Verwaltungsgericht Kassel:
Urteil vom 1. März 2012
Aktenzeichen: 1 K 234/11.KS
(VG Kassel: Urteil v. 01.03.2012, Az.: 1 K 234/11.KS)
Zur Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz bei vermuteter Einbindung des Betroffenen in die linksextremistische Szene.
Tenor
Das beklagte Land wird verpflichtet, den Eintrag bezüglich desKlägers in den vom Landesamt für Verfassungsschutz Hessen geführtenDatenregistern, der sich auf die Vorkommnisse in D-Stadt am 19.Januar 2008 bezieht, zu löschen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungin Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht derKläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Am 19. Januar 2008 fand in D-Stadt eine Demonstration mit demThema €Kein ruhiges Hinterland - gegen NPD Niedersachsen undKameradschaft Northeim€ statt. Zu dieser Demonstration hattendie Partei DIE LINKE und andere linksgerichtete politischeGruppierungen aufgerufen, u. a. der Ortsverband B-Stadt sowie dieKreisverbände B-Stadt und F-Stadt Bündnis 90/Die Grünen, die GrüneJugend B-Stadt, die ver.di Jugend im LandesbezirkNiedersachsen/Bremen, die ver.di Jugend und der ver.di OrtsvorstandB-Stadt sowie verschiedene dem €antifaschistischen€Spektrum zuzurechnende Organisationen. Die Anmeldung derDemonstration war seinerzeit durch eine Bundestagsabgeordnete derPartei DIE LINKE erfolgt.
Im Vorfeld dieser Demonstration wurde der Kläger auf einer zumStartpunkt der Veranstaltung führenden Straße einerFahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er inseinem Wagen ein schwarzes Dreieckstuch mit sich führte.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2010beantragte der Kläger beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,ihm Auskunft über alle zu seiner Person in den geführten Systemender elektronischen Datenerfassung und -bearbeitung gespeichertenDaten zu erteilen.
Das Auskunftsersuchen beantwortete das Landesamt fürVerfassungsschutz mit Schreiben vom 30. August 2010 dahingehend,dass seit Erteilung einer Auskunft an den Kläger im Jahr 2008weitere Daten über ihn angefallen seien. So sei die am 19. Januar2008 getroffene polizeiliche Feststellung bekannt, dass der Klägerauf seinem Weg zu der Demonstration in D-Stadt ein Tuch mit sichgeführt habe, das geeignet und offensichtlich auch dazu bestimmtgewesen sei, seine Identität zu verschleiern. Die Speicherung derDaten sei auf der Grundlage des § 6 HVerfSchG erfolgt. Die Datenseien zur Aufgabenerfüllung des Landesamtes gem. § 2 Abs. 1HVerfSchG erforderlich. Die Aufgabe des Landesamtes fürVerfassungsschutz bestehe darin, den zuständigen Stellen zuermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehrvon Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung sowieden Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zutreffen.
Mit Schreiben vom 1. September 2010 beantragte der Klägerdaraufhin die Löschung des betreffenden Eintrags.
Hierauf teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreibenvom 8. September 2010 mit, dass personenbezogene Daten bereits danngespeichert werden dürften, wenn tatsächliche Anhaltspunkte fürBestrebungen vorlägen, die gegen die freiheitlich demokratischeGrundordnung gerichtet seien. Insoweit seien Bußgeld-,Strafverfahren oder Verurteilungen nicht maßgeblich. Die Löschungsolcher Daten richte sich nach § 6 Abs. 5 HVerfSchG. DieLöschungsvoraussetzungen für die Vorkommnisse am 19. Januar 2008 inD-Stadt seien derzeit noch nicht gegeben.
Daraufhin erhob der Kläger mit am 2. März 2011 bei Gerichteingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen TageKlage, mit der er sein Löschungsbegehren weiterverfolgt. Er machtgeltend, die Datenspeicherung durch das Landesamt fürVerfassungsschutz bezogen auf das hier in Rede stehende Vorkommnissei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 8 Abs.1 sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. DieVoraussetzungen für die Speicherung von Daten gem. § 6 Abs. 4HVerfSchG, namentlich das Vorliegen von tatsächlichenAnhaltspunkten für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2HVerfSchG, seien nicht gegeben. Nach Nummer 1 der vorgenanntenBestimmung sei das Landesamt für Verfassungsschutz befugt,Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratischeGrundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder einesLandes gerichtet seien oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung derAmtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oderihrer Mitglieder zum Ziele hätten, zu beobachten. Bestrebungengegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in diesem Sinneseien dabei politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichteteVerhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss,der darauf gerichtet sei, einen der in § 2 Abs. 4 HVerfSchGgenannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zusetzten. Inwieweit die streitbefangene Eintragung einentatsächlichen Anhaltspunkt für Bestrebungen in diesem Sinnedarstellen solle, sei nicht ersichtlich. Der Antrag gebe zunächstkeinen Aufschluss darüber, ob er - der Kläger - tatsächlich an derDemonstration am 19. Januar 2008 teilgenommen habe. DieFeststellung, dass er sich bei der Kontrolle durch einenPolizeibeamten auf dem Weg dorthin befunden habe, stelle eine bloßeMutmaßung der kontrollierenden Beamten dar. Unter Berücksichtigungder Organisationen, die seinerzeit zur Demonstrationsteilnahmeaufgerufen hätten, könne die damalige Versammlung im Übrigen auchnicht als eine solche von linksextremistischen oder teilweiselinksextremistischen Gruppen eingestuft werden. Es habe sichvielmehr um eine breite, von vielen Gruppen unterschiedlicherpolitischer Ausrichtung getragene und ordnungsgemäß angemeldeteBündnisdemonstration gehandelt. Allein aus derDemonstrationsteilnahme könne daher nicht auf eine politischeGesinnung im Hinblick auf verfassungsfeindliche Aktivitätengeschlossen werden. Was den Besitz des mitgeführten Tuchesanbetreffe, so ließen sich hieraus Schlüsse über politischeBestrebungen nicht ableiten. Die Demonstration habe bei einerTageshöchsttemperatur von etwa 5 Grad Celsius und im Regenstattgefunden. Es sei nicht ungewöhnlich, bei solchenWetterbedingungen weitere Bekleidung zum Schutz vor winterlicherWitterung bei sich zu führen, um sich vor Kälte und Nässe zuschützen. Ausgehend davon stelle die Datenspeicherung eineVerletzung seiner - des Klägers - Rechten aus den einleitendbereits benannten Verfassungsbestimmungen dar (wird in derKlagebegründung weiter ausgeführt).
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verpflichten, den Eintrag bezüglich desKlägers, welcher sich auf die Vorkommnisse in D-Stadt am 19. Januar2008 bezieht, zu löschen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenenGerichts bezweifelt und auf die aus seiner Sicht bestehendeörtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wiesbaden verwiesen.In der Sache wurde ausgeführt, dass der Kläger die Löschung dersich auf den 19. Januar 2008 beziehenden Daten nicht beanspruchenkönne. In seinem Fall lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunktefür die Annahme vor, dass er linksextremistische Bestrebungenverfolge. Diese ergäben sich aus einer Gesamtschau der zu seinerPerson gespeicherten Erkenntnisse. Soweit der Kläger daraufverweise, dass die Demonstration am 19. Januar 2008 von einembreiten Spektrum unterschiedlichster politischer Gruppierungengetragen worden sei, verharmlose er die Rolle von Linksextremisten,die an der Planung, Anmeldung und Durchführung der Veranstaltungmaßgeblich beteiligt gewesen seien. Die Demonstration sei vonLinksextremisten initiiert worden und von einer Vertreterin derextremistischen Partei DIE LINKE angemeldet worden. Zu ihrenUnterstützern hätten ebenfalls eine Reihe linksextremistischerOrganisationen gehört, darunter die DKP B-Stadt und verschiedeneKreisverbände der Partei DIE LINKE in Niedersachsen. Zwar hättenneben diesen extremistischen Organisationen auchnichtextremistische - etwa der Partei Bündnis 90/Die Grünen oderGewerkschaftsverbänden zuzurechnende - Organisationen dieVersammlung unterstützt. Dies sei jedoch im Kontext mit der vonLinksextremisten insbesondere im Aktionsfeld€Antifaschismus€ mit großen Nachdruck und Erfolgverfolgten €Bündnispolitik€ zu sehen, in deren RahmenLinksextremisten bewusst versuchten, nichtextremistischeOrganisationen in die eigene €antifaschistische€Mobilisierung einzubinden. Hierbei werde die Tatsache ausgenutzt,dass zentrale Elemente rechtsextremistischer Ideologie -Nationalismus und Rassismus - im überwiegenden Teil der Bevölkerungkeine Akzeptanz fänden. Dadurch erreichten€antifaschistisch€ ausgerichtete Proteste ein weit überdie linksextremistische Szene hinausgehendesMobilisierungspotential. Zur Teilnahme an der Demonstration am 19.Januar 2008 hätten zahlreiche Gruppierungen deslinksextremistischen Spektrums aufgerufen (wird in der Klageschriftunter Benennung entsprechender Internetquellen weiter ausgeführt).Auch der tatsächliche Verlauf der damaligen Demonstration belege,dass Linksextremisten seinerzeit eine bedeutende Rolle gespielthätten. Nach einem Bericht der €X-Zeitung€ vom 20.Januar 2008 sei an der Spitze des Demonstrationszuges ein Block vonetwa 70 schwarzgekleideten Autonomen gelaufen. Dieser Block habebei Bürgern, die durch Reporter der Zeitung befragt worden seien,für Angst und Unbehagen gesorgt und eine einheitliche Aggressivitätausgestrahlt. Auch habe es nach der ZeitungsberichterstattungVerstöße gegen das Vermummungsverbot gegeben und es seien beipolizeilichen Vorkontrollen Feuerwerkskörper, ein Baseballschläger,ein Elektroschocker, ein Tschakko, Pfefferspray und Sturmhaubengefunden worden. Während der Demonstration sei versucht worden, diegenehmigte Route zu verlassen, was jedoch durch Polizeikräfteunterbunden worden sei. Insgesamt bleibe danach festzuhalten, dassdie entscheidenden Akteure bei der Demonstration Linksextremistengewesen seien, was nach der Berichterstattung im X-Zeitung vomVortrag der Demonstration im Übrigen zu einer Distanzierungeinzelner aufrufender Verbände geführt habe.
Was den Kläger anbetreffe, so sei dieser nach polizeilichenFeststellungen bei einer Vorkontrolle auf einer zum Startpunkt derDemonstration führenden Straße überprüft worden. Die Polizei seibei ihren Feststellungen eindeutig von einem Zusammenhang mit derDemonstration ausgegangen. Beim Kläger sei im Rahmen derÜberprüfung ein von ihm mitgeführtes Tuch festgestellt worden. Wiesich aus der Presseberichterstattung zum Demonstrationsverlaufergebe, seien im Verlauf der Demonstration mehrere Verstöße gegendas Vermummungsverbot polizeilich festgestellt worden. BeiAngehörigen des undogmatischen linksextremistischen Spektrums bzw.insbesondere bei Autonomen sei es gängige Praxis, zuDemonstrationen Gegenstände mitzuführen, die zur Vermummung dienenkönnten. Hierzu zählten insbesondere Kapuzenjacken, Sonnenbrillenund Sturmhauben. Anstelle von Sturmhauben würden häufig auch Tücheroder Schals genutzt. Diese wiesen für den linksextremistischenDemonstranten den Vorteil auf, dass sie bei polizeilichenKontrollen weniger eindeutig als Vermummungsgegenständeidentifizierbar seien. Sämtliche der angeführtenVermummungsgegenstände dienten dem Zweck, im Falle einesunfriedlichen Demonstrationsverlaufs Identitätsfeststellungen unddamit Strafverfolgung durch die Polizei zu erschweren. Vor diesemHintergrund sei das vom Kläger mitgeführte Tuch keineswegs nur alsSchutz vor der jahreszeitbedingten Kälte und Nässe zu bewerten.
Schließlich achte der Verfassungsschutz bei Demonstrationen, andenen neben Linksextremisten auch Nichtextremisten teilnehmen,jeweils sehr genau darauf, diese Teilnehmerspektren voneinander zuunterscheiden. Dementsprechend würden zu nichtextremistischenDemonstrationsteilnehmern auch keine Daten gespeichert. Der Klägersei dem Landesamt für Verfassungsschutz jedoch als Linksextremistbekannt und daher dem extremistischen Teil derDemonstrationsteilnehmer zugerechnet worden. Insoweit sei zuberücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um eineErstspeicherung von Daten zum Kläger handele. Die gespeicherteEinzelerkenntnis dürfe insoweit nicht isoliert betrachtet werden.Dem Kläger sei bereits mit Schreiben vom 26. Juni 2008 mitgeteiltworden, dass zu seiner Person Daten im Bereich des Linksextremismusgespeichert seien. Die insoweit mitgeteilten Erkenntnisse habe derKläger nicht angegriffen, insbesondere auch nicht deren Löschungbeantragt. Im Rahmen der wertenden Gesamtschau der zum Klägergespeicherten Erkenntnisse seien daher neben der Demonstration vom19. Januar 2008 auch weitere Sachverhalte zu berücksichtigen. ImAugust 1997 sei er als Teilnehmer einer Sitzblockade vor der JVAA-Stadt festgestellt worden, die durch die linksextremistischeautonome Szene durchgeführt worden sei. Im Mai 2002 habe er aneiner Protestaktion der linksextremistischen Szene gegen eineGedenkveranstaltung des Kameradenkreises der Gebirgsjäger inE-Stadt teilgenommen, die alljährlich Gegenstandlinksextremistischer Proteste sei. Der Kläger sei seinerzeit inGewahrsam genommen und erst nach Beendigung der Gedenkfeier hierauswieder entlassen worden. Im Oktober 2002 sei der Kläger bei einernicht angemeldeten Kundgebung der autonomen Szene vor einem Anweseneines Rechtsextremisten in F-Stadt polizeilich festgestellt worden,die nach ihrem Verlauf als sog. €Home-Visit€ bzw.€Outing€ und somit als Aktion der Autonomen Szene gegeneinen Rechtsextremisten zu bewerten sei. Typische autonomeVorgehensweise sei es insoweit, Rechtsextremisten gezielt an derenWohnorten aufzusuchen und sie vor ihren Nachbarn bloß zu stellen.Wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz sowieWiderstandes gegen Vollstreckungsbeamte sei der Kläger in G-Stadtim März 2003 vorübergehend in Gewahrsam genommen worden, wo er aneiner Protestveranstaltung der linksextremistischen Szene gegeneine Demonstration der NPD teilgenommen habe. Im Mai 2004 sei derKläger wiederum in E-Stadt im Zusammenhang mit einer Aktion derlinksextremistischen Szene gegen eine Kameradschaftsveranstaltungfestgestellt worden. Im Februar 2005 habe er an einerdemonstrativen Aktion von Abschiebegegnern am Frankfurter Flughafenteilgenommen und sei dort wegen Verstoßes gegen dasVersammlungsgesetz und wegen Hausfriedensbruchs vorübergehendfestgenommen worden. Da der Kläger damit aus linksextremistischenZusammenhängen bekannt sei, sei seine Teilnahme an derDemonstration vom 19. Januar 2008 anders zu bewerten, als dieTeilnahme einer Person, die dem Landesamt für Verfassungsschutz bisdahin in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden sei.
Auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenenGerichts durch das beklagte Land hat sich das VerwaltungsgerichtKassel mit Beschluss vom 9. Mai 2011 als für die Entscheidung desRechtsstreits örtlich zuständig erklärt. Auf die dazu abgegebeneBegründung wird Bezug genommen.
Mit weiterem Beschluss vom 23. Januar 2012 hat die Kammer denRechtstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter alsEinzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 1. März 2012 hat sichder Kläger zum Ablauf der Ereignisse, die zu der streitbefangenenErfassung in den Datenregisters des Landesamtes geführt haben,nochmals ins Detail gehend geäußert. Insoweit wird auf dieSitzungsniederschrift vom gleichen Tage Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens derBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von denBeteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen. Diese Akten undUnterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 12. Alternative VwGO statthaft.
Zwar erstrebt der Kläger letztlich die Herbeiführung einestatsächlichen Erfolges, namentlich die Löschung bestimmter zuseiner Person und zu einem bestimmten Vorkommnis beim HessischenLandesamt für Verfassungsschutz gespeicherter Daten. DieEntscheidung hierüber hat jedoch durch vorgeschaltetenVerwaltungsakt zu erfolgen, so dass für die gerichtlicheDurchsetzung des Löschungsbegehrens, das das Landesamt mitSchreiben vom 8. September 2010 abgelehnt hat, dieVerpflichtungsklage statthafte Klageart ist (vgl. dazu auch VGWiesbaden, Urteil vom 14. September 2005 - 6 E 2129/04-, Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 1990- 10 S 343/90 -, ebenfalls Juris; Simitis, BDSG, 7.Aufl., § 20 Rdnr. 106).
Die auch im Übrigen zulässige Klage erweist sich zudem alsbegründet. Der Kläger kann beanspruchen, dass die Daten, die dasLandesamt für Verfassungsschutz seine Person betreffend über dieVorkommnisse am 19. Januar 2008 in D-Stadt in ihremDatenerfassungssystem gespeichert hat, gelöscht werden.
Die Behandlung eines Löschungsbegehrens, das - wie das desKlägers - die Löschung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat,richtet sich nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HVerfSchG i. V. m. § 19 Abs. 3und 4 HDSG (vgl. dazu auch § 2 Abs. 1 HDSG).
Gemäß § 19 Abs. 3 HDSG sind personenbezogene Daten unverzüglichzu löschen, sobald feststeht, dass ihre Speicherung nicht mehrerforderlich ist, um die Zwecke zu erfüllen, für die sie erhobenworden sind oder für die sie nach § 13 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzesweiterverarbeitet werden dürfen. Nach § 19 Abs. 4 HDSG sindpersonenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Verarbeitungunzulässig ist. Datenverarbeitung im Sinne dieser Bestimmung istjede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehenerpersonenbezogener Daten. Der Begriff der Speicherung beinhaltet dasErfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einemDatenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung (vgl. § 2 Abs. 2Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 HDSG). Ist das Gericht mit einemLöschungsbegehrens befasst, dem behördlicherseits nicht entsprochenworden ist, so ist für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltsdie Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichenEntscheidung maßgeblich. Dies gilt - wie aus der Formulierung von §19 Abs. 3 und 4 HDSG folgt (€...erforderlich ist€ bzw.€€unzulässig ist€) - im Anwendungsbereich beiderBestimmungen. Im Rahmen der Anwendung des § 19 Abs. 4 HDSG sindpersonenbezogene Daten danach nicht nur dann zu löschen, wenn dieSpeicherung von vornherein unzulässig war, sondern auch dann, wenndie Speicherung ursprünglich zulässig gewesen ist, aber später dieRechtsgrundlage für die weitere Speicherung auf diese Weiseerfasster Daten entfallen ist (vgl. dazu Simitis, BDSG, 7. Aufl., §20 Rdnr. 39).
Die (weitere) Verarbeitung personenbezogener Daten ist im Sinnedes § 19 Abs. 3 HDSG unzulässig, wenn sie nicht durch eineRechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist. Die diesbezüglicheBefugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz ist in deneinschlägigen Bestimmungen des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes- HVerfSchG - geregelt. Hieraus kann Folgendes entnommenwerden:
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HVerfSchG ist es Aufgabe des Landesamtesfür Verfassungsschutz, den zuständigen Stellen zu ermöglichen,rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahrenfür die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand unddie Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. Zur Erfüllungdieser Aufgaben beobachtet das Landesamt für VerfassungsschutzBestrebungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 HVerfSchGund sammelt zu diesem Zweck Informationen, insbesondere sach- undpersonenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solcheBestrebungen oder Tätigkeiten und wertet sie aus (§ 2 Abs. 2 Satz 2HDSG). In Bezug auf die vorliegend streitbefangene Datenerfassungund -speicherung hat das Landesamt für Verfassungsschutz § 2 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 HVerfSchG für einschlägig erachtet, wonach derverfassungsschutzrechtliche Schutzauftrag u. a. Bestrebungenerfasst, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landesgerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVerfSchG). Bestrebungen imSinne dieser Bestimmung sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs.3 Satz 1 Buchstabe c HVerfSchG politisch bestimmte, ziel- undzweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einenPersonenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der inAbsatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze (vgl. dazu die dort unterBuchstaben a bis g aufgeführten Schutzgüter) zu beseitigen oderaußer Geltung zu setzen.
Das dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Maßgabe dieserVorschriften eingeräumte Recht, personenbezogene Daten überBestrebungen und Tätigkeiten im vorstehend dargelegten Sinne inseinen Datenregistern zu erfassen und zu speichern, besteht indesnicht uneingeschränkt. Erforderlich ist hierfür vielmehr, dass imEinzelfall objektive Anhaltspunkte vorliegen, die mit hinreichenderWahrscheinlichkeit auf die Entfaltung verfassungsfeindlicherAktivitäten durch den Betroffenen hindeuten (vgl. dazu auch VGWiesbaden, Urteil vom 14. September 2005 - 6 E 2129/04-, Juris).
Den streitbefangenen Dateneintrag hat das Landesamt fürVerfassungsschutz vor dem Hintergrund einer aus behördlicher Sichthinreichend dokumentierten Einbindung des Klägers inlinksextremistische Kreise und Betätigung innerhalb dieser Szenevorgenommen.
Linksextremismus steht im Allgemeinen als Sammelbegriff fürverschiedene Strömungen und Ideologien innerhalb der politischenLinken, die die parlamentarische Demokratie und den Kapitalismusablehnen und durch eine egalitäre Gesellschaft ersetzen wollen.Anhänger linksextremistischer Gruppen stellen regelmäßig zumindesteinzelne der verfassungsrechtlichen Schutzgüter in Frage, die in §2 Abs. 4 Buchstaben a bis g HVerfSchG umschrieben sind. SolchePersonen richten sich damit gegen Grundbestandteile derfreiheitlich demokratischen Grundordnung. Teile der betreffendenSzene verfolgen ihre Ziele im Übrigen auch unter Anwendung vonGewalt (vgl. dazu im Einzelnen auch VG Frankfurt/Oder, Urteil vom26. November 2010 - 3 K 1993/06 -, Juris). Vor diesemHintergrund geht der Einzelrichter davon aus, dass dieMitgliedschaft in einer linksextremistischen Gruppierung oderlinksextremistische Aktivitäten von Einzelpersonen grundsätzlichals Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnungim Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Buchstabe cHVerfSchG anzusehen sind und die hieran anknüpfende Sammlung vonInformationen und personenbezogenen Daten sowie deren Speicherungfür verfassungsschutzrechtliche Zwecke rechtfertigen können (siehedazu auch BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - BVerwG 6 C 22/09-, Juris).
Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall aber zunächst nicht dieSchlussfolgerung, dass die Informationen, die dem Landesamt fürVerfassungsschutz von der Einsatzpolizei in D-Stadt über die denKläger betreffenden Vorkommnisse am 19. Januar 2008 zurVerarbeitung weitergeleitet worden sind, bereits für sich genommeneine Speicherung - ggf. auch Erstspeicherung - gerechtfertigthätten. Der objektive Aussagegehalt der den Kläger betreffendenpolizeilichen Feststellung am Demonstrationstag beschränkt sich imKern darauf, dass seinerzeit bei einer polizeilichenFahrzeugkontrolle, die im Vorfeld der damaligen Demonstration inder Nähe des Startpunkts der Veranstaltung durchgeführt worden ist,in seinem mit vier Personen besetzten Fahrzeug ein schwarzesHalstuch vorgefunden wurde. Dieser Umstand allein weist den Klägerunter Einbeziehung der ansonsten zu Art und Verlauf derDemonstration zu Tage getretenen Umstände nicht als aktivenUnterstützer linksextremistischer Kreise aus. Ebenso wenig kannhieraus mit der insoweit notwendigen Gewissheit entnommen werden,dass der Kläger seinerzeit beabsichtigt hat, bei der Demonstration- möglicherweise unter Verstoß gegen das Vermummungsverbot - in demsogenannten €schwarzen Block€ mit zu marschieren oderaber auf sonstige Weise als Verfechter linksextremistischerZielsetzungen auf sich aufmerksam zu machen. Das bloße Auffindeneines Halstuchs im Fahrzeug, das der Kläger zum Zeitpunkt derpolizeilichen Feststellung weder umgebunden noch am Körper getragenhat, stellt insoweit kein hinreichendes Indiz dar, zumal der Klägerfür das Mitführen dieses Kleidungsutensils unter Verweis auf diedamaligen Witterungsbedingungen eine durchaus nachvollziehbare- und außerhalb jeglichen politischen Engagements liegende- Erklärung geliefert hat. Letztlich kann damit aus derpolizeilichen Feststellung, die zu dem Dateneintrag geführt hat,mit Gewissheit lediglich die Erkenntnis entnommen werden, dass derKläger - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Umschweifeeingeräumt - am 19. Januar 2008 an einer öffentlichen Kundgebunggegen rechtsextremistische Bestrebungen im südlichen Niedersachsenteilnehmen wollte, wozu es aus den von ihm im Verhandlungstermin imEinzelnen dargestellten Gründen nicht gekommen ist. Die betreffendeDemonstration, die unstreitig im Vorfeld ordnungsgemäß zurAnmeldung gebracht worden ist, mag von linksextremistischen Kräftenunterstützt oder gar mit initiiert worden sein, war jedochunstreitig nicht allein von Kräften dieser politischen Ausrichtung,sondern auch von Organisationen des bürgerlichen Spektrumsgetragen. Aus der Berichterstattung in der örtlichen Presse überden Verlauf der damaligen Veranstaltung, die dem Gericht vorgelegtwurde, kann entnommen werden, dass an der Demonstration etwa 600bis 650 - nach Angaben des Veranstalters sogar 800 -Personen teilgenommen haben, von denen nur etwa 70 dem sog.€schwarzen Block€ und damit eindeutig demlinksextremistischen Spektrum zuzuordnen waren. Nicht jedem(potentiellen) Teilnehmer der Veranstaltung kann deshalb ohneweiteres eine verfassungsschutzrechtlich relevante Nähe zumlinksextremen Spektrum unterstellt werden, soweit nichthandgreifliche Anhaltspunkte - etwa szenetypische Verhaltensweisenim Rahmen der Demonstrationsteilnahme - in diese Richtung weisen.Die Feststellungen, die in Bezug auf den Kläger vor derDemonstration getroffen worden sind, sind nicht ausreichend, um ihnin seiner damaligen Situation als linksextremistischenDemonstrationsteilnehmer zu qualifizieren. Insoweit hat dasLandesamt für Verfassungsschutz selbst hervorgehoben, dass imRahmen der Beobachtung von Versammlungen wie derjenigen am 19.Januar 2008 auf diese Unterscheidung genau geachtet werde, weil dieNotwendigkeit der Speicherung von Erkenntnissen sich hiernachbestimme.
Allerdings ist das Landesamt für Verfassungsschutz bei einerisolierten Betrachtung der den Gegenstand des streitbefangenenDateneintrags darstellenden Feststellung auch nichtstehengeblieben. Es hat vielmehr im Ansatz durchaus zutreffend inden Blick genommen, dass die verfassungsschutzrechtliche Relevanzeiner personenbezogenen Einzelerkenntnis anhand einer wertendenGesamtbetrachtung aller Daten mit entsprechendem Erkenntniswert zuermitteln ist, die über die Person in den geführten Datenregisternbereits erfasst sind. Insoweit hat sich das Landesamt fürVerfassungsschutz auf insgesamt sechs gespeicherte Eintragungenbezogen, die Feststellungen im Zusammenhang mit der Mitwirkung desKlägers an Veranstaltungen mit augenscheinlich linksextremistischemHintergrund in der Zeitspanne zwischen August 1997 und Februar 2005betreffen (vgl. dazu die im Tatbestand dieses Urteilswiedergegebene Darstellung in der schriftsätzlichenKlageerwiderung).
Dass die Verarbeitung dieser Erkenntnisse zum Zeitpunkt ihrerEinspeisung in die behördlichen Datenerfassungssysteme zulässigwar, weil diese den Kläger augenscheinlich in die Nähe deslinksextremistischen Spektrums rücken, steht für das Gericht außerZweifel. Bezogen auf die etwa drei Jahre nach der letzteneinschlägigen Erfassung des Klägers vorgenommene Speicherung derInformation über die polizeiliche Feststellung am 19. Januar 2008hat das Landesamt für Verfassungsschutz jedoch nicht inhinreichendem Maße berücksichtigt, dass die Speicherungsbefugnis inBezug auf personenbezogene Daten in sachlicher Hinsicht durch § 6Abs. 1 HVerfSchG beschränkt ist, wonach Umfang und Dauer derSpeicherung solcher Daten auf das für die Aufgabenerfüllung desLandesamtes für Verfassungsschutz erforderliche Maß zu beschränkenist. Diese Einschränkung korrespondiert mit der Bestimmung des § 2Abs. 2 Satz 2 HVerfSchG, die den VerfassungsschutzrechtlichenSammlungsauftrag auf personenbezogene Auskünfte, Nachrichten undUnterlagen über solche - d. h. verfassungsfeindliche -Bestrebungen oder Tätigkeiten beschränkt.
Aus Sicht des Einzelrichters ist der streitbefangeneDateneintrag seinem objektiven Aussagegehalt nach auch beiEinbeziehung der Informationen, die sich zur Person des Klägers ausfrüheren Eintragungen in den beim Landesamt für Verfassungsschutzgeführten Datenregistern ergeben, nicht geeignet, Aufschluss überseine nach wie vor bestehende Einbindung in linksextremistischeKreise oder der betreffenden Szene zuzurechnende Aktivitäten zugeben. Dass die den 19. Januar 2008 betreffenden Erkenntnisse überden Kläger hierüber letztlich nichts aussagen, wurde oben bereitsin anderem Zusammenhang erläutert. Hinzu tritt, dass der Kläger biszu seiner erneuten verfassungsschutzrechtlichen Erfassung im Jahr2008 für eine Zeitspanne von etwa drei Jahren nicht durcheinschlägiges Wirken auf sich aufmerksam gemacht hat, woran sichoffensichtlich auch bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt desGerichts nichts geändert hat. Dies kann angesichts der zuvoroffensichtlich mehr oder weniger lückenlosen Beobachtung desKlägers und Weitergabe polizeilicher Erkenntnisse an das Landesamtfür Verfassungsschutz durchaus als Indiz dafür gewertet werden,dass der Kläger seit etlichen Jahren zu einer politischgemäßigteren Haltung gefunden hat. Auch in der mündlichenVerhandlung hat der Kläger eher den Eindruck hinterlassen, mitseiner Klage vor allem der verfassungsschutzrechtlichen Erfassungeiner aus seiner Sicht durch die Einsatzpolizei willkürlich undzudem falsch interpretierten Situation entgegenwirken zu wollen.Von Seiten des Landesamtes für Verfassungsschutz wurdendemgegenüber keine neuen personenbezogenen Erkenntnissevorgetragen, die einer solchen Wertung entgegenstehen könnten.
Ob der Kläger die Löschung des streitbefangenen Eintrages auchdeshalb beanspruchen kann, weil feststeht, dass die Speicherung derin Rede stehenden personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlichist, um die Zwecke zu erfüllen, für die sie erhoben worden sind (§19 Abs. 3 HDSG), mag vor diesem Hintergrund letztlich dahinstehen.In diese Richtung könnte aber ebenfalls der Umstand weisen, dassüber den Kläger seit Februar 2005 - mit Ausnahme der wie obendargelegt über den Vorfall am 19. Januar 2008 unzulässiggespeicherten Erkenntnis - keine verfassungsschutzrechtlichrelevanten Erkenntnisse mehr festgehalten worden sind.
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit desUrteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 €festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.2 GKG. Der Einzelrichter hat insoweit 1/5 des gesetzlichenAuffangstreitwertes in Ansatz gebracht, weil ihm das vom Kläger mitseinem Löschungsbegehren verfolgte Interesse damit angemessenbewertet erscheint.
VG Kassel:
Urteil v. 01.03.2012
Az: 1 K 234/11.KS
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