Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 190/99

(BPatG: Beschluss v. 05.07.2000, Az.: 28 W (pat) 190/99)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 1999 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 186 759 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 18. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 24 824.1 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 186 759 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

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BPatG:
Beschluss v. 05.07.2000
Az: 28 W (pat) 190/99


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