Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 27. März 2007
Aktenzeichen: 6 W 35/07
(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 27.03.2007, Az.: 6 W 35/07)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5.2.2007 - 12 O 37/07 - aufgehoben.
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, sich wegen seiner Wahl in der Mitgliederversammlung vom 4.1.2007 gegenüber Dritten - ausgenommen das beim Amtsgericht Charlottenburg geführte Vereinsregister - als Vorstand des Verfügungsklägers zu bezeichnen und als solcher tätig zu werden, insbesondere gegenüber den Eltern der Schüler der € Schule, €, sowie Freunden und Mitgliedern des Verfügungsklägers sowie gegenüber Kreditinstituten, insbesondere gegenüber der €bank AG sowie der D.bank AG (D.) und der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung von €.
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Vorstandes des Verfügungsklägers die Geschäftsräume des Vereins zu betreten, Türschlösser auszutauschen und Geschäftsunterlagen mitzunehmen.
Von den Verfahrenskosten haben der Verfügungskläger 10 %, der Verfügungsbeklagte 90 % zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein und Schulträger einer anerkannten freien Ersatzschule, der €-Schule, mit Sitz in B.. Der Verfügungskläger nimmt monatlich durchschnittlich 87.000 € ein, die er an den Lehrerverein €-Schule e. V. zum Bestreiten des Geschäftsbetriebs der Schule zu überweisen hat.
Aufgrund einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 23.10.2006 wurden die Vereinsmitglieder S. A., I. B., A. J. und M. P. zu neuen Vorständen gewählt.
Am 4.1.2007 fand eine weitere Mitgliederversammlung statt, die von dem am 23.10.2007 abgewählten, bis dahin aber noch im Vereinsregister eingetragenen Vorstand des Verfügungsklägers einberufen worden war. In dieser Mitgliederversammlung wurden S. Ö., A. J., F. K. und der Verfügungsbeklagte zu Vorstandsmitgliedern gewählt, die die Wahl annahmen. Diese vier am 4.1.2007 gewählten Vorstandsmitglieder ließen ihre Unterschriften vor einem Notar beglaubigen und beantragten unter dem 8.1.2007 (Bl. 76-78 d. A.) beim Vereinsregister die Eintragung ihrer Bestellung zu Vorstandsmitgliedern.
S. Ö., A. J. und F. K. teilten den am 23.10.2006 gewählten Vorstandsmitgliedern durch Schreiben vom 10.1.2007 (Bl. 24 d. A.) mit, dass sie mit Wirkung vom 4.1.2007 abgewählt worden seien und sie, die neu gewählten Vorstandsmitglieder, die Vereinsgeschäfte vollumfänglich führen würden. Außerdem informierten sie die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 75 d. A.) in entsprechender Weise.
Einige der am 4.1.2007 gewählten Vorstandsmitglieder traten an die €bank und die D.bank AG heran, bei denen der Verfügungskläger Konten unterhält, um darüber die Verfügungsbefugnis zu erlangen. Die D.bank AG forderte mit Schreiben vom 11.1.2007 (Bl. 27 d. A.) S. Ö., A. J., F. K. und den Verfügungsbeklagten auf, sich als neue Vorstandsmitglieder zu legitimieren.
Am 12.1.2007 wurden die am 23.10.2006 gewählten Vorstandsmitglieder beim Vereinsregisters des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
Mit Schreiben vom 13.1.2007 (Bl. 25 d. A.) teilten A. J. und S. Ö. Eltern und Freunden der €schule mit, dass der am 4.1.2007 gewählte Vorstand seine Arbeit für die €schule aufgenommen habe. Am Wochenende vom 13./14.1.2007 betraten wenigstens zwei der am 4.1.2007 gewählten Vorstandsmitglieder die Büroräume des Verfügungsklägers, tauschten die Schlösser aus und nahmen Unterlagen mit. Diese Unterlagen wurden am 15.1.2007 an den am 23.10.2006 gewählten Vorstand zurückgegeben.
Der Verfügungskläger forderte den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 17.1.2007 (Bl. 28-31 d. A.) unter Fristsetzung bis zum 25.1.2007 auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Verfügungsbeklagte ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 25.1.2007 (Bl. 32-34 d. A.) erklären, er sei am 4.1.2007 in den Vorstand gewählt worden. In der Eigenschaft als Vorstandsmitglied habe er nach erfolgloser Aufforderung an den am 23.10.2006 gewählten Vorstand die Geschäftsräume des Vereins betreten. Dabei sei ein Schloss eingebaut worden, zu dem der am 23.10.2006 gewählte Vorstand Schlüssel erhalten habe. Die begehrte Unterlassungserklärung könne nicht abgegeben werden, da mindestens in der vereinsregistergerichtlichen Auseinandersetzung die Behauptung bestehen bleiben werde, dass der Verfügungsbeklagte rechtmäßig in den Vorstand des Vereins gewählt worden sei. Bei Feststellung der Rechtmäßigkeit der Vorstandswahl vom 4.1.2007 werde es sich nicht vermeiden lassen, dass er die Geschäftsräume des Vereins betrete, gegebenenfalls Türschlösser austausche und Bekanntmachungen im Namen des Vereins tätigen werde.
Mit Beschluss vom 22.1.2007 wies das Amtsgericht Charlottenburg den Eintragungsantrag des am 4.1.2007 gewählten Vorstandes zurück.
Mit Schreiben vom 29.1.2007 (Bl. 66-67 d. A.) bat die D.bank AG den Verfügungskläger, sämtliche Verfügungen in vertretungsberechtigter Anzahl von beiden Varianten des Vorstandes unterzeichnet zu veranlassen.
Der Verfügungskläger hat zunächst beim Amtsgericht Fürstenwalde den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, das das Verfahren mit Beschluss vom 31.1.2007 auf seinen Antrag an das Landgericht Frankfurt/Oder verwiesen hat.
Der Verfügungskläger hat beantragt,
1. dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, sich gegenüber dem Vorstand des Verfügungsklägers, den Eltern der Schüler der € Schule, €, sowie Freunden und Mitgliedern des Verfügungsklägers sowie gegenüber Kreditinstituten, insbesondere gegenüber der €bank AG sowie der D.bank AG (D.), der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung von € sowie allen weiteren Behörden, Verbänden und Vereinigungen sowie gegenüber jeglichen Dritten als Vorstand des Verfügungsklägers zu bezeichnen.
2. dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, in die Geschäftsräume des Verfügungsklägers, insbesondere in dessen Büroräume im Anwesen des Schulgeländes der €-Schule, €, einzudringen, Türschlösser auszutauschen und Geschäfts- und Bürounterlagen aus diesen Räumen zu entwenden.
3. dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, jedwede an Dritte gerichtete Bekanntmachungen im Namen des Verfügungsklägers ergehen zu lassen, per Post, per e-mail, per Telefax zu versenden, Versammlungen mit Dritten im Namen des Vorstandes der Verfügungsklägerin einzuberufen und/oder abzuhalten.
Das Landgericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 5.2.2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, ihm zugestellt am 7.2.2007, hat der Verfügungskläger durch bei Gericht am 12.2.2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Dem Rechtsmittel hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.2.2007 mit der Begründung nicht abgeholfen, dass nicht ersichtlich sei, dass der Verfügungsbeklagte sich als Vorstand oder Mitglied des Vorstandes geriert habe.
Der Verfügungskläger verfolgt seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.3.2007 hat er ihn mit der Maßgabe gestellt, dass der Antrag zu 1.) nicht gestellt wird, soweit es sich um ein Tätigwerden des Verfügungsbeklagten gegenüber dem Vorstand des Verfügungskläger handelt. Weiter ausgenommen soll sein ein Vorgehen des Verfügungsbeklagten gegenüber dem Vereinsregister.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte behauptet, er sei - anwaltlich beraten - davon ausgegangen, dass der noch im Register eingetragene Vorstand berechtigt gewesen sei, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 4.1.2007 einzuladen. Er sei am 13./14.1.2007 nicht in den Geschäftsräumen des Verfügungsklägers gewesen. Er habe keinerlei Handlungen vorgenommen, zu deren Unterlassen er nunmehr verpflichtet werden solle. Er habe vielmehr, nachdem er von der Eintragung des am 23.10.2006 gewählten Vorstands in das Vereinsregister erfahren habe, mehrfach öffentlich erklärt, dieser Vorstand sei der richtige. Zwischenzeitlich könne der Verfügungskläger auch wieder über das Konto der D.bank AG verfügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat Erfolg, soweit er seinen Antrag nicht zurückgenommen hat. Die von ihm beantragte einstweilige Verfügung war gemäß den §§ 935, 940 ZPO in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung zu erlassen. Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch zur Seite. Es besteht auch ein Verfügungsgrund.
231.) Der Verfügungskläger hat die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB glaubhaft gemacht. Er kann vom Verfügungsbeklagten beanspruchen, dass dieser sich gegenüber Dritten nicht als Vorstand des Verfügungsklägers bezeichnen und als solcher tätig werden darf.
a.) Es ist unstreitig, dass die im Aktivrubrum genannten Personen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 23.20.2006 zu Vorstandsmitgliedern gewählt worden sind. Diese Personen sind inzwischen im Vereinsregister als Vorstandsmitglieder eingetragen.
Es ist weiter unstreitig, dass der am 23.10.2006 abgewählte Vorstand zum 4.1.2007 eine Mitgliederversammlung einberufen hat, in der u. a. auch der Verfügungsbeklagte zum Vorstandsmitglied des Verfügungsklägers gewählt worden ist.
26b.) Die Wahl des Verfügungsbeklagten in den Vorstand beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers. Dieses Recht ist ein sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB, das die Rechtsordnung vor Beeinträchtigungen schützt. Der Verfügungskläger genießt als juristische Person Schutz, soweit Unbefugte den Schein erwecken, seine gesetzlichen Vertreter zu sein. Dies muss der Verfügungskläger nicht hinnehmen, sondern kann von denjenigen, die diesen Schein verursachen, Unterlassung verlangen.
Der Verfügungsbeklagte ist nicht Vorstand des Verfügungsklägers geworden. Die am 4.1.2007 tagende Mitgliederversammlung war nicht berechtigt, den gerade neu gewählten Vorstand seines Amtes zu entheben. Die Mitgliederversammlung vom 4.1.2007 konnte keine wirksamen Beschlüsse fassen. Denn sie war nicht ordnungsgemäß einberufen. Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 8 der Satzung des Verfügungsklägers vom Vorstand einzuberufen. Der amtierende Vorstand vom 23.10.2006 hat die Mitgliederversammlung vom 4.1.2007 nicht einberufen. Dies führt zur Nichtigkeit aller dort gefassten Beschlüsse. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der im gesamten Recht der juristischen Personen gilt und in den §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 2 AktG Ausdruck gefunden hat.
Der Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf berufen, der im Vereinsregister noch eingetragene Vorstand habe die Mitgliederversammlung vom 4.1.2007 einberufen. Zwar ist in der obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, dass im Vereinsregister als Vereinsvorstand eingetragene Personen befugt sind, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, unabhängig davon, ob ihre Berufung wirksam oder ihr Amt beendet ist (BayObLG BayObLGZ 1985, 24; KG WM 1972, 758; jeweils zitiert nach Juris). Allerdings handelte es sich dort um Fälle, in denen überhaupt kein Vorstand vorhanden war und die einzuberufenden Mitgliederversammlungen das Ziel hatten, den jeweiligen Verein durch eine Vorstandswahl wieder handlungsfähig zu machen. So liegt der Fall hier nicht. Im hier zur Entscheidung stehenden Fall existierte am 4.1.2007 ein handlungsfähiger Vorstand. Es war ausweislich der zur Akte gelangten Protokolle der Mitgliedersammlung vom 4.1.2007 lediglich so, dass Mitglieder mit der Tätigkeit der gerade neu gewählten Vorstandsmitglieder nicht einverstanden waren. Dies kann nicht dazu führen, dass Kritiker des Vorstands sich auf die für Ausnahmefälle entwickelte Rechtsprechung berufen können, dass ausgeschiedene Vorstandsmitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen dürfen. Existiert ein Vorstand, muss Kritik am Vorstand in dem von der Satzung und vom Gesetz vorgesehenen Rahmen erfolgen.
Dass der Verfügungsbeklagte aufgrund anwaltlicher Beratung angenommen hat, er sei rechtmäßig zum Vorstand gewählt worden, führt nicht dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht besteht. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.
Im Übrigen dürfte dem Verfügungsbeklagten auch ein Verschulden zur Last fallen. Auch wenn er möglicherweise rechtlich unzutreffend beraten worden ist, so ist doch ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 4.1.2007 die Problematik einer Vorstandswahl in einer vom abgewählten Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung erörtert worden. Dort wurde darauf hingewiesen, dass der am 23.10.2006 gewählte Vorstand ebenfalls zu einer Mitgliederversammlung eingeladen hatte, die nur wenige Tage später, nämlich am 8.1.2007, stattfinden sollte. Auch einem juristischen Laien musste angesichts dieser Umstände klar sein, dass die Wahl eines zweiten Vorstands zu einer Zerreißprobe für den Verfügungskläger führen musste.
2.) Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile auf Seiten des Verfügungsklägers notwendig.
Ein Verein muss es nicht hinnehmen, dass sein gewählter Vorstand in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung abgewählt wird und sich mit einem nicht ordnungsgemäß gewählten Vorstand um die Organstellung als gesetzlicher Vertreter streiten muss.
Allein die Existenz eines Scheinvorstandes, der sich durch ein Protokoll einer Mitgliederversammlung legitimieren kann, zu der im Register eingetragene Vorstandsmitglieder eingeladen haben, beeinträchtigt die Handlungsfähigkeit des Verfügungsklägers, so dass er vom Verfügungsbeklagten Unterlassung verlangen kann. Auch die Eintragung der am 23.10.2006 Vorstandsmitglieder im Vereinsregister reicht nicht aus, diese Nachteile zu beseitigen. Denn diese Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung.
Wie sich aus der Auseinandersetzung mit der D.bank AG ergibt, hat die Wahl eines Scheinvorstandes wegen der lediglich deklaratorischen Wirkung der Vereinsregistereintragung dazu geführt, dass der Verfügungskläger nicht mehr uneingeschränkt über seine finanziellen Mittel verfügen kann. Das führt zu wesentlichen Nachteilen auf Seiten des Verfügungsklägers. Dass der am 23.10.2006 gewählte Vorstand möglicherweise die Einnahmen nicht bestimmungsgemäß an die Lehrer auszahlen wollte, ist ohne Belang. Ob der am 23.10.2006 gewählte Vorstand ordentlich gearbeitet hat oder nicht, steht hier nicht zur Entscheidung. Entschieden werden muss hier lediglich, ob ein gewählter Vorstand Einschränkungen seiner Befugnisse hinnehmen muss oder nicht. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Verfügungsbeklagte und die übrigen Scheinvorstände mangels ausreichender Legitimation hierzu nicht berechtigt sind.
Es ist ohne Bedeutung, dass der Verfügungsbeklagte die Schreiben nicht unterzeichnet hat, die die übrigen Mitglieder des Scheinvorstandes an Dritte versandt haben und die dazu geführt haben, dass der am 23.10.2006 gewählte Vorstand seine Vorstandstätigkeit nicht mehr uneingeschränkt ausüben konnte. Dadurch, dass er am 4.1.2007 kandidiert und seine Wahl angenommen hat, hat der Verfügungsbeklagte dem am 23.10.2006 gewählten Vorstand seine Berechtigung zur Handlung für den Verfügungskläger abgesprochen.
Dadurch ist zumindest Erstbegehungsgefahr gegeben. Diese ist nicht durch ein späteres Verhalten des Verfügungsbeklagten ausgeräumt worden. Der Verfügungsbeklagte hat trotz einer entsprechenden Aufforderung des Verfügungsklägers und auch trotz eines entsprechenden Hinweises des erkennenden Senates in der mündlichen Verhandlung nicht strafbewehrt erklären wollen, dass er sich künftig nicht als Vorstand des Verfügungsklägers gerieren werde. Nur eine solche Erklärung ist angesichts des Rechtsscheins, der durch das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 4.1.2007 erzeugt worden ist, geeignet, die Erstbegehungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Irgendwelche Erklärungen, die der Verfügungskläger gegenüber dem am 23.10.2006 gewählten Vorstand oder in einer Elternversammlung abgegeben hat, sind nicht ausreichend.
Der Verfügungsbeklagte war auch zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Vorstandes die Geschäftsräume des Vereins zu betreten, Türschlösser auszutauschen und Geschäftsunterlagen mitzunehmen. Zwar hat er in seinem Schriftsatz vom 12.3.2007 in Abrede gestellt, am 13./14.1.2007 die Geschäftsräume des Verfügungsklägers betreten zu haben. Allerdings hat sein anwaltlicher Vertreter auf die Abmahnung des Verfügungsklägers mit anwaltlichem Schreiben vom 25.1.2007 ausdrücklich erklären lassen: "In seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied hat unser Mandant nach erfolgloser Aufforderung an den von Ihnen vertretenen Vorstand die Geschäfträume des Vereins betreten. Im Zuge dessen wurde ein Schloss eingebaut, ...Ihre Auftraggeber sind über die Vorgänge ausreichend informiert worden. Von einer Entwendung von Geschäftsunterlagen kann wohl nicht die Rede sein." Daraus geht unmissverständlich hervor, dass der Verfügungsbeklagte vor Ort war, als am 13./14.1.2007 Personen des am 4.1.2007 gewählten Scheinvorstandes die Geschäftsräume des Verfügungsbeklagten betreten, Schlösser ausgetauscht und Geschäftsunterlagen an sich genommen haben. Auf dieses Schreiben des Verfügungsbeklagten hat der Verfügungskläger in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Bezug genommen. Dass der Inhalt dieses Schreibens seines eigenen Anwalts nicht richtig ist, hat der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Seine eidesstattliche Versicherung vom 13.3.2007 verhält sich zu diesen Vorgängen nicht.
4.) Der Senat hat die begehrte einstweilige Verfügung sprachlich gestrafft und konkretisiert. Er ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht an Anträge gebunden, § 938 Abs. 1 ZPO.
Da es nicht auszuschließen ist, dass der Verfügungsbeklagte in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung in der Zukunft einmal zum Vorstandsmitglied des Verfügungsklägers gewählt wird, hat der Senat in den Tenor aufgenommen, dass die Unterlassungsverpflichtung des Verfügungsbeklagten wegen seiner Wahl vom 4.1.2007 besteht.
Die Anträge zu 1.) und 3.) zielen in dieselbe Richtung. Der Senat hat die beiden Anträge deshalb zusammengefasst.
5.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Eine Vollstreckbarkeitsentscheidung war nicht zu treffen, das Urteil ist rechtskräftig, § 542 Abs. 2 ZPO.
Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 27.03.2007
Az: 6 W 35/07
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