Verwaltungsgericht Stuttgart:
Beschluss vom 2. Januar 2014
Aktenzeichen: 1 K 3377/13

(VG Stuttgart: Beschluss v. 02.01.2014, Az.: 1 K 3377/13)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Antragstellerin betreibt unter den Adressen €xxx.de€, €xxx.eu€, €xxx.de€, €xxx.eu€ und €xxx.de€ fünf im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bauwirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.

Über den Link €über uns€ beschreibt die Antragstellerin ihr Betätigungsfeld wie folgt:

(Wir sind) €ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft ist. Die Fülle an Informationsquellen (Amtsblätter, Ausschreibungsblätter, Tageszeitungen, elektronische Datenbanken etc.), in welchen öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge anbieten, macht den Markt für das einzelne Unternehmen nur wenig transparent und erfordert hohen Aufwand an Zeit und Kosten für die permanente Auswertung dieser Quellen. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden die Auftragsinformationen manuell aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder E-Mail übermittelt und gewährleisten dadurch für eine hohe Transparenz des Wettbewerbs. Der Vorteil für die Nutzer ist ein weitgehender Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die xxx AG ist ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft.€

Zentrale Elemente jedes Portals sind zwei Datenbanken, nämlich das €Adress-Center€ und das €Projekt-Center€. Auf der Eingangsseite des Portals €xxx.de€ heißt es zur Beschreibung des €Adress-Centers€: €Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!€. Zum €Projekt-Center€ heißt es dort: €Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potenzieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen€.

Zum Zweck dieses Internetangebots trug die Antragstellerin unter anderem vor, die Dienstleistung diene der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und liege daher im öffentlichen Interesse. Es gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt gewesen seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten.

Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken teilte die Antragstellerin mit, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 1.1.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Antragstellerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im €oberschwelligen€ Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale (€unterschwellige€) Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Antragstellerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.

Derartige Anfragen seien in der Zeit vom 2.5.2013 bis zum 16.9.2013 insgesamt 377 mal an die 15 Dienststellen des Antragsgegners gerichtet worden, wobei die Antworten zu den jeweiligen Projekten per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Antragstellerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten worden seien. Diese Anfragen seien zunächst von einer Dienststelle des Antragsgegners beantwortet worden, nach kurzer Zeit aber überhaupt nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.8.2013 habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.

Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.9.2013 Klage erhoben und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.

2. Das Gericht lässt offen, ob die Auffassung des Antragsgegners, der Antrag sei bereits unstatthaft bzw. unzulässig, weil er als Feststellungsantrag formuliert sei und daher keinen vollstreckbaren Inhalt habe, zutreffend ist. Das Begehren der Antragstellerin könnte jedenfalls ohne Weiteres auch durch einen Leistungsantrag (gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin nach Ablauf der Bindungsfrist auf entsprechende Auskunftsersuchen zu einzelnen Vergabeverfahren die Auftragnehmer, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme mitzuteilen) verfolgt werden. Wäre der gestellte Feststellungsantrag tatsächlich unzulässig, käme die Umdeutung in einen solchen Leistungsantrag zumindest in Betracht.

Ob eine solche Umdeutung geboten wäre, kann ebenfalls offen bleiben, da der Antrag der Antragstellerin auch aus anderen Gründen keinen Erfolg hat.

§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sieht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vor, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die besondere Dringlichkeit einer gerichtlichen Regelung außerhalb des Hauptsacheverfahrens (Anordnungsgrund) und das Vorliegen eines zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch). Der Antragsteller hat sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. In engem sachlichen Zusammenhang mit dem Erfordernis des Anordnungsgrundes steht das für das Anordnungsverfahren geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll nur ein vorläufiger Zustand geregelt, nicht aber die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden.

Nach diesen Grundsätzen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

2.1 Ob das Interesse der Antragstellerin daran, die geforderten Informationen über die Auftragnehmer, die Zahl der Bieter bei einem abgeschlossenen Ausschreibungsverfahren und die Auftragssumme bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihre gleichzeitig erhobene Klage in ihre Datenbanken einstellen zu können, unter Hinnahme einer Vorwegnahme der Hauptsache die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigt, kann vorliegend offen gelassen werden, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch hat.

2.2 Der von der Antragstellerin geltend gemachte Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetportalen handelt es sich offensichtlich nicht um €Presse€ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV).

2.3 Allerdings ergibt sich auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag kein Anspruch auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Auskünfte. Nach § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9 a RStV haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden kann.

Eine vollständige oder teilweise Wiedergabe von Inhalten periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild erfolgt in den von der Antragstellerin betriebenen Internetportalen nicht. Hiervon abgesehen handelt es sich bei ihren Internetangeboten auch im Übrigen nicht um €journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote€ im Sinne der genannten Vorschriften. Was hierunter konkret zu verstehen ist, definiert das Gesetz selbst nicht ausdrücklich. Zu fordern ist insoweit allerdings als notwendige Eigenschaft eines Angebots, dass seine Inhalte mit Blick auf die Relevanz der zu veröffentlichenden Informationen ausgewählt und im Sinne einer Gewichtung und Aufarbeitung strukturiert werden. Soweit es an einer solchen Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehlt, sind Internetauftritte jedenfalls nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote anzusehen (vgl. Hahn/Vesting, Beck€scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl, § 54 RStV, RNr. 49 ff). Eine solche Auswahl und Strukturierung erfolgt in den von der Antragstellerin betriebenen Telemedien nicht.

Zwar hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin zur regelmäßigen Pflege ihrer Datenbanken betriebenen Recherchen sehr aufwändig sind. Ziel dieser Recherchen ist jedoch keine €Auswahl€ im journalistisch-redaktionellen Sinn, da es dabei nicht um eine Auswahl mit Blick auf die Relevanz der bei den Recherchen gefundenen Ausschreibungen für den durch die Telemedien angesprochenen Interessentenkreis geht. Ziel der Recherche ist es vielmehr im Gegenteil, möglichst viele - wenn nicht sogar alle - öffentlichen Ausschreibungen, die das Baugewerbe betreffen, zu finden und dem Interessentenkreis über die betriebenen Datenbanken zugänglich zu machen. Eine €Auswahl€ im journalistisch-redaktionellen Sinne wird hierbei gerade nicht durch die Antragstellerin getroffen. Die €Auswahl€ erfolgt vielmehr erst durch die einzelnen Benutzer der Datensammlungen durch deren konkrete Suchanfragen.

Ebenfalls keine Zweifel hat das Gericht daran, dass die bei der regelmäßig durchgeführten Recherche gefundenen Informationen über Ausschreibungsverfahren mit erheblichem Aufwand bearbeitet werden müssen. Diese Nachbearbeitung ist jedoch nicht auf eine journalistisch-redaktionelle Strukturierung im Sinne einer Gewichtung und einer inhaltlichen Aufarbeitung der einzelnen Informationen gerichtet. Vielmehr dient sie dazu, die Informationen über einzelne Ausschreibungen in den einzelnen Datenbanken überhaupt recherchierbar zu machen, indem sie z.B. in eine einheitliche Datensatzstruktur gebracht und ihnen Schlagworte zugeordnet werden.

2.4 Der von der Antragstellerin behauptete Informationsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sieht einen jedermann zustehenden Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur gegenüber Behörden und sonstigen Organen und Einrichtungen des Bundes vor und findet daher gegenüber dem Antragsgegner keine Anwendung. Ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg gibt es (noch) nicht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG sowie den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 31.5., 1.6. und 18.7.2013 beschlossenen Fassung. Danach ist das Gericht vom Regelstreitwert in Höhe von 5.000 € ausgegangen und hat diesen Betrag im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, gemäß Satz 1 der Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs halbiert.






VG Stuttgart:
Beschluss v. 02.01.2014
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