Bundesgerichtshof:
Urteil vom 4. Dezember 2008
Aktenzeichen: IX ZR 199/07

(BGH: Urteil v. 04.12.2008, Az.: IX ZR 199/07)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Mai 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich bei der Abwehr nachbarrechtlicher Störungen außergerichtlich durch die Rechtsanwälte M. und Kollegen vertreten. Die Beklagte erteilte als Schadenabwicklungsunternehmen des klägerischen Rechtsschutzversicherers für diese Angelegenheit Deckungszusage. Die beauftragten Rechtsanwälte setzten für ihre Tätigkeit eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 10.000 € nebst einer 0,3-fachen Erhöhungsgebühr an (Nrn. 2300, 1008 RVG VV). Einschließlich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer belief sich die anwaltliche Forderung gegen den Kläger auf 925,22 €.

Die Rechtsanwälte M. und Kollegen haben die bezeichnete Forderung an die C. GmbH abgetreten. Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die D. AG einziehen.

Der Kläger unterzeichnete im Juli 2006 eine ihm von Rechtsanwalt M. vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts:

"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der - Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandantenkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG - A. und die C. GmbH

- Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH.

Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatierungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftrage ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollmächtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsverhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten.

Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarforderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutzorganisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen.

Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die C. die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist.

Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten."

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklagte hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Sachantrag weiter, von der Forderung der C. GmbH aus dem den Rechtsanwälten M. und Kollegen erteilten Mandat freigestellt zu werden.

Gründe

Die Revision ist begründet.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam. Ohne Erfolg erhebt die Revisionserwiderung dagegen Bedenken, weil bis zur Änderung von § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB anwaltliche Verrechnungsstellen von diesem Straftatbestand nicht erfasst waren.

Die Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre Strafbewehrung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung für die Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsangehörigen. Wäre dies anders, könnten solche Ansprüche auch nicht gepfändet werden, was die Rechtsprechung schon früher als zulässig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeitslücken auszufüllen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) auch nur für die Angehörigen anwaltlicher Verrechnungsstellen begründet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Vergütungsansprüche an andere Empfänger zu hindern. Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen deshalb der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse nicht entgegen.

Entgegen dem von der Revisionserwiderung eingenommenen Standpunkt kann hier wie in der Sache IX ZR 53/07 ferner offen bleiben, ob § 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 an der Rückwirkung des neu gefassten Satzes 2 teil hat. Die vom Kläger unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 im Wesentlichen inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits dargestellten Gründen zu bejahen. Das Einverständnis des Mandanten mit der Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung der Vergütung jeweils erforderlichen Informationen innerhalb der vorformulierten Zustimmungserklärung ist auch nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), wie die Revisionserwiderung meint. Denn der engere Zusammenhang mit dieser Erklärung des Mandanten, nicht mit den weiterhin beigefügten allgemeinen Mandanteninformationen zur Einschaltung der anwaltlichen Verrechnungsstelle, ergibt sich sowohl aus § 402 BGB als auch jetzt aus § 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007.

Der Inhalt der Einverständniserklärung verdeutlicht überdies hinreichend, dass bei Bedarf auch Angaben zum Gegenstand und zum Umfang des Mandates an den Zessionar weitergegeben werden dürfen. Dies gilt jedenfalls beim Ansatz einer Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, soweit der angenommene Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) und der nach § 14 RVG bestimmte Gebührensatz zu ihrer Prüfung solche Tatsachenkenntnis voraussetzen.

Die von der Revisionserwiderung darüber hinaus aufgeworfene Frage nach der Weitergabe ergangener Gerichtsentscheidungen ist für den Streitfall nicht erheblich. Gleichfalls nicht erheblich ist die Frage, ob die erteilte Zustimmung zur Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs auch für künftige Mandate zwischen denselben Beteiligten Wirkung entfaltet. Die hier als Vorfrage des Freistellungsanspruchs zu prüfende erste Abtretung eines anwaltlichen Honoraranspruchs bleibt von der in Frage gestellten Dauerwirkung der erteilten Zustimmung unberührt.

Die Einwendung der Beklagten aus § 5 Abs. 1 ARB 2000 ist unbegründet. Der Kläger verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforderung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes ändert sich nichts, wenn der Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten wird.

Die Revision führt danach zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Spruchreife - zur Zurückverweisung der Sache. Ungeklärt ist bisher, ob die Rechtsanwälte M. und Kollegen dem Kläger eine Berechnung ihrer Vergütungsforderung (§ 10 Abs. 1 RVG) erteilt und darin ihr Billigkeitsermessen gemäß § 14 RVG selbst ausgeübt haben. Die im Schriftsatz des Klägers vom 20. Dezember 2006 (S. 2 oben) als Anlage zum Beleg seines dahingehenden Vortrages in Bezug genommene "Rechnung" des Rechtsanwaltes M. ist in den Gerichtsakten nicht auffindbar. Da der Kläger weder auf die anwaltliche Berechnung gemäß § 10 Abs. 1 RVG verzichtet noch einer Delegation des Billigkeitsermessens bei Rahmengebühren an die C. GmbH zugestimmt hat, hängt der Erfolg der Klage von dieser Vorfrage ab (vgl. zu § 14 RVG näher das Urteil des Senates in der Sache IX ZR 219/07 vom heutigen Tage). Tatrichterlicher Aufklärung bedarf schließlich noch der vom Beklagtenbestrittene Gegenstandswert für die angesetzte Geschäftsgebühr. Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit, zu diesen Streitpunkten Vortrag und Beweisangebote zu ergänzen.

Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 05.02.2007 - 147 C 299/06 -

LG Köln, Entscheidung vom 24.05.2007 - 24 S 17/07 -






BGH:
Urteil v. 04.12.2008
Az: IX ZR 199/07


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