Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Januar 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 15/00

(BPatG: Beschluss v. 31.01.2001, Az.: 32 W (pat) 15/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Sportler des Jahresfür die Waren und Dienstleistungen Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung führt er aus, der angemeldeten Wortmarke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft, auch sei sie nicht freihaltebedürftig.

Der Anmelder beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 12. Juli 1999 und 19. Oktober 1999 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das von Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723 "LOGO").

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG genügt "Sportler des Jahres" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht.

"Sportler des Jahres" sind die jährlich von einer Jury als beste, erfolgreichste Sportler gekürte Personen, die einen oder mehrere Weltrekorde oder andere sportliche Höchstleistungen erzielt oder Preise gewonnen haben.

Für die Waren "Spiele, Spielzeug" stellt die Bezeichnung eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachangabe dar. "Spiele" können zum Inhalt haben, den "Sportler des Jahres" zu ermitteln, sei es durch Karten- oder Würfelspiel oder auf andere Weise. "Spielzeuge" können Spielfiguren sein, die einen "Sportler des Jahres" darstellen; sei es durch fiktive Sportlertypen, sei es durch Abbildung eines wirklichen "Sportlers des Jahres".

Hinsichtlich der Waren "Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten" und hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung (soweit es in den angefochtenen Beschlüssen "Unternehmensberatung" heißt, handelt es sich ersichtlich um einen Übertragungsfehler: angemeldet ist "Unternehmensverwaltung", dafür beansprucht der Anmelder ausweislich der Beschwerdeschrift auch weiterhin Schutz); Büroarbeiten; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" werden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Sportler des Jahres" nicht als Betriebskennzeichen auffassen, sondern um gebräuchliche Worte der deutschen Sprache, die von Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

Der Begriff "Sportler des Jahres" ist den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt, da darüber ständig im Zusammenhang mit "Sport, Spielen und Wettbewerben" in den Medien berichtet wird. Zahlreiche Zeitungen, Zeitschriften, Radio- und TV-sender wählen einen sog "Sportler des Jahres". In der Wortfolge "Sportler des Jahres" werden sie nur einen werbenden Hinweis dahingehend sehen, daß die vorgenannten Waren oder Dienstleistungen den Ansprüchen von Spitzensportlern genügen oder sogar von Spitzensportlern genutzt werden.

Winkler Sekretaruk Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 31.01.2001
Az: 32 W (pat) 15/00


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