Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 27. November 2014
Aktenzeichen: 4 W 25/14
(OLG Hamm: Beschluss v. 27.11.2014, Az.: 4 W 25/14)
Werden in einem gerichtlichen Verfahren mehrere Unterlassungsschuldner wegen eines gemeinsam begangenen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert jedenfalls in den Fällen, in denen zwischen den nicht gesamtschuldnerisch haftenden Schuldnern kein "akzessorisches" Haftungsverhältnis - wie z.B. bei der Mithaftung des Geschäftsführers für einen Wettbewerbsverstoß der GmbH - vorliegt, durch Addition der Einzelwerte der Unterlassungsansprüche gegen den jeweiligen Schuldner zu ermitteln.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 20.12.2013 abgeändert.
Der Streitwert für die Festsetzung der Gerichtsgebühren beträgt 30.000,00 €.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Streitwert für die Festsetzung der Gerichtsgebühren auf 15.000,00 € festgesetzt. Mit seiner Beschwerde beantragt der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin, den Streitwert auf 30.000,00 € festzusetzen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der für die Festsetzung der Gerichtsgebühren maßgebliche (Gesamt-)Streitwert des vorliegenden Verfahrens beläuft sich auf 30.000,00 €.
1. Inhalt des vorliegenden Verfahrens sind zwei Ansprüche: zum einen der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) und zum anderen der Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu 2). Bei den beiden Verfügungsbeklagten handelt es sich um Unternehmen, die mit der Verfügungsklägerin in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Jedem dieser beiden Ansprüche kommt - bei isolierter Betrachtung - gemäß § 51 Abs. 2 und Abs. 4 GKG nach der Festsetzungspraxis des Senats ein Wert von (zumindest) 15.000,00 € zu.
2. Die beiden Einzelwerte in Höhe von jeweils 15.000 € sind nach § 39 Abs. 1 GKG bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm § 5 Halbsatz 1 ZPO zur Ermittlung des für die Festsetzung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes zu addieren. Der (Gesamt-)Streitwert des Verfahrens beläuft sich mithin auf 30.000,00 €.
Ein Fall, in dem diese Addition zu unterbleiben hat, liegt nicht vor. Die beiden Verfügungsbeklagten haften, obwohl gegen sie ein gleichlautendes Verbot aufgrund eines gemeinsam begangenen Verstoßes ausgesprochen wurde, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung nicht als Gesamtschuldner (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. [2014], § 8 Rdnr. 2.30 m.w.N.; OLG Koblenz, WRP 1985, 45). Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie in der vorliegenden Fallkonstellation - zwischen den nicht gesamtschuldnerisch haftenden Unterlassungsschuldnern kein "akzessorisches" Haftungsverhältnis - wie z.B. bei der Mithaftung eines GmbH-Geschäftsführers für einen Wettbewerbsverstoß der GmbH - vorliegt, besteht kein Anlass, von einer Addition der Einzelwerte der Unterlassungsansprüche zur Ermittlung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes abzusehen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O. [dort sogar weitergehend: Addition sogar bei "akzessorischer" Haftung in dem oben dargestellten Sinne; i.Ü. dort auch Ausführungen zu der Frage, nach welchem Streitwert sich im Falle der Einzelwertaddition die außergerichtlichen Kosten der Unterlassungsschuldner bemessen]).
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
OLG Hamm:
Beschluss v. 27.11.2014
Az: 4 W 25/14
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