Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Februar 2000
Aktenzeichen: 7 W (pat) 59/99

(BPatG: Beschluss v. 23.02.2000, Az.: 7 W (pat) 59/99)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 28. Januar 1999 beantragte der Anmelder für seine PCT-Anmeldung PCT-DE 99/00 226 Verfahrenskostenhilfe. Das Deutsche Patent- und Markenamt teilte dem Anmelder in Bescheiden vom 9. März, 6. Juli und 10. August 1999 mit, daß für eine PCT-Anmeldung in der internationalen Phase keine Rechtsgrundlage für eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bestehe. Trotzdem beharrte der Anmelder im Schreiben vom 12. August 1999 auf seinem Antrag. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies deshalb mit Beschluß vom 27. August 1999 den Antrag zurück.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 18. September 1999.

II.

Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.

Nach Artikel 3 Absatz 4 Nr IV des Patentzusammenarbeitsvertrages (PCT) verpflichtet die Hinterlegung einer internationalen Patentanmeldung zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren. Eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wie im deutschen Recht ist im Patentzusammenarbeitsvertrag nicht vorgesehen. Daran hat sich auch durch internationale Abkommen in der Zwischenzeit nichts geändert.

Die Verfahrenskostenhilferegelung nach Patentgesetz betrifft nach § 129 Satz 1 PatG nur Verfahren vor dem Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof, nicht jedoch eine internationale Patentanmeldung. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften (über Art III § 1 Abs 4 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG)) kommt nicht in Betracht, da ein nationales Anmeldeamt nicht befugt ist, aufgrund einer Spezialvorschrift seines nationalen Patentrechts zu Lasten des PCT-Verbandes über diesem zustehende Gebühren zu verfügen, indem es hierfür Gebührenbefreiung erteilt. Bei den Gebühren für eine PCT-Anmeldung handelt es sich um die Gebühren, die für eine internationale Anmeldung an das Internationale Büro in Genf abzuführen sind.

Darüber hinaus wäre für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe Voraussetzung, daß hinreichend Aussicht auf Erteilung des Patents besteht (§ 130 PatG). Für eine dahingehende Prüfung ist aber in der internationalen Phase kein Raum, da kein nationales Anmeldeamt die übrigen Bestimmungsämter präjudizieren könnte.

Eine Rechtsgrundlage könnte nur durch die PCT-Vertragsstaaten selbst durch Änderung des Patentzusammenarbeitsvertrags herbeigeführt werden, ein deutsches Gericht hat darauf keine Einwirkungsmöglichkeit.

Nach einhelliger Auffassung kann deshalb für die Gebühren einer PCT-Anmeldung mangels Rechtsgrundlage keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden (Benkard, Kommentar zum PatG, vor § 129 Rdn 5; Schulte, Kommentar zum Patentgesetz § 129 Rdn 7; Beschluß des BPatG vom 19.06.1989 in PMZ 1990 S 34). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Dr. Schnegg Eberhard Köhn Hochmuth Fa






BPatG:
Beschluss v. 23.02.2000
Az: 7 W (pat) 59/99


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