Landgericht Köln:
Urteil vom 15. Dezember 2005
Aktenzeichen: 31 O 677/05

(LG Köln: Urteil v. 15.12.2005, Az.: 31 O 677/05)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 6.10.2005 (31 O 677/05) wird bestätigt.

Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin organisiert und führt im Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen mit behördlicher Erlaubnis mehrere Glücksspiele durch, u.a. die Lotterie "6 aus 49".

Der Antragsgegner vertreibt eine sogenannte "AnonymA" an Unternehmen, die jeweils 250 Stück dieser Karten zum Preis von insgesamt 583 € erwerben und dann einzeln an ihre Kunden als Werbegeschenk weiterreichen können. Der Inhaber einer einzelnen Karte nimmt sodann als Mitglied einer 250-köpfigen Spielgemeinschaft sechs Monate lang an den Ziehungen der Lotterie "6 aus 49" teil. Der Antragsgegner entrichtet hierfür den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühren, die sich auf 49,40 € für die gesamte Spielgemeinschaft belaufen.

Auf der Internetpräsenz "www.anonymA.de" des Antragsgegners, wo er sein Produkt bewirbt, finden sich auch die Teilnahmebedingungen. Darin ist u.a. geregelt, dass etwaige Gewinne, die unter einem Betrag von 10 € pro Spieler liegen, nicht ausgeschüttet, sondern monatlich gesammelt und der Christoffel Blindenmission e.V. gespendet werden.

Die Antragstellerin, die in der "anonymA" einen Verstoß gegen § 14 des Lottostaatsvertrags (LStV) sowie gegen § 287 StGB sieht, hat folgende, antragsgemäße einstweilige Verfügung der Kammer vom 2005 erwirkt:

31 O 677/05

Beschluss Landgericht Köln

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige

Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Werbeunterlagen des Antragsgegners sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz und die Schutzschrift 31 AR 593/05 haben vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14 LStV, 3, 4 Nr.11, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

(Es folgt eine 4-seitige Darstellung)

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Streitwert: 100.000,00€

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 8.11.2005 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben und diesen begründet.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

wie erkannt.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, bei Abgabe des Tippscheins bei einer Lotto-Annahmestelle handele er nur als Bote seines gewerblichen Kunden. Soweit er Gewinnansprüche gegenüber dem Deutschen Lottoblock geltend mache, sei auch dies nur eine Dienstleistung für den jeweiligen Kunden, in dessen Auftrag er handele. Die Lottogebühren seien für ihn nur ein durchlaufender Posten, an dem er nicht verdiene.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sie sich auch nach dem Widerspruchsvorbringen als begründet erweist.

Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 14 LStV und § 287 StGB. Der Antragsgegner ist ein Spielvermittler im Sinne des LStV. Dem steht nicht entgegen, dass die Lottogebühren in seiner Buchführung nur ein durchlaufender Posten sind. Denn das ist bei jedem Spielvermittler der Fall: Um seinen Kunden eine Teilnahme am Spiel zu ermöglichen, muss er von diesen Geld vereinnahmen und an den Spielveranstalter weiterreichen. Auch ein Reisebüro kann seine Rolle als Vermittler nicht mit dem Argument verneinen, es verdiene an den eigentlichen Reisekosten nichts, sondern leite dieser nur an den Veranstalter weiter.

Ebensowenig kann der Antragsgegner einwenden, er sei nur Bote. Wenn dies so wäre, könnte er nicht ohne weiteres Auszahlung der Gewinne an sich verlangen, sondern müsste sich den Auszahlungsanspruch seiner gewerblichen Kunden abtreten lassen, wozu nichts vorgetragen ist. Zudem läge es dann nicht in der Hand des Antragsgegners, Teilnahmebedingungen zu formulieren und z.B. zu bestimmen, dass Gewinne bis zu einer bestimmten Höhe gespendet werden.

Steht demnach fest, dass der Antragsgegner als Spielvermittler den Bestimmungen des LStV, der Wettbewerbsbezug hat, unterliegt, so ergeben sich daraus auch die von der Antragstellerin gerügten Verstöße.

Nach § 14 II Nr. 3 S. 1 LStV hat der Spielvermittler 2/3 der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterzuleiten. Der Antragsgegner leitet hingegen weniger als 10% weiter. Dies kann er auch nicht damit rechtfertigen, dass die Karten eine Doppelfunktion als Werbemittel und als Tippschein haben und dass der größte Teil des vereinnahmten Betrags dafür aufgewendet wird, die Karten in ihrer Funktion als Werbemittel grafisch zu gestalten und herzustellen. Denn die beiden Funktionen der Karte sind eng miteinander verknüpft: Sie sind nur und ausschließlich deswegen ein bei den gewerblichen Abnehmern begehrtes Werbemittel, weil sie ein halbes Jahr lang als Tippschein dienen und daher erfahrungsgemäß aufgehoben und regelmäßig betrachtet werden, weil der Beschenkte zweimal pro Woche wissen möchte, ob er beim Lotto gewonnen hat.

Zudem verstieß der Antragsgegner auch gegen § 14 II Nr. 5 LStV, solange er keinen Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen beauftragt hatte, was er erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung getan hat.

Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen § 287 StGB vor. Indem der Antragsgegner den Spielvertrag im eigenen Namen schließt, veranstaltet er selbst eine Lotterie. Gleiches geschieht, soweit er für Gewinne unter 10 € anordnet, dass diese nicht ausgezahlt werden, womit er den Gewinnplan des Deutschen Lottoblocks durch seinen eigenen ersetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens.






LG Köln:
Urteil v. 15.12.2005
Az: 31 O 677/05


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