einer Oberseite (9) und einer Unterseite (15), c) einer an einer Seitenkante ausgebildeten Feder (12), d) eine an der gegenüberliegenden Seitenkante ausgebildeten Nut (5), e) die Feder (12) ist mit einem zur Unterseite (15) weisenden Vorsprung (13) versehen, dessen zum Kern weisende Wandung (14) im Winkel geneigt verläuft.

f) die Nut (5) ist mit einer zum Vorsprung (13) der Feder (12) im wesentlichen korrespondierenden Vertiefung (4) versehen, g) der Vorsprung (13) und die Vertiefung (4) bilden Verrastmittel für zwei ineinandergesteckte Paneele (1, 2), h) die die Nut (5) begrenzende Oberlippe (8) und Unterlippe (3) enden in derselben vertikalen Ebene, dadurch gekennzeichnet, daß

I) die Oberseite (11) der Feder (12) zumindest teilweise im Winkel zur Unterseite (15) geneigt verlaufend, aus dem Kern herausgebildet ist.

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde damit begründet, daß die Entwicklung des Fußbodenpaneels gemäß Patentanspruch 1 gegenüber DE 200 10 913 U1 (1) in Verbindung mit AT 405 560 B (2) auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Zum Stand der Technik werden außerdem noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen:

(4) DE 297 10 175 U1,

(5) JP 3-169 967, (KOKAI-Publikation),

(6) DE 33 43 601 A1,

(7) CH 684 544 A5,

(8) WO 96/27 721 A1.

Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 3a, 4 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Die geltenden in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 8 haben folgenden Wortlaut:

"1. Fußbodenpaneel mit:

a) einem Kern aus Holzwerkstoff, b) einer Oberseite (9) und einer Unterseite (15), c) einer an einer Seitenkante ausgebildeten Feder (12), d) einer an der gegenüberliegenden Seitenkante ausgebildeten Nut (5), e) die Feder (12) ist mit einem zur Unterseite (15) weisenden Vorsprung (13) versehen, dessen zum Kern weisende Wandung (14) im Winkel geneigt verläuft, f) die Nut (5) ist mit einer zum Vorsprung (13) der Feder (12) im wesentlichen korrespondierenden Vertiefung (4) versehen, g) der Vorsprung (13) und die Vertiefung (4) bilden Verrastmittel für zwei ineinandergesteckte Paneele (1, 2), h) die die Nut (5) begrenzende Oberlippe (8) und Unterlippe (3) enden in derselben vertikalen Ebene, i) die Oberlippe (8) weist an ihrer der Nut (5) zugewandten Seite eine Fase (6) auf, die im vorstehend genannten Winkel verläuft, j) die Oberseite (11) der Feder (12) ist zumindest teilweise im Winkel zur Unterseite (15) geneigt verlaufend aus dem Kern herausgebildet, k) die Unterseite der Oberlippe (8) verläuft zunächst parallel zur Oberseite (9) des Paneels (1, 2) und bildet dann eine Stufe (8') aus, die zunächst durch eine schräg nach unten verlaufende Wandung eingeleitet wird und dann in einen wieder parallel zur Oberseite (9) des Paneels (1, 2) verlaufenden Bereich (8") übergeht.

2. Fußbodenpaneel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Winkel in etwa 45 ¡ beträgt.

3. Fußbodenpaneel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Seitenkante (10) zwischen dem oberen Ende der Feder (12) und der Oberseite (9) im rechten Winkel zur Oberseite (9) verläuft.

4. Fußbodenpaneel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberlippe (8) vom Ende der Fase (6) bis zur Oberseite (9) im rechten Winkel zur Oberseite (9) verläuft.

5. Fußbodenpaneel nach Anspruch 3 und 4, d a d u r c h g e -k e n n z e i c h n e t, daß sich bei zwei ineinandergesteckten Paneelen (1, 2) die Oberlippe (8) des einen Paneels (2) mit der von der Fase (6) gebildeten Fläche auf der Oberseite (11) der Feder (12) und mit ihrem im rechten Winkel verlaufenden Bereich (7) an dem anderen Paneel (1) selbst abstützt.

6. Fußbodenpaneel nach einem oder mehreren der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberlippe (8) im Querschnitt gestuft ausgebildet ist.

7. Fußbodenpaneel nach einem oder mehreren der vorstehenden Ansprüche III, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberseite der Feder (12) im Anschluß an den schräg verlaufenden Bereich (11) in eine parallel zur Oberseite (9) des Paneels (1, 2) verlaufenden Bereich (11') übergeht.

8. Fußbodenpaneel nach einem oder mehreren der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Oberseite (9) des Paneels (1, 2) und dem Ende des schrägverlaufenden Bereichs der Oberseite (11) der Feder (12) eine Stufe (19) vorgesehen ist."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie ist mit den geltenden Unterlagen auch erfolgreich.

2. Bezüglich der Offenbarung der Gegenstände der geltenden Patentansprüche bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen herleitbar sind. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 befinden sich in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 4 und 5 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5, Zeilen 20 bis 23. Die sich anschließenden Unteransprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 6 bis 10.

3. Das beanspruchte Fußbodenpaneel ist neu, da in keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften ein Fußbodenpaneel mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 vorgeschrieben ist. Insbesondere fehlt jedem der bekannten Paneele das Merkmal k), das die Stufenbildung betrifft.

4. Die Entwicklung des beanspruchten Fußbodenpaneels beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit der Erfindung soll sinngemäß die Aufgabe gelöst werden, bekannte Fußbodenpaneele derart zu verbessern, daß sie leichter zu verlegen sind und eine genügend hohe Vorspannung an den Verbindungsstellen aufweisen, damit keine Feuchtigkeit in die Verbindungsstellen eindringen kann.

Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Fußbodenpaneel mit den im Anspruch 1 beschriebenen Merkmalen a) bis k).

Der dem beanspruchten Fußbodenpaneel am nächsten kommende Stand der Technik ist in (8) WO 96/27 721 A1 beschrieben. Dieses bekannte Paneel unterscheidet sich jedoch dadurch vom beanspruchten Paneel, dass die Feder nicht aus dem (Holz-)Kern herausgearbeitet ist (Merkmal j) und dort auch nicht die anmeldungsgemäße, aus der Unterseite der Oberlippe herausgebildete Stufe (8') (Merkmal k)) vorhanden ist. Aber gerade diese Stufe bewirkt in Verbindung mit den vorgesehenen Schrägflächen das leichte Einrasten und die damit erreichte genügend hohe Vorspannung der Verbindungsstelle.

(1) DE 200 10 913 U1, die eine Platte, insbesondere ein Paneel betrifft, ist zwar erst am 12. April 2001, also nach dem Anmeldungstag vorliegender Patentanmeldung im Patentblatt bekanntgemacht worden, gilt jedoch bereits mit dem Tag der Eintragung (8. März 2001) als der Öffentlichkeit zugänglich (vgl Bühring GbmG 6. Aufl 2002 § 8 Randnote 39). Das dort beschriebene Paneel hat zwar auch eine Verbindungsstelle, die aus Nut und Feder besteht, ist jedoch völlig anders ausgestaltet. Dieser Druckschrift kann die anmeldungsgemäße Kombination von Stufenbildung und Schrägfläche nicht entnommen werden.

(2) AT 405 560 B betrifft eine Anordnung mit Bauteilen, insbesondere Paneele. Auch hier besteht die Verbindungsstelle aus Nut und Feder, wobei ebenfalls Verrastmittel vorgesehen sind. Aber auch dieser Lösung fehlt das Merkmal k) und damit die anmeldungsgemäße Kombination aus Stufenbildung und Schrägflächen mit den damit verbundenen, bereits angesprochenen Vorteilen.

Die weiteren Druckschriften liegen vom Anmeldungsgegenstand noch weiter entfernt und stehen ihm weder allein, noch in Kombination mit dem übrigen Stand der Technik patenthindernd entgegen.

Der Patentanspruch 1 ist damit gewährbar. Mit ihm die vorteilhafte Ausgestaltungen betreffenden Unteransprüche 2 bis 8.

Kahr Jordan Harrer Egererbr/Na






BPatG:
Beschluss v. 01.03.2004
Az: 15 W (pat) 10/03


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