Landgericht Bonn:
Beschluss vom 10. Juni 2003
Aktenzeichen: 11 O 55/03
(LG Bonn: Beschluss v. 10.06.2003, Az.: 11 O 55/03)
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage des Klägers vom 25. März 2003 gegen den Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 25. Februar 2003 über die Óbertragung der Aktien aller Minderheitsaktionäre der Beklagten gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin Firma B & Co. der Eintragung des angefochtenen Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.
Die Kosten des Freigabeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Der Antragsgegner ist Minderheitsaktionär der Antragstellerin mit einer Beteiligung von, so behauptet er, 25 Aktien. Die Hauptaktionärin der Antragstellerin, die Firma B &Co. hält über ihre beiden Töchter eine Beteiligung von 97,98 %. Die 100 %ige G AG ist mit 77,23 % und die 99,9 %ige I AG mit 20,75 % an der Antragstellerin beteiligt.
Am 25. Februar 2003 hat die Hauptversammlung der Antragsgegnerin die Übertragung der Aktien aller Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung auf die Hauptaktionärin beschlossen. Diesem Beschluß hat der Antragsgegner zur Niederschrift des Notars widersprochen und am 25. März 2003 eine Nichtigkeits- und Anfechtungsklage anhängig gemacht.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Hauptaktionärin habe in der Hauptverhandlung ihr Stimmrecht nicht ausüben dürfen, da sie ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 20 AktG nicht/nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Er ist ferner der Ansicht, die Hauptversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, da die Einberufung im elektronischen Bundesanzeiger und nicht wie gemäß § 3 der Satzung der Antragstellerin vorgeschrieben im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei. Das habe die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge.
Der Antragsgegner rügt ferner, es habe keine ordnungsgemäße Prüfung der Barabfindung stattgefunden. Er rügt die Verletzung seines Auskunfts- und Fragerechts, beanstandet eine Leerformelhaftigkeit des Übertragungsberichts und bezweifelt, daß Herr B2 als Zeichnungsberechtigter den Bericht unterschrieben habe.
Schließlich hält er die §§ 327a ff. AktG für verfassungswidrig. Im einzelnen wird hierzu auf den schriftsätzlichen Vortrag verwiesen.
Im Rahmen der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage begehrt die Antragstellerin zur Überwindung der Registersperre, die ohne eine Negativerklärung (keine Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses erhoben) eintritt, die Feststellung, daß die erhobene Klage einer Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht entgegenstehe.
Sie hält die Klage für offensichtlich unbegründet und ihr Interesse an alsbaldiger Wirksamkeit der Übertragung gegenüber dem Interesse des Antragsgegners am Nichtvollzug der Eintragung für vorrangig.
Nach ihrem Vortrag ist die Hauptaktionärin ihrer Mitteilungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen und die Hautpversammlung gesetzmäßig einberufen worden. Auch die übrigen Rügen des Antragsgegners seien unbegründet. Die §§ 327a ff AktG seien verfassungsgemäß. Im einzelnen wird auch insoweit auf den schriftsätzlichen Vortrag verwiesen.
Sie trägt weiter vor, sie habe ein erhebliches Interesse daran, daß dringend gebotene Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt werden könnten. Das setze die Eintragung im Handelsregister voraus.
Die Antragstellerin, die bereits im Rahmen der Anfechtungsklage eines anderen Minderheitsaktionärs (bezeichnet als Antragsgegnerin zu 1.) Freigabe der Eintragung beantragt hatte, beantragt:
Der Antrag vom 23. April 2003 auf Feststellung, dass die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 1 vom 23. März 2003 der Eintragung des angefochtenen Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht, wird dahingehend erweitert, dass festgestellt wird, dass auch die Anfechtungsklage des Antragsgegners zu 2 vom 25. März 2003, die ursprünglich bei der 1. Zivilkammer (11 O .....) anhängig war und an die Kammer verwiesen wurde, der Eintragung des angefochtenen Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.
Der Antragsgegner beantragt:
Die Erweiterung des Antrags vom 23. April 2003 auf Feststellung, daß die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 1 vom 23. März 2003 der Eintragung des angefochtenen Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht, dahingehend, daß festgestellt wird, daß auch die Anfechtungsklage des Antragsgegners zu 2 vom 25. März 2003 der Eintragung des angefochtenen Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht, wird zurückgewiesen.
Er hält den Antrag schon nicht für zulässig, insbesondere weil Antragsberechtigter allenfalls der Hauptaktionär, nicht aber die Antragstellerin sein könne. Er rügt außerdem die Zuständigkeit der angerufenen Kammer. Im übrigen sei der Antrag unbegründet, wie sich aus seinem Vortrag im Rahmen der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ergebe.
Der Antrag ist zulässig.
Die Antragstellerin ist auch im Freigabeverfahren durch den Vorstand und den Aufsichtsrat ordnungsgemäß vertreten. Namen und Anschrift der Organmitglieder ergeben sich bereits aus der Klageschrift. Die fehlende ausdrückliche Benennung in der Antragsschrift ist mit Rücksicht hierauf unbeachtlich.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen.
Dem Antrag mangelt auch nicht die Bestimmtheit. Die Bezugnahme auf den Freigabeantrag im Rahmen einer anderen Anfechtungsklage nimmt dem Antrag nichts von dem eindeutig erkennbaren Begehren.
Der Antrag ist auch von dem richtigen Antragsberechtigten, der Gesellschaft, gestellt worden. Gemäß § 327e Abs.2 AktG gilt § 319 Abs.5 und 6 sinngemäß. Mit "sinngemäßer" Geltung wird zum Ausdruck gebracht, daß § 319 AktG sich mit der Eingliederung einer Aktiengesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft befaßt, während die §§ 327a ff AktG den Ausschluß von Minderheitsaktionären betreffen. Die Person des Antragsberechtigten wird hiervon nicht berührt. In beiden Fällen ist eine Klage gegen die Gesellschaft zu richten, in deren Hauptversammlung der Beschluß, der angefochten wird, gefaßt worden ist. In beiden Fällen steht eine Anfechtungsklage der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister entgegen. Deshalb ist im Rahmen dieser Klagen die Möglichkeit der Beantragung einer Freigabe geschaffen worden.
Entsprechend der Regelung des § 319 Abs.6 AktG ist die Gesellschaft antragsberechtigt. Betroffen ist die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, für die die Gesellschaft geradezustehen hat, vgl. Geßler, AktG, 36. Akt.Lfg., August 2002, § 327 Rz.5. Hätte der Gesetzgeber statt deren einen anderen Antragsberechtigten schaffen wollen, z.B. den Hauptaktionär, zu dessen Gunsten der Übertragungsbeschluß gefaßt worden ist, hätte das ausdrücklich geregelt werden müssen. Zutreffend ist, daß der Hauptaktionär selbst ein Interesse an der Eintragung hat. Das macht ihn angesichts der getroffenen gesetzlichen Regelung jedoch nicht zum alleinigen Antragsberechtigten.
Das Landgericht C2 ist das für die Anfechtungsklage gemäß § 246 Abs.3 AktG ausschließlich zuständige Gericht. Die Antragstellerin hat ihren Sitz im Landgerichtsbezirk C2. Der Rechtsstreit betrifft eine Handelssache im Sinn von § 95 Abs.1 Ziff.4a, Abs.2 GVG. Auf Antrag der Beklagten war der Rechtsstreit deshalb gemäß § 98 Abs.1 GVG von der Zivilkammer, bei der der Antragsgegner die Klage anhängig gemacht hatte, an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Die 1. Kammer für Handelssachen ist nach dem Geschäftsplan des Landgerichts C2 für den Buchstaben I - maßgebend ist bei juristischen Personen der erste Buchstabe der Benennung - und damit für eine Anfechtungsklage gegen die I F Aktiengesellschaft zuständig. Daß dieselbe Kammer auch über den Freigabeantrag zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem Sachzusammenhang.
Der Antrag ist begründet.
Die Anfechtungsklage ist offensichtlich unbegründet.
Die Hauptaktionärin, die Firma B &Co., ist ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 20 AktG ordnungsgemäß nachgekommen und war somit nicht gehindert, in der Hauptversammlung vom 25. Februar 2003 von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
Aus den vorgelegten Handelsregisterauszügen ergibt sich, daß die Firma I &Co., Handelsgesellschaft, Inhaber Dr. B am 09. November 1979 in das Handelsregister eingetragen worden ist, daß im Dezember 1992 sämtliche Aktiven und Passiven auf die I &Co. Handelsgesellschaft, Inhaber B &Co. übertragen worden sind und diese Gesellschaft im Januar 1994 ihre Firma geändert hat in B &Co.
Unbestritten wird der Mehrheitsbesitz an der Antragstellerin durch die beiden Töchter der B &Co., G AG und I AG gehalten.
Die G AG hat ihren Mehrheitsbesitz am Aktienkapital der Antragstellerin bereits am 12. April 1989 mitgeteilt. Die Firma B &Co. hat am 30. Januar 2003 einerseits mitgeteilt, seit dem 20. April 1989 keine unmittelbare Beteiligung mehr zu halten und damit die gleichlautende Mitteilung ihrer Rechtsvorgängerin, der I &Co. Handelsgesellschaft, Inhaber Dr. B vom 20. April 1989 wiederholt. Andererseits hat sie mitgeteilt, nunmehr kraft Zurechnung gemäß § 16 Abs.4 AktG mehrheitlich am Grundkapital der Antragstellerin beteiligt zu sein.
Diese Mitteilung war ausreichend. Besondere Vorschriften zum Inhalt der Mitteilung gibt es nicht. Der Inhalt der Mitteilungspflicht besteht in der Bekanntgabe des jeweiligen mitteilungspflichtigen Schwellenzustands, siehe Geßler, a.a.O., § 22 Rz.17b.
Gemäß § 20 Abs.4 AktG hat das Unternehmen, dem eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs.1 AktG gehört, dies der Gesellschaft mitzuteilen. Eine Mehrheitsbeteiligung hat die B &Co. mitgeteilt und unter Hinweis auf § 16 Abs.4 AktG auch, daß diese Beteiligung ihr kraft Zurechnung der Anteile der von ihr abhängigen Unternehmen zusteht. Die Angabe der genauen Höhe der Mehrheitsbeteiligung sowie der Zusammensetzung der Beteiligung ist nicht erforderlich, wenn gleich wünschenswert. Desgleichen ist nicht erforderlich, mitzuteilen, um welche Art von Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs.4 AktG es sich handelt, vgl. Bayer, Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 2.Aufl., 2000, § 20, Rz.31.
In Bezug auf die von der G AG gehaltenen Aktien liegt eine doppelte Mitteilung vor (unmittelbare Beteiligung = G AG und mittelbare Beteiligung kraft Zurechnung = B &Co.), wie sie der Bundesgerichtshof, ZIP 2000, 1723 in einem Mehrstufigkeitsverhältnis auch für erforderlich hält.
Wie dieser Entscheidung weiter zu entnehmen ist, hat die Firma B &Co. auch hinreichend zur Höhe der Beteiligung mitgeteilt, die "in der Form eines Hinweises auf § 20 Abs.4 AktG" erfolgt ist, was der Bundesgerichtshof offenkundig als ausreichend angesehen hat.
Die I AG mit einer Beteiligung von 20,75 % traf keine Mitteilungspflicht. § 20 Abs.1 AktG fordert "mehr als der vierte Teil der Aktien", § 16 Abs.1 AktG spricht von "die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens".
Die Inhaber der Firma B &Co. selbst traf keine Mitteilungspflicht. Das mitteilungspflichtige "Unternehmen" im Sinn von § 20 Abs.1 AktG ist die Firma B &Co.. Sie hält nicht nur die Aktien, sondern ist selbst unternehmerisch tätig, betätigt sich wirtschaftlich planend und entscheidend. Insofern ist diese Personengesellschaft anders zu qualifizieren als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die der Bundesgerichtshof in ZIP 1991, 719 ff, 721 zu bewerten hatte, deren Zweck auf das bloße anteilige Halten der Aktien beschränkt war.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Es handelt sich bei § 121 Abs.3 AktG um eine sogenannte "Pflichtbekanntmachung". Für diese gilt § 25 AktG, der seit dem 01. Januar 2003 bestimmt, daß die Bekanntmachung "in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken" ist. § 3 der Satzung der Antragstellerin betrifft danach nur noch die sogenannten freiwilligen Bekanntmachungen und ist hier nicht einschlägig.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hält die Kammer die Bestimmungen der §§ 327a ff AktG für verfassungskonform. Sie folgt den Entscheidungen des LG Osnabrück, AG 2002, 527, bestätigt vom OLG Oldenburg, AG 2002, 682; dem LG Berlin, DB 2003, 707 ff und sieht sich auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in seinem Moto-Meter-Beschluß, AG 2001, 42 bestätigt. Der Verlust der Beteiligung der Minderheitsaktionäre wird durch eine angemessene Barabfindung ausgeglichen, die zudem gerichtlich überprüft werden kann.
Anlaß und Zweck der neuen gesetzlichen Regelung war es, die Entfaltung der unternehmerischen Initiative des Hauptaktionärs zu stärken. Hierfür bietet das Ausschlußverfahren zwar eine Radikallösung, die Hüffer, AktG, 5. Aufl., 2002, § 327a Rz.4 für aktienrechtlich nicht unbedenklich hält. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden dagegen nicht, namentlich kein Verstoß gegen Art. 14 Abs.1 GG, wie bereits zur Mehrheitseingliederung gemäß § 320 AktG anerkannt sei, Hüffer a.a.O. mit Hinweisen zur Rechtsprechung und Literatur. Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an. Eine Vertiefung der Problematik kann im Rahmen der Entscheidung über das Anfechtungsbegehren erfolgen.
Auch die weiteren Rügen des Antragsgegners hält die Kammer für offensichtlich unbegründet. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Prüfung der Barabfindung durch den vom Gericht bestellten Prüfer nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Auch eine Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre kann nicht festgestellt werden. Die Frage nach dem Buchwert der Gesellschaft bei dem Hauptaktionär stellt keine "Angelegenheit der Gesellschaft" im Sinn von § 131 Abs.1 AktG dar, auf die sich das Auskunftsverlangen richten kann. Die Jahresabschlüsse der Hauptaktionärin sind nach der gesetzlichen Regelung nicht auszulegen.
Die Beanstandung, der Übertragungsbericht sei leerformelhaft abgefaßt worden, ist schon mangels konkreter Substanz des Vortrags nicht überprüfbar.
Schließlich bestehen keine Bedenken, daß die Unterschriften unter dem Übertragungsbericht von den hierfür Zeichnungsberechtigten stammen. Daß der Vorname des Unterzeichners B2 im Handelsregister mit F... bezeichnet ist, begründet keine Zweifel an der Identität des Vertretungsberechtigten. Daß X vertretungsberechtigt ist, ist dem Handelsregister zu entnehmen.
Schließlich hat die Antragstellerin dargelegt, daß sie ein erhebliches Interesse an baldiger Durchführung der geplanten Umstrukturierung habe, die die negative Entwicklung ihres Geschäftsbetriebs beenden solle. Dem steht auf der Grundlage der obigen Darlegungen zur fehlenden Erfolgsaussicht der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage kein entsprechendes Interesse des Antragsgegners am Erhalt des jetzigen Zustands gegenüber.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
50.000,00 EUR
Hiernach ist folgender Beschluss mit Datum 29. Juli 2003 ergangen:
Beschluss
Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2003 wird nicht abgeholfen. Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO).
LG Bonn:
Beschluss v. 10.06.2003
Az: 11 O 55/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/53a92b421769/LG-Bonn_Beschluss_vom_10-Juni-2003_Az_11-O-55-03